Bundessozialgericht Urteil, 22. Nov. 2012 - B 3 KR 10/11 R
Gericht
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2011 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2009 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2010 weitere 35 433,31 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.
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Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 37 850,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist die weitergehende Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der Zeit von Februar 2008 bis Ende Oktober 2010.
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Die Klägerin erbringt Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Versicherte der beklagten Krankenkasse und erhält hierfür nach § 15 des für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten grundlegenden "Vertrages gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V" vom 15.11.2001 bzw 3.12.2002 Entgelte nach Maßgabe der "jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung". Diese Vergütungsvereinbarungen sind Folge von Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen eV (AVG), dessen Mitglied die Klägerin ist; die Ergebnisse werden im Anschluss durch Einzelverträge zwischen den Mitgliedern des Verbands und der Beklagten umgesetzt. Zuletzt vor dem hier im Streit stehenden Vergütungszeitraum galt die "Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach § 132 a Abs. 2 SGB V vom 3.12.2002" vom 25.6.2004 (in der Folge: Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004), mit der die beteiligten Leistungserbringer einerseits zum 1.1.2004 eine gut 4%ige Absenkung der Leistungspauschalen im Vergleich zur vorherigen Vergütungsperiode hinnehmen mussten und die Klägerin andererseits zum 1.7.2005 "mit Bezug" auf eine zeitgleich ebenfalls über den AVG ausgehandelten "Qualitätsvereinbarung zur Ergänzung des Vertrages gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V (häusliche Krankenpflege)" vom 25.6.2004 (in der Folge: Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004) einer weiteren Kürzung ihrer Leistungsentgelte um 2 % zugestimmt hatte (Ziff 5 Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004). Gleichzeitig hatte die Beklagte der Klägerin und den übrigen teilnehmenden Mitgliedern des AVG in dieser Qualitätsvereinbarung ab dem 1.10.2004 optional einen Qualitätszuschlag in Höhe von bis zu 3 % der Leistungsentgelte nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarung eingeräumt, der im Wesentlichen von der Mitwirkung an Erhebungen zur Leistungsqualität abhängig war (Ziff 1 der Anlage 4 Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004).
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Nach Verhandlungen mit dem AVG über die Vergütungen der nachfolgenden Vereinbarungsperiode übermittelte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.10.2006 die von ihr unterzeichnete und von der Klägerin anschließend unterschrieben zurückgeleitete Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum 1.11.2006 bis 31.10.2010 (in der Folge: Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006). In einem beigefügten Anschreiben war ua ausgeführt:
"Die mit den Mitgliedern des AVG vereinbarten Inhalte und Verfahren der zum 30.11.2006 durch Fristablauf endenden Qualitätsvereinbarung werden bis zum Neuabschluss einer weiterentwickelten Qualitätsvereinbarung weiter geführt. Mit Beginn des Jahres 2007 werden absprachegemäß Verhandlungen zur Qualitätsvereinbarung zwischen dem AVG und der AOK Berlin aufgenommen. Ziel ist es, auf der Grundlage der Qualitätsanalyse des AVG einvernehmlich neue Bewertungsmaßstäbe zur erbrachten Pflegequalität und der Bemessung der Qualitätszuschläge zu erarbeiten und zeitnah bis Mitte 2007 in die Praxis umzusetzen. Diese modifizierte Qualitätsvereinbarung löst die bis dahin prolongierte Vereinbarung nahtlos für die verbleibende Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung bis 31.10.2010 ab."
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Die Beteiligten führten die Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 zunächst fort, konnten sich in der Folgezeit aber offensichtlich nicht auf eine modifizierte Qualitätsvereinbarung einigen. Daraufhin kündigte der Pflegebereichsleiter der Beklagten B. die Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 mit Schreiben vom 20.7.2007 zum 31.1.2008.
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Die Klage mit dem Ziel der Feststellung der Fortgeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 über den 31.1.2008 hinaus ist erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 24.3.2009), ebenso die anschließende Berufung (Urteil des LSG vom 28.1.2011): Die Kündigung der Beklagten sei wirksam, insbesondere sei eine isolierte Kündigung der Qualitätsvereinbarung möglich gewesen. Auch dem Schreiben vom 17.10.2006 lasse sich lediglich die Absicht entnehmen, über eine neue Qualitätsvereinbarung zu verhandeln; der Abschluss einer neuen Qualitätsvereinbarung sei hingegen nicht zugesagt worden. Ebenfalls sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass die Beklagte auf ihr Kündigungsrecht habe verzichten wollen.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie habe das Angebot der Beklagten, die Qualitätsvereinbarung fortzuführen, angenommen, indem sie die dem Schreiben vom 17.10.2006 beigefügte Vergütungsvereinbarung unterzeichnet zurückgesandt habe. Eine isolierte Kündigung der Qualitätsvereinbarung sei nicht zulässig gewesen. Zudem sei die Kündigung nicht wirksam erklärt worden, weil der Pflegebereichsleiter der Beklagten B. nur als Bote und nicht als autorisierter Behördenvertreter gehandelt habe.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Beteiligten einen an das Ergebnis des Revisionsverfahrens anknüpfenden Teilvergleich über weiteres Entgelt in Höhe von 2417,47 Euro geschlossen, weil die Klägerin den ihr zustehenden Vergütungsanspruch für den hier streitigen Zeitraum auf 37 850,78 Euro beziffert hat, nach Berechnung der Beklagten jedoch mögliche Vergütungsansprüche nur in Höhe von 35 433,31 Euro aufgelaufen sind.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2011 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2010 einen weiteren Qualitätszuschlag in Höhe von 35 433,31 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen im Wege der (echten) Leistungsklage (dazu 1.) geltend zu machenden Anspruch auf weitergehende Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der Zeit vom 1.2.2008 bis 31.10.2010 in Höhe von mindestens 35 433,31 Euro. Dies ergibt sich aus der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004, die auch noch im streitigen Zeitraum - gemeinsam mit der neuen Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 - Grundlage für die von der Beklagten geschuldete Vergütung gewesen ist (dazu 2.). Die von der Beklagten am 20.7.2007 erklärte Kündigung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 ist unwirksam (dazu 3.). Dem Anspruch der Klägerin steht zudem nicht entgegen, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Qualitätsvereinbarung im streitigen Zeitraum nicht mehr nachgekommen ist (dazu 4.). Die Klage ist auch der Höhe nach begründet, soweit der Senat darüber nach dem im Revisionsverfahren geschlossenen Teilvergleich noch zu befinden hatte (dazu 5.).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Qualitätszuschlag als Teil der Vergütung für die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege im Zeitraum 1.2.2008 bis 31.10.2010. Diesen Anspruch macht die Klägerin zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG gegen die Beklagte geltend. Die Klage eines Leistungserbringers gegen die Krankenkasse auf Zahlung zu Unrecht nicht erbrachter Vergütung im Sinne des § 132a SGB V ist - wie hier - ein sog Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist einzuhalten ist(stRspr, vgl zuletzt zu § 132a SGB V BSG SozR 4-2500 § 132a Nr 1 RdNr 5). Der Zulässigkeit des Klagebegehrens steht nicht entgegen, dass die Klägerin erst im Revisionsverfahren von der ursprünglich erhobenen - unzulässigen - Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen ist, denn hierin liegt mangels einer Änderung des Klagegrundes keine im Sinne von § 168 S 1 SGG verbotene Klageänderung, sondern eine nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG uneingeschränkt zulässige Antragsänderung(stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 125 Nr 6 RdNr 12; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 99 RdNr 4 mwN).
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2. Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs eines Pflegedienstes gegen die Krankenkasse wegen der Versorgung Versicherter mit häuslicher Krankenpflege ist § 132a Abs 2 S 1 SGB V in Verbindung mit ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen. Konkret sieht § 132a Abs 2 S 1 und 5 SGB V den Abschluss von Verträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern "über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung" vor und verlangt lediglich, dass die Krankenkassen auf das wirtschaftliche und preisgünstige Erbringen von Leistungen zu achten haben(vgl BSG SozR 3-2500 § 132a Nr 1). Zudem hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 69 SGB V durch Art 1 Nr 26 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) klargestellt, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und der Leistungserbringer insgesamt nur noch nach öffentlichem Recht zu bewerten sind, wobei nach § 69 S 3 SGB V die Vorschriften des Zivilrechts entsprechend anwendbar sein sollen, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel SGB V vereinbar sind(BSG SozR 4-2500 § 132a Nr 1 RdNr 6).
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a) Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten ergänzende Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege sowie über die Preise und deren Abrechnung geschlossen, und zwar den Rahmenvertrag nach § 132a Abs 2 SGB V vom 15.11.2001 bzw 3.12.2002 sowie die für den maßgeblichen Zeitraum maßgebliche Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006. Darüber hinaus haben sie sich über die Fortgeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 geeinigt, so dass der hier streitbefangene Qualitätszuschlag auch über den 30.11.2006 hinaus Bestandteil der zwischen den Beteiligten vereinbarten Vergütungsregelung geblieben ist. Zwar haben die Beklagte und sinngemäß ebenso die Vorinstanzen zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 sowohl nach ihrem Titel ("… zur Ergänzung des Vertrages gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V") als auch nach der Präambel und dem Regelungsgehalt in den §§ 1 bis 5 vorrangig um eine zusätzliche Vereinbarung mit dem abgrenzbaren Inhalt der Fortentwicklung des Qualitätsmanagements in der häuslichen Krankenpflege gehandelt habe; diese Bewertung wird jedoch den zwischen den Beteiligten getroffenen - komplexen - Vergütungsregelungen im Ergebnis nicht gerecht. Denn die am 25.6.2004 zwischen den Beteiligten getroffenen Entgeltvereinbarungen - ca 4%ige Absenkung der Leistungspauschalen im Vergleich zur vorherigen Vergütungsperiode, zusätzlicher 2%iger Vergütungsverzicht der Klägerin und die gleichzeitig vereinbarte bis zu 3%ige Kompensationsmöglichkeit "für die Transparenz und Qualität der Prozesssteuerung" - lassen eine isolierte Betrachtung nicht zu. Die Bestimmungen der jeweils am 25.6.2004 getroffenen Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung greifen derart ineinander, dass bei objektiver Betrachtung von einer einheitlichen Entgeltregelung auszugehen ist.
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Dies folgt auch daraus, dass die Einhaltung der Verpflichtungen der Qualitätsvereinbarung nicht nur Auswirkungen auf das Entstehen und die Höhe des Qualitätszuschlags - also das in der Qualitätsvereinbarung geregelte Entgelt - entfaltet, sondern darüber hinaus auf die gesamte Vergütung durchschlägt, auch soweit diese in der Vergütungsvereinbarung geregelt ist. Denn die Geltung der Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004 endet für den Fall der Verweigerung der Teilnahme an der AVG-Qualitätsanalyse nach § 3 Abs 1 der Qualitätsvereinbarung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf(Ziff 5 S 1 Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004). Andererseits sieht die Qualitätsvereinbarung keinen eigenständig berechneten Zuschlag vor, sondern koppelt diesen unmittelbar an die "bestehende Vergütung" (Ziff 1 S 1 Anlage 4 zur Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004).
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Der in der Vergütungsvereinbarung geregelte Entgeltverzicht (Ziff 5 S 2 Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004) kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes beiderseits interessengerechter Interpretation des Vertragswerks nur im Zusammenhang mit der Option auf den Qualitätszuschlag nach der Qualitätsvereinbarung gelesen werden. Denn es ist objektiv kein Interesse der Klägerin erkennbar, sich den weitgehenden Anforderungen der Qualitätsvereinbarung zu stellen und gleichzeitig nach externer Qualitätsanalyse - unabhängig von deren Ergebnis - auf 2 % der vereinbarten Vergütung zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann unter Würdigung der Interessenlage der Klägerin und der Marktmacht der beklagten Krankenkasse vielmehr nur als gerechtfertigt angesehen werden, wenn diesem der nach der Qualitätsvereinbarung mögliche Zuschlag in Höhe von bis zu 3 % der Gesamtvergütung gegenübersteht, so dass die Klägerin bei Nachweis entsprechender Qualität im Ergebnis ein höheres Entgelt erreichen kann. Von diesem Zusammenhang ist auch im Hinblick darauf auszugehen, dass beide Vereinbarungen am 25.6.2004 und damit an demselben Tag von den Beteiligten unterzeichnet worden sind.
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b) Diese Einheit der Vergütungsregelungen in Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung wurde weder durch den Ablauf der Geltungszeit der Qualitätsvereinbarung zum 30.11.2006 noch durch den Abschluss der neuen Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 für die Zeit ab 1.11.2006 aufgelöst. Die Beteiligten haben sich vielmehr darüber geeinigt, bis zur Einigung über eine modifizierte - neue - Qualitätsvereinbarung neben der Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 auch die Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 fortzuführen.
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Dies folgt aus dem die neue Vergütungsvereinbarung übermittelnden Anschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 17.10.2006. Danach sollte die Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 zunächst fortgeführt und eine neue Qualitätsvereinbarung auf der Grundlage der Qualitätsanalyse des AVG mit neuen Bewertungsmaßstäben zur erbrachten Pflegequalität und zur Bemessung der Qualitätszuschläge einvernehmlich erarbeitet und zeitnah bis Mitte 2007 in die Praxis umgesetzt werden. Die neu verhandelte Qualitätsvereinbarung sollte die fortgeführte Vereinbarung vom 25.6.2004 "nahtlos für die verbleibende Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung bis 31.10.2010" ablösen. Diese Erklärung ist bei objektiver Würdigung dahin zu verstehen, dass für die Zeit vom 1.12.2006 bis 31.10.2010 neben der Vergütungsregelung in der Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 weiterhin ein Anspruch auf den variablen Qualitätszuschlag nach der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 besteht, soweit eine neue Qualitätsvereinbarung noch nicht in Kraft gesetzt ist. Dass hiervon - zumindest zu dem für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsannahme (vgl Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 133 RdNr 6b) - auch die Beklagte ausging, ergibt sich schon daraus, dass die Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 hinsichtlich des Qualitätszuschlags über den 30.11.2006 hinaus vollzogen und schlussendlich förmlich von der Beklagten gekündigt worden ist. Letzteres wäre nicht nötig gewesen, wenn man - wie die Beklagte wohl meint - davon ausgehen würde, dass eine wirksame Einigung über die Fortgeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 nicht zustande gekommen ist.
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c) Die neue Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 iVm der prolongierten Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 ist wirksam in Kraft gesetzt worden, insbesondere ist das Schriftformerfordernis nach § 56 SGB X erfüllt.
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Dabei ist maßgebliche Vertragsurkunde nicht allein die von den Beteiligten unterzeichnete Urkunde über die Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006. Vielmehr haben sich die Beteiligten in Form eines Briefwechsels auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung unter Fortgeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 geeinigt. Das entsprechende Angebot der Beklagten besteht im Anschreiben vom 17.10.2006, mit dem die Beklagte um Rücksendung der unterzeichneten Vergütungsvereinbarung gebeten und Ausführungen zur Fortgeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 gemacht hat. Die Annahme dieses Angebots durch die Klägerin liegt in der Rücksendung der unterzeichneten Vergütungsvereinbarung an die Beklagte. Darauf, dass sich die beiderseitigen Erklärungen damit nicht auf derselben Urkunde befinden (§ 56 SGB X iVm § 126 Abs 2 BGB), kommt es vorliegend nicht an. Denn eine derartige Urkundeneinheit - also der Unterschrift der Vertragspartner auf nur einer Urkunde - ist bei Verträgen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BSG kann bei koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern vom Erfordernis der Urkundeneinheit abgesehen werden, denn der mit dem Schriftformerfordernis des § 56 SGB X erstrebten Dokumentations- und Schutzfunktion kommt hier nicht dieselbe Bedeutung zu wie bei subordinationsrechtlichen Verträgen. Ausreichend für die Erfüllung der Schriftform ist in diesen Fällen die willensmäßige Übereinstimmung schriftlich in verschiedenen Urkunden abgegebener Willenserklärungen (vgl BSGE 69, 238, 241 = SozR 3-1200 § 52 Nr 2 S 23 - jeweils mwN; BSG SozR 4-2500 § 133 Nr 6 RdNr 15 mwN; ebenso Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 56 RdNr 7 mwN).
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d) Der erkennende Senat ist zu der aufgezeigten Auslegung berechtigt. Das Revisionsgericht kann eine vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vergütungsvertrages allerdings nur in beschränktem Maße überprüfen, denn dieser gehört nicht zum revisiblen Recht nach § 162 SGG. Er stellt weder Bundesrecht dar noch sonstiges Recht, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt; seine Wirkung beschränkt sich auf diesen Bezirk (hier: Land Berlin). Das Revisionsgericht kann die Rechtsanwendung des LSG deshalb nur darauf überprüfen, ob die Art und Weise der Auslegung gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, Denkgesetze, allgemeine Auslegungsgrundsätze und Erfahrungssätze verstößt oder ob das Auslegungsergebnis bundesrechtliche Normen verletzt. Ein Verstoß gegen Bundesrecht liegt dabei nicht schon dann vor, wenn das Revisionsgericht aus seiner Sicht zu einer anderen Vertragsauslegung kommen würde. Bundesrecht ist vielmehr erst dann verletzt, wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Auslegung überschritten und damit die Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) missachtet - Willkürverbot - oder wenn es bei der Auslegung bundesrechtliche Normen herangezogen hat, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufweisen (BSGE 88, 215, 219 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1 S 5; BSG SozR 3-6935 Allg Nr 1 und SozR 4-2500 § 112 Nr 3). Bei Verträgen mit normativer Wirkung gegenüber Dritten ist überdies zu beachten, dass die Auslegung nicht am subjektiven Willen der Vertragspartner, sondern an der objektiven Erklärungsbedeutung auszurichten ist (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 7 RdNr 21 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 162 RdNr 4 ff mwN).
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Im vorliegenden Fall ist indes zu beachten, dass das LSG die neue Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 iVm der prolongierten Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 überhaupt nicht geprüft und ausgelegt, sondern sich fast ausschließlich mit dem angeblichen Kündigungsrecht der Beklagten befasst hat. Der erkennende Senat konnte deshalb das streitige Vergütungsregime eigenständig auslegen und anwenden (stRspr, vgl zB BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5, RdNr 25 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 162 RdNr 7b mwN). Darüber hinaus sind Vereinbarungen revisionsgerichtlich immer uneingeschränkt überprüfbar, wenn sie sog "typische" Verträge darstellen, die in einer Vielzahl von Fällen - häufig unter Benutzung von Vertragsformularen - geschlossen werden (BSG SozR 4-2500 § 133 Nr 6 RdNr 24 mwN). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da sowohl die Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 als auch die Vergütungsvereinbarungen von demselben Tag sowie vom 17.10.2006 - wie Musterverträge - zwischen der Beklagten und dem AVG ausgehandelt worden sind und als solche von der Klägerin unverändert übernommen werden konnten. In diesem Sinne ist auch das Anschreiben der Beklagten vom 17.10.2006 zu werten, das mit gleichem Inhalt nicht nur an die Klägerin, sondern an alle Mitglieder des AVG übermittelt worden ist.
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3. Die Beklagte hat die für den streitigen Zeitraum vereinbarten Entgeltregelungen - insbesondere die prolongierte Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 - nicht wirksam gekündigt.
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§ 132a SGB V enthält - anders als zB § 112 Abs 4 S 1 SGB V - keine Regelung über die Möglichkeit einer (Teil-)Kündigung. Die Frage, ob eine (Teil-)Kündigung möglich ist, ist damit anhand der konkret zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen zu beantworten. Auf deren Grundlage konnte die Beklagte die Geltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 nicht mit ihrem Schreiben vom 20.7.2007 wirksam kündigen.
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a) Die Ausübung des in § 8 Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 dem Grunde nach vorgesehenen Kündigungsrechts war wegen widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.
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Die Rechtsordnung missbilligt widersprüchliches Verhalten eines Beteiligten im Grundsatz nicht; Beteiligte dürfen insbesondere ihre Rechtsansicht ändern (vgl BGH Urteil vom 17.2.2005 - III ZR 172/04 - BGHZ 162, 175, 181). Rechtsmissbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten erst dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann deshalb unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf schutzwürdig erscheinen (vgl BGH Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 103/11 - WM 2013, 47 mwN). Die Anwendung dieses Sonderfalls des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im Sozialrecht seit langem anerkannt (stRspr, vgl zuletzt BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 10 mwN; BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 KR 3/10 R - USK 2011, 161, Juris RdNr 21 mwN).
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Die Kündigung der Beklagten ist sachlich unvereinbar mit ihrer Erklärung in dem Schreiben vom 17.10.2006. Dort hatte die Beklagte angeboten, dass eine noch auszuhandelnde "modifizierte Qualitätsvereinbarung … die bis dahin prolongierte Vereinbarung nahtlos für die verbleibende Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung bis 31.10.2010" ablöst. Bei objektiver Betrachtung dieses Angebots hat die Beklagte ein Abweichen von der Weitergeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 allein auf den Fall bezogen, dass eine neue Qualitätsvereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen wird. Eine Änderung insbesondere der in der Qualitätsvereinbarung enthaltenen Entgeltregelung sollte demnach nur im Einvernehmen mit der Klägerin möglich sein. Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte sich später mit ihrer Kündigung einseitig von der Weitergeltung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 zu lösen versucht hat. Bei Zulassung des Kündigungsrechts würden fundamentale Interessen der Klägerin verletzt, weil ihr bis zu 3 % der Gesamtvergütung ohne adäquaten Ersatz entzogen werden sollten. Dies ist unzulässig, weil das Interesse der Klägerin an der bis dato vereinbarten Entgeltregelung schutzwürdig ist und sie auf die Weiterzahlung des 3%igen Entgeltbestandteils vertrauen durfte, als sie die Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 unterzeichnet hat.
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b) Der Kündigung der Beklagten stand im Hinblick auf die schwebenden Vertragsverhandlungen über eine weiter zu entwickelnde Qualitätsvereinbarung schließlich auch die Tatsache entgegen, dass nach der Vertragsergänzung zur Schiedsperson (Anlage 4 zum Vertrag gemäß § 132a Abs 2 SGB V vom 15.11.2001) ein Schiedsverfahren einzuleiten gewesen wäre. Dort haben die Beteiligten nämlich in Umsetzung des § 132a Abs 2 S 6 SGB V idF von Art 1 Nr 97 Buchst b DBuchst cc GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) vereinbart, dass im Falle von Nichteinigung eine von ihnen zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. Im vorliegenden Fall lag der Kündigung der Beklagten offensichtlich eine solche "Nichteinigung" zugrunde, denn die Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 war fortzuführen und gleichzeitig sollten ergebnisorientierte Verhandlungen über eine neue Qualitätsvereinbarung geführt werden. Es kann offenbleiben, ob die Beteiligten entsprechende Verhandlungen aufgenommen haben, die später gescheitert sind, oder eine der Parteien bereits kein Interesse an entsprechenden Verhandlungen hatte. Denn in beiden Fällen lag spätestens zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung durch die Beklagte eine Nichteinigung im Sinne von § 132a Abs 2 S 6 SGB V über den Vertragsinhalt einer neuen Qualitätsvereinbarung und damit ua über eine Vergütungsregelung im Sinne von § 132a Abs 1 S 4 Nr 6 SGB V vor. Derartige Konflikte will der Gesetzgeber ab 1.1.2004 in einem Schiedsverfahren gelöst wissen (BT-Drucks 15/1525 S 123). Diesen Willen des Gesetzgebers haben die Beteiligten auch ihren vertraglichen Vereinbarungen zugrunde gelegt, indem sie ausdrücklich die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Festlegung des maßgeblichen Vertragsinhalts vereinbart hatten. Hieran hätte sich die Beklagte halten müssen; eine Kündigung ist deshalb ausgeschlossen.
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Ist die Kündigung aber bereits aus den vorstehenden Gründen unzulässig, kommt es auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Wirksamkeit der Erklärung selbst nicht weiter an.
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4. Die Klägerin kann den Qualitätszuschlag auch für Zeiten geltend machen, in denen sie selbst ihren Verpflichtungen aus der Qualitätsvereinbarung nicht mehr nachgekommen ist, da sich die Beklagte in entsprechender Anwendung (§ 69 Abs 1 S 3 SGB V) der §§ 293 ff BGB in Annahmeverzug befand. Nach § 293 BGB kommt ein Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die geschuldete Leistung muss tatsächlich (§ 294 BGB) oder wörtlich (§ 295 BGB) angeboten werden. Beides ist hier der Fall; die Klägerin hat der Kündigung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 von Anfang an widersprochen und die Beklagte noch während der Kündigungsfrist aufgefordert, ihre Verpflichtungen aus der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 über den 31.1.2008 hinaus fortzuführen. Diese Aufforderung hat die Beklagte abgelehnt, indem sie auf der Gültigkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung beharrte.
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5. Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe von 35 433,31 Euro; insoweit hatte die Beklagte keine Einwände und sind solche auch nicht von Amts wegen ersichtlich. Der streitige Zuschlag errechnet sich nach Anlage 4 der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004, wobei darauf abgestellt wird, in welchem Umfang und mit welcher Qualität Dokumentationsbögen vorgelegt werden. Insoweit kann eine Zuschlagshöhe von bis zu 3 % erreicht werden (Ziff 1 Anlage 4 zur Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004), die von der Gesamtsumme der abrechnungsfähigen Vergütungen aller Leistungen, die im festgelegten Zeitraum erbracht werden, berechnet wird. Der Zuschlag entfällt im Falle einer negativen Qualitätsprüfung (Ziff 3.2 Anlage 4 zur Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004); eine solche fand hier aber nicht statt.
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Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass ohne Prüfung der Dokumentationsbögen der Klägerin für den streitigen Zeitraum eine Feststellung der Höhe des Zuschlags grundsätzlich nicht möglich ist, übersieht sie, dass auch dies eine Konsequenz ihres Annahmeverzugs ist. Das im Widerspruch gegen die Kündigung der Qualitätsvereinbarung vom 25.6.2004 liegende Angebot der Klägerin zur Fortsetzung der Vereinbarung über Transparenz und Qualität der Prozesssteuerung ist im Zusammenhang mit der bislang von ihr erbrachten Vertragsleistung zu sehen, weshalb bei der Höhe des für den streitigen Zeitraum zu berechnenden Zuschlags darauf abzustellen ist, in welcher Höhe dieser bis 31.1.2008 von der Beklagten an die Klägerin gezahlt worden war. Beide Beteiligte gehen übereinstimmend davon aus, dass dies in Höhe von 3 % geschehen ist. Die Beteiligten stimmen weiterhin darin überein, dass die Gesamtsumme der abrechnungsfähigen Vergütungen aller Leistungen, die im streitigen Zeitraum erbracht wurden, zumindest 1 181 110,22 Euro beträgt. 3 % hiervon machen einen Betrag von 35 433,31 Euro aus.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Der Senat hat im Hinblick auf die geringe Höhe des weiterhin offenen und in diesem Verfahren durch Teilvergleich vom 22.11.2012 erledigten Betrages von 2417,47 Euro keine Kostenquotelung vorgenommen, zumal nicht erkennbar ist, in welcher Höhe der Klägerin zusätzliche Beträge zustehen.
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7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, §§ 47, 52 Abs 1 und § 40 GKG und berücksichtigt neben dem aus dem Klageantrag im Revisionsverfahren zu entnehmenden Wert den Betrag, über den die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Teilvergleich geschlossen haben.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7, - 2.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung, - 3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus, - 4.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung, - 5.
Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch, - 6.
Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und - 7.
Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen diedieLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.
Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7, - 2.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung, - 3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus, - 4.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung, - 5.
Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch, - 6.
Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und - 7.
Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen diedieLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.
(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.
(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.
(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7, - 2.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung, - 3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus, - 4.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung, - 5.
Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch, - 6.
Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und - 7.
Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen diedieLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7, - 2.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung, - 3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus, - 4.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung, - 5.
Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch, - 6.
Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und - 7.
Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen diedieLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.
(2) Die Verträge regeln insbesondere
- 1.
die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der - a)
Aufnahme und Entlassung der Versicherten, - b)
Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen,
- 2.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können, - 3.
Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, - 4.
die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus, - 5.
den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege, - 6.
das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1.
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.
(4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
(6) Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.
Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7, - 2.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung, - 3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus, - 4.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung, - 5.
Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch, - 6.
Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und - 7.
Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen diedieLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.
(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.
(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.