Bundessozialgericht Beschluss, 01. Apr. 2010 - B 1 KR 114/09 B

bei uns veröffentlicht am01.04.2010

Tatbestand

1

Die 1951 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, die Beklagte möge ihr die Kosten der wegen eines Fibromyalgie-Syndroms in der Schweiz ambulant durchgeführten Quadranteninterventionsoperation erstatten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Bezug genommen, nach denen ein Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen ist, weil eine unaufschiebbare Leistung im Sinne des § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGB V und der im Rahmen der 2. Alt dieser Vorschrift notwendige Kausalzusammenhang zwischen ablehnender Entscheidung der KK und Selbstbeschaffung der Leistung nicht vorgelegen hätten. Auf die Frage, ob die Klägerin einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf die Gewährung der Operation gehabt habe, komme es nicht an. Die Grundrechte geböten es auch nicht, von dem Kausalitätserfordernis abzusehen, zumal dieses gerade auch dem Schutz des Versicherten diene (Urteil vom 22.7.2009).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Entscheidungsgründe

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

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1. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN) . Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden ist ( vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). In diesem Fall muss deshalb dargetan werden, dass für die Frage - zB mit Blick auf einschlägige Kritik im Schrifttum oder bei den Instanzgerichten - erneut Klärungsbedarf entstanden ist ( vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f ) .

5

Die Klägerin formuliert zwar folgende Rechtsfragen:

1.
2.
3.

" Ist in Fällen, in denen aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse folgt, Voraussetzung für diesen Kostenerstattungsanspruch, dass die Krankenkasse zuvor die entsprechende Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten in Folge dessen für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind?"
"Ist es verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip) unzulässig, einem zwangsweise in die gesetzliche Krankenversicherung eingetretenen Krankenversicherten bei schweren chronischen Krankheiten, für die keine allgemein anerkannte Heilmethode zur Verfügung steht, eine experimentelle Therapie, die eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf hat, nicht zur Verfügung zu stellen?"
"Ist es verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG) unzulässig, einem zwangsweise in die gesetzliche Krankenversicherung eingetretenen Krankenversicherten bei schweren chronischen Krankheiten, für die keine allgemein anerkannte Heilmethode zur Verfügung steht, eine experimentelle Therapie nicht zur Verfügung zu stellen, wenn er diese Therapie als privat Krankversicherter erhalten würde?"

6

Sie hat jedoch nicht hinreichend dargetan, dass diese Rechtsfragen trotz der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) noch klärungsbedürftig und dass sie entscheidungserheblich sind.

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a) In Bezug auf die erste Rechtsfrage wird schon nicht hinreichend dargelegt, dass - ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) - die angesprochene Fallkonstellation, das Vorliegen eines „aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ ableitbaren Leistungsanspruchs, im Falle der Klägerin überhaupt besteht. Zudem wird die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht in ausreichendem Maße dargelegt. Die Beschwerdebegründung geht nicht ein auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zur Notwendigkeit der vorherigen Befassung der KK mit dem Leistungsbegehren des Versicherten im Rahmen des Anspruchs aus § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V (vgl die stRspr, zuletzt Urteil vom 30.6.2009 - B 1 KR 5/09 R - RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 31 Nr 15 vorgesehen). Das BSG hat dazu bereits entschieden, dass eine vorherige Entscheidung der KK auch dann nicht entbehrlich ist, wenn die Ablehnung des Leistungsbegehrens - etwa aufgrund von Erfahrungen aus anderen Fällen - von vornherein feststeht. Es hat dies gerade damit begründet, dass auch in den Fällen, in denen die Leistung (in der Regel) nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, sich ein aus dem Verfassungsrecht abzuleitender Leistungsanspruch ergeben könnte (BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr 12, jeweils RdNr 13). Die Klägerin geht auch nicht darauf ein, dass - wie auch das LSG ausgeführt hat - nur bei einer Vorab-Prüfung die mit der Selbstbeschaffung von Leistungen verbundenen Gesundheitsgefahren und wirtschaftlichen Risiken verhindert werden und Behandlungsalternativen aufgezeigt werden können (BSG, ebenda, RdNr 18).

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b) Dahingestellt bleiben kann bezogen auf die zweite gestellte Rechtsfrage, ob die Darlegungen der Klägerin insoweit zur Klärungsbedürftigkeit hinreichen angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen eines auf Verfassungsrecht gestützten Leistungsanspruchs und der Notwendigkeit des Vorliegens einer lebensbedrohlichen oder einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankung (vgl nur zuletzt Urteil vom 30.6.2009 - B 1 KR 5/09 R - RdNr 45 f mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 31 Nr 15 vorgesehen) . Jedenfalls ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass es auf die Beantwortung dieser Frage im Revisionsverfahren ankommen wird, mithin, dass die Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit auch entscheidungserheblich ist. Bei einem geltend gemachten Anspruch, der - wie hier derjenige aus § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V - mehrere Voraussetzungen hat, muss dargelegt werden, dass auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Denn andernfalls ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung über die aufgeworfene Rechtsfrage Konsequenzen für den Ausgang des Rechtsstreits hat (vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16) . Eine Voraussetzung des Anspruchs nach § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V ist der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Entscheidung der KK und der Selbstbeschaffung, zu dessen Vorliegen die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Ausführungen enthält (vgl dazu auch 1a).

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c) Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der dritten gestellten Rechtsfrage hinreichend darlegt. Jedenfalls fehlen aus den bereits unter 1 a) und b) genannten Gründen ausreichende Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit dieser Frage.

10

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 01. Apr. 2010 - B 1 KR 114/09 B

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 01. Apr. 2010 - B 1 KR 114/09 B

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Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 aufgehoben.

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.