Bundessozialgericht Beschluss, 07. Juni 2016 - B 13 R 40/16 B

bei uns veröffentlicht am07.06.2016

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der im Jahr 1951 geborene Kläger erhält vom beklagten Rentenversicherungsträger seit November 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sowie aufgrund eines erneuten Rentenantrags vom 25.11.2008 seit November 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er begehrt einen früheren Beginn der zuletzt genannten Rente, weil eine entsprechende Einschränkung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit jedenfalls bereits im Jahr 2007 eingetreten sei. Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 11.11.2015 einen Anspruch des Klägers auf einen früheren Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint. Es stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch bis Oktober 2009 in der Lage gewesen sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wenigstens sechs Stunden täglich mit gewissen qualitativen Einschränkungen erwerbstätig zu sein.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil in erster Linie Verfahrensmängel sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 7.4.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat weder einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet noch die grundsätzliche Bedeutung formgerecht dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Das Vorbringen des Klägers wird den genannten Anforderungen nicht gerecht:

6

1. Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung der Denkgesetze bzw der Logik durch das "Landgericht". Auch wenn davon auszugehen ist, dass er das LSG meint, ist dieser Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kraft gesetzlicher Anordnung (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG)von vornherein ausgeschlossen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 534; s auch BSG Beschluss vom 14.4.2015 - B 13 R 29/15 B - JurionRS 2015, 15333 RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 17.7.2015 - B 11 AL 32/15 B - Juris RdNr 10). Die gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht zusätzlich als eine Verletzung des Rechtssicherheitsgebots, des Willkürverbots und des Gleichheitssatzes bezeichnet wird.

7

2. Weiterhin macht der Kläger in vielfältiger Weise eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend.

8

a) Eine Gehörsverletzung sieht er zunächst darin begründet, dass das LSG die Feststellungen im Gutachten des Dr. U. zu einer Arbeitsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden "zwar erwähnt, aber im völlig gegenteiligen Sinne berücksichtigt" habe. Die damit verbundene Behauptung, das LSG habe den von ihm vorgetragenen tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beigemessen, vermag jedoch schon im Ansatz keinen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG zu begründen (stRspr des BVerfG, zB BVerfG Beschluss vom 11.9.2015 - 2 BvR 1586/15 - Juris RdNr 4 mwN).

9

b) Als Überraschungsentscheidung rügt der Kläger, dass das LSG der für ihn günstigen Beurteilung des vom SG in einem vorangegangenen Verfahren nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. I. nicht gefolgt sei, obwohl das habe erwartet werden dürfen; dies enthalte zudem eine willkürliche Sachverhaltsveränderung zu seinen Lasten. Soweit der Kläger damit erneut die Beweiswürdigung des LSG angreift, ist das - wie oben bereits ausgeführt - im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Soweit er jedoch mit diesem Vortrag gerade auf das Überraschungsmoment der Entscheidung des LSG abstellt, hat er eine Gehörsverletzung nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl zB BVerfG Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 RdNr 18 mwN). Die Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt. Daran fehlt es hier. Der Kläger beruft sich lediglich pauschal darauf, er sei von der Beweiswürdigung des LSG überrascht worden, weil eine ihm günstigere Entscheidung "im Raum stand bzw. erwartet werden durfte". Dass das Gutachten des Dr. I. weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch im Verfahren zuvor - etwa im erstinstanzlichen Urteil - so gewürdigt worden wäre, wie es später im Urteil des LSG geschehen ist, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

10

c) Als weitere Gehörsverletzung beanstandet der Kläger, dass im LSG-Urteil weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erörtert worden seien, obwohl der Gutachter Dr. I. diese Aspekte klar angesprochen habe, indem er auf S 30 seines Gutachtens auf den Nachweis eines Rotatorenmanschettenschadens und einer Bizepssehnenruptur auf der rechten Seite hingewiesen habe. Dieser Vortrag ist nicht schlüssig. Rechtliches Gehör ist den Beteiligten des Verfahrens zu gewähren; ein Sachverständiger als Gehilfe des Gerichts gehört nicht dazu (vgl § 69 SGG). Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass er selbst gegenüber dem LSG als zentrales Vorbringen zur Stützung seines Anspruchs auch das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen geltend gemacht habe.

11

d) Soweit der Kläger eine Gehörsverletzung und einen Verstoß gegen das Willkürverbot auch darin sieht, dass das LSG eine "gewaltsame Veränderung des Sachverhalts" vorgenommen habe, indem es angenommen habe, es sei ihm - dem Kläger - noch möglich gewesen, zumindest leichte Gegenstände zu sortieren, greift er wiederum die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an (s oben unter 1.).

12

e) Seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sieht der Kläger zudem im Hinblick auf "die fehlende Berücksichtigung der Schulterfehlbildung des Klägers links, Os acromiale" verletzt. Das LSG habe diese anatomische Variante nicht berücksichtigt und deshalb ein höheres Leistungsvermögen des Klägers angenommen, als es tatsächlich vorgelegen habe, zumal dieser zu einer extremen Untertreibung seiner Beeinträchtigungen neige. Auch damit ist eine Gehörsverletzung nicht in schlüssiger Weise dargetan. Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass diese Fehlbildung der linken Schulter zu seinem zentralen Vorbringen gehörte, auf welches das LSG in seinem Urteil jedenfalls hätte eingehen müssen. Das ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Vortrag, es sei bereits in der Klagebegründung vom 11.1.2012 dargelegt worden, dass der Kläger die linke Hand nur als Hilfshand benutzen könne. Außerdem wird aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Nichterwähnung dieser anatomischen Variante beruhen kann. Für die Beurteilung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit sind nicht einzelne Diagnosen oder anatomische Gegebenheiten als solche, sondern lediglich deren feststellbare funktionale Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit von Bedeutung.

13

f) Wenn der Kläger schließlich eine weitere Gehörsverletzung darin sieht, dass das LSG zwischenzeitlich neu hinzugekommene Befunde, die der Sachverständige Dr. B. in einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 18.8.2009 im März 2010 beschrieb, seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt habe, verkennt er erneut den Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art 103 Abs 1 GG gewährt keinen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung (BVerfG Beschluss vom 31.3.2016 - 2 BvR 1576/13 - Juris RdNr 71).

14

3. Eine Verletzung der Verpflichtung des LSG zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) hat der Kläger ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet.

15

a) Soweit er "höchst hilfsweise" rügt, das LSG hätte "unbedingt klären müssen und sich hierzu aufgerufen sehen müssen, von welchem Zeitpunkt gegebenenfalls Herr Dr. U. seine Feststellungen treffen wollte" (Beschwerdebegründung S 4 unten), fehlt es an der gemäß § 160a Abs 2 Nr 3 Teils 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG erforderlichen Bezeichnung eines Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist.

16

b) Entsprechendes gilt für die Beanstandung, das LSG habe keine zusätzliche neurologische Untersuchung veranlasst (Beschwerdebegründung S 7 unten).

17

4. Soweit der Kläger eine "Verkennung der Rechtslage" durch das LSG rügt (Beschwerdebegründung S 11), hat er keinen nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG relevanten Revisionszulassungsgrund bezeichnet.

18

5. Den Vorwurf, das LSG habe die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt (Beschwerdebegründung S 12), hat der Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise erläutert. Es wird aus seiner Darstellung nicht ersichtlich, weshalb es unfair und entscheidungserheblich gewesen sein könnte, dass das LSG seinem ursprünglichen Vorbringen im Berufungsverfahren, es sei schon vor 2007 - nämlich bereits im Jahr 2004 - eine zur vollen Erwerbsminderung führende Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten, entgegengehalten hat, dass er selbst im erneuten Rentenantrag vom 25.11.2008 und nochmals im Mai 2010 einen Verschlimmerungszeitpunkt erst im September 2007 geltend gemacht habe.

19

6. Soweit der Kläger seine Verfahrensrügen ergänzend auf "Art 2 I GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des staatlichen Verfahrens (BVerfG Beschluss vom 03.10.1979, 1 BvR 726/78, so wie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.1981, 1 BvR 159/80, BVerfGE 57, 117, 120)" stützt (Beschwerdebegründung S 16 unten), hat er damit keine weiteren Umstände aufgezeigt, aus denen sich Mängel des zweitinstanzlichen Verfahrens ergeben könnten.

20

7. Wenn der Kläger schließlich vorträgt, die Zulassung der Revision sei auch als Grundsatzrevision durchzuführen, denn "die Summe der Veränderungen des Sachverhalts die vom Gericht ist so umfangreich und gravierend, dass die hier gezeigte Praxis den Fall als deutlich über den Einzelfall hinausgehend bedeutsam erscheinen lässt und zwar angesichts der entsprechenden Veränderungen in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht", so ist damit keine klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu einer konkret bezeichneten Norm des Bundesrechts aufgezeigt.

21

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

22

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 07. Juni 2016 - B 13 R 40/16 B

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 07. Juni 2016 - B 13 R 40/16 B

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
Bundessozialgericht Beschluss, 07. Juni 2016 - B 13 R 40/16 B zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 69


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene.

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bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit von August 2003 bis Dezember 2004 und die Erstattung dieser Leistung sowie der von der Beklagten gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

2

Insoweit erließ die Beklagte Rücknahme- und Erstattungsbescheide, weil die Klägerin nicht verfügbar (Tätigkeit als Verfügungsberechtigte und Alleingesellschafterin einer GmbH) und in dem streitbefangenen Zeitraum nicht bedürftig gewesen sei; sie habe über mehrere Bankguthaben verfügt (wenigstens 32 000 Euro), ihr seien aus der Veräußerung eines Pkw 51 000 Euro zugeflossen und sie habe aufgrund Pflichtteilsverzichts über weitere 100 000 Euro verfügt (Bescheide vom 24.4.2009; Widerspruchsbescheide vom 12.8.2009).

3

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.4.2013), wobei es davon ausgegangen ist, dass eine die Verfügbarkeit ausschließende Tätigkeit der Klägerin nicht bewiesen sei, aber die Klägerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe und ihr Partner Einkommen und Vermögen besessen habe. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 25.3.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe zwar nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt; sie habe jedoch nach dem Gesamtergebnis des Rechtsstreits über ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt, und zwar unabhängig ua von einem behaupteten Treuhandverhältnis.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie rügt eine Divergenz, sowie Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen könne, und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zugleich beantragt sie Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung ihres Bevollmächtigten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet bzw dargelegt sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG).

6

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind nach ständiger Rechtsprechung entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil sowie aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung deutlich wird. Dabei ist zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4).

7

Die Klägerin zitiert zwar einen Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG und stellt diesem einen Rechtssatz des BSG (Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R) gegenüber. Ob dies eine Abweichung hinreichend dargelegt hat, also der Widerspruch herausgearbeitet ist, ist zweifelhaft. Das BSG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, die Grundsätze der Beweislastumkehr könnten eingreifen, wenn es um in der Sphäre des Arbeitslosen liegende Tatsachen gehe, die die Beklagte in Ermangelung entsprechender Angaben des Arbeitslosen nicht kenne oder nicht kennen müsse. Insoweit benennt das BSG Beispiele, in denen eine Beweislastumkehr geboten sei. Gerade von einem dieser Beispiele ist aber das LSG in seiner Entscheidung in der Sache ausgegangen. Entgegen der Ausführungen der Klägerin hat das LSG damit erkennbar gerade nicht den von ihr aufgeführten Rechtssatz aufgestellt, für eine Beweislastumkehr komme es stets allein "auf in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde nicht aufklärbare Vorgänge" an, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten. Ob dies einer genaueren Darlegung bedurft hätte, bedarf keiner Entscheidung.

8

Denn die Klägerin hat jedenfalls nicht die Entscheidungserheblichkeit der divergierenden Rechtsfrage für das LSG und in einem künftigen Revisionsverfahren (zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; BSG, Beschluss vom 5.10.2010 - B 8 SO 61/10 B) bezeichnet. Dies wäre schon deshalb notwendig gewesen, weil das LSG es als bewiesen erachtet hat, dass die Klägerin selbst ausreichendes Vermögen besessen hat, also in Wahrheit keine Beweislastentscheidung getroffen hat. Darüber hinaus hätte sich die Klägerin zumindest ansatzweise mit den sonstigen rechtlichen Aspekten (siehe die unterschiedlichen Begründungen im Bescheid, SG-Urteil und LSG-Urteil) auseinandersetzen müssen, die ggf eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung begründen könnten.

9

Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rügt, stellt sie zwar Fragen, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Es wird jedoch aus denselben Gründen nicht deutlich, dass diese Fragen überhaupt entscheidungserheblich sind. Soweit schließlich Verfahrensfehler geltend gemacht werden, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen könne, rügt sie zu Unrecht eine Verkennung der Beweislast. Die Verkennung der Beweislast ist kein Verfahrensfehler (error in procedendo), sondern ein materiellrechtlicher error in iudicando (BSG, Beschluss vom 23.2.2010 - B 13 R 457/09 B).

10

Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze rügt, ist dies im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Selbst wenn schließlich der Vortrag der Klägerin zur Vernehmung der angebotenen Zeugin als eine Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG)zu verstehen wäre, wäre der Bezeichnungspflicht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG)nur genügt, wenn die Klägerin angegeben hätte, wann, in welcher Form und zu welchem Thema sie einen Antrag auf Vernehmung ihrer Tochter beim LSG gestellt hat (vgl BSG, Beschluss vom 1.10.2014 - B 9 SB 53/14 B).

11

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist damit abzulehnen. PKH ist nämlich nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung); daran fehlt es hier aus den dargestellten Gründen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.