Bundessozialgericht Beschluss, 05. Sept. 2013 - B 13 R 203/13 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 19.4.2013 einen Anspruch der Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 2.8.2013 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).
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Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dieser rügt eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), weil das LSG seine ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2013 aufrechterhaltenen Beweisanträge auf Einholung medizinischer Gutachten auf allergologischem und pulmologischem Fachgebiet sowie Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen, der eine Gesamteinschätzung des positiven und negativen Leistungsvermögens unter Berücksichtigung aller bekannten Erkrankungen, aller vorliegenden Unterlagen und aller Erkenntnisse aller gehörten Fachdisziplinen vorzunehmen habe, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei.
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Der Kläger hat jedoch eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG nicht in einer Weise dargestellt, dass sich der Verfahrensmangel bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdebegründung allein aus dieser schlüssig ergibt. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 mwN).
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Der Senat kann offenlassen, in welchem Umfang die Beschwerdebegründung des Klägers die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag zum Vorliegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht fehlt es jedenfalls bereits an der erforderlichen Darlegung der Voraussetzungen von § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO. Hiernach erfordert eine neue Begutachtung, dass das (bzw die) bereits vorhandene(n) Gutachten "ungenügend" ist (sind); weshalb dies der Fall sein soll, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzustellen (Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - B 13 R 333/12 B - Juris RdNr 7 mwN).
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Hinsichtlich der Einholung eines allergologischen Sachverständigengutachtens trägt der Kläger vor, der Sachverständige Dr. S. habe in seinem internistischen Gutachten vom 15.10.2011 einen deutlich erhöhten IgE-Wert festgestellt. Der Gutachter habe allerdings lediglich ausgeführt, dass eine Überhöhung des IgE-Werts einer deutlichen allergischen Reaktion entspreche, deren Ursache gegebenenfalls fachärztlich abzuklären sei. Die medizinische Relevanz für die Frage einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit und damit seiner Erwerbsfähigkeit sei mangels einer solchen Abklärung jedoch offengeblieben.
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Mit diesem Vortrag hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt, dass sich das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend - zu einer Beweiserhebung durch Einholung eines allergologischen Sachverständigengutachtens hätte gedrängt fühlen müssen. Der Kläger trägt nicht vor, welche seine berufliche Einsatzfähigkeit beeinflussenden Beschwerden im allergologischen Bereich aufgetreten seien. Hierzu kann nicht ausreichen, rein spekulativ auszuführen, dass das Leistungsvermögen des Klägers zusätzlich reduziert wäre, wenn er an einer schweren Allergie litte, die zu Asthma führe. Zwar legt er dar, dass der Gutachter Dr. S. eine fachärztliche Abklärung der Ursache für den erhöhten IgE-Wert empfohlen habe, er behauptet jedoch nicht, dass Dr. S. eine ergänzende Begutachtung auf allergologischem Fachgebiet erwogen oder sogar angeregt habe. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass er sich zB im Zeitraum zwischen Gutachtenerstattung im Oktober 2011 und der mündlichen Verhandlung vor dem LSG im April 2013 in allergologische Behandlung begeben habe.
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Hinsichtlich der beantragten Einholung eines pulmologischen Gutachtens trägt der Kläger vor, dass der internistische Sachverständige Dr. S. den im Rahmen der Lungenfunktionstestung aufgezeigten Flussvolumenkurven mit einem pathologischem Ergebnis bei der Beurteilung der aus der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung resultierenden Einschränkung des Leistungsvermögens keine Bedeutung beigemessen habe. Er habe insoweit lediglich ausgeführt, dass diese Kurven deutlich verzittert seien, so dass davon auszugehen sei, dass vermindert in das Gerät eingeblasen worden sei, wodurch die Obstruktionsparameter nicht ausreichend verwertbar seien.
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Auch mit diesem Vortrag hat der Kläger nicht hinreichend aufgezeigt, dass sich das Berufungsgericht zu einer Beweiserhebung durch Einholung eines pulmologischen Sachverständigengutachtens hätte gedrängt fühlen müssen. Denn die Pulmologie (oder
Pneumologie) ist ein Teilbereich der Inneren Medizin, der sich mit den Erkrankungen der Atmungsorgane befasst (vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl, 2007, Stichwörter "Pulmologie", "Pneumologie" und "Innere Medizin"). Der Kläger behauptet nicht, dass der auf internistischem Fachgebiet gehörte Gutachter Dr. S. und ihm folgend das LSG die geminderte Lungenfunktion des Klägers bei der "tatsächlich erbringbaren körperlichen Arbeit" nicht berücksichtigt habe. Vielmehr trägt er selbst vor, dass der Sachverständige trotz des verminderten Einblasens des Klägers in das Gerät zur Lungenfunktionstestung eine "chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung bei fortgesetztem inhalativen Zigarettenrauchen" diagnostiziert und aus dieser Lungenerkrankung bzw der aus ihr folgenden (pathologischen) Beeinträchtigung der Lungenfunktion auch bestimmte qualitative Leistungseinschränkungen abgeleitet habe.
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Soweit der Kläger vorträgt, das LSG hätte seinem Beweisantrag, einen Sachverständigen mit der Gesamtbeurteilung zu beauftragen, nachkommen müssen, hat er ebenfalls einen entsprechenden Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Eine Pflicht des Tatsachengerichts, bei der Einholung mehrerer Gutachten von Seiten verschiedener medizinischer Fachrichtungen immer einen - in der Regel den letzten - Sachverständigen zusätzlich mit der Gesamtbeurteilung aller bereits vorliegenden Gutachtensergebnisse zu beauftragen, besteht allenfalls dann, wenn sich die aus der Sicht der Fachgebiete jeweils festgestellten Defizite überschneiden und ggf potenzieren können (BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 3 RdNr 22; BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - Juris RdNr 9).
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Der Kläger trägt zwar vor, dass vorliegend Sachverständigengutachten unterschiedlicher Fachgebiete (internistisch, orthopädisch und nervenärztlich) eingeholt worden seien. Aus seinem Beschwerdevortrag erschließt sich jedoch nicht hinreichend, dass hier ein derartiger Grenzfall vorliegt, in dem eine Gesamtbeurteilung der in den drei gehörten Fachdisziplinen festgestellten Leistungseinschränkungen durch einen (weiteren) Sachverständigen geboten sei. Denn zum einem ergibt sich aus der Beschwerdebegründung und den dort aufgelisteten Diagnosen, dass der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers auf internistischem Fachgebiet liegt. Hierzu aber ist zuletzt der Sachverständige Dr. S. gehört worden. Zum anderen wird lediglich behauptet, nicht aber substantiiert vorgetragen, dass sich die jeweils vom LSG festgestellten Defizite aus den jeweiligen Fachgebieten überschneiden oder ggf sogar potenzieren.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.