Bundessozialgericht Beschluss, 20. Dez. 2011 - B 4 AS 161/11 B
Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2011 aufgehoben.
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Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Im Streit steht die Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung durch den Beklagten. Die Gesamthöhe der hier streitigen Kosten beträgt 1525,35 Euro. Der Beklagte hat dieses Begehren durch Bescheid vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2010 abgelehnt. Mit der dagegen erhobenen Klage vor dem SG Köln hat die Klägerin, vertreten durch ihren Vater, den zuvor benannten Betrag im Klammerzusatz "zahlbar … in monatlichen Teilbeträgen von 31,78 Euro" geltend gemacht.
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Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 7.2.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im SGB II existiere keine Rechtsgrundlage, weder für die Übernahme der der Klägerin obliegenden Eigenbeteiligung, noch eine darlehensweise oder zuschussweise Übernahme der Kosten, die über den im Leistungskatalog des SGB V bestimmten notwendigen Umfang der kieferorthopädischen Behandlung (ergänzender Heil- und Kostenplan) hinaus gingen. § 23 Abs 1 SGB II und Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG kämen als Anspruchsgrundlage daher von vorn herein nicht in Betracht. Die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche kieferorthopädische Versorgung sei für sie als gesetzlich Krankenversicherte durch die Regelungen des SGB V sichergestellt. Bereits aus diesem Grunde läge ein Härtefall nicht vor. Soweit die darlehensweise Übernahme der Kosten geltend gemacht werde, sei die Klage unzulässig, da es insoweit bisher an einer Verwaltungsentscheidung mangele. Im Übrigen sei die Klage bezüglich des Darlehens und, wenn dieser Klageantrag zugleich als Beihilfebegehren auszulegen sei, verfristet. Diese Begehren seien erstmals schriftsätzlich am 17.9.2010 gegenüber dem Gericht geltend gemacht worden. Der Widerspruchsbescheid vom 3.2.2010 sei der Klägerin jedenfalls vor dem 15.2.2010 bekannt gegeben worden. Das SG hat seiner Entscheidung die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne.
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Die Klägerin hat nach Zustellung des Gerichtsbescheides am 9.2.2011 durch Schriftsatz vom 3.3.2011 "gemäß § 105 Abs 2 SGG, (die Anberaumung) eine(r) mündliche(n) Verhandlung" beantragt. Durch Schreiben vom 8.3.2011, abgesandt laut "Abvermerk" in der SG-Akte am selben Tag, hat das SG darauf hingewiesen, dass zutreffendes Rechtsmittel die Berufung und nicht der Antrag auf mündliche Verhandlung sei. Mit Schreiben vom 10.3.2011, eingegangen bei dem SG am 10.3.2011, hat die Klägerin alsdann beantragt, den Antrag auf mündliche Verhandlung als "Berufung" zu betrachten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es ihrem Willen entspreche, die Entscheidung des SG einer materiell-rechtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.
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Das LSG hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen (Urteil vom 16.6.2011). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei verfristet. Die Frist für die Berufungseinlegung sei am 9.3.2011 abgelaufen gewesen, die Berufung sei jedoch erst am 10.3.2011 eingegangen. Der Antrag auf mündliche Verhandlung könne nicht als fristgemäße Berufung gewertet werden. Eine Umdeutung komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht auf ein Begehren der Überprüfung der Entscheidung durch die nächste Instanz, sondern durch die selbe Instanz gerichtet sei. Dies gelte um so mehr, wenn - wie hier - ausdrücklich die einschlägige Vorschrift benannt werde. Der Vertreter der Klägerin verfüge insoweit auch über hinreichende Rechtskenntnisse aus den zahlreichen von ihm betriebenen Verfahren vor SG und LSG. Wiedereinsetzungsgründe habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung sei eindeutig gewesen, sodass ein Irrtum hierüber ausscheide. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
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Auf ihren Antrag hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 17.8.2011 PKH bewilligt und Rechtsanwalt C beigeordnet sowie ihr durch Beschluss vom 16.9.2011 Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG gewährt.
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Zur Begründung der Beschwerde rügt die Klägerin als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) des LSG den Erlass eines Prozess- anstatt eines Sachurteils.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG Erfolg (§ 160a Abs 5 SGG).
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Wie die Klägerin formgerecht (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) und zutreffend gerügt hat, ist das Urteil des LSG verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das LSG hat zu Unrecht ein Prozess- anstatt ein Sachurteil erlassen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind gegeben - die Berufungsfrist ist damit gewahrt. Zwar war die Rechtsmittelbelehrung des SG eindeutig und die Klägerin hatte in ihrem schriftsätzlichen Antrag gegenüber dem SG eine Gesamtsumme von weit über 750 Euro geltend gemacht. Ohne Verschulden handelt ein Prozessbeteiligter jedoch auch dann, wenn ein solches Verschulden zwar vorgelegen hat, dieses aber für das Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist bzw ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist im Fall pflichtgemäßen Verhaltens einer anderen Stelle gewahrt worden wäre (BSG 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R, SozR 3-1500 § 67 Nr 21).
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Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Verschulden eines Prozessbeteiligten grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (vgl zB BSGE 1, 227; BSGE 61, 213 = SozR 1500 § 67 Nr 18; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60 mwN; BSG 3.3.2009 - B 1 KR 69/08 B, SozR 4-1500 § 160a Nr 23). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht allerdings aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl zB BVerfGE 60, 1; 75, 183) und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 78, 123; BVerfGE 79, 372). Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BVerfGE 93, 99; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 61 mwN). Eine prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts besteht immer dann, wenn es darum geht, eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten nach Möglichkeit vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren. Ein Prozessbeteiligter kann daher erwarten, dass offenkundige Versehen wie zB die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (BSG GrS 10.12.1997 - GS 2/73, BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21; BGH NJW 1987, 440 und NJW 2000, 3649; BSG 28.5.2003 - B 3 P 2/03 B, SozR 4-1500 § 166 Nr 1). So liegt der Fall hier.
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Der Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung ist am Donnerstag, den 3.3.2011 beim SG eingegangen. Die Berufungsfrist lief am Mittwoch, dem 9.3.2011 ab. Bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätte die Bearbeitung des Schriftsatzes nach dessen Eingang auf jeden Fall mehr als einen Tag vor dem Ablauf der Berufungsfrist am 9.3.2011 erfolgen können. Erfolgt ist die Bearbeitung - mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit der Berufung - jedoch erst am 8.3.2011, also fünf Tage nach dem Eingang des Antrags. Selbst wenn das Aufklärungsschreiben bei der Klägerin erst am Dienstag, dem 8.3.2011 eingegangen wäre, wäre noch hinreichend Zeit gewesen, die Berufung fristgerecht einzulegen. Es ist auch zu erwarten, dass die Klägerin die versäumte Handlung innerhalb der Berufungsfrist nachgeholt hätte, denn sie hat am Tag des Erhalts des Schreibens des SG, am 10.3.2011 - einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist - Berufung eingelegt. Sie erfüllt damit zugleich die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG.
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Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, steht es im Ermessen des erkennenden Senats, nach § 160a Abs 5 SGG zu verfahren. In Ausübung seines Ermessens verweist der Senat den Rechtsstreit maßgeblich aus prozessökonomischen Gründen an das LSG zurück. Ein durch Zulassung eröffnetes Revisionsverfahren könnte zu keinem anderen Ergebnis führen.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.