Bundessozialgericht Urteil, 29. Juli 2015 - B 12 KR 4/14 R
Gericht
Tenor
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Die Revision der Beklagten zu 1. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass deren Bescheid vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Klägerin für die Zeit von September 2009 bis November 2010 Krankenversicherungsbeiträge auf die Übergangsbezüge nur in der Höhe zu tragen hat, die sich unter Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes ergibt.
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Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die beklagte Krankenkasse berechtigt ist, auf der Klägerin gewährte Übergangsbezüge Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach den für Versorgungsbezüge geltenden Bestimmungen zu erheben, sodass für die Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugrunde zu legen ist.
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Die 1950 geborene Klägerin war bis zu ihrer betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.2005 bei der T. GmbH, einem Unternehmen der C. AG, beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden erhielt sie von ihrer früheren Arbeitgeberin ua als Übergangsbezüge bezeichnete monatliche Geldzahlungen, bis Februar 2008 wegen der Anrechnung von Arbeitslosengeld in Höhe von 1569 Euro monatlich, sodann bis November 2010 in Höhe von 3132 Euro monatlich.
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Die der Gewährung zugrunde liegende Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 (K 4/2003) lautet ua wie folgt:
"Präambel
Aufgrund der weltweiten wirtschaftlichen Strukturveränderungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in den kommenden Jahren auch bei der C. AG Restrukturierungen geben wird. Um die dabei eventuell notwendigen personellen Maßnahmen fair und sozialverträglich zu gestalten, haben sich die Betriebsparteien entschlossen, ein einheitliches Vorgehen und Grundsätze für alle Konzerngesellschaften festzulegen.
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der C. AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften stehen und deren Arbeitsplätze aus betriebsbedingten Gründen wegfallen.
…
5. Vorzeitige Pensionierungen von Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
5.1 Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsplatz wegfällt, ohne dass die Möglichkeit einer Versetzung besteht, wird das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Der Mitarbeiter erhält eine Leistungszusage nach dieser Regelung. Dies gilt nur für Mitarbeiter bis einschließlich Jahrgang 1951 und älter …
5.2 Regelungen zur vorzeitigen Pensionierung
…
5.2.1 Verfahren
Der vorzeitig pensionierte Mitarbeiter verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Antrag auf Altersrente, bei Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls auch Erwerbsminderungsrente, bei dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.
5.2.2 Zuschuss des Unternehmens während der Übergangszeit
Übergangszeit ist die Zeit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Mitarbeiter, die nach Vollendung des 59. Lebensjahres aufgrund vorzeitiger Pensionierung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten Übergangsbezüge bis zur Erlangung des Anspruches auf Altersrente, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten.
Für die Dauer der Übergangszeit wird der Mitarbeiter, der monatliche Übergangsbezüge erhält, wirtschaftlich so gestellt, dass er 60% seines letzten monatlichen Brutto-Regeleinkommens erhält. Dabei werden angerechnet: Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente, Pensionskassenrente und Versorgungsbezüge des Unternehmens.
…
Mitarbeiter können sich anstelle der monatlichen Übergangsbezüge für eine einmalige Abfindung entscheiden. Die auf die Übergangsbezüge bzw. Abfindung anfallenden Steuern bzw. Krankenkassenbeiträge trägt der Mitarbeiter.
…
5.2.4 Betriebliche Altersversorgung
Die betrieblichen Versorgungsleistungen werden ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt. Bei der Berechnung der betrieblichen Versorgungsleistungen wird die Übergangszeit als Zurechnungszeit in der betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung wie folgt berücksichtigt: Die Zurechnungszeit endet nach längstens drei Jahren, spätestens aber mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
…"
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Die Klägerin war in der GKV vom 1.3.2008 bis 30.11.2010 ohne Krankengeldanspruch freiwillig versichert, in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert und insoweit Mitglied der Beklagten zu 1. und 2. Seit dem 1.12.2010 ist sie als Rentnerin auch in der GKV pflichtversichert.
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Mit Beitragsbescheiden vom 14.3.2008 und 2.6.2009 setzte die beklagte Krankenkasse (Beklagte zu 1.) auf die Übergangsbezüge ua freiwillige Krankenversicherungsbeiträge fest. Sie zog diese in voller Höhe von 3132 Euro monatlich zur Beitragsbemessung heran und verlangte hieraus ab 1.3.2008 unter Zugrundelegung des jeweiligen ermäßigten Beitragssatzes in der GKV (12,8 vH, 14,9 vH ab 1.1.2009, 14,3 vH ab 1.7.2009) zuletzt monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 447,88 Euro (ab 1.7.2009).
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Mit Bescheid vom 19.8.2009 nahm die Beklagte zu 1. ihre Bescheide vom 14.3.2008 und 2.6.2009 hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge mit Wirkung ab 1.9.2009 zurück und verlangte ab diesem Zeitpunkt einen Monatsbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 466,67 Euro. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den monatlichen Übergangsbezügen um (beitragspflichtigen) Versorgungsbezug handele, sodass für die Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz (14,9 vH) zugrunde zu legen sei. Den gegen die Beitragsfestsetzung ua in der Krankenversicherung mit der Begründung erhobenen Widerspruch, die Übergangsbezüge seien als ratierliche Abfindungszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes überhaupt nicht zu "verbeitragen" wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2009 zurück. Die Bezüge seien als vorgezogene Alterssicherung beitragspflichtig und die Beiträge in der GKV nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessen.
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Die Klägerin hat Klage erhoben und die Aufhebung der Beitragsbescheide sowie die "Verurteilung" der Beklagten begehrt, die Übergangsbezüge "bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung nicht zugrunde zu legen". Das SG hat den Bescheid der Beklagten zu 1. vom 19.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 aufgehoben, soweit darin Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 "unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 248 S 1 SGB V" festgesetzt wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.11.2012).
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Das LSG hat die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. zurückgewiesen: Die Berufung der Klägerin habe keinen Erfolg, weil Abfindungen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes, die als laufende Zahlungen erbracht würden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmten und deshalb bei freiwillig Krankenversicherten in vollem Umfang der Beitragspflicht unterlägen. Die Berufung der Beklagten zu 1. sei deshalb unbegründet, weil ihr Bescheid vom 19.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 rechtswidrig sei. Die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge ab 1.3.2008 sei zutreffend gewesen, weil für die Klägerin eine freiwillige Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch bestanden habe; der ermäßigte Beitragssatz habe ab 1.9.2009 zugrunde gelegt werden müssen. Die Übergangsbezüge seien kein Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V, weil sie nicht der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gedient hätten. Die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt durch ihre Arbeitslosmeldung nach dem 31.12.2005 weiter zur Verfügung gestanden. Die Übergangsbezüge hätten den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres überbrücken sollen, dem frühestmöglichen Zeitpunkt für einen Rentenbezug. Dieser Überbrückungszweck werde auch durch die Anrechnungsregelung verdeutlicht (Urteil vom 30.1.2014).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte zu 1. eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Bei den Übergangsbezügen handele es sich um Versorgungsbezug und nicht um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; insoweit seien die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nicht in Anwendung des ermäßigten, sondern des allgemeinen Beitragssatzes zu berechnen. Den Übergangsbezügen komme eine der Rente vergleichbare Entgeltersatzfunktion zu. Sie hätten über mehrere Jahre im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis bis zum Einsetzen der betrieblichen Altersversorgung bzw gesetzlichen Altersrente ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen sollen. Das folge daraus, dass nach Ziffer 5.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung 60 vH des letzten monatlichen Bruttoeinkommens erreicht werden sollten, die Übergangsbezüge für mehrere Jahre und erst ab dem 55. Lebensjahr zugesagt sowie die Geldzahlungen nach dem Einkommen berechnet worden seien. Für die Annahme einer Rente der betrieblichen Altersversorgung sei nicht Voraussetzung, dass die Zahlungen unbefristet seien und an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben anknüpften. Schließlich würden die Übergangsbezüge von der früheren Arbeitgeberin selbst als "Zeitrente", "Versorgungsbezug" bzw Leistungen bei "vorzeitiger Pensionierung" bezeichnet.
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Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2014 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2012 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zu 1. mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass deren Bescheid vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass sie für die Zeit von September 2009 bis November 2010 Krankenversicherungsbeiträge aus den Übergangsbezügen nur in der Höhe zu tragen hat, die sich unter Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes ergibt.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Übergangsbezüge stellten eine pro rata temporis gezahlte Abfindung dar, die als sonstige Einnahme zu verbeitragen sei. Hierfür bezieht sie sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.7.2011 (L 4 KR 5115/10 - Juris) zur Heranziehung von "Frühruhestandsgeld" für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten zu 1. ist unbegründet.
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Zu Recht hat das LSG ihre gegen den Gerichtsbescheid des SG im Umfang der Klagestattgabe eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zutreffend hat nämlich das SG ihren Bescheid vom 19.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 aufgehoben, soweit sie darin frühere Beitragsbescheide mit Wirkung ab 1.9.2009 zurückgenommen und für den Zeitraum bis zum 30.11.2010 unter Anwendung des allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes auf die Übergangsbezüge höhere Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin festgesetzt hat. Die der Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin gewährten Übergangsbezüge stellen keinen Versorgungsbezug dar, auf den Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu erheben sind, sodass eine niedrigere Festsetzung der Beiträge geboten war.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Festsetzung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin auf die Übergangsbezüge für die Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010; weil die Beklagte zu 2. keine Berufung eingelegt hatte, ist die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls erhobenen Pflegeversicherungsbeiträge nicht zu überprüfen. Soweit die Krankenversicherungsbeiträge (noch) verfahrensgegenständlich sind, wird auch nicht mehr - anders als noch im Berufungsverfahren - um die Beitragspflicht der Übergangsbezüge (überhaupt) gestritten; denn die Klägerin hat keine Revision eingelegt. Zu überprüfen ist daher nur noch, ob die festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge der Höhe nach gerechtfertigt sind, weil die Übergangsbezüge als Versorgungsbezüge zu "verbeitragen" sind, sodass bei der Beitragsbemessung der allgemeine und nicht der ermäßigte Beitragssatz gilt.
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2. Der Bescheid der Beklagten zu 1. vom 19.8.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009 ist rechtswidrig. Zwar hat sie darin zu Recht die Höhe der von der Klägerin zu tragenden und zu zahlenden (vgl § 250 Abs 2, § 252 Abs 1 S 1 SGB V) Krankenversicherungsbeiträge betragsmäßig festgestellt und den von ihr zugrunde gelegten Beitragssatz (lediglich) als Berechnungselement zur Begründung für die Höhe der Beitragsfestsetzung angeführt (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 10). Unzutreffend hat die Beklagte zu 1. jedoch in den angefochtenen Bescheiden ihre früheren (Beitrags)Bescheide über die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge auf die Übergangsbezüge der Klägerin nach § 45 SGB X mit Wirkung ab 1.9.2009 zurückgenommen und ab diesem Zeitpunkt höhere Beiträge unter Zugrundelegung des allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes erhoben. Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen einer Rücknahme waren vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil die früheren Beitragsbescheide - entgegen der von der Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung - nicht rechtswidrig sind.
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Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin für die Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 ist § 3 Abs 1 - und ergänzend § 4 Nr 1 - der ab 1.1.2009 geltenden - mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden (vgl grundlegend BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff) - "Einheitliche(n) Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 sowie idF der Änderungen vom 17.2.2010 und 6.5.2010, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008, 23.12.2008, 25.2.2010 und 18.5.2010 - BeitrVerfGrsSZ), die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 SGB V(in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) erlassen hat. Beitragspflichtige Einnahmen gemäß § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ sind danach das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. § 4 Nr 1 BeitrVerfGrsSZ ordnet an, dass den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ auch Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zuzurechnen sind.
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Um die Festsetzung von freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen auf die der Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin gewährten Übergangsbezüge in Anwendung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ (überhaupt) streiten die Beteiligten indessen nicht (mehr). Die Beklagte zu 1. verlangt allein die Anwendung des für Versorgungsbezüge geltenden allgemeinen Beitragssatzes nach § 240 Abs 2 S 5 iVm § 248 S 1 SGB V(idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378), der in der hier maßgebenden Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 durchgehend 14,9 vH betrug.
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3. Die der Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin in der Zeit vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 zugewandten, als "Übergangsbezüge" bezeichneten laufenden Geldzahlungen in Höhe von 3132 Euro monatlich stellen allerdings keinen Versorgungsbezug iS von § 240 Abs 2 S 1 iVm § 229 Abs 1 S 1 SGB V und § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ in der - hier allein in Betracht kommenden - Ausprägung als Rente der betrieblichen Altersversorgung(vgl § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) dar.
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a) Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind, wenn ihr Bezug - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14 mwN). Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie ua die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 11 mwN). Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 f; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32). Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, fehlt es den Übergangsbezügen bereits an dem Zweck, die Versorgung von Arbeitnehmern im Alter zu gewährleisten, sodass weitere Voraussetzungen des Tatbestandes betrieblicher Altersversorgung nicht (mehr) zu prüfen sind.
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b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr 17 zu § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Lebensversicherung, jeweils mwN). Das BAG führt in diesem Kontext zunächst grundlegend aus, dass durch die vereinbarte Leistung ein im BetrAVG angesprochenes Risiko, bei der Altersversorgung das Langlebigkeitsrisiko "Alter" (teilweise) übernommen werden und die Risikoübernahme gerade in einer "Versorgung" bestehen müsse, andernfalls die Leistung aus dem Schutzbereich des BetrAVG ausgenommen sei. Sodann führt es aus, dass sich zwar kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, es auch bei der Wahl eines früheren Leistungsbeginns aber bei dem Zweck bleiben müsse, dass die Leistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAGE 90, 120, 123). Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123). Eine typisierende Betrachtung sei bei Versorgungssystemen nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht; auf die Verhältnisse des Einzelfalls müsse nicht abgestellt werden. Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122). Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27), eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124). Auch könne das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand darauf hinweisen, dass mit der Zahlung die Zeit bis zum Ruhestand überbrückt und nicht der Ruhestand selbst wirtschaftlich abgesichert werden solle (BAGE 90, 120, 124). Der Senat schließt sich - soweit er das in der Vergangenheit nicht bereits getan hat - dieser Auffassung des BAG zur Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung von Arbeitgeberleistungen, die auf das Arbeitslosigkeitsrisiko "zugeschnitten" sind, dh für den Verlust eines Arbeitsplatzes "übergangsweise" bis zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, für das Beitragsrecht der GKV an.
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c) In Anwendung dieser Grundsätze stellen die in der Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 (K 4/2003) für die Zeit ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellten monatlichen Übergangsbezüge keine Einnahmen dar, die iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" werden; sie verfolgen keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "Überbrückungszweck", weil die Zusage dieser Einnahmen nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 7.8.2014 - L 5 KR 49/14 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "Firmenrente" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris). Zutreffend weisen die Vorinstanzen und die Klägerin darauf hin, dass die in der Konzernbetriebsvereinbarung zugesagten, als Übergangsbezüge bezeichneten Geldzahlungen schon wegen des dort vereinbarten, frühestmöglichen Leistungsbeginns (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) - auf den tatsächlichen Leistungsbeginn im Einzelfall kommt es nicht an - und wegen ihrer Befristung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, im Ausnahmefall längstens bis zur Erlangung des Anspruches auf Altersrente, auch im Beitragsrecht der GKV keine Rente der betrieblichen Altersversorgung darstellen können. Sie werden ausschließlich für Zeiten in Aussicht gestellt, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem bei den von der Zusage erfassten Mitarbeitern typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben gerechnet werden muss. Vor allem ist der Zeitpunkt des vereinbarten, frühestmöglichen Leistungsbeginns (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) weit von dem Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand entfernt, der im hier maßgebenden Zeitraum bei der bzw jenseits der Vollendung des 60. Lebensjahres lag. So konnte eine gesetzliche Rente wegen Alters (etwa für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute) in den Jahren 2003 bis 2007 frühestens mit der Vollendung des 60., in der Zeit bis 2010 frühestens mit der Vollendung des 62. Lebensjahres bezogen werden.
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Die in Aussicht gestellten Übergangsbezüge sind auch nicht deshalb zur Alterssicherung bestimmt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe, der die Klägerin angehört, ausnahmsweise auf sachlichen Gründen beruht (vgl hierzu - bei Flugbegleitern - LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris und - bei Seeleuten - SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris, jeweils unter Hinweis auf BAG AP Nr 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG Begünstigten wegen ihrer besonderen persönlichen und beruflichen Situation nach Vollendung des 55. Lebensjahres keine Anstellung mehr finden können und deshalb - wie die Beklagte zu 1. meint - die Altersgrenze von 55 Jahren nicht so früh gewählt ist, dass die in Rede stehende Arbeitgeberleistung der betrieblichen Altersversorgung (noch) nicht zugerechnet werden könnte.
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d) Wird - wie hier - bei der Festlegung des Beginns von arbeitgeberseitigen Zuwendungen auf ein Lebensalter abgestellt, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, und ist die Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet, so ist ein Alterssicherungszweck bereits aus diesem Grund nicht gegeben; der Prüfung weiterer, für einen Versorgungszweck - und gegen einen (bloßen) "Überbrückungszweck" - sprechender Merkmale bedarf es dann nicht mehr. Demzufolge greifen auch die von der Beklagten zu 1. hierzu vorgetragenen Argumente nicht durch.
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(1) Entgegen der von der Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung lässt sich für ihren Rechtsstandpunkt nichts daraus herleiten, dass der Senat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden hat (vgl zu dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32 mwN; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 mwN). Die Frage, ob auch für einen Zeitpunkt deutlich vor dem Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand versprochene Arbeitgeberzuwendungen als iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" angesehen werden können, wird durch diese Rechtsprechung nicht geklärt. Soweit der Senat bisher über die Beitragspflicht vor Erreichen der Altersgrenze erbrachter betrieblicher Leistungen zu entscheiden hatte, hat er den Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls des Alters und damit einen Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 S 1 SGB V jedenfalls nur dann angenommen, wenn es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelte, die der Versicherte (auch) betriebsrentenrechtlich vorzeitig in Anspruch nehmen durfte(vgl - zur Möglichkeit vorzeitiger Auszahlung einer Direktversicherung nach § 6 BetrAVG - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, und - zur Möglichkeit vorzeitiger Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung in Höhe der sog Deckungsrückstellung nach § 3 BetrAVG - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 15). Der durch die leistende Institution vorgeprägte Charakter als Versorgungsbezug (zur sog "institutionellen Abgrenzung" vgl nur BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 17 RdNr 22 und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 18 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen)war durch die vorzeitige Auszahlung nicht nachträglich verloren gegangen.
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(2) Soweit die Beklagte zu 1. für ihren Rechtsstandpunkt hervorhebt, die Übergangsbezüge würden im direkten Anschluss an das Ende der Beschäftigung und nach Ziffer 5.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung immerhin für eine Dauer von fünf Jahren gewährt, könnte dieser Umstand allein - oder in Verbindung mit anderen Umständen - einen Alterssicherungszweck nicht begründen. Einem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, mit dem Beschäftigten für dessen Zustimmung zur arbeitgeberseitigen Kündigung eine unter das BetrAVG fallende bzw der Rente vergleichbare Leistung zu vereinbaren oder aber eine (bloße) Abfindung ohne Versorgungscharakter; darin, auf welche Gegenleistung sich die Arbeitsvertragsparteien für eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, sind sie frei (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff). Allein entscheidend ist der objektive Inhalt der zugesagten Leistung.
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Zur Annahme eines Alterssicherungszwecks zwingt auch nicht, dass "vorzeitig pensionierte Mitarbeiter" nach Ziffer 5.2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung "verpflichtet" sind, sich ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos zu melden und "die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen". Zwar führt die Beklagte zu 1. hierzu mit Recht (vgl § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V, § 232a Abs 1, 3 SGB V) aus, dass es der Qualifizierung einer Leistung als Versorgungsbezug nicht von vornherein entgegensteht, wenn diese nicht an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben anknüpft; insoweit widerspricht es der Annahme eines Alterssicherungszwecks nicht ohne Weiteres, wenn eine Arbeitgeberzuwendung davon abhängig gemacht wird, dass sich der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stellt (aA LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris RdNr 34; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 - Juris RdNr 49 und - L 4 KR 5115/10 - Juris RdNr 48; Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris RdNr 22). Das von der Beklagten zu 1. gewünschte gegenteilige Ergebnis folgt daraus aber auch nicht. In gleicher Weise ohne Argumentationswert aus der Sicht der Beklagten zu 1. ist deren weiterer Vortrag, ein Versorgungszweck lasse sich jedenfalls nicht mit der Begründung verneinen, die Übergangsbezüge würden nur zeitlich befristet und nicht auf Lebenszeit gewährt.
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Ohne Bedeutung ist ferner, dass "vorzeitig pensionierte Mitarbeiter" nach Ziffer 5.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung durch die monatlichen Übergangsbezüge wirtschaftlich so gestellt werden sollen, dass sie 60 vH ihres letzten monatlichen Brutto-Regeleinkommens erhalten, die Leistungen also einkommensabhängig ermittelt und hierbei Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente, Pensionskassenrente und Versorgungsbezüge des Unternehmens) angerechnet werden. Dass die versprochenen Übergangsbezüge den Empfänger davor bewahren sollen, in wirtschaftlicher Hinsicht unter ein bestimmtes Niveau abzusinken, und ein Arbeitgeber dieses Ziel (lediglich) über die Gewährung von variablen Zuschüssen während einer Übergangszeit erreichen will, spricht - vor dem Hintergrund des allein objektiv zu bestimmenden Charakters der Leistung - als solches weder dafür noch dagegen, dass die Leistung gerade der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Übergangszeit nach Ziffer 5.2.4 der Konzernbetriebsvereinbarung als Zurechnungszeit in der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt wird. Zutreffend weist die Klägerin ferner darauf hin, dass das Erfordernis eines Mindestalters (Vollendung des 55. Lebensjahres) auch dem Interesse des Arbeitgebers dienen kann, bei der Durchführung von Maßnahmen zur Restrukturierung seines Betriebs aus seiner Sicht notwendige personelle Maßnahmen zu treffen.
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Im Hinblick auf den objektiv zu bestimmenden Charakter der Leistung hat es schließlich keinen Einfluss auf die Bewertung, wie die an der Konzernbetriebsvereinbarung Beteiligten und die frühere Arbeitgeberin der Klägerin ihrerseits die Übergangsbezüge rechtlich eingeordnet haben. So ist unerheblich, dass die Leistungen in der Konzernbetriebsvereinbarung und in an die Klägerin gerichteten Schreiben als "Zeitrente" bzw "Versorgungsbezug" bei "vorzeitiger Pensionierung" bezeichnet werden; die frühere Arbeitgeberin der Klägerin hat ihre Zuwendung nämlich gleichermaßen als "Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes" angesehen. Entgegen der von der Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung spielen auch die arbeitgeberseitigen Motive für die Einführung dieser Leistung keine Rolle. Hat der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung zugesagt, so kommt es nicht darauf an, warum dies geschah; der Zweck der Zuwendung hängt nicht von den Gründen und dem Anlass des Leistungsversprechens ab (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff, 33). Weil die Qualität einer Arbeitgeberleistung - wie bereits dargelegt - ausschließlich objektiv zu betrachten und der Disposition der Arbeitsvertragsparteien insoweit entzogen ist, sind die von der Beklagten zu 1. herangezogenen formalen Kriterien ohne Bedeutung.
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Weil die als "Übergangsbezüge" bezeichneten laufenden monatlichen Geldzahlungen nach alledem keine Rente der betrieblichen Altersversorgung darstellen, sondern Leistungen zur Überbrückung vermuteter (Alters)Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand bzw eine Abfindung für den frühzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes sind, sind diese bei der Erhebung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge nicht als Versorgungsbezüge anzusehen, sondern den (sonstigen) Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass nicht der allgemeine, sondern - bei der ohne Krankengeldanspruch versicherten Klägerin - der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist. Insoweit waren die Vorinstanzen in ihrer Entscheidung zu bestätigen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.
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Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus
- 1.
den Versorgungsbezügen, - 2.
dem Arbeitseinkommen, - 3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.
(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.
(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.
(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.
(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.
(2b) (weggefallen)
(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.
(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), - 4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.
(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
- 1.
bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen, - 2.
bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, das 0,2155fache der monatlichen Bezugsgröße; abweichend von § 223 Absatz 1 sind die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen.
(1a) (weggefallen)
(2) Soweit Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 des Dritten Buches.
(3) § 226 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.