Bundessozialgericht Beschluss, 07. Aug. 2014 - B 13 R 441/13 B
Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.4.2007 hinaus, hilfsweise ab 1.5.2007 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit.
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Die 1956 geborene Klägerin hat von 1975 bis 1978 den Beruf der Fotografin erlernt und war bis zur Geburt ihres Kindes 1982 in diesem Beruf tätig. Von 1993 bis zum Eintritt dauerhafter Arbeitsunfähigkeit war sie als Bürofachkraft für Werbung beschäftigt.
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Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 23.7.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.2.2002 bis 30.4.2004. Mit weiterem Bescheid vom 9.3.2004 gewährte die Beklagte ihr weiterhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 30.4.2007.
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Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 9.11.2006 holte die Beklagte Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 17.1.2007 und des Internisten und Rheumatologen Dr. Le. vom 5.7.2007 ein und lehnte die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab (Bescheid vom 8.2.2007; Widerspruchsbescheid vom 3.12.2007). Die Klägerin sei mit dem festgestellten Leistungsvermögen wieder in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
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Im Klageverfahren hat das SG ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. L. vom 3.12.2008 und auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG ein Gutachten des Neurologen Dr. R. vom 25.1.2010 eingeholt sowie in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2010 den berufskundlichen Sachverständigen M. gehört. Mit Urteil vom selben Tage hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfüge nach den übereinstimmenden Feststellungen der Gutachter Dr. L. und Dr. R. über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen. Mit diesem Leistungsvermögen sei sie noch in der Lage, Arbeiten im kaufmännischen Bereich wie etwa in der Buchhaltung oder der Auftragsunterstützung auszuüben. Auch Pack-, Sortier- und Montierarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihr möglich.
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Das LSG hat auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG ein Gutachten der Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. Pf. vom 15.6.2012 eingeholt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3.9.2012 eine volle Erwerbsminderung der Klägerin "ab 13.06.2012 (Tag der Begutachtung) befristet bis Dezember 2013" anerkannt. Zugleich hat sie aber unter Beifügung eines Versicherungsverlaufs (Stand: 30.8.2012) ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt seien.
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Mit Urteil vom 22.10.2013 hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das SG-Urteil zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente seien nur erfüllt, wenn der Versicherungsfall spätestens bis Januar 2007 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin aber nicht erwerbsgemindert gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus den Gutachten von Dr. B., Dr. Le. und Dr. L. Die genannten Gutachter hätten die Klägerin in dem hier entscheidenden Zeitraum zwischen Januar 2007 und Dezember 2008 untersucht und ihr Leistungsvermögen als quantitativ ausreichend für eine Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich und mehr beurteilt. Insbesondere hätten diese Gutachter bei der Klägerin eine zunächst ausgeglichene Stimmung mit unauffälliger affektiver Schwingungsfähigkeit (so Dr. B. im Januar 2007), später dann eine über weite Strecken der Exploration untergründig einfühlbare depressive Herabgestimmtheit (so Dr. L. im Dezember 2008) vorgefunden. Der Tagesablauf sei noch weitgehend erhalten gewesen. Dem Internisten Dr. Le. habe die Klägerin im Juli 2007 im Wesentlichen einen von Hausarbeiten geprägten Alltag mit leichten bis mittelschweren Haushaltsarbeiten (wie dem Putzen der Küche und dem Erledigen der Wäsche) geschildert. Im psychischen Befund hätten sich weder Anfang 2007 noch Ende 2008 vorzeitige Ermüdungserscheinungen, Konzentrationsstörungen, Störungen der Auffassungsgabe, der Merkfähigkeit, der Gedächtnisleistung oder der intellektuellen Wendigkeit gezeigt. Ein anhaltendes schweres Schmerzerleben, weitere erhebliche Leistungseinschränkungen durch ein Zusammenwirken mit weiteren Krankheitsbildern oder eine nebenwirkungsreiche medikamentöse Behandlung (wie dies offenbar noch 2002 der Fall gewesen sei) habe keiner der vorgenannten Sachverständigen bei der Klägerin feststellen können.
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Ob dabei diese Gutachter die "signifikanten biografischen Belastungsfaktoren und die dadurch entstandene Störung der Persönlichkeitsentwicklung" der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt hätten, wie die Sachverständige Dr. Pf. befunden habe, sei für die Frage des Vorliegens von Erwerbsminderung spätestens im Januar 2007 unerheblich. Denn rentenrechtlich relevant seien allein die Leistungseinschränkungen, die aus einer Erkrankung resultierten, nicht jedoch die Frage, wie diese entstanden seien oder auf welchen individuellen Umständen sie beruhten. Dass diese Leistungseinschränkungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Pf. Mitte 2012 eine Ausprägung erreicht hätten, welche die Leistungseinschränkungen in den Jahren 2007 und 2008 weit überschreite und die Klägerin nur mehr zur Erbringung einer Arbeitsleistung von weniger als drei Stunden täglich befähige, könne zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden. Ebenso könne zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass sich die somatoforme Schmerzstörung seit 2002 nicht nachhaltig gebessert, sondern sich vielmehr kontinuierlich verschlechtert habe. Dies sei naheliegend, entspreche dem üblichen Krankheitsverlauf derartiger Gesundheitsstörungen und werde auch durch den Verlauf zwischen den Begutachtungen von Dr. B., Dr. L. und später Dr. Pf. bestätigt.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel. Das LSG sei davon ausgegangen, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bis "spätestens Januar 2007" hätte eingetreten sein müssen. Hierzu sei sie zuvor aber nicht gehört worden. Hätte sie sich zu der vom LSG vertretenen Ansicht hinsichtlich des Zeitpunkts des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der begehrten Rente äußern können, hätte sie aufgezeigt, dass diese zu einem Zeitpunkt noch vorgelegen hätten, zu dem der Versicherungsfall der Erwerbsminderung schon eingetreten gewesen sei. Zudem sei der hier vom LSG zugrunde gelegte Zeitpunkt "spätestens Januar 2007" unzutreffend. Darüber hinaus sei das Berufungsgericht zu Unrecht ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen auf ergänzende Anhörung der Gutachter Dr. Pf., Dr. L. und Dr. R. nicht nachgekommen.
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Die Beklagte hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass nach ihren Ermittlungen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente der Klägerin wegen Erwerbsminderung noch bis zu einem Eintritt des Versicherungsfalls spätestens am 31.5.2009 vorlägen.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG Erfolg (§ 160a Abs 5 SGG).
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Wie die Klägerin noch hinreichend formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und im Ergebnis zutreffend gerügt hat, ist das Urteil des LSG verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (BVerfG
Beschluss vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524) . Darin liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Auch wenn es keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die von ihm angenommene Rechtslage gibt, so liegt jedoch dann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Gebot eines fairen Verfahrens vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190). So liegt der Fall hier im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung.
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Die Beklagte hat auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Pf. vom 15.6.2012 mit Schriftsatz vom 3.9.2012 eine volle Erwerbsminderung der Klägerin "ab 13.06.2012 (Tag der Begutachtung) befristet bis Dezember 2013" anerkannt. Zugleich hat sie aber ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt seien. Die Klägerin ist in ihrem rechtlichen Gehör dadurch verletzt worden, dass das LSG weder in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2013 noch zuvor in einem Aufklärungsschreiben seine Rechtsauffassung dargelegt hat, soweit es davon ausgegangen ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Klägerin für die Gewährung der begehrten Rente nur bei einem Eintritt wenigstens teilweiser Erwerbsminderung "spätestens bis Januar 2007" erfüllt seien.
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Denn die Beklagte hat auf Nachfrage des Senats aufgezeigt, dass bei der Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI bis einschließlich 31.5.2009 vorliegen. Diesem Ergebnis schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
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Hiervon ausgehend brauchte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht damit zu rechnen, dass das LSG bei seiner Entscheidung für die Beurteilung des Vorliegens von voller bzw teilweiser Erwerbsminderung maßgeblich auf den Zeitpunkt "Januar 2007" abstellt. Dieser Zeitpunkt ist - soweit ersichtlich - zuvor auch nicht Gegenstand der rechtlichen oder tatsächlichen Auseinandersetzung gewesen. In einer solchen Situation gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs einen Hinweis des Gerichts auf die Umstände, die es als entscheidungserheblich zugrunde legen will.
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Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Entscheidung des LSG auch beruhen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt (vgl § 202 SGG iVm § 547 ZPO), sodass erforderlich ist, dass die nach dem Gehörsverstoß ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt von dem Verfahrensfehler beeinflusst werden könnte.
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Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie sich in Kenntnis der fehlerhaften Erwägungen des LSG darauf berufen hätte, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als Januar 2007 erfüllt seien und sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen und ihres daraus resultierenden Restleistungsvermögens (teilweise oder voll) erwerbsgemindert gewesen sei. Dann aber ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht ausgehend von einem Eintritt des Versicherungsfalls bis spätestens 31.5.2009 zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hinsichtlich ihrer bis zu diesem Zeitpunkt in zeitlicher Hinsicht noch verbliebenen Leistungsfähigkeit gelangt wäre. Denn zum einen befasst sich das LSG in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich nur mit dem Leistungsvermögen der Klägerin in dem "Zeitraum zwischen Januar 2007 und Dezember 2008". Zum anderen führt das Berufungsgericht aber selbst aus, dass die Leistungseinschränkungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Pf. Mitte 2012 bereits eine Ausprägung erreicht hätten, welche die Leistungseinschränkungen in den Jahren 2007 und 2008 "weit" überschritten und die Klägerin nur noch zur Erbringung einer Arbeitsleistung von weniger als drei Stunden täglich befähigt hätten. Ebenso unterstellt es, dass sich die somatoforme Schmerzstörung der Klägerin seit 2002 nicht nachhaltig gebessert, sondern sich vielmehr kontinuierlich verschlechtert habe. Ob hier bereits (wieder) im Mai 2009 eine rentenrelevante Minderung des Leistungsvermögens vorgelegen habe, die die Klägerin zumindest zum Bezug einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung berechtigen könnte, prüft das LSG hingegen nicht.
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Einer Erörterung der Sachaufklärungsrügen der Klägerin bedarf es somit nicht mehr.
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Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie hier - vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.