Bundessozialgericht Beschluss, 13. Nov. 2012 - B 1 KR 66/12 B
Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2012 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger bezog wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) in seinem Beschäftigungsverhältnis als Lagerist aufgrund der Krankheiten "Diabetes, Polyneuropathie, Thalamussyndrom, Zustand nach cerebralen Ischämien und Thalamusinsult" bis zum 17.12.2009 Krankengeld (Krg). Die Beklagte beendete die Leistung, da der Kläger die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen ausgeschöpft habe (Bescheid vom 4.11.2009). Der Kläger meldete sich arbeitsuchend und bezog Arbeitslosengeld (Alg). Er begehrte ab 12.8.2010 Krg wegen ärztlich festgestellter AU aufgrund leichter kognitiver Störung, cerebrovaskulärer Erkrankung, Diabetes, Polyneuropathie bzw cerebraler transitorischer ischämischer Attacken (TIA), Diabetes mit mehreren Komplikationen. Die Beklagte lehnte den Antrag wegen Erschöpfung des Krg-Anspruchs ab (Bescheid vom 10.11.2010; Widerspruchsbescheid vom 10.3.2011). Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bewilligte dem Kläger zum 1.9.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 1.3.2011). Zur Begründung seiner Klage auf Gewährung von Krg ab 12.8.2010 hat der Kläger vorgetragen, sein Alg-Bezug habe eine neue Mitgliedschaft begründet, für die eine neue Krg-Höchstbezugsdauer gelte. Hätte ihm die Beklagte vom Anfang an Krg gewährt, wäre ihm der über die Rente hinausgehende Spitzbetrag nach § 50 Abs 1 S 2 SGB V verblieben. Die Beklagte dürfe aus ihrer rechtswidrigen Ablehnung des Krg jetzt keinen Vorteil ziehen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.12.2011).
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Das LSG hat die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat, als unzulässig verworfen: Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige nicht 750 Euro (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Er belaufe sich für den Krg-Anspruch vom 12. bis 31.8.2010 auf 635,93 Euro. Unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung und des § 50 Abs 1 S 2 SGB V sei die Zahlung des Spitzbetrags für die Folgezeit bis zum 1.3.2011 kein sachlich verfolgbares Prozessziel. Für die Statthaftigkeit einer Berufung sei nicht der gestellte Antrag maßgebend, sondern das, was der Rechtsmittelkläger in Wirklichkeit als sachlich verfolgbares Prozessziel anstrebe, was er unter den gegebenen Umständen allenfalls wollen kann (Urteil vom 13.6.2012).
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Der Kläger beruft sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil auf einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) als Verfahrensfehler.
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II. 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist zulässig. Der Kläger hat sie fristgerecht erhoben und einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das LSG-Urteil verstößt gegen Art 19 Abs 4 GG. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet bei einem gesetzlich eröffneten Instanzenzug, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer von der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, dass der Zugang unerfüllbar oder unzumutbar gemacht oder in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert wird (vgl BVerfG SozR 4-1500 § 160 Nr 20 RdNr 13 mwN). So aber liegt es hier. Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil es das Begehren auf Krg-Gewährung ab 1.9.2010 als rechtsmissbräuchlich angesehen hat. Mit seinen Anforderungen erschwert es indes den Zugang zur Berufung in unzumutbarer Weise.
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Ein Rechtsbehelf kann zwar in extremen Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sein. Hierfür ist es prägend, dass der Rechtsbehelfsführer mit seinem Rechtsbehelf verfahrensfremde Gründe verfolgt (vgl zB BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - Juris RdNr 7). Rechtsmissbräuchlich ist das Ausnutzen einer von der Rechtsordnung an sich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit oder einer prozessualen Befugnis zu einem der einschlägigen Norm widersprechenden Zweck (vgl BVerfG Beschluss vom 21.8.2001 - 2 BvR 282/00 - Juris RdNr 15 mwN; BGHSt 38, 111, 113; BSG SozR 1500 § 148 Nr 5 S 7 unter Hinweis auf Baumgärtel, Zeitschrift für Zivilprozess - ZZP 69 (1956), 89, 93 f; ZZP 86 (1973), 353, 358). Hierfür ist nicht nur positiv darauf abzustellen, dass die Rechtsausübung das Verfahren erschwert oder schutzwürdige Belange verletzt. Vielmehr muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (vgl BVerfG Beschluss vom 21.8.2001 - 2 BvR 282/00 - Juris RdNr 15 mwN). Für eine in diesem Sinne funktionswidrige Inanspruchnahme der Rechtspflegeeinrichtung genügt es nicht, dass ein Rechtsmittelführer sein Begehren lediglich auf eine Begründung stützt, die das Rechtsmittelgericht nicht für zutreffend, sondern für fern liegend erachtet. Damit würde die Grenze zwischen unzulässigen und unbegründeten Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen unzumutbar verwischt.
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Das LSG hat verfahrensfremde und verfahrenswidrige Zwecke im dargelegten Sinne nicht festgestellt. Hierfür besteht auch kein Anhalt. Vielmehr hat der Kläger von Anfang an seine Rechtsauffassung sachlich begründet, warum ihm nach seiner Überzeugung Krg jedenfalls über den 31.8.2010 hinaus zustehe. In einem solchen Fall ist das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren nicht rechtsmissbräuchlich.
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3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Dies ist - wie ausgeführt - hier der Fall. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
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Annotations
(1) Für Versicherte, die
- 1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, - 3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, - 4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden, - 5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
- 1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder - 4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird, - 5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Für Versicherte, die
- 1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, - 3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, - 4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden, - 5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
- 1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder - 4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird, - 5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.