Bundessozialgericht Beschluss, 01. Apr. 2010 - B 13 R 233/09 B
Gericht
Tatbestand
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Mit Urteil vom 25.3.2009 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf "Regelaltersrente ab 1.7.1997 unter Berücksichtigung der Zeit von August 1941 bis Februar 1943 als Beitragszeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und von Verfolgungszeiten als Ersatzzeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin am 28.5.2009 Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) erhoben. In ihrer Beschwerdebegründung vom 7.7.2009 hat sie die Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Entscheidungen des Senats vom 2.6.2009 (B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R und B 13 R 139/08 R) und des 5. Senats des BSG vom 3.6.2009 (B 5 R 26/08 R und B 5 R 66/08 R) in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals "aus eigenem Willensentschluss" (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1a ZRBG) und "gegen Entgelt" (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1b ZRBG) geltend gemacht.
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Mit Schriftsatz vom 2.9.2009 hat die Beklagte erwidert, die Klägerin habe die gerügte Divergenz nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Im Übrigen fühle sie sich nicht mehr an die von ihr unterbreiteten Vergleichsangebote vom 15.6.2009 (gemeint wohl: 29.6.2009) und 10.8.2009 gebunden, nachdem die Klägerin diese abgelehnt habe.
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Mit Schriftsätzen vom 10.11.2009 und 21.1.2010 hat die Beklagte sich im Rahmen eines von ihr formulierten Vergleichsvorschlags "unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des BSG vom 2.6. und 3.6.2009" bereit erklärt, eine Beitragszeit nach dem ZRBG vom 1.12.1941 bis 30.11.1942 sowie Ersatzzeiten wegen Verfolgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen und hieraus an die Klägerin eine Regelaltersrente ab 1.7.1997 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 16.2.2010 hat die Klägerin sich hiermit einverstanden erklärt und deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Sie beantragt,
über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
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Die Beklagte hat der Klägerin neun Zehntel ihrer Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.
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Nach § 193 Abs 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist der Rechtsstreit, auch im Beschwerdeverfahren, in der Hauptsache erledigt. Da infolgedessen die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile wirkungslos geworden sind, betrifft die Kostenentscheidung die Kosten des gesamten Verfahrens, also die des Widerspruchs-, Klage-, Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 941) .
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Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw billigem Ermessen. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund (vgl BSG vom 16.5.2007 - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 5; BSG vom 7.9.1998 - SozR 3-1500 § 193 Nr 10 S 26 f; BSG vom 24.5.1991 - SozR 3-1500 § 193 Nr 2 S 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 9. Aufl 2008, § 193 RdNr 13; Kummer aaO, RdNr 946).
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Maßstab für die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung und die Beurteilung des Erfolgs des Verfahrens zum Zeitpunkt seiner Erledigung ist vorliegend das in der Hauptsache verfolgte Begehren der Klägerin, ihr Regelaltersrente ab 1.7.1997 unter Berücksichtigung der Zeit von August 1941 bis Februar 1943 als Beitragszeit nach dem ZRBG und von Verfolgungszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Insoweit hat die Klägerin ganz überwiegend obsiegt, indem die Beklagte sich bereit erklärt hat, eine Beitragszeit nach dem ZRBG von Dezember 1941 bis November 1942 sowie Ersatzzeiten wegen Verfolgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen und hieraus an die Klägerin eine Regelaltersrente ab 1.7.1997 zu zahlen. Daher erscheint es dem Senat angemessen, die Beklagte zur Erstattung von neun Zehnteln der der Klägerin entstandenen Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu verpflichten.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
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die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
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das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.