Bundessozialgericht Beschluss, 25. Jan. 2012 - B 14 AS 111/11 B

published on 25/01/2012 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 25. Jan. 2012 - B 14 AS 111/11 B
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur teilweisen Rückzahlung eines ihr gewährten Eingliederungszuschusses verpflichtet ist.

2

Der Beklagte hatte der Klägerin für die Dauer vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 einen Eingliederungszuschuss in Höhe von monatlich 900 Euro für die Einstellung eines Arbeitnehmers bewilligt, dessen unbefristete Beschäftigung laut Arbeitsvertrag vorgesehen war. Am 16.8.2006 meldete sich der Arbeitnehmer bei dem Beklagten und erklärte, wieder dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Er legte ein Kündigungsschreiben vom 14.7.2006 mit einer betriebsbedingten Kündigung zum 31.7.2006 vor und gab an, zuletzt ab dem 14.6.2006 Krankengeld bezogen zu haben.

3

Mit Bescheid vom 8.9.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.4.2007 hat der Beklagte wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Nachbeschäftigungszeit den ausgezahlten Eingliederungszuschuss mit einem Teilbetrag von 1350 Euro auf der Grundlage des § 221 Abs 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wieder zurückgefordert. Die dagegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie misst dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung bei und hält folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig:

5

Ist es für die Erfüllung der Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 221 Abs 2 Satz 2 Nr 1 und 2 SGB III erforderlich, dass ein Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gegeben ist, auch wenn es sich bei dem Arbeitgeber im Sinne von § 221 SGB III um einen Kleinbetrieb im Sinne von § 23 Abs 1 Satz 3 KSchG handelt?

6

Weiterhin macht die Klägerin eine Abweichung des Urteils des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.2.2003 (B 7 AL 38/02 R) geltend. Im Gegensatz zum BSG habe das LSG den Rechtssatz aufgestellt: Die Privilegierung der Kleinbetriebe nach § 23 Abs 1 Satz 3 KSchG ist auf die Anwendung des § 221 Abs 2 Satz 2 SGB III nicht zu übertragen.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet.

8

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 53 f). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergeben (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kapitel, RdNr 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2009, XI., RdNr 314).

9

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil an der rechtlichen Würdigung der hier einschlägigen Regelungen durch das LSG keine ernstlichen Zweifel bestehen und sich die Entscheidung des LSG ohne Weiteres aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt. Das KSchG findet in § 221 Abs 2 Satz 2 SGB III keine Erwähnung. Gesetzestechnisch kann aus der Tatsache, dass Formulierungen aus § 1 Abs 2 KSchG in § 221 Abs 2 Satz 2 SGB III übernommen worden sind, daher nichts hergeleitet werden. Für die Auslegung der Klägerin lassen sich auch weder aus dem Urteil des BSG vom 6.2.2003 (B 7 AL 38/02 R) noch aus dem Urteil vom 12.7.2006 (B 11a AL 47/05 R - BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 13) Anhaltspunkte entnehmen, denn in der erstgenannten Entscheidung gehört der allgemeingehaltene Hinweis auf Inhalte des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu den tragenden Gründen, der weiteren Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde; sie verhält sich zu der vorliegenden Fragestellung nicht.

10

Auch in der Literatur wird die von der Klägerin vertretene Möglichkeit einer Modifizierung des § 221 Abs 2 Satz 2 SGB III durch § 23 KSchG nicht vertreten(vgl Winkler in Gagel, SGB III, Stand Juli 2009, § 221 RdNr 8; Brandt in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 221 RdNr 15 f; Coseriu in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 221 RdNr 3).

11

Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zu der Entscheidung des BSG vom 6.2.2003 (B 7 AL 38/02 R) liegt nicht vor. Der von der Klägerin bezeichnete Rechtssatz, den das LSG aufgestellt haben soll, weicht nicht von der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG ab, denn in dem genannten Urteil wurde - wie oben ausgeführt - nicht in tragender Begründung umfassend auf das Kündigungsschutzgesetz Bezug genommen.

12

Die Beschwerde konnte somit keinen Erfolg haben.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 09/03/2017 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung eines Einglieder
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Annotations

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.