Bundessozialgericht Beschluss, 17. März 2016 - B 11 AL 6/16 B

published on 17/03/2016 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 17. März 2016 - B 11 AL 6/16 B
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. In der Sache stritten die Beteiligten über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in der Zeit vom 28.4.2011 bis 20.7.2011; zuletzt ist die Zulässigkeit der Einlegung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Cottbus streitig gewesen.

2

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.11.2015). Die durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift eingelegte Berufung entspreche nicht dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs 1 SGG. Diese Form solle gewährleisten, dass dem Schriftstück hinreichend zuverlässig entnommen werden könne, wer dessen Urheber sei, und dass das Dokument dem Gericht mit Wissen und Wollen des Urhebers zugeleitet worden sei. Hieran fehle es, weil eine zweifelsfreie Zuordnung des Dokuments wegen einer Vielzahl der vom Bevollmächtigten verwendeten Unterschriften nicht möglich sei. Auch sei zweifelhaft, ob der Bevollmächtigte die Absendung des Computerfaxes selbst veranlasst habe.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne. Zu Unrecht habe das LSG die mit Computerfax und eingescannter Unterschrift eingelegte Berufung als unwirksam angesehen. In Wirklichkeit seien Zweifel an der Echtheit der Unterschrift nicht gegeben. Die Ausführung zur Arbeitsbelastung des Bevollmächtigten und die Behauptung, dieser verwende vier "erheblich divergierende" Unterschriften, werde bestritten. Das LSG habe insoweit auf die seine Zweifel begründenden Umstände nicht hingewiesen, er habe sich dazu nicht äußern können. Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, dass das LSG dem Antrag vom 30.10.2015 auf Verlegung des Termins am 10.11.2015 nicht nachgekommen sei, obwohl der Bevollmächtigte arbeitsunfähig und sein "avisierter" Vertreter durch einen anderen Termin verhindert gewesen sei.

4

II. Die Beschwerde ist zulässig. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG, denn sie bezeichnet substantiiert die Tatsachen(vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36), aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 128 Abs 2 SGG) ergeben kann.

5

Die Beschwerde ist begründet, denn die gerügte Verletzung des § 128 Abs 2 SGG liegt vor. Das LSG hat sein Urteil auf Tatsachen und Ergebnisse gestützt, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte. Das Urteil kann auf diesem Mangel auch beruhen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

Die elektronische Übertragung einer Textdatei per Computerfax mit eingescannter Unterschrift ist grundsätzlich ein zulässiger Weg, die Berufung "schriftlich" iS des § 151 Abs 1 SGG einzulegen. Die Erfüllung des Formerfordernisses mittels eingescannter Unterschrift stellt dabei eine Ausnahme von dem im Übrigen weiterhin bestehenden Erfordernis dar, dass ein bestimmender Schriftsatz eigenhändig unterschrieben sein muss (dazu BVerfG Beschluss vom 18.4.2007 - 1 BvR 110/07 - NJW 2007, 3117; GmSOGB vom 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 151 RdNr 4, 5). Solche Formerfordernisse dienen der Rechtssicherheit und stellen eine verfassungsrechtlich zulässige Anforderung rechtsstaatlicher Verfahrensordnungen dar (BVerfG Beschluss vom 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00 - NJW 2002, 3534). Deshalb wird im Falle der Einlegung einer Berufung durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift (ergänzend) auch verlangt, dass sich aus dem Schriftstück selbst oder seinen Begleitumständen keine Zweifel an der Urheberschaft des Unterzeichners oder seinem Willen ergeben dürfen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen (stRspr; GmSOGB vom 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 162; BFH vom 22.6.2010 - VIII R 38/08 - BFHE 230, 115; BVerfG Beschluss vom 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00 - NJW 2002, 3534, juris RdNr 23).

7

Von diesen Maßstäben ausgehend trifft die Rüge des Klägers, es entspräche der langjährigen Entwicklung der Rechtsprechung, "… die Übermittlung bestimmender Schriftsätze auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift … zuzulassen", in der Allgemeinheit nicht zu. Auch die Schlussfolgerung, eine Verpflichtung zur Wahrung der Schriftform bestehe nicht, lässt sich mit diesen Vorgaben nicht vereinbaren.

8

Vorliegend hat das LSG aber den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Um das rechtliche Gehör zu wahren, darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG; dazu auch BVerfGE 86, 133, 144 f; BSG Beschluss vom 2.12.2015 - B 9 V 12/15 B). Bei den Umständen, die die Zweifel des LSG an der Urheberschaft des Bevollmächtigten oder seinem Willen, die Berufungsschrift in Verkehr zu bringen, begründen können, handelt es sich um (prozessuale) Tatsachen. Ob sie vorliegen, ist ggf im Wege des Freibeweises zu klären (BGH vom 24.7.2001 - VIII ZR 58/01 - juris RdNr 7). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt.

9

Zwar hatte das LSG den Kläger auf einen möglichen Formmangel der Berufungsschrift hingewiesen. Hierauf hat der Bevollmächtigte reagiert und mitgeteilt, die Einlegung der Berufung per Computerfax mit eingescannter Unterschrift sei nach der Rechtsprechung zulässig. Das LSG hat darauf nicht mehr reagiert und hatte den Kläger auch nicht zuvor schon auf die Tatsachen hingewiesen, auf die es seine "Zweifel" stützte. Das LSG hat angenommen, der Bevollmächtigte des Klägers sei zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung möglicherweise ortsabwesend gewesen, er verwende mehrere voneinander abweichende Unterschriften, der Schriftsatz sei möglicherweise durch seine Mitarbeiter und ohne sein Zutun versandt worden.

10

Der Hinweis des LSG auf seine "Zweifel" an Urheberschaft oder Verbreitungswillen und die diese Zweifel begründenden Tatsachen ist auch nicht entbehrlich gewesen. Der Kläger musste als gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem Hinweis des LSG auf mangelnde Schriftform nicht damit rechnen, das LSG könne die fehlende Einhaltung der Schriftform mit Zweifeln an Urheberschaft oder Verbreitungswillen des Bevollmächtigten begründen. Da die Einlegung eines Rechtsmittels per Computerfax mit eingescannter Unterschrift wahrt, und soweit sich "keine Zweifel" an der Urheberschaft des Unterzeichners oder seinem Willen ergeben, muss das LSG - wenn es sich auf diese Rückausnahme stützt - einen Hinweis geben, damit der Kläger ggf sich zu diesen Tatsachen äußern kann. Das LSG hat den Kläger nicht nur nicht auf die Umstände hingewiesen, die die Zweifel an Urheberschaft oder Verbreitungswillen des Bevollmächtigten begründeten, es hat auch auf die Quellen seiner Erkenntnisse nicht hingewiesen und diese nicht in den Rechtsstreit eingeführt. Eine Verletzung des § 128 Abs 2 SGG liegt damit vor.

11

Das Urteil des LSG kann auch auf diesem Verfahrensmangel beruhen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), denn es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger sich bei Wahrung des rechtlichen Gehörs geäußert und die Zweifel des LSG - ggf nach Ermittlungen - ausgeräumt hätte. Soweit der Kläger weitere Verfahrensmängel rügt, kann der Senat deren Vorliegen dahinstehen lassen.

12

Der Senat macht von dem ihm durch § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass das Urteil des LSG aufgehoben und der Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen wird.

13

Das LSG wird in der abschließenden Kostenentscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entschieden haben.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/12/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
published on 22/06/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich gegen Einkommensteueränderungsbescheide für die Jahre 1991 und 1992, mit denen insbesondere seine vom
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 22/02/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um Sozial
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.