Bundessozialgericht Beschluss, 06. Mai 2015 - B 14 AS 41/15 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2015 werden als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz
) , weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe nicht gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
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Soweit die Beschwerden die Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.10.2003 (IX R 68/98 - BFHE 203, 26) beanstanden, übersehen sie, dass dessen Entscheidungen in dem abschließenden Katalog des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht aufgeführt und demgemäß Divergenzrügen(Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) auf die Abweichung von Rechtsprechung des BFH nicht zu stützen sind. Soweit die gleichwohl als Divergenzrügen erhobenen Beschwerden sinngemäß als Grundsatzrügen (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) anzusehen sein könnten (dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 11), fehlt es für ihre formgerechte Darlegung an Ausführungen dazu, inwieweit die angegriffene Entscheidung bzw das Urteil des BFH vom 14.10.2003 Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Bundessozialgericht (BSG) bedürftig und fähig sind. Dazu hätte besonderer Anlass indes schon deshalb bestanden, nachdem sich der erkennende Senat mit Urteil vom 6.5.2010 eingehend mit der Entscheidung des BFH vom 14.10.2003 befasst und dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen dem dort aufgestellten Rechtssatz für das Sozialverwaltungsverfahren keine Bedeutung zukommt (B 14 AS 12/09 R - SozR 4-1300 § 37 Nr 1 RdNr 15). Erst recht wären weitere Ausführungen dazu notwendig gewesen, weil der BFH zwischenzeitlich seinerseits in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom 6.5.2010 klargestellt hat, dass seine Rechtsprechung auf das Gebiet des Abgabenverfahrensrechts beschränkt ist (Beschluss vom 5.5.2014 - III B 85/13 - BFH/NV 2014, 1186 RdNr 12). An einer Befassung mit diesen Entscheidungen und ausgehend davon an Ausführungen, inwieweit es einer erneuten Befassung des BSG mit den danach maßgeblichen Fragen bedürfen könnte, fehlt es indes völlig.
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Ebenso ist die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) nicht formgerecht bezeichnet. Dazu wäre darzulegen, dass das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt worden ist, die bisher nicht erörtert worden sind, und dass der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung genommen hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4; BSG Beschluss vom 24.9.2003 - B 8 KN 6/02 B - mwN). Inwiefern insoweit die Kläger bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt mit einer als überraschend anzusehenden Auffassung des Gerichts konfrontiert worden sind, erschließt sich dem Beschwerdevorbringen nicht. Überhaupt fehlt dem Vorbringen jede Angabe zum Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und den insoweit maßgeblichen Erwägungen des Landessozialgerichts. Den Ausführungen ist nur zu entnehmen, dass auch von Bedeutung war, ob ein am 22.8.2012 zur Post gegebener Bescheid den Klägern nach Maßgabe von § 37 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - am Samstag, dem 25.8.2012 oder am Montag, dem 27.8.2012 als bekannt gegeben anzusehen ist. Inwieweit in diesem rechtlichen Zusammenhang die als überraschend beanstandete Wendung "dass ein … abweichender tatsächlicher Zugang auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden sei" von Bedeutung gewesen ist und inwieweit die Kläger mit einer solchen Wertung auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht zu rechnen brauchten, kann dem Vorbringen indes nicht so entnommen werden, dass es nur allein anhand der Beschwerdebegründung eine Beurteilung des erhobenen Vorwurfs erlauben würde (zu dieser Darlegungsanforderung vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN).
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.