Bundessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2013 - B 11 AL 5/13 B

bei uns veröffentlicht am17.12.2013

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für verschiedene Zeiträume im Jahre 2004 sowie die damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 3809,62 Euro.

2

Der Widerspruch und die Klage sind ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) dem Kläger, der zunächst durch die Rechtsanwälte S. und E. vertreten worden ist, mit Beschluss vom 4.11.2010 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt D. beigeordnet. Mit Schreiben vom 10.2.2012 hat Rechtsanwalt D., der ein Aufklärungsschreiben sowie Anfragen des LSG nicht beantwortet hatte, dem LSG mitgeteilt, es seien sämtliche Mandate "durch den Kläger gekündigt worden" und er beantrage Kostenerstattung. Nach Erstattung der von D. geltend gemachten Kosten hat das LSG den Kläger mit Verfügung vom 5.11.2012 zum Verhandlungstermin am 11.12.2012 geladen. Nach einem schriftlichen Antrag des Klägers vom 8.11.2012 auf "gerichtliche Fachanwaltsbeiordnung" sowie Ruhen des Verfahrens hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des LSG den Kläger darauf hingewiesen, es bestehe unter den gegebenen Umständen (PKH-Bewilligung, Beiordnung, Kündigung sämtlicher Mandate) "kein Anlass zum Tätigwerden des Senats im Hinblick auf eine Vertretung des Klägers" und kein Anlass für eine "Ruhendstellung des Verfahrens". Nachdem der Kläger in einem Schreiben vom 13.11.2012 ua auf bereits vorgelegte ärztliche Atteste, eine sich daraus ergebende Reise- und Verhandlungsunfähigkeit sowie auf die "vertragswidrige völlige Untätigkeit" des Rechtsanwalts D. hingewiesen hatte, hat der Vorsitzende dem Kläger unter dem 16.11.2012 ua mitgeteilt, es bleibe bei dem anberaumten Termin vom 11.12.2012 und es könne auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden. Auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 23.11.2012 hat der Vorsitzende dem Kläger mit Schreiben vom 29.11.2012 erneut mitgeteilt, es bestehe kein Anlass, den anberaumten Termin aufzuheben.

3

Das LSG hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2012, in der für den Kläger niemand erschienen ist, die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt, der Senat habe trotz Abwesenheit des Klägers entscheiden können, weil auf diese Möglichkeit in der Terminsmitteilung hingewiesen worden sei. In der Sache sei die Berufung unbegründet, weil die Gewährung von Alhi für die streitigen Zeiträume von Anfang an rechtswidrig gewesen und die Rücknahme der Leistungsgewährung verfahrensfehlerfrei erfolgt sei.

4

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG), § 62 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Das LSG habe den Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt, obwohl erhebliche Gründe iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO geltend gemacht worden seien und vorgelegen hätten. Da ihm die Möglichkeit genommen worden sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sei davon auszugehen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs die ergangene Entscheidung beeinflusst habe.

5

II. Die Beschwerde ist zulässig. Ihre Begründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG.

6

In der Beschwerdebegründung wird ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schlüssig bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen - insbesondere den wesentlichen Ablauf des Berufungsverfahrens, die Anträge des Klägers auf erneute Beiordnung eines Rechtsanwalts und auf Aufhebung bzw Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins - substantiiert dargelegt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dargelegt ist auch, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36).

7

Die Beschwerde ist auch begründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt tatsächlich vor und die angefochtene Entscheidung kann auf ihm beruhen.

8

Das LSG hat mit seiner Vorgehensweise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör iS des § 62 SGG und des Art 103 Abs 1 GG verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs macht es erforderlich, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Zwar ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 S 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Termin eröffnet wird; jedoch muss ein Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 S 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden(vgl ua Beschluss des Senats vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B - juris, mwN). Diese Verpflichtung hat das LSG unter den gegebenen Umständen verletzt.

9

Offen bleiben kann, ob bereits die Ladung zum Termin am 11.12.2012 unwirksam gewesen ist, weil die Terminsmitteilung nur dem Kläger selbst und nicht den noch legitimierten Rechtsanwälten S. und E. und auch nicht dem noch nicht von der Beiordnung entbundenen Rechtsanwalt D. zugeleitet worden ist (vgl BSG, Beschluss vom 1.7.2010 - B 13 R 115/10 B - Juris). Jedenfalls haben erhebliche Gründe iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO vorgelegen, die dem LSG Anlass zu einer Aufhebung des anberaumten Termins geben mussten. Der Kläger hat in nachvollziehbarer Weise auf bereits vorliegende Atteste und eine sich daraus ergebende Reise- und Verhandlungsunfähigkeit hingewiesen. Deshalb hätte das LSG, das den Kläger nicht ausdrücklich aufgefordert hat, bezüglich der ärztlichen Unterlagen seinen Vortrag zu ergänzen, den Termin im Hinblick auf die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit aufheben müssen (vgl BSG, Beschluss vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris). Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen, dass der Kläger Umstände vorgetragen hat, die dafür sprechen, in der Mandatskündigung gegenüber Rechtsanwalt D. kein missbräuchliches Verhalten zu sehen, weshalb auch von einer Verpflichtung des LSG auszugehen sein dürfte, vor Durchführung eines Termins die Frage der erneuten Beiordnung eines Rechtsanwalts näher zu prüfen.

10

Nach der Rechtsprechung des BSG ist wegen des besonderen Rechtswertes der mündlichen Verhandlung im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat (vgl ua BSG, Urteile vom 21.8.2002 - B 9 VJ 1/02 R - und vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - jeweils Juris). Unabhängig davon ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des LSG anders ausgefallen wäre, wenn der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, sich in der mündlichen Verhandlung zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des zu entscheidenden Falles zu äußern.

11

Der Senat macht von der bei Verfahrensmängeln iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

12

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2013 - B 11 AL 5/13 B

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2013 - B 11 AL 5/13 B

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder
Bundessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2013 - B 11 AL 5/13 B zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 110


(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kan

Referenzen - Urteile

Bundessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2013 - B 11 AL 5/13 B zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2013 - B 11 AL 5/13 B zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Beschluss, 07. Juli 2011 - B 14 AS 35/11 B

bei uns veröffentlicht am 07.07.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur

Bundessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2010 - B 13 R 115/10 B

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2010 wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten V
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2013 - B 11 AL 5/13 B.

Bundessozialgericht Beschluss, 27. Nov. 2018 - B 2 U 17/18 B

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

Tenor Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgericht

Bundessozialgericht Beschluss, 27. Nov. 2018 - B 2 U 21/18 B

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

Tenor Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgericht

Bundessozialgericht Beschluss, 27. Nov. 2018 - B 2 U 20/18 B

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

Tenor Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgericht

Bundessozialgericht Beschluss, 27. Nov. 2018 - B 2 U 19/18 B

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

Tenor Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgericht

Referenzen

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2010 wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 27.1.2010 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend. Er trägt vor, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil es in Abwesenheit seines zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladenen und zwischenzeitlich nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen Prozessbevollmächtigten verhandelt und sodann entschieden habe, ohne ihm selbst einen Hinweis zu geben, dass er eine Verlegung des Termins beantragen könne.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

4

Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor und führt gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 5 SGG zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

5

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil das angefochtene Urteil des LSG unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ergangen ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs hat auch zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 5 S 8; BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28). Vor allem in der mündlichen Verhandlung, dem "Kernstück" des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl BSGE 44, 292, 293 = SozR 1500 § 124 Nr 2 S 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 57; BSG Beschluss vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - Juris RdNr 5), ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zum gesamten Streitstoff zu äußern. Wird daher aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen alle Beteiligten die Möglichkeit haben, hieran teilzunehmen.

6

Diese Möglichkeit hatte der Bevollmächtigte des Klägers - hier Rechtsanwalt S., der nach Erlöschen der Zulassung des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten Dr. B. von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zum Abwickler von dessen Kanzlei (vgl § 55 Abs 5 iVm Abs 2 Satz 4 Bundesrechtsanwaltsordnung) bestellt worden war - jedoch nicht, weil ihm entgegen § 73 Abs 6 Satz 5 SGG vom LSG keine Terminsmitteilung über die mündliche Verhandlung vom 27.1.2010 (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG - gemeinhin als Ladung bezeichnet) übermittelt worden war, in der sodann verhandelt und entschieden wurde (vgl BSG Beschluss vom 30.6.2009 - B 2 U 130/08 B - Juris RdNr 5 ff). Da allein der Kläger geladen war, lag mithin eine wirksame Terminsmitteilung an die Klägerseite nicht vor (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 110 RdNr 12). Aufgrund dieses Umstands war das LSG daran gehindert, die Instanz durch Urteil nach mündlicher Verhandlung zu beenden, sofern der Verfahrensmangel nicht zuvor durch einen Verzicht auf die Befolgung der Vorschrift, durch Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge oder anderweitig geheilt wurde (vgl BSG SozR 3-1500 § 110 Nr 3 S 5).

7

Eine Heilung des Ladungsmangels ist hier nicht anzunehmen. Allerdings ist zu Beginn der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.1.2010 festgehalten: "Der Kläger gibt an, dass sein Bevollmächtigter nicht erscheint und verhandelt werden solle". Dies führt jedoch - ungeachtet der abweichenden Darstellung des Klägers in der Beschwerdebegründung, die ihn aber bislang nicht zu einem Antrag auf Protokollberichtigung veranlasst hat (vgl § 122 SGG iVm § 164 ZPO) - nicht dazu, dass die unterbliebene Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung an den Prozessbevollmächtigten und die damit verbundene Versagung rechtlichen Gehörs gemäß § 202 SGG iVm §§ 556, 295 Abs 1 ZPO als unbeachtlich anzusehen ist. Denn eine Heilung durch rügeloses Einlassen auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 295 Abs 1 Alt 2 ZPO(vgl BVerwG Beschluss vom 31.8.1988 - 4 B 153/88 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr 8)kann bei einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten ohnehin nur angenommen werden, wenn das Gericht ihn zuvor auf das Vorliegen des Mangels sowie auf den Verlust des Rügerechts im Falle weiteren Verhandelns ausdrücklich hingewiesen hätte (vgl BSG SozR Nr 4 zu § 107 SGG; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 2/99 R - Juris RdNr 21; s auch BVerwGE 51, 66, 68). Dass dies geschehen wäre, ergibt sich weder aus der oben wiedergegebenen Feststellung in der Sitzungsniederschrift noch aus der Beschwerdebegründung des Klägers.

8

Der Verfahrensmangel einer unterbliebenen Ladung des Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung ist auch nicht etwa dadurch unbeachtlich geworden, dass der - persönlich anwesende - Kläger in dem Termin wirksam seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten beendet und damit von seinem Recht Gebrauch gemacht hätte, den Rechtsstreit von nun an wieder selbst zu führen. Der Widerruf einer zuvor erteilten Bevollmächtigung (s hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 73 RdNr 74) muss gegenüber dem Gericht klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Eine entsprechende Willensbekundung kann der bloßen Erklärung, dass trotz des Nichterscheinens des Bevollmächtigten verhandelt werden solle, nicht entnommen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein selbst nicht rechtskundiger Beteiligter sich in dieser Weise äußert, ohne zuvor vom Gericht über seine prozessualen Rechte bei Fortführung der Prozessbevollmächtigung belehrt worden zu sein. Dafür, dass eine entsprechende Belehrung erfolgt wäre, ist vorliegend nichts ersichtlich.

9

Die somit nicht eingetretene Heilung oder Unbeachtlichkeit der unterbliebenen Ladung des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt dazu, dass das LSG gehindert war, die Instanz durch Urteil nach mündlicher Verhandlung zu beenden (vgl BSG SozR 3-1750 § 551 Nr 6 S 18). Wenn es dennoch entschieden hat, verletzt dies den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Verhandlung zu einem anderen als in der Ladung genannten Zeitpunkt durchgeführt wurde (vgl hierzu BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 SB 3/97 R - Juris RdNr 11), sondern erst recht dann, wenn überhaupt keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist (BSG Beschluss vom 16.12.2009 - B 6 KA 37/09 B - Juris RdNr 8). Dass der zur Entscheidung berufene Senat des LSG möglicherweise keine Kenntnis davon hatte, dass die Zulassung des Rechtsanwalts B. zwischenzeitlich erloschen und Rechtsanwalt S. zu dessen Kanzleiabwickler bestellt worden war, vermag daran nichts zu ändern. Das Gericht konnte jedenfalls aus den Akten entnehmen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der an Rechtsanwalt B. adressierten Terminsmitteilung nicht nachweisbar war.

10

Darlegungen dazu, dass das Urteil des LSG auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann, bedurfte es unter diesen Umständen nicht; das Fehlen entsprechend substantiierter Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist deshalb unschädlich. Wird ein Verfahrensbeteiligter bzw im Falle der Vertretung dessen Prozessbevollmächtigter verfahrensfehlerhaft daran gehindert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, muss angesichts der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das sozialgerichtliche Verfahren davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand für die Entscheidung ursächlich geworden ist (stRspr - vgl BSGE 53, 83, 85 = SozR 1500 § 124 Nr 7 S 15; BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7; BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 18; vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - Juris RdNr 5).

11

Der Senat hat zur Beschleunigung des seit 2003 anhängigen Verfahrens von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

12

Die Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der am 30.3.1960 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten seit Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Am 13.10.2008 erhob er eine Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er sich gegen Sanktionen sowie die Untätigkeit und verzögerte Bearbeitung seiner Angelegenheiten durch den Beklagten wandte. Die Klage wies das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2009 ab. Gegen den Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung ein und machte geltend, dass der Tatbestand im Gerichtsbescheid teilweise fehlerhaft sei. Eine umfassende Begründung reiche er im Laufe der Folgewoche nach. Im Februar 2010 telefonierte er mit der Geschäftsstelle und teilte mit, er habe eine schwere Erkrankung und bitte um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. In der Folge entschuldigte er sich aus Krankheitsgründen erneut und legte ein Attest des behandelnden Arztes Dr. J. K vom 29.3.2010 vor, wonach er wegen einer Lungenentzündung und eines Wirbelsäulensyndroms voraussichtlich bis 9.4.2010 arbeitsunfähig sei und auch keinen Gerichtstermin wahrnehmen könne. Am 12.5.2010 teilte der Kläger mit, er fühle sich nicht imstande das Haus zu verlassen, um sich weitere Unterlagen zur Begründung der Berufung zu verschaffen. Daraufhin wurde ihm fernmündlich erneut Verlängerung zur Begründung der Berufung bis zum 1.6.2010 gewährt.

2

Am 18.6.2010 bestimmte der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14.7.2010, 9:00 Uhr. Mit Schreiben vom 10.7.2010, das bei Gericht am 13.7.2010 einging, beantragte der Kläger Terminverlegung um eine Woche. Er trug vor, es sei ihm momentan wieder nicht möglich selbstständig das Bett zu verlassen und an der Verhandlung teilzunehmen. Es seien zustehende Leistungen nicht ausgezahlt worden, sodass er weder die notwendigen Medikamente noch die Fahrkosten zahlen könne. Am 13.7.2010 versuchte der Berichterstatter den Kläger zweimal telefonisch zu erreichen, um ihn unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundsfinanzhofes (BFH) vom 7.4.2004 (Az: I B 111/03) darauf hinzuweisen, dass die Verlegungsgründe in verschiedener Hinsicht (vor allem durch Vorlage eines nachvollziehbaren Attests) glaubhaft zu machen seien. Er erreichte den Kläger nicht. In einem Schreiben vom 12.7.2010, das bei Gericht ebenfalls am 13.7.2010 einging, nahm der Kläger Bezug auf ein Telefongespräch mit der Geschäftsstelle am Morgen des 12.7. und teilte mit, dass nunmehr sein Telefonanschluss gesperrt sei und er nur noch über ein fremdes Fax kommunizieren könne.

3

Am 14.7.2010 erschien zum Termin zur mündlichen Verhandlung für den Kläger niemand. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung mit Urteil vom selben Tage ab. Dem Vertagungsgesuch habe der Senat nicht nachkommen müssen. Auch in der Sache habe die Berufung keinen Erfolg, weil das SG die Klage zutreffend als unzulässig angesehen habe.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das LSG seinem Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen seiner Erkrankung und seiner fehlenden Möglichkeit, die Fahrkosten zum Termin zu bestreiten, nicht nachgekommen ist. Zudem macht er die Verletzung von § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend und hält die Klage insgesamt für zulässig. Insbesondere seien LSG und SG fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Klageerweiterung nach § 99 SGG nicht zulässig gewesen sei.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Auf die Beschwerde des Klägers war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 160a Abs 5 SGG).

6

Der Kläger hat formgerecht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)gerügt, vom LSG nicht ausreichend rechtlich gehört worden zu sein (§ 62 SGG) . Er hat die Verletzung des § 62 SGG hinreichend bezeichnet; die Rüge trifft auch zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 110 RdNr 11; BVerwG NVwZ-RR 1995, 549).

7

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung oder -vertagung vorliegen (Leitherer, aaO, § 110 RdNr 4b) und diese beantragt wird bzw ein unvertretener Beteiligter wenigstens seinen Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen (vgl BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11). Ein iS des § 227 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substanziiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung(BSG vom 10.8.1995, SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16 und vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11). Die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung hat dabei der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen (vgl hierzu BSG vom 16.11.2000, SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 58), insbesondere, wenn - wie vorliegend - eine mündliche Verhandlung vor dem SG nicht stattgefunden hat. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist jedoch, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1).

8

Der Kläger hat in seinem Gesuch auf Terminsverlegung um eine Woche darauf hingewiesen, dass er wegen Krankheit zum Termin nicht erscheinen könne, er aber unbedingt an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle (zur Anerkennung von Krankheit als erheblicher Grund iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO: BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R; BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R; BSG vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B; alle veröffentlicht in Juris; vgl auch BSG vom 6.12.1983, SozR 1750 § 227 Nr 2). Ob daneben die fehlende Möglichkeit die Fahrkosten aufzubringen, einen erheblichen Grund zur Verlegung des Termins darstellt, ist jedenfalls für den Fall eines so kurzfristig gestellten Gesuchs zweifelhaft, braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden. Dabei hat der Kläger vorgetragen, das Bett aufgrund seiner Erkrankung nicht verlassen zu können, sodass die Auswirkung der Erkrankung - nicht zum Termin erscheinen zu können - schlüssig vorgetragen ist. Zwar hat der Kläger seine Erkrankung nicht durch Atteste der behandelnden Ärzte belegt. Eine Erkrankung als Verlegungsgrund ist aber nicht zwingend bei Antragstellung durch Attest glaubhaft zu machen, denn nach § 202 SGG iVm § 227 Abs 2 ZPO sind die erheblichen Gründe erst auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Der Kläger hat im Übrigen seinerseits alles ihm Obliegende getan, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Er hat offenbar am 12.7.2010 (mithin zwei Tage vor dem Termin) mit der Geschäftsstelle des Gerichts telefoniert, um Klarheit über sein Vertagungsgesuch zu gewinnen. Er musste als unvertretener Beteiligter nicht allein aufgrund der Kürze der noch verbleibenden Zeit davon ausgehen, dass dem Vertagungsgesuch zwingend ein Attest beizufügen gewesen wäre.

9

Anderes kann gelten, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht besteht. Hiervon konnte das LSG jedoch nach dem bisherigen Stand des Berufungsverfahrens nicht ohne Weiteres ausgehen. Der Kläger hatte zwar zweimal um Verlängerung der vom Gericht gesetzten Frist zur Begründung der Berufung gebeten und die Berufung auch bis zum Termin nicht begründet. Er hatte diesen Vortrag im März 2010 jedoch mit ärztlichen Unterlagen belegt, die das Gericht nicht (für ihn erkennbar) in Zweifel gezogen hat. Soweit beim Gericht bereits im Laufe des schriftlichen Verfahrens der Eindruck entstanden sein sollte, die Gründe für die verzögerten Stellungnahmen des Klägers seien aus prozesstaktischen Motiven vorgeschoben, hätte es seiner Pflicht entsprochen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass weiterer Aufschub und ggf eine Verlegung des Termins nur nach entsprechender Glaubhaftmachung durch im einzelnen nachvollziehbare Atteste in Betracht komme. Ohne dass es dem unvertretenen Kläger zuvor Hinweise dahin gegeben hatte, dass sein bisheriger Vortrag im Hinblick auf seine Erkrankungen künftig nicht mehr als ausreichend angesehen werde, durfte es auch den kurzfristig gestellten Vertagungsantrag nicht übergehen.

10

Aus der vom LSG zitierten Rechtsprechung des BFH, der sich das Bundessozialgericht (BSG) insoweit bereits angeschlossen hat, folgt kein anderes Ergebnis. BFH und BSG haben die strengeren Voraussetzungen bei der Prüfung kurzfristig gestellter Terminverlegungsgesuche auf die Fälle beschränkt, in denen der Kläger anwaltlich vertreten ist. Wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist, ist das Gericht auch bei kurzfristig gestellten Anträgen zu einem Hinweis oder zur Aufforderung an den Betroffenen, seinen Vortrag zu ergänzen, oder zu eigenen Nachforschungen verpflichtet (vgl zuletzt BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - Juris RdNr 13 unter Hinweis auf BSG vom 28.4.1999, USK 99111 S 650 f = Juris RdNr 17; BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 17; BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 9/09 B - Juris RdNr 5; ebenso BFH vom 19.8.2003, DStRE 2004, 540, 541 = Juris RdNr 21 iVm 25). Andernfalls hat es dem Vertagungsantrag nachzukommen. Der Berichterstatter am LSG hat zwar versucht, den Kläger zu erreichen, aber erfolglos, sodass die aufgezeigten Voraussetzungen nicht vorlagen.

11

Die angefochtene Entscheidung kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der anberaumten mündlichen Verhandlung in der Tat verhandlungsunfähig war. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat; einer Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, bedarf es nicht (vgl nur BSG vom 16.11.2000, SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62).

12

Der Senat kann offen lassen, ob die gerügten weiteren (Verfahrens)Fehler vorliegen.

13

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.