Bundessozialgericht Beschluss, 15. Aug. 2018 - B 13 R 66/18 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 27.9.2017 festgestellt, dass das Verfahren L 19 R 525/10 durch das Schreiben des Klägers vom 26.8.2013 beendet wurde. Dies sei als Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.4.2010 auszulegen. In diesem Rechtsstreit begehrte der Kläger eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.4.2002 und für die Zeit ab 1.6.2004 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
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Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Antrag des Klägers auf "Neuberechnung" dieser Renten vom 16.9.2006, den er zunächst nicht begründete. In der Annahme, der Kläger wende sich unter Bezugnahme auf das BSG-Urteil vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R - (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr 3) gegen die Abschläge von seiner Erwerbsminderungsrente, teilte ihm die Beklagte formlos mit, zunächst weitere Rechtsprechung abwarten und den Antrag nicht bescheiden zu wollen. Daraufhin legte der Kläger gegen den "Bescheid vom 23.10.2006 Widerspruch" ein. Nachdem ihm die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2006 nochmals mitteilte, dass zunächst weitere Rechtsprechung abzuwarten sei, hat er am 8.1.2007 Klage erhoben. Er hat die Umsetzung des og BSG-Urteils beantragt und sich insbesondere gegen die Bewertung einer Umschulung zum Industriekaufmann auch als Ausbildungszeit und nicht nur als Zeit beruflicher Tätigkeit gewandt. Die Beklagte hat in der Klage einen Widerspruch gegen ihren "Bescheid" vom 19.12.2006 gesehen. Daraufhin lehnte sie den "Antrag auf Neufeststellung … vom 08.01.2007" mit Bescheid vom 14.3.2007 ab und wies den Widerspruch "gegen den Bescheid … vom 19.12.2006 in der Fassung des Bescheides vom 14.03.2007" zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007).
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Das SG hat die Klage als unzulässig verworfen, soweit der Kläger durch die für ihn günstigere Bewertung der Umschulung als beitragsgeminderte Zeit nicht beschwert sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil die Abschläge von der Erwerbsminderungsrente nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R - Juris) rechtmäßig seien (Urteil vom 30.4.2010). Mit der Berufung hat der Kläger zusätzlich geltend gemacht, das SG sei nicht auf seine Zeit bei der Bereitschaftspolizei eingegangen. Das LSG befragte den Kläger, ob er die Berufung aufrechterhalte. In diesem Fall sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussichten abzulehnen und die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG als unbegründet "abzuweisen"(Hinweisschreiben vom 13.8.2013). Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 26.8.2013, er nehme seine Klage bzw den Antrag auf Überprüfung "bezüglich der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente" zurück. Die rentenrechtliche Bewertung der Zeit vom 1.9.1980 bis 30.6.1982 werde er nicht beanstanden, falls ihm die Beklagte eine höhere Rente zugestehe. "Für die übrigen Zeiten, insbesondere diejenigen bis zum 1.1.1992, bleibt meine Klage (Überprüfungsantrag) aufrechterhalten." Daraufhin teilte ihm das LSG mit, er habe "im Schreiben vom 26.08.2013 die Berufung zurückgenommen. Das Verfahren ist hiermit beendet." Soweit er "die Überprüfung der Zeiten vor dem 01.01.1992" wünsche, liege "darin ein neuer Streitgegenstand, über den der Rentenversicherungsträger neu zu entscheiden" habe. Zu diesem Zweck sei sein Schreiben vom 26.8.2013 bereits an die Beklagte weitergeleitet worden (Hinweisschreiben vom 30.8.2013). Diesen "Überprüfungsantrag" des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2014 ab. Nachdem ein Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH für eine Beschwerde gegen die Hinweisschreiben des LSG vom BSG als unzulässig verworfen worden war, hat das LSG im angegriffenen Urteil die Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme festgestellt: Gegenstand des Verfahrens sei nur die Frage der Abschläge und der Bewertung der Umschulungszeit gewesen. Bezüglich beider Gegenstände habe der Kläger die Berufung im Schreiben vom 26.8.2013 zurückgenommen (Urteil vom 27.9.2017).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er rügt, dass LSG hätte richtigerweise in der Sache und nicht durch Prozessurteil entscheiden müssen.
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II. Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
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Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
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1. Der Kläger macht ausschließlich geltend, das LSG-Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), weil das LSG fehlerhafterweise nicht in der Sache entschieden habe. Er habe mit dem Schreiben vom 26.3.2013 seine Berufung nicht zurückgenommen.
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Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug(vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 - Juris RdNr 4; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG - Juris RdNr 30). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - Juris RdNr 23). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - Juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.
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a) Allerdings ist der Beschwerdebegründung des Klägers hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sein Schreiben vom 26.8.2013 keine vollumfängliche Berufungs- oder Klagerücknahme enthielt.
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Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das Revisionsgericht bei Prozesserklärungen - anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen (vgl zu Letzteren zB BSG Urteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 - Juris RdNr 29 ff mwN)- die Auslegung der Erklärung in vollem Umfang zu überprüfen hat. Hierfür ist nach dem in § 133 BGB zum Ausdruck gekommenen, auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht geltenden, allgemeinen Rechtsgedanken das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln(hierzu und zum Folgenden BSG Beschluss vom 23.6.2015 - B 1 KR 18/15 B - Juris RdNr 4 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 6; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 488 f mwN). Bei der Auslegung sind zudem das Willkürverbot gemäß Art 3 Abs 1 GG, das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Objektiv willkürlich ist es daher zB, im Widerspruch zu diesen verfassungsrechtlichen Grundgedanken dem Sachvortrag eines Beteiligten in einem Rechtsbehelfsverfahren entgegen Wortlaut und erkennbarem Sinn eine Bedeutung beizulegen, die zur Feststellung führt, dass der Rechtsstreit durch Klage- bzw Berufungsrücknahme erledigt ist, während bei sachdienlicher Auslegung ohne Weiteres eine Sachentscheidung möglich wäre (vgl BVerfG Beschluss vom 6.8.1992 - 2 BvR 89/92 - NJW 1993, 1380, 1381 - Juris RdNr 20).
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Danach hätte das LSG das Schreiben des Klägers vom 26.8.2013 nicht als Berufungsrücknahme werten dürfen. Berufungsrücknahme ist die Erklärung des Klägers, er verfolge den geltend gemachten prozessualen Anspruch nicht mehr weiter (BSG Urteil vom 16.4.1964 - 11/1 RA 206/61 - BSGE 21, 13 = SozR Nr 5 zu § 156 SGG - Juris RdNr 13 f; Eschner in Jansen, SGG, 4. Aufl 2012, § 102 RdNr 7). Eine Berufung ist nicht nur als Ganzes, sondern auch teilweise rücknahmefähig, soweit die Rücknahme entweder einen von mehreren Klageansprüchen oder einen abtrennbaren Teil eines Klageanspruchs betrifft. Unter dem Klageanspruch ist der prozessuale, nicht der materiell-rechtliche Anspruch zu verstehen; er deckt sich mit dem Streitgegenstand und richtet sich nach dem Ziel der Klage, nicht nach ihrem prozessualen Gewand und auch nicht nach dem tatsächlichen und rechtlichen Klagegrund; Klageanspruch ist daher das Begehren auf rechtskräftigen Ausspruch bestimmter Rechtsfolgen, die sich nach Meinung des Klägers aus einem Sachverhalt ergeben (BSG Urteil vom 16.4.1964 - 11/1 RA 206/61 - BSGE 21, 13 = SozR Nr 5 zu § 156 SGG - Juris RdNr 14). Ob ein Berufungsführer - hier der Kläger - den mit der Berufung geltend gemachten prozessualen Anspruch ganz oder teilweise nicht mehr weiterverfolgt, ist durch Auslegung seiner prozessualen Erklärungen zu ermitteln und dazu sein wirklicher Wille unter Einbeziehung seines bisherigen Vorbringens zu erforschen (BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 2 - Juris RdNr 15).
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In Anwendung dieser Grundsätze kann der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 26.8.2013 nicht als vollständige Rücknahme der Berufung gewertet werden. Zwar hat er erklärt, er nehme seine Klage bzw den Antrag auf Überprüfung "bezüglich der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente" zurück und werde die rentenrechtliche Bewertung der Zeit vom 1.9.1980 bis 30.6.1982 nicht beanstanden, falls ihm die Beklagte eine höhere Rente zugestehe. Dies durfte das LSG durchaus als Rücknahme der Berufung bezüglich dieser beiden prozessualen Ansprüche verstehen, sofern man im Vorbehalt bezüglich einer höheren Rente keine unzulässige Bedingung sieht (vgl zur Bedingungsfeindlichkeit prozessualer Erklärungen allg Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, Vor § 60 RdNr 11 mwN). Jedoch hat der Kläger eindeutig erklärt, seine Berufung im Hinblick auf "die übrigen Zeiten, insbesondere diejenigen bis zum 1.1.1992" aufrechtzuerhalten und seine Zweifel an der richtigen Rentenberechnung im Hinblick auf weitere Ausbildungszeiten und eine Rentenreform deutlich gemacht. Bereits aufgrund des Wortlauts der Erklärung des Klägers konnten somit keine Zweifel bestehen, dass er seine Berufung nicht vollständig zurücknehmen, sondern bezüglich bestimmter prozessualer Ansprüche weiterverfolgen wollte. Ob diese verbleibenden Ansprüche mit der Berufung zulässigerweise verfolgt werden, ist für die Frage der Rücknahme des Rechtsmittels als Ganzes ohne Belang.
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b) Jedoch genügen die Ausführungen des Klägers zur Entscheidungserheblichkeit der fehlerhaften Auslegung seines Schreibens vom 26.8.2013 durch das LSG nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Hierzu hätte er unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rentenversicherungsrechts näher ausführen müssen, dass das LSG über die verbleibende Berufung tatsächlich hätte in der Sache entscheiden können. Denn der geltend gemachte Verfahrensmangel wäre nicht entscheidungserheblich, wenn das LSG auch über die mit der Berufung weiterhin verfolgten Ansprüche nur durch Prozessurteil hätte entscheiden können, weil die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
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Zwar führt der Kläger in der Beschwerdebegründung aus, die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei auf die Änderung der (ursprünglichen) Rentenbescheide nach § 44 SGB X mit dem Ziel einer höheren Rente gerichtet. Dabei beziehe sich die Prüfpflicht auch der Gerichte nach der Rechtsprechung des BSG vollumfänglich auf die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung. Hierfür nimmt er jedoch nur Rechtsprechung des BSG zum SGB II in Bezug und versäumt es, die einschlägige Rechtsprechung der Rentensenate des BSG zur Teilbarkeit des Streitgegenstandes im Rentenrecht in den Blick zu nehmen. Danach ist beispielsweise der auf ein Grundurteil (§ 130 S 1 SGG) über die Höhe des zustehenden Altersruhegeldes zielende prozessuale Anspruch bezüglich der Bewertung der unterschiedlichen Beitragszeiten und des Umfangs ihrer Anrechnung als aufteilbar und damit auch begrenzbar angesehen worden (BSG Urteil vom 16.3.1989 - 4/11a RA 70/87 - BSGE 65, 8 = SozR 1300 § 48 Nr 55 - Juris RdNr 18; vgl auch BSG Urteil vom 25.3.1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8585 § 2 Nr 2 - Juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 18.8.1999 - B 4 RA 25/99 B - SozR 3-1500 § 96 Nr 9 - Juris RdNr 14, auch allg zur Bestimmung des Streitgegenstands - Juris RdNr 12 f; BSG Beschluss vom 13.6.2013 - B 13 R 454/12 B - Juris RdNr 13 ff). Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob er dieser Rechtsprechung in jeder Hinsicht folgt. Denn jedenfalls hätte der Kläger anhand der von ihm im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren gestellten Anträge und des hierauf bezogenen Sachvortrags aufzeigen müssen, dass die Berufung hinsichtlich der nach dem Schreiben vom 26.8.2013 noch weiterverfolgten prozessualen Ansprüche zulässig war, auch soweit sie nach der zitierten Rechtsprechung eigenständige Streitgegenstände bilden können. Solche Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(weggefallen)
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.