Bundessozialgericht Beschluss, 23. Feb. 2011 - B 13 R 19/10 BH
Gericht
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
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I. Das LSG Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 28.7.2010 einen Anspruch der 1951 in Polen geborenen und im Jahr 1990 nach Deutschland übergesiedelten Klägerin auf die von ihr (nach Arbeitslosigkeit seit Januar 2001 am 30.12.2004) beantragte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig, weil sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen sowohl eine leichte Bürotätigkeit der zuletzt ausgeübten Art als auch sonstige leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest noch sechs Stunden täglich zumutbar verrichten könne.
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Zur Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das LSG habe übersehen, dass ihr aufgrund ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit als Buchhalterin in Polen Berufsschutz auch für ihren in Deutschland neu erlernten Beruf einer Verwaltungsangestellten in der Registratur zukomme; ihre Verweisung auf eine ungelernte Tätigkeit verstoße gegen die Grundrechte.
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II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
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Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten auch für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Erfolg beschieden sein könnte.
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Gemäß § 160 Abs 2 SGG darf die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Nach Prüfung des Streitstoffs und der Akten ist nicht ersichtlich, dass einer dieser Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte.
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1. Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht etwa deshalb zu, weil geklärt werden müsste, ob die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und Beschäftigung als Buchhalterin in Polen Berufsschutz iS von § 240 Abs 2 SGB VI auch für den in Deutschland durch Umschulung neu erlernten Beruf als Verwaltungsangestellte in der Registratur beanspruchen kann. Abgesehen davon, dass die Berücksichtigung des von Aussiedlern im Ausland erworbenen Berufsschutzes in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist (vgl Senatsurteil vom 3.11.1994 - 13 RJ 77/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 49),wäre diese Frage im Fall der Klägerin nicht klärungsfähig (entscheidungserheblich). Denn das LSG ist aufgrund seiner sozialmedizinischen Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne auch "eine leichte Bürotätigkeit der zuletzt ausgeübten Art" - also der Tätigkeit in der Registratur eines Landwirtschaftsamtes - zumutbar noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Mithin hat das LSG, anders als die Klägerin meint, Berufsschutz für die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit als Registraturkraft nicht versagt. Es hat vielmehr angenommen, die Klägerin sei trotz der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage, gerade auch diese Tätigkeit als Registraturkraft weiterhin im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich auszuüben (vgl auch § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI, wonach zumutbar stets eine Tätigkeit ist, für die die Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurde). Dass Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn eine zumutbare Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann, ergibt sich aus § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI.
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Wenn das LSG auf dieser Grundlage zu der Einschätzung gelangt ist, dass nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen die Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf zumutbar noch wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein und schon deshalb keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen könne, musste es sich nicht weiter damit befassen, ob überhaupt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Rente (§ 240 Abs 1 Halbs 1 iVm § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 4 SGB VI: drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung)gegeben wären.
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2. Weiterhin ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Begründung der Entscheidung des LSG weicht ersichtlich nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
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3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.
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Allerdings hat das LSG nach § 153 Abs 4 SGG über die Berufung der Klägerin durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden. Dieser Beschluss vom 28.7.2010 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9.8.2010 zugestellt; er erging somit bereits gut zwei Wochen nach Übermittlung der (letzten) Anhörungsmitteilung zur beabsichtigten Vorgehensweise nach § 153 Abs 4 SGG vom 20.7.2010, in der keine Äußerungsfrist festgesetzt und die lediglich "auf richterliche Anordnung" von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet war. Selbst wenn dem Gesetz insoweit andere Anforderungen an die Form eines Anhörungsschreibens entnommen werden könnten (vgl BVerwG vom 17.11.1994 - 1 B 42/94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr 11: Anhörungsmitteilung muss erkennen lassen, dass die Urschrift vom Vorsitzenden oder Berichterstatter unterzeichnet ist; insoweit offen gelassen in BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 11 S 33 f),ist nicht erkennbar, dass die Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf erfolgreich stützen könnte. Denn es würde sich dabei um Fehler bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG und somit in erster Linie um Mängel bei der Gewährung rechtlichen Gehörs handeln, welche im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund zu behandeln sind(BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19). Daher müsste in einer darauf gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur angegeben werden, welches Vorbringen aufgrund des Verfahrensverstoßes verhindert wurde und inwiefern das LSG-Urteil hierauf beruhen kann. Voraussetzung für den Erfolg einer entsprechenden Rüge wäre vielmehr auch, dass der Beschwerdeführer darlegen kann, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zB BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG SozR 4-1200 § 33a Nr 2 RdNr 12; Senatsbeschlüsse vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vom 26.8.2004 - B 13 RJ 203/03 B - Juris RdNr 8 f; vom 17.1.2011 - B 13 R 327/10 B - RdNr 10; s auch BVerfGE 74, 220, 225 sowie BVerfG
vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - Juris RdNr 28 ff).
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Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Entsprechendes vorbringen kann. Denn ihr Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren hat den Erhalt der Anhörungsmitteilung vom 20.7.2010 noch am selben Tag in einem Empfangsbekenntnis gegenüber dem LSG bestätigt. Aus jener Mitteilung ging hervor, dass das Berufungsgericht beabsichtigte, "nunmehr kurzfristig" gemäß § 153 Abs 4 SGG über die Berufung zu entscheiden. In einer solchen Situation wäre es - ungeachtet einer möglichen Fehlerhaftigkeit der Anhörungsmitteilung - für die Klägerin zumutbar und zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch erforderlich gewesen, dem LSG unverzüglich - zB per Telefax - mitzuteilen, dass noch weiterer Vortrag beabsichtigt sei oder dass eine mündliche Verhandlung gewünscht werde. Das ist ausweislich der Akten jedoch weder bis zum Tag der Beschlussfassung des LSG am 28.7.2010 noch bis zur Zustellung des Beschlusses am 9.8.2010 geschehen. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich die Klägerin somit nicht berufen.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des LSG zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG auf einer groben Fehleinschätzung der Voraussetzungen dieser Norm oder auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte (was einen absoluten Revisionsgrund zur Folge hätte), sind nicht ersichtlich. Das LSG hat nach Einwendungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die erste - vom berichterstattenden Richter unterzeichnete - Anhörungsmitteilung vom 31.8.2009 weitere medizinische Ermittlungen angestellt. Auch das Vorbringen der Klägerin nach Erhalt der zweiten Anhörungsmitteilung vom 1.6.2010, ihr Gesundheitszustand habe sich auf psychiatrischem und diabetologischem Gebiet erheblich verschlechtert, hat zu weiteren Befragungen der die Klägerin insoweit behandelnden Fachärzte geführt. Diese haben in ihren Befundberichten vom 7.7. bzw 8.7.2010 berichtet, dass "praktisch keine Änderung" bzw seit 2006 im Wesentlichen stabile Befunde zu verzeichnen seien. Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, dass das LSG weiterhin die Berufung der Klägerin für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich erachtet hat.
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4. Nach alledem bietet die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es kann mithin weder PKH bewilligt noch zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
sind.(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
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voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.