Bundessozialgericht Beschluss, 01. Aug. 2017 - B 13 R 214/16 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:010817BB13R21416B0
published on 01/08/2017 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 01. Aug. 2017 - B 13 R 214/16 B
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Den Antrag des Klägers, ihm eine berufliche Fortbildungsmaßnahme zum Industriemeister/Kraftverkehr zu bewilligen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2013 ab. Auch im Klage- und Berufungsverfahren war der Kläger mit seinem Begehren erfolglos (Urteile des SG vom 21.8.2014 und des LSG vom 13.6.2016). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und rügt Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 29.9.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 202 ff). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Der Kläger hat bereits den Sachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich maßgeblicher Umstände), der dem Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt; seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschluss vom 9.4.2015 - B 12 KR 106/14 B - Juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9, jeweils mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier, um einen sehr umfangreichen Lebenssachverhalt handelt, der sich über viele Jahre der Auseinandersetzung der Beteiligten mit zahlreichen Verfahren hingezogen hat. In einer solche Situation ist zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

7

Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.

8

1. Der Kläger könnte mit seiner Rüge der Verkennung des Streitgegenstands durch das LSG nicht durchdringen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Soweit der Kläger vorbringt, das LSG habe nicht über eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung befunden und sich dadurch mit einem Teil des Verfahrensgegenstands überhaupt nicht beschäftigt, ist die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert.

9

Wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand verkannt, so ist der Bezeichnungslast nur genügt, wenn der Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos dargelegt wird (vgl BSG Beschluss vom 10.2.1988 - 9/9a BV 80/87 - SozR 1500 § 160a Nr 62). Die hiernach - für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands - erforderliche sorgfältige Auseinandersetzung insbesondere mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen (s hierzu BSG Beschluss vom 28.12.2005 - B 12 KR 42/05 B - Juris RdNr 10) hat der Kläger vorliegend unterlassen. Hierzu hätte jedoch bereits deswegen Anlass bestanden, weil das LSG als Begründung dafür, Streitgegenstand sei ausschließlich die Maßnahme der Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr, ausführt, nur hierüber habe die Beklagte entschieden.

10

Selbst wenn man dieses außer Acht ließe und allein auf das Vorbringen des Klägers abstellte, er habe im Klageverfahren und in der Berufungsschrift einen Hilfsantrag auf Neubescheidung gestellt, nur - nunmehr unvertreten - in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht mehr, mangelt es an einer hinreichenden Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels. Er hätte sich dann zumindest damit auseinandersetzen müssen, in welchem rechtlichen Rahmen die geltend gemachten Ermessenerwägungen für die Entscheidung hätten erheblich sein können; die Entscheidung des LSG mithin darauf beruht, dass es nicht über den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung befunden hat. Denn die Entscheidung über das "ob" der Leistungsgewährung (sog Eingangsprüfung) steht - wovon auch das LSG offenbar ausgeht - nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist davon abhängig, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 10 SGB VI (persönliche Voraussetzungen) und des § 11 SGB VI (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) vorliegen und kein Leistungsausschluss gemäß § 12 SGB VI gegeben ist. Erst die in einem zweiten Schritt zu treffende Entscheidung, wie die Rehabilitation nach Art, Dauer, Umfang und Begründung durchzuführen ist, dh welche Leistungen in Betracht kommen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (vgl BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298 = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 - Juris RdNr 13; s auch Günniker in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 9 RdNr 12, Stand der Einzelkommentierung 1/11). Ziel des Klägers ist allerdings, wie er in seiner Beschwerdebegründung mehrfach darlegt, die Bewilligung ausschließlich der Maßnahme "Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr". Inwieweit die Beklagte angesichts dessen hätte überhaupt noch Ermessen - auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG - ausüben können, bringt der Kläger jedoch nicht vor. Er führt in diesem Zusammenhang nur aus, bei einer Verpflichtung zur Neubescheidung hätte das LSG auf seine Argumente und Belege eingehen müssen. Auch diese beziehen sich jedoch lediglich auf die beantragte Maßnahme "Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr", also auf eine letztlich "gebundene" Entscheidung ohne Ermessenspielraum. Im Übrigen rügt er hier im Kern die nach seiner Ansicht unzutreffende Beweiswürdigung des LSG, die nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG jedoch ausdrücklich nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann.

11

Soweit die Beschwerdeschrift dahingehend zu verstehen sein soll, dass nach Auffassung des Klägers sich die Überprüfung der Ermessensausübung der Beklagten durch das LSG auch auf die anderen von dieser in Betracht gezogenen Maßnahmen hätte beziehen müssen, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht dem Begründungserfordernis. Hier hätte es im Hinblick auf die Rüge der Verkennung des Streitgegenstands - auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des LSG - näherer Ausführungen dazu bedurft, welchen Inhalt der angefochtene Bescheid hat, ob also überhaupt über andere Maßnahmen entschieden worden ist. Daran mangelt es jedoch.

12

2. Auch im Hinblick auf die Rüge der Verletzung "Fairen Verfahrens" genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl zB BVerfG Beschluss vom 9.2.1982 - 1 BvR 1379/80 - BVerfGE 60, 1, 6; BVerfG Beschluss vom 14.4.1987 - 1 BvR 162/84 - BVerfGE 75, 183, 190) und zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (BVerfG Beschluss vom 26.4.1988 - 1 BvR 669/87 - BVerfGE 78, 123, 126 f; BVerfG Beschluss vom 28.2.1989 - 1 BvR 649/88 - BVerfGE 79, 372, 376 f; s auch BSG Beschluss vom 3.3.2009 - B 1 KR 69/08 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 23 RdNr 5). Es kann hier dahinstehen, inwieweit das vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierte Schreiben des LSG vom 2.6.2015 in der Laiensphäre so zu verstehen war, dass das Gericht dem Kläger nahegelegt habe, er müsse dem von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt das Mandat entziehen, um mit dem Gericht direkt kommunizieren zu können und ob dies eine aus einem Fehler des LSG folgende unfaire Behandlung darstellt. Selbst wenn man annehmen wollte, das Schreiben des LSG sei so zu verstehen gewesen wie vom Kläger vorgebracht, fehlt es an Darlegungen in der Beschwerdebegründung, dass die Entscheidung des LSG auch hierauf beruht. Insoweit hätte es - wie zuvor unter Ziff 1 ausgeführt - einer Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand des Verfahrens unter Heranziehung des angefochtenen Bescheids bedurft. Denn nur wenn überhaupt eine Ermessensentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre, hätte es darauf ankommen können, ob der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG unvertreten war, wegen der - von ihm behaupteten - unrechtmäßigen Aufforderung zur Mandatsentziehung den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht gestellt hat.

13

Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger geltend macht, wenn er in der mündlichen Verhandlung noch anwaltlich vertreten gewesen wäre, hätte er Beweisanträge gestellt, die das LSG bei bzw vor seiner Entscheidung hätte beachten müssen, und er damit einen Verstoß gegen § 103 SGG rügen wollte.

14

Insoweit hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, dass der Kläger - auch wenn er unvertreten war - dem LSG bereits im Berufungsverfahren zu verstehen gegeben habe, er begehre eine weitere Sachaufklärung bzw aus seiner Sicht seien die bisherigen Ermittlungen des LSG von Amts wegen nicht ausreichend, um die Sach- und Rechtslage abschließend beurteilen zu können. Denn wenn ein Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags zwar verminderte Anforderungen zu stellen (BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 19.2.1992 - 1 BvR 1935/91 - SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein unvertretener Beteiligter muss jedoch einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11; s auch BSG Beschluss vom 20.3.2017 - B 5 R 21/17 B - Juris RdNr 15). Das gesetzliche Erfordernis eines Beweisantrags kann daher nicht mit dem Argument umgangen werden, das LSG habe eine anwaltliche Vertretung verhindert (vgl zum Argument der Verletzung rechtlichen Gehörs als Umgehung BSG stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - Juris RdNr 11 mwN; zuletzt Senatsbeschluss vom 28.2.2017 - B 13 R 355/16 B - BeckRS 2017, 104878, RdNr 7). Anderenfalls liefen die Beschränkungen, die § 103 SGG für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis leer (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Dazu, dass der Kläger solches im Berufungsverfahren vorgebracht habe, finden sich in der Beschwerdebegründung jedoch keinerlei Darlegungen.

15

Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG auch nicht den Formerfordernissen. Dafür hätte sich der Kläger damit auseinandersetzen müssen, worauf die Einschätzung des LSG beruht, dass es ihm an einer Eignung für die angestrebte Ausbildung mangele. Hierzu genügt es nicht anzugeben, das Gutachten des Dr. W. habe keinen Aufschluss im Hinblick auf die Frage geboten, ob er aufgrund der Verfügbarkeit schulischer Wissensreserven in Rechtschreibung/Zeichensetzung im Stande sei, die beantragte Weiterbildung erfolgreich zu absolvieren. Ferner hätte es Angaben zu der Art der Beweisaufnahme, der Person des Sachverständigen, dem Beweisthema und dem zu erwartenden Ergebnis der Beweisaufnahme bedurft. Nur diese Angaben ermöglichen es dem Senat zu prüfen, ob ein so gearteter Antrag das Berufungsgericht in die Lage versetzt hätte, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und seine Auffassung "hinreichend" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen(BSG Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45). Der Kläger beachtet zudem insoweit nicht, dass je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen muss (Fichte, SGb 2000, 653, 656). Liegen bereits - wie hier vom Kläger selbst in der Beschwerdebegründung vorgetragen - Gutachten vor, bedarf es besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich ist (Fichte, aaO). Denn Merkmal eines Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN, RdNr 8; s auch BSG Beschluss vom 25.4.2016 - B 5 R 6/16 B - BeckRS 2016, 69047, RdNr 9).

16

3. Mit den Rügen, das Urteil des LSG sei nicht mit Entscheidungsgründen versehen und damit liege ein Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vor sowie das Berufungsgericht habe ihn, den Kläger, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt(§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG), würde der Kläger ebenfalls nicht zu einer Zulassung der Revision gelangen. Diese Verfahrensmängel werden in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht hinreichend dargebracht.

17

Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe sich mit seinem Vortrag zur fehlerhaften Ermessensausübung der Beklagten nicht auseinandergesetzt, wird auf die Ausführungen unter 1) verwiesen. Auch hier hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum das Urteil des LSG auf diesem Unterlassen beruhen soll.

18

Im Übrigen gilt: Entscheidungsgründe fehlen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Das Gericht muss nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Vielmehr verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9). Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG Kammerbeschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - Juris RdNr 44; s auch BSG Beschluss 18.1.2017 - B 12 KR 61/16 B - Juris RdNr 12). Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG auch nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Beschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497; s auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8). Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (BSG Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - Juris RdNr 3; Senatsbeschluss vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10 mwN; vgl auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.1.2017 - B 12 KR 61/16 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 24.1.2017 - B 10 ÜG 23/15 B - Juris RdNr 8). Damit setzt sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt auseinander, dass das LSG das Vorbringen des Klägers zur Ermessensausübung des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen habe. Warum dies der Fall hätte sein müssen, legt er jedoch nicht dar.

19

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 09/04/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
published on 18/12/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
published on 03/12/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
published on 26/05/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
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published on 08/11/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
published on 08/11/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
published on 29/05/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
published on 21/03/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015 aufgehoben.
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Annotations

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.