Bundessozialgericht Beschluss, 23. Feb. 2010 - B 13 R 457/09 B

published on 23/02/2010 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 23. Feb. 2010 - B 13 R 457/09 B
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 15.7.2009 einen Anspruch der Klägerin auf Vormerkung von Zeiten eines Auslandsaufenthalts von August 1977 bis Juli 1982, den sie zur Begleitung ihres aus der DDR zu einem Auslandseinsatz nach Moskau delegierten Ehemannes absolviert hatte, als Beitragszeit oder Anrechnungszeit verneint.

2

Die Klägerin macht mit ihrer beim Bundessozialgericht (BSG) erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 28.10.2009 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat sowohl Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) als auch Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG)nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kapitel IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 108 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Die Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen von Verfahrensmängeln erfüllen diese Voraussetzungen nicht:

6

a) Ihr Vortrag, das LSG habe "den Sachverhalt falsch ermittelt", weil im Tatbestand seines Urteils zum Teil unzutreffend ausgeführt werde, die Klägerin sei ab Juli 1969 in verschiedenen volkseigenen Betrieben sowie zwischenzeitlich beim Rat der Stadt D. und nach ihrem Auslandsaufenthalt ab 1.2.1984 beim VEB R. Berlin als Mitarbeiterin für Auslandsfragen bzw als "Mitarbeiterin Kundendienst" beschäftigt gewesen, lässt schon nicht erkennen, welche Verfahrensnorm das Berufungsgericht verletzt haben soll. Zudem fehlen jegliche Ausführungen, inwiefern die Entscheidung des LSG zur rentenrechtlichen (Nicht-)Berücksichtigung des Zeitraums vom 1.8.1977 bis zum 16.7.1982 auf einer unzutreffenden Erfassung des Beschäftigungsbetriebs in der Zeit davor sowie auf einer nicht hinreichend exakten Bezeichnung der danach in Berlin ausgeübten Beschäftigung beruhen kann. Im Übrigen sind bloße Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils gegebenenfalls über das Verfahren der Tatbestandsberichtigung gemäß § 139 SGG zu korrigieren; sie begründen keinen Verfahrensfehler im Sinne der Rechtsmittelzulassungsvorschriften (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 768).

7

b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des LSG-Urteils ihr relevanter Vortrag berücksichtigt sei, dass ihr Ehemann und sie ohne Anerkennung des Auslandsaufenthalts als Beitragszeit keinesfalls in die Sowjetunion gegangen wären, mangelt es ebenfalls an Darlegungen, inwiefern die Entscheidung des Berufungsgerichts hierauf beruhen kann. Unabhängig davon sei auf folgende Ausführungen im Berufungsurteil hingewiesen: "Die Stelle in Moskau sei nur unter der Bedingung angenommen worden, dass sie ihre Rentenansprüche nicht verliere" (vorletzter Satz im ersten Absatz auf Seite 3 des LSG-Urteils).

8

c) Der Vorhalt, die Ausführungen des LSG zum Nichtvorliegen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 252a Abs 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) widersprächen den damaligen tatsächlichen Gegebenheiten sowie den politischen und gesellschaftlichen Zuständen in der Sowjetunion, richtet sich gegen das Ergebnis der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts(vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG); hierauf kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG eine Verfahrensrüge zulässigerweise nicht gestützt werden.

9

d) Das Vorbringen der Klägerin, das LSG habe ihren Vortrag zur Unmöglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung in Moskau trotz größter Bemühungen und Motivation ignoriert und einfach das Gegenteil behauptet, enthält im Kern eine Gehörsrüge. Auch insoweit ist jedoch ein Verfahrensmangel nicht in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Form bezeichnet. Denn die Klägerin behauptet entsprechenden Tatsachenvortrag lediglich pauschal, ohne im Einzelnen darzulegen, wann und auf welche Weise sie diesen in das Berufungsverfahren eingebracht und aus welchen Gründen er einen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblichen Umstand betroffen hat. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich die eine Verfahrensrüge möglicherweise begründenden tatsächlichen Umstände selbst aus den Akten zusammenzusuchen; diese konkret und ohne weiteres nachvollziehbar darzulegen, obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer (vgl Kummer, aaO, RdNr 475, 697).

10

e) Mit dem Vorwurf, das LSG sei bei seinen Ausführungen zum fehlenden Interesse der Klägerin an der Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung während des Auslandsaufenthalts einem Zirkelschluss erlegen, beanstandet die Klägerin einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze. Damit macht sie keinen Verfahrensfehler auf dem Weg zur Entscheidung des Berufungsgerichts geltend (sog "error in procedendo"), sondern rügt einen Fehler in der materiellen Rechtsanwendung ("error in iudicando"), der als solcher nicht geeignet ist, die Revisionszulassung zu eröffnen (vgl Kummer, aaO, RdNr 445, 534).

11

f) Die Klägerin macht schließlich geltend, das LSG habe in dem soeben genannten Zusammenhang auf fehlende Darlegungen zu ihrer Absicht der Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung abgestellt, ohne darauf hinzuweisen, dass von ihrer Seite aus ein entsprechender Vortrag erforderlich sei. Hiermit rügt die Klägerin im Kern eine Verletzung ihres Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz , § 62 SGG) aufgrund einer Überraschungsentscheidung des Gerichts, ohne jedoch den Anforderungen an die Darlegungen eines solchen Verfahrensmangels zu genügen (vgl insoweit Kummer, aaO, RdNr 701). Insbesondere fehlen detaillierte Ausführungen, weshalb sie nach dem gesamten Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht damit zu rechnen brauchte, dass das Gericht auf diesen Gesichtspunkt abstellt, und auch dazu, was genau im Falle eines entsprechenden - von ihr vermissten - Hinweises des LSG sie vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

12

2. Die Klägerin hat aber auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und schlüssig dargelegt werden, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff und Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (Bundesverfassungsgericht - Kammer, SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; Nr 16 RdNr 4 f).

13

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird den genannten Erfordernissen nicht gerecht.

14

a) Die Klägerin führt zunächst als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, "inwiefern bei der Anwendung von Bundesrecht zu berücksichtigen ist, dass die damaligen DDR-Bürger ihr Verhalten an den Normen des damals geltenden Rechtssystems ausrichteten". Sie trägt vor, das BSG habe bereits im Urteil vom 24.7.2003 (B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 1) entschieden, dass eine Gleichstellung der DDR-Bürger mit den Bundesbürgern zu befürworten und insbesondere bei der Anwendung von Bundesrecht zu berücksichtigen sei, dass die Betroffenen ihr Verhalten an den Vorgaben der DDR-Vorschriften ausgerichtet hätten. Es sei deshalb stets wertend zu prüfen, ob ein "DDR-Sachverhalt" in seinem wirtschaftlichen und sozialen Sinn und rechtlichen Gehalt der in einer Norm des Bundesrechts ausgeprägten Wirklichkeit entspreche (vgl BSG SozR 4-8570 § 5 Nr 1 RdNr 39). Bei Beachtung dieser Grundsätze habe die Vorschrift des § 248 SGB VI nicht unmittelbar auf den hier vorliegenden DDR-Sachverhalt angewendet werden dürfen. Vielmehr hätte berücksichtigt werden müssen, dass die unterbliebene Beitragszahlung im streitbefangenen Zeitraum kompensiert worden wäre, wenn es zu einer Auszahlung der Rente durch die DDR gekommen wäre, denn die Rentenzahlung bewirke eine mittelbare Beitragsfinanzierung.

15

Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Argumentation einer "mittelbaren Beitragszahlung aufgrund späteren Bezugs einer - grundsätzlich beitragsfinanzierten - Rentenleistung" mit den Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbar ist und ob sich die benannte Rechtsfrage im Rahmen der Anwendung des § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI - einer Sonderregelung im Fünften Kapitel des SGB VI speziell zur Berücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten - überhaupt stellt. Jedenfalls hat die Klägerin nicht aufgezeigt, inwiefern die von ihr bezeichnete Rechtsfrage trotz erfolgter Klärung in dem BSG-Urteil vom 24.7.2003 weiterhin klärungsbedürftig ist bzw erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte. Letztlich beanstandet die Klägerin, das LSG habe bei seiner Entscheidung die Antwort des BSG auf eine somit bereits geklärte Rechtsfrage unberücksichtigt gelassen und deshalb falsch entschieden. Dies kann jedoch die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung von vornherein nicht eröffnen. Dass das Berufungsgericht von dem BSG-Urteil vom 24.7.2003 im Rechtsgrundsätzlichen abgewichen sei, indem es einen widersprechenden Rechtssatz aufgestellt und angewandt habe (Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG), macht die Klägerin nicht geltend.

16

b) Zudem trägt die Klägerin vor, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, "ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt" - nach dem Kontext ihrer Ausführungen wohl aufgrund des Umstands, dass § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht nur solche im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten gleichstellt, für die nach dem 8.5.1945 Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind, nicht aber Zeiten, für die entsprechend der Regelung in § 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI "Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten". Insoweit ist jedenfalls die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) dieser Rechtsfrage nicht in hinreichender Weise dargetan.

17

Die Klägerin führt zwar aus, bei Annahme einer Regelungslücke sei im Rahmen der Anwendung des § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI auch § 2 Abs 3 der Rentenverordnung der DDR vom 4.4.1974 (RentV-DDR - GBl I 201 - textgleich § 2 Abs 3 RentV-DDR vom 23.11.1979, GBl I 401) zu berücksichtigen. Inwiefern auf dieser Grundlage der Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung des Zeitraums 1.8.1977 bis 16.7.1982 als Beitragszeit begründet sein könnte, stellt sie jedoch nicht dar. Dies liegt auch nicht auf der Hand, sodass nähere Ausführungen hierzu überflüssig wären. Denn nach der Regelung des § 2 Abs 3 RentV-DDR wurden Zeiten des Aufenthalts des Ehegatten eines ins Ausland Delegierten, welcher dort keine berufliche Tätigkeit ausübte, lediglich "einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt"; sie waren somit gemäß § 5 Abs 1 Buchst b) RentV-DDR bei der Rentenberechnung in die "Anzahl der Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit" (Arbeitsjahre) einzustellen und wirkten auf diese Weise unabhängig von Beitragszahlungen in beschränktem Umfang auf die Höhe der Rente ein(vgl die Rentenstaffel in § 6 RentV-DDR). Dass - was hier entscheidend ist - § 2 Abs 3 RentV-DDR eine mit § 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI vergleichbare Fiktion von Beitragszahlungen enthielt, wird aus den Ausführungen der Klägerin nicht ersichtlich.

18

Damit kann dahingestellt bleiben, ob in Bezug auf die Klärungsbedürftigkeit der Vortrag der Klägerin ausreicht, das BSG habe "bisher zu dem Problemkreis noch nicht Stellung genommen", oder ob es detaillierter Darlegungen bedurft hätte, weshalb sich eine Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, insbesondere aus einem Vergleich mit der für Rentenneuzugänge aus dem Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1996 geltenden Rechtslage (vgl Art 2 § 19 Abs 2 Nr 12 Renten-Überleitungsgesetz vom 25.7.1991, BGBl I 1606).

19

c) Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin der Frage einer Verletzung von Art 3 Abs 1 GG aufgrund der Ungleichbehandlung von Bundesbürgern und ehemaligen DDR-Bürgern im Hinblick auf die Möglichkeit der Berücksichtigung fiktiver Beitragszahlungen als grundsätzlich bedeutsam benennt. Auch insoweit setzt sich die Beschwerdebegründung in keinerlei Hinsicht damit auseinander, ob einschlägige Rechtsprechung des BSG oder des BVerfG zu den Voraussetzungen eines Gleichheitsverstoßes besteht.

20

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

21

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 17/07/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte

1.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
2.
vor dem 1. Januar 1992
a)
Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
b)
Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder
c)
Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung
bezogen haben,
3.
vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.
Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.