Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2016 - B 14 AS 150/16 B

bei uns veröffentlicht am19.10.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2015 - L 3 AS 391/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der 1955 geborene, zuvor im Bezug von Alhi und seit Januar 2005 im Bezug von Alg II stehende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Januar 2005 bis März 2007 für ein Haus, das ihm im Wege vorweggenommener Erbfolge 1995 überlassen worden war und das er Ende 2004 - nach notarieller Beurkundung - zum Kaufpreis von 2300 Euro seinem Sohn verkaufte. Nachdem der Beklagte zunächst bis März 2007 Alg II unter Berücksichtigung einer Summe von 260 Euro monatlich bewilligt hatte, die vom Kläger als "vertraglich vereinbarte Zahlung zur Abwendung des Nießbrauchsrechts" deklariert worden war, gelangte er im Weiteren zu der Überzeugung, dass ein Mietverhältnis zwischen Kläger und Sohn nicht bestehe, weshalb er für den hier streitbefangenen Zeitraum die für die Kaltmiete bestimmten Beträge zurückgefordert und für den Zeitraum von April 2007 bis zum 17.11.2009 unterkunftsbezogene Leistungen nur noch auf Nebenkosten erbracht hat; Letzteres ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B 14 AS 149/16 B zum Berufungsverfahren L 3 AS 390/12.

2

Nachdem die Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erstinstanzlich erfolglos geblieben war (Urteil vom 23.2.2012), hat der Kläger Berufung eingelegt und die Bewilligung von PKH beantragt. Im Begründungsschriftsatz hieß es eingangs: "Nachstehend wird zunächst lediglich verhältnismäßig kurz begründet, da die Prozesskostenhilfe noch nicht bewilligt wurde und der Kläger nur Leistungen nach SGB XII bezieht". Noch vor Entscheidung über den PKH-Antrag teilte das LSG mit Anhörungsschreiben vom 30.4.2015 mit, es sei beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Auf den im Parallelverfahren L 3 AS 390/12 gegebenen und im hier streitbefangenen Verfahren in Bezug genommenen Hinweis der Klägerbevollmächtigten durch Schriftsatz vom 18.5.2015 auf die ausstehende Bescheidung des PKH-Antrags und dass daher "die Berufungsbegründung noch nicht fertig gestellt" sei, lehnte das LSG zunächst das PKH-Gesuch ab (Beschluss vom 27.5.2015, durch Telefax versandt am 3.6.2015) und wies dann die Berufung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG im Wesentlichen unter Bezug auf das Urteil des SG zurück(Beschluss vom 10.6.2015).

3

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und rügt Verfahrensfehler.

4

II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Beschluss des LSG beruht auf einem Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), der vom Kläger entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet ist. Zu Recht beanstandet er, dass das LSG seine Berufung im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG schon vor Abgabe der abschließenden Berufungsbegründung zurückgewiesen hat.

5

Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid(§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 153 Abs 4 SGG vorzugehen, steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen ("kann"). Sie wird daher im Revisions- bzw Beschwerdeverfahren nur darauf geprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, ob also etwa der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - juris RdNr 7). Maßgebend dabei ist vor allem auch, ob die Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens hinreichend berücksichtigt worden ist (vgl etwa BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 9).

6

Dem genügt der angefochtene Beschluss nicht. Bei seiner Entscheidung, unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der PKH-Ablehnung die Berufung im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG zurückzuweisen, hat das LSG den Hinweis der Klägerbevollmächtigten übersehen, dass die Berufungsbegründung im Hinblick auf den noch offenen PKH-Antrag noch unvollständig sei. Dabei kann offenbleiben, ob der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör schon verletzt ist, weil das LSG über das PKH-Gesuch und die Berufung praktisch zeitgleich entschieden hat (vgl dazu etwa BSG Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9). Jedenfalls durfte das LSG nicht davon ausgehen, dass die Berufung bereits vollständig und abschließend begründet worden war. Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, resultiert aus der verfassungsrechtlichen Gewähr der Rechtsschutzgleichheit, dass der unbemittelte Beteiligte zunächst die Bewilligung von PKH beantragen und deren Entscheidung abwarten kann, bevor er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt (stRspr, vgl etwa BVerfG Beschluss vom 13.7.1992 - 1 BvR 99/90 - juris RdNr 16; BVerfG Beschluss vom 8.1.1996 - 2 BvR 306/94 - juris RdNr 7). Demgemäß hat das BSG bereits entschieden, dass das LSG einem PKH-Antragsteller nach ablehnender PKH-Entscheidung nochmals Gelegenheit zur Begründung der Berufung geben muss, wenn sich der Berufungskläger mehrfach zur Abgabe einer Berufungsbegründung außerstande erklärt und um Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten hat (BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 31/13 B - juris).

7

Das liegt hier nicht deshalb anders, weil die Bevollmächtigte des Klägers zur Begründung seines PKH-Antrags bereits eine vorläufige Berufungsbegründung abgegeben hatte. Denn sowohl in dieser vorläufigen Begründung selbst wie nochmals mit dem Schriftsatz in Reaktion auf die Anhörungsmitteilung des LSG nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass die Berufungsbegründung aus ihrer Sicht noch nicht vollständig ist ("noch nicht fertig gestellt"). Das durfte das LSG nicht übergehen und den Kläger so behandeln, als habe er alles aus seiner Sicht Relevante bereits vorgetragen. Damit würde er unzulässig gegenüber einem PKH-Antragsteller benachteiligt, der eine Berufungsbegründung überhaupt noch nicht vorgelegt hat (zu einer vergleichbaren Konstellation bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs 6 VwGO vgl BVerwG Beschluss vom 23.7.2003 - 1 B 386/02 - juris RdNr 3). Aufgrund dessen lagen im Zeitpunkt der Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren die Voraussetzungen von § 153 Abs 4 Satz 1 SGG noch nicht vor, was zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ohne ehrenamtliche Richter führt(vgl nur BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 15 mwN) und mithin einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO begründet, ohne dass zu prüfen ist, was der Kläger beim weiteren Fortgang des Berufungsverfahrens vorgetragen hätte.

8

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von dem ihm gemäß § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Ermessen zur Verfahrensbeschleunigung Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.

9

Das LSG wird bei Abschluss des wiedereröffneten Berufungsverfahrens auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden haben.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2016 - B 14 AS 150/16 B

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2016 - B 14 AS 150/16 B

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder
Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2016 - B 14 AS 150/16 B zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2016 - B 14 AS 150/16 B zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2016 - B 14 AS 149/16 B

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2015 - L 3 AS 390/12 - aufgehoben.

Bundessozialgericht Beschluss, 08. Sept. 2015 - B 1 KR 134/14 B

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 aufgehoben.

Bundessozialgericht Beschluss, 14. Nov. 2013 - B 9 SB 31/13 B

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. November 2012 aufgehoben.

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Mai 2012 - B 9 SB 14/11 B

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2016 - B 14 AS 150/16 B.

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2016 - B 14 AS 149/16 B

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2015 - L 3 AS 390/12 - aufgehoben.

Referenzen

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2015 - L 3 AS 390/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der 1955 geborene, zuvor im Bezug von Alhi und seit Januar 2005 im Bezug von Alg II stehende Kläger beansprucht für den Zeitraum von April 2007 bis zum 17.11.2009 höhere Leistungen für Unterkunftsaufwendungen für ein Haus, das ihm im Wege vorweggenommener Erbfolge 1995 überlassen worden war und das er Ende 2004 - nach notarieller Beurkundung - zum Kaufpreis von 2300 Euro seinem Sohn verkaufte. Nachdem der Beklagte zunächst bis März 2007 Alg II unter Berücksichtigung einer Summe von 260 Euro monatlich bewilligt hatte, die vom Kläger als "vertraglich vereinbarte Zahlung zur Abwendung des Nießbrauchsrechts" deklariert worden war, gelangte er im Weiteren zu der Überzeugung, dass ein Mietverhältnis zwischen Kläger und Sohn nicht bestehe, weshalb er im hier streitbefangenen Zeitraum unterkunftsbezogene Leistungen nur noch auf Nebenkosten erbracht und für die Zeit von Januar 2005 bis März 2007 die Alg II-Bewilligungen zurückgenommen und entsprechende Beträge zurückgefordert hat, soweit sie für die Kaltmiete bestimmt waren; Letzteres ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B 14 AS 150/16 B zum Berufungsverfahren L 3 AS 391/12.

2

Nachdem die Klage auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung erstinstanzlich erfolglos geblieben war (Urteil vom 23.2.2012), hat der Kläger Berufung eingelegt und die Bewilligung von PKH beantragt. Im Begründungsschriftsatz hieß es eingangs: "Nachstehend wird zunächst lediglich verhältnismäßig kurz begründet, da die Prozesskostenhilfe noch nicht bewilligt wurde und der Kläger nur Leistungen nach SGB XII bezieht". Noch vor Entscheidung über den PKH-Antrag teilte das LSG mit Anhörungsschreiben vom 30.4.2015 mit, es sei beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Auf den Hinweis der Klägerbevollmächtigten durch Schriftsatz vom 18.5.2015 auf die ausstehende Bescheidung des PKH-Antrags und dass daher "die Berufungsbegründung noch nicht fertig gestellt" sei, lehnte das LSG zunächst das PKH-Gesuch ab (Beschluss vom 26.5.2015, durch Telefax versandt am 3.6.2015) und wies dann die Berufung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG im Wesentlichen unter Bezug auf das Urteil des SG zurück(Beschluss vom 10.6.2015).

3

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und rügt Verfahrensfehler.

4

II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Beschluss des LSG beruht auf einem Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), der vom Kläger entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet ist. Zu Recht beanstandet er, dass das LSG seine Berufung im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG schon vor Abgabe der abschließenden Berufungsbegründung zurückgewiesen hat.

5

Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid(§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 153 Abs 4 SGG vorzugehen, steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen ("kann"). Sie wird daher im Revisions- bzw Beschwerdeverfahren nur darauf geprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, ob also etwa der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - juris RdNr 7). Maßgebend dabei ist vor allem auch, ob die Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens hinreichend berücksichtigt worden ist (vgl etwa BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 9).

6

Dem genügt der angefochtene Beschluss nicht. Bei seiner Entscheidung, unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der PKH-Ablehnung die Berufung im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG zurückzuweisen, hat das LSG den Hinweis der Klägerbevollmächtigten übersehen, dass die Berufungsbegründung im Hinblick auf den noch offenen PKH-Antrag noch unvollständig sei. Dabei kann offenbleiben, ob der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör schon verletzt ist, weil das LSG über das PKH-Gesuch und die Berufung praktisch zeitgleich entschieden hat (vgl dazu etwa BSG Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9). Jedenfalls durfte das LSG nicht davon ausgehen, dass die Berufung bereits vollständig und abschließend begründet worden war. Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, resultiert aus der verfassungsrechtlichen Gewähr der Rechtsschutzgleichheit, dass der unbemittelte Beteiligte zunächst die Bewilligung von PKH beantragen und deren Entscheidung abwarten kann, bevor er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt (stRspr; vgl etwa BVerfG Beschluss vom 13.7.1992 - 1 BvR 99/90 - juris RdNr 16; BVerfG Beschluss vom 8.1.1996 - 2 BvR 306/94 - juris RdNr 7). Demgemäß hat das BSG bereits entschieden, dass das LSG einem PKH-Antragsteller nach ablehnender PKH-Entscheidung nochmals Gelegenheit zur Begründung der Berufung geben muss, wenn sich der Berufungskläger mehrfach zur Abgabe einer Berufungsbegründung außerstande erklärt und um Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten hat (BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 31/13 B - juris).

7

Das liegt hier nicht deshalb anders, weil die Bevollmächtigte des Klägers zur Begründung seines PKH-Antrags bereits eine vorläufige Berufungsbegründung abgegeben hatte. Denn sowohl in dieser vorläufigen Begründung selbst wie nochmals mit dem Schriftsatz in Reaktion auf die Anhörungsmitteilung des LSG nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass die Berufungsbegründung aus ihrer Sicht noch nicht vollständig ist ("noch nicht fertig gestellt"). Das durfte das LSG nicht übergehen und den Kläger so behandeln, als habe er alles aus seiner Sicht Relevante bereits vorgetragen. Damit würde er unzulässig gegenüber einem PKH-Antragsteller benachteiligt, der eine Berufungsbegründung überhaupt noch nicht vorgelegt hat (zu einer vergleichbaren Konstellation bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs 6 VwGO vgl BVerwG Beschluss vom 23.7.2003 - 1 B 386/02 - juris RdNr 3). Aufgrund dessen lagen im Zeitpunkt der Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren die Voraussetzungen von § 153 Abs 4 Satz 1 SGG noch nicht vor, was zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ohne ehrenamtliche Richter führt(vgl nur BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 15 mwN) und mithin einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO begründet, ohne dass zu prüfen ist, was der Kläger bei einem weiteren Fortgang des Berufungsverfahrens vorgetragen hätte.

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Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von dem ihm gemäß § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Ermessen zur Verfahrensbeschleunigung Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.

9

Das LSG wird bei Abschluss des wiedereröffneten Berufungsverfahrens auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer in Ungarn durchgeführten Versorgung mit Zahnersatz.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ließ sich von der Beklagten über die Anfertigung von Zahnersatz für Ober- und Unterkiefer im Ausland (Ungarn) beraten. Er legte einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes S. vom 27.3.2009 vor. Die Beklagte erklärte sich mit der Zahnbehandlung im Ausland einverstanden. Sie wies darauf hin, dass die tatsächlich entstandenen Kosten, maximal jedoch die deutschen befundorientierten Festzuschüsse nach §§ 55 ff SGB V erstattungsfähig seien. Des Weiteren seien Abschläge für Praxisgebühr, Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung (10 vH, mindestens 3 und maximal 50 Euro) in Abzug zu bringen. Der Kläger ließ sich in Ungarn behandeln und legte vier Rechnungen über insgesamt 5305 Euro vor (12.5.2009 ; 16.6.2009 ; 22.7.2009 <11 Keramikkronen, ein Wurzelstift, 1955 Euro>; 2.9.2009 <12 Keramikkronen, Zahnsteinentfernung, 2070 Euro>). Die Beklagte erstattete unter Berücksichtigung von Abschlägen 1906,87 Euro (Bescheid vom 28.7.2008; Rechnung vom 12.5.2009; Abschlag 48,13 Euro), 74,50 Euro (Bescheid vom 28.7.2008; Rechnung vom 16.6.2009; Abschlag 1,87 Euro) und 2003,61 Euro (Bescheid vom 10.9.2009; Rechnung vom 2.9.2009; Abschlag 50 Euro). Eine Erstattung von Kosten für die Versorgung mit Implantaten (Rechnung vom 12.5.2009) lehnte sie ab (Bescheid vom 28.7.2009). Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 17.11.2009). Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und einen "Fehlbetrag" von 2355,69 Euro als "Bezuschussung" neben weiteren 1520 Euro Kosten für seine "Rechtswahrnehmung" geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er auf Anraten des Gerichts Kosten in Höhe von 1140 Euro "hinsichtlich befundbezogener Festzuschüsse" geltend gemacht. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil der Leistungsanspruch nach § 55 Abs 1 S 1 SGB V keine Implantate erfasse(Urteil vom 12.6.2012). Das LSG hat die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung zurückgewiesen(Beschluss vom 24.6.2014).

3

Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss Verfahrensfehler und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

4

II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das LSG-Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), den der Kläger entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend bezeichnet.

5

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer fehlerhaften Anwendung des § 153 Abs 4 SGG liegt vor. Eine Verletzung des § 153 Abs 4 S 1 SGG führt zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO, bei dem eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist(BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 10; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R - Juris RdNr 15; ebenso zu § 158 S 2: BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2; BSG SozR 4-1750 § 547 Nr 1; BSG SozR 4-6020 Art 6 Nr 1).

7

Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen ("kann"). Das Gebot fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung schränken die Entscheidung eines LSG nach § 153 Abs 4 SGG ein, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Diese Entscheidung kann vom Revisionsgericht deshalb darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38). Im vorliegenden Fall beruht die Entscheidung des LSG, nach § 153 Abs 4 SGG zu verfahren, erkennbar auf einer solchen Fehleinschätzung.

8

Die mündliche Verhandlung, aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig entscheiden (§ 124 Abs 1 SGG), ist gleichsam das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens und verfolgt den Zweck, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern. Nur wenn die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten überflüssig erscheinen lässt und das Gericht nur noch darüber zu befinden hat, wie das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 128 SGG zu würdigen und rechtlich zu beurteilen ist, ist das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG sinnvoll(BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2). Nicht erforderlich ist eine mündliche Verhandlung also nur dann, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, sodass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird. Diese Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung muss das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob es im vereinfachten Verfahren gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Demgemäß sind für diese Ermessensentscheidung - auch im Hinblick auf das in Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention jedermann gewährleistete Recht auf gerichtliches Gehör - die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen relevant (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG Beschluss vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 300/14 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 7.5.2014 - B 12 KR 30/12 B - Juris RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 15 ff mwN). Zu beachten ist auch der Anspruch der Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG), nach dem die Gestaltung des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsaufklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel stehen muss (vgl BVerfGE 88, 118, 124, 126 ff; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f; BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 10; BSG Urteil vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R - Juris RdNr 8). Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f).

9

So ist der Fall hier zu beurteilen. Ausweislich der Klageschrift und auch des Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der nicht anwaltlich vertretene Kläger als Erstattungsbetrag für die Auslandsbehandlung (§ 13 Abs 4 SGB V) einen befundbezogenen Festzuschuss entsprechend dem Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes in angeblicher Höhe von 6231,07 Euro abzüglich erstatteter 3984,53 Euro geltend gemacht und dabei darauf hingewiesen, dass er nach den Angaben der Beklagten berechtigt gewesen sei, jede höherwertigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, der Umfang der Erstattung allerdings auf die Höhe des Festzuschusses beschränkt sei. Er hat auch darauf hingewiesen, dass der Abschlag für die Wirtschaftlichkeitsprüfung "ZWEI mal" vorgenommen worden sei und zwei Widerspruchsbescheide vom 17.11.2009 existierten. Das SG hat in Verkennung dieses Begehrens versäumt, auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken. Der Antrag soll bestimmt gefasst und eindeutig sein, der prozessualen und materiellen Rechtslage Rechnung tragen und dem Gericht eine umfassende Entscheidung ermöglichen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 112 RdNr 8). Die vom SG "empfohlene" Antragsbeschränkung entsprach weder dem Begehren des Klägers noch der prozessualen und materiellen Rechtslage. Der auf die Höhe des befundbezogenen Festzuschusses gerichtete Anspruch auf Erstattung der Kosten für die zahnärztliche (Gesamt-)Behandlung verbietet die isolierte Beurteilung einer Teilrechnung. Die im Zusammenhang der Behandlung ergangenen Bescheide und Rechnungen sind insoweit als Einheit zu sehen. Allein wegen der Antragsbeschränkung brauchte sich das SG - aus seiner rechtlichen Sicht - ausschließlich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Anspruch auf "Erstattung" der Kosten für die Versorgung mit Implantaten besteht. Dabei hat das SG es allerdings auch versäumt, im Rahmen des § 13 Abs 4 S 1 SGB V die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung des Festzuschusses durch die Beklagte nach § 55 Abs 5 SGB V bei anderweitiger Versorgung zu prüfen, obwohl der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren hierauf hingewiesen hat.

10

Der Umgang des SG mit dem vom Kläger mit seiner Klage verfolgten Ziel der Erstattung eines befundbezogenen Festzuschusses entsprechend dem Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes verstieß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 GG, das Rechtsstaatsprinzip und das Recht auf ein faires Verfahren (Art 19 Abs 4 und Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG). Das SG musste klären, was der Kläger mit der Klage erreichen will (BSGE 68, 190, 191 = SozR 3-2500 § 95 Nr 1 S 1 f) und durfte das umfassende Rechtsschutzbegehren des Klägers nur dann durch den von ihm vorgeschlagenen Antrag beschränken, wenn der Wille des nicht vertretenen Klägers zur Begrenzung des Streitgegenstands bzw zur teilweisen Klagerücknahme klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen wäre. Hieran fehlt es. Der Grundsatz, dass im Zweifel von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren des Klägers ausgegangen werden muss, ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art 19 Abs 4 GG, BVerfGE 107, 395 = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1). Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 3 RdNr 22; BSG SozR 4-1500 § 92 Nr 2 RdNr 16; BSG SozR 4-1500 § 92 Nr 2 = SozR 4-2500 § 85 Nr 14). Dies hat das SG nicht beachtet.

11

Die sachwidrige und gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoßende Behandlung des Klagebegehrens durch das SG versperrte dem LSG die Möglichkeit, gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Klägers nach freiem Ermessen gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das LSG hätte zur Korrektur des Verfahrensfehlers des SG vielmehr in einer mündlichen Verhandlung - soweit dies vom Kläger nicht bereits deutlich genug zum Ausdruck gebracht gewesen sein sollte - das wahre Klagebegehren erforschen und dem Kläger die Möglichkeit einräumen müssen, seinen Antrag nunmehr unter Einbeziehung der weiteren Bescheide vom 28.7.2009 sowie des Bescheids vom 2.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2009 richtigzustellen und die Höhe des von ihm begehrten Erstattungsbetrags zu korrigieren (vgl auch BSG Beschluss vom 18.11.2008 - B 2 U 44/08 B - Juris RdNr 6).

12

2. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Zwar hat die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob ein Abschlag für eine fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung gerechtfertigt ist, obwohl eine solche mit der Vorlage des Heil- und Kostenplans erfolgt. Eine Zurückverweisung scheidet aus Gründen der Prozessökonomie und des effektiven Rechtsschutzes bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aber nur dann aus, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen in dem zu entscheidenden Fall klärungsfähig sind. Dies kann der Senat aber mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG zum vorgelegten Heil- und Kostenplan, der danach geplanten tatsächlichen Versorgung und der zu bewilligenden Festzuschüsse sowie der in Ungarn konkret erfolgten Versorgung mit Zahnersatz nicht beurteilen (zur Bedeutung des Heil- und Kostenplans bei einer Versorgung mit Zahnersatz im EU-Ausland vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 21 RdNr 12 ff).

13

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 sowie über die Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G, aG, B und RF.

2

Beim Kläger ist ab 1.1.1996 vor allem wegen eines psychischen Leidens ein GdB von 80 festgestellt (Bescheid vom 4.4.2001). Seit dem 25.2.2003 ist er im Rahmen des Maßregelvollzugs in einer Klinik für Forensische Psychiatrie untergebracht. Seinen Antrag vom 22.8.2008 auf Feststellung eines GdB von 100 sowie der Voraussetzungen der Merkzeichen G, aG, B und RF lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 15.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2009). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7.9.2010; Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.2.2011).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 17.2.2011 hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nämlich einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG),begründet.

4

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist unter Verstoß des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG)ergangen. Das LSG hat unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles verfahrensfehlerhaft nach § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hätte den Kläger vor der Beschlussfassung zumindest nochmals anhören müssen.

5

1. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Er hat vorgetragen: Sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG)sei dadurch verletzt worden, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem SG sei ihm von der Leitung der Klinik nicht ermöglicht worden. Das LSG habe ermessensfehlerhaft durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG entschieden. Es liege eine grobe Fehleinschätzung vor, denn bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände sei die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nicht zu rechtfertigen. Nachdem ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem SG faktisch nicht ermöglicht worden sei, hätte es die sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergebende Fürsorgepflicht des LSG geboten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da dies nicht geschehen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, sein Anliegen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorzutragen.

6

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die den Verfahrensmangel (Gehörsverstoß) vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Nähere Darlegungen zur Kausalität des Gehörsverstoßes sind entbehrlich, wenn - wie hier - der Beteiligte nach seiner Behauptung gehindert worden ist, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl BSGE 53, 83, 85 f = SozR 1500 § 124 Nr 7 S 15 f; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 56; BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7).

7

2. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt auch vor. Das LSG hat unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles von der sich aus § 153 Abs 4 S 1 SGG ergebenden Befugnis, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, verfahrensfehlerhaft Gebrauch gemacht.

8

Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid(§ 105 Abs 2 S 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Diesen gesetzlichen Bestimmungen wird das Vorgehen des LSG nicht gerecht.

9

a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen (und nach ordnungsgemäßer Anhörung) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss die Berufung zurückzuweisen, steht in dessen pflichtgemäßen Ermessen ("kann"). Sie wird daher im Revisionsverfahren bzw im Beschwerdeverfahren nur darauf geprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27). Ob die Entscheidung auf einer groben Fehleinschätzung beruht, ist anhand der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen. Dabei muss das Berufungsgericht vor allem auch die Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigen.

10

Demgemäß sind für diese Ermessensentscheidung - auch im Hinblick auf das in Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention jedermann gewährleistete Recht auf gerichtliches Gehör - die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung der Tatsachenfragen relevant. Zu beachten ist ferner der Anspruch der Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG), nach dem die Gestaltung des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsaufklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel stehen muss (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f). Schließlich kann es die sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergebende prozessuale Fürsorge- und Hinweispflicht des Gerichts gebieten, aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 7). Die Möglichkeit, nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, weil eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten wird, ist eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden(vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 6).

11

b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so beruht die Entscheidung des LSG, nach § 153 Abs 4 S 1 SGG von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles auf einer groben Fehleinschätzung. Bei einer entsprechenden Abwägung ist die Wahl des vereinfachten Beschlussverfahrens jedenfalls ohne erneute Anhörung des Klägers nicht zu rechtfertigen.

12

Bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung fällt im vorliegenden Fall erheblich ins Gewicht, dass es dem Kläger aus tatsächlichen, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen nicht möglich war, zu der vom SG am 7.9.2010 anberaumten mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Er ist seit dem 25.2.2003 im Rahmen des Maßregelvollzugs in einer Klinik für Forensische Psychiatrie untergebracht. Er bedurfte deshalb, um an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können, einer Erlaubnis der Klinikleitung. Diese ist ihm nicht erteilt worden, nachdem er nach Erhalt der Ladung darum gebeten hatte, ihm das Erscheinen vor Gericht zu ermöglichen. Diesen Sachverhalt hat der Kläger dem SG mit Schreiben vom 19.8.2010 (Bl 63 der SG-Akten) mitgeteilt, allerdings ohne ausdrücklich oder sinngemäß einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zu stellen.

13

Da der Kläger mithin tatsächlich keine Möglichkeit hatte, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem SG zum Sach- und Streitstand zu äußern (vgl § 112 Abs 2 SGG),war der Ermessensspielraum des LSG, das vereinfachte Verfahren nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zu wählen, erheblich reduziert. Es hätte diesen Weg nur dann ohne Weiteres beschreiten dürfen, wenn der im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretene Kläger auf die Anhörungsmitteilung des LSG hin entweder ausdrücklich sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt oder nur unerhebliche, unsubstantiierte Ausführungen gemacht hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger in seiner beim LSG am 26.1.2011 eingegangenen Stellungnahme vom 22./23.1.2011 ausdrücklich noch Aufklärungsbedarf geltend gemacht und die Beiziehung von Akten der AOK Dortmund beantragt.

14

Aufgrund dieses Vorbringens bestand für das LSG aufgrund der sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergebenden Fürsorge- und Hinweispflicht, die insbesondere gegenüber psychisch kranken, nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten wie dem Kläger besteht (vgl dazu auch Art 13 Abs 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl II 2008, 1419), dringende Veranlassung, sowohl die Erforderlichkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung als auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sorgfältig zu prüfen. Zumindest wäre es im vorliegenden Fall geboten gewesen, den Kläger erneut anzuhören (zur Notwendigkeit einer erneuten Anhörung: BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 6 f; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 13). Das bedeutet, dass das LSG vor seiner Entscheidung durch Beschluss auf die Stellungnahme des Klägers vom 22./23.1.2011 hätte reagieren und ihn jedenfalls informieren müssen, dass und weshalb es dessen Beweisantrag für unerheblich und eine mündliche Verhandlung nach wie vor für entbehrlich halte. Das hat es unterlassen. Indem es am 17.2.2011 die Berufung des Klägers im Beschlusswege nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zurückgewiesen hat, hat es unter den gegebenen Umständen den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren und damit auch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

15

Da das LSG mithin nur nach einer - hier unterbliebenen - erneuten Anhörungsmitteilung im gewählten vereinfachten Beschlussverfahren hätte entscheiden dürfen, bedarf es keiner Prüfung, was der Kläger auf den gebotenen Hinweis vorgetragen hätte. Es handelt sich um einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm 547 Nr 1 ZPO, denn die Verletzung des § 153 Abs 4 SGG führt zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ohne ehrenamtliche Richter(vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 40; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17 mwN).

16

Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Das gilt entsprechend für einen Beschluss des LSG nach § 153 Abs 4 SGG(vgl § 153 Abs 4 S 3 iVm § 158 S 3 SGG; so auch BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 2 RdNr 6). Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch.

17

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. November 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" für die Zeit ab Oktober 2008.

2

Bei dem Kläger wurden mit Bescheid vom 8.6.1995 wegen Oberschenkelamputation rechts und Lendenwirbelsäulensyndrom ein Grad der Behinderung von 80 und die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" festgestellt. Sein im Oktober 2008 gestellter Antrag auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" wurde mit Bescheid vom 19.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.6.2009 abgelehnt. Nach Beiziehung verschiedener Befundberichte sowie eines im März 2011 von Dr. N. erstatteten orthopädischen Gutachtens hat das Sozialgericht Hamburg (SG) die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hatte, ist vom Landessozialgericht Hamburg (LSG) nach schriftlicher Anhörung des Klägers durch Beschluss vom 2.11.2012 zurückgewiesen worden. Zugleich hat das LSG die Bewilligung von PKH abgelehnt.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

4

II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör durch Verstoß gegen § 153 Abs 4 SGG ist iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend bezeichnet.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Das LSG hat unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles von der sich aus § 153 Abs 4 S 1 SGG ergebenden Befugnis, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, verfahrensfehlerhaft Gebrauch gemacht.

6

Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid(§ 105 Abs 2 S 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören.

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Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 153 Abs 4 SGG vorzugehen, steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen ("kann"). Sie wird daher vom BSG nur darauf überprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, also ob etwa der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 9). Das Vorliegen einer groben Fehleinschätzung ist anhand der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen. Dabei kommt es vor allem auch darauf an, ob die Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt worden ist.

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Nach diesen Kriterien beruht die Entscheidung des LSG, am 2.11.2012 einen Beschluss nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zu fassen, auf einer groben Fehleinschätzung. Das LSG durfte im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres im vereinfachten Beschlussverfahren entscheiden.

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Maßgebend hierfür ist der Umstand, dass die gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG vorausgesetzte Beurteilung, dass das LSG die Berufung einstimmig für unbegründet hält, an sich nur auf der Grundlage der Akten, insbesondere des angefochtenen Urteils, und der Begründung der Berufung durch den Berufungskläger erfolgen kann. Zur Abgabe einer derartigen Begründung hat sich der Kläger indes gegenüber dem LSG mehrfach außerstande erklärt und um Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten, damit dieser die Berufung begründe. In dieser Situation muss das Berufungsgericht über den Antrag auf Bewilligung von PKH entscheiden, bevor es die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweist. Versagt es die beantragte PKH, etwa weil es die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben ansieht oder auch weil es eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Berufung nicht erkennen kann, hat es dem Berufungskläger nochmals Gelegenheit zur Begründung der Berufung zu geben, ggf in einem Erörterungstermin oder einer mündlichen Verhandlung. Erst dann kann sich das Gericht abschließend eine Meinung darüber bilden, ob es die Berufung für unbegründet hält oder nicht.

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Da das LSG an einer Entscheidung gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG gehindert war, bedarf es keiner Prüfung, ob die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Denn es handelt sich um einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO. Die Verletzung des § 153 Abs 4 SGG führt zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ohne ehrenamtliche Richter(vgl nur BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 15 mwN).

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Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von dem ihm gemäß § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Ermessen zur Verfahrensbeschleunigung Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.

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Das LSG wird bei Abschluss des wiedereröffneten Berufungsverfahrens auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.