Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2000 - XII ZR 202/97
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten u.a. wegen Forderungen aus einem Geschäftsraummietverhältnis in Anspruch. Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte zusammen mit einem Kollegen von der inzwischen verstorbenen Mutter des Klägers mit Mietvertrag vom 21. November/22. Dezember 1983 Geschäftsräume für eine Anwaltskanzlei gemietet. Das Mietverhältnis war bis 30. Juni 1993 abgeschlossen mit jeweils einjähriger Verlängerungsmöglichkeit. 1984 schied der Kollege aus der Kanzleiaus. Nach dem Tod der Mutter 1986 setzte der Kläger als deren Rechtsnachfolger das Mietverhältnis fort. Wegen ab September 1986 offener Mietzinsverbindlichkeiten , einer noch ausstehenden Mietkaution und eines Mieterhöhungsverlangens des Klägers waren die Parteien Mitte November 1988 zu einer Einigung gelangt. Mit der Behauptung, daß der Beklagte mit den vereinbarten Zahlungen wiederum in Verzug geraten sei, kündigte der Kläger erstmals fristlos mit Schreiben vom 18. Dezember 1988 und wiederholte diese Kündigungen unter dem 18. Januar und 7. März 1989, nachdem der Beklagte zwischenzeitlich einen Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft aufgenommen hatte. In dem im April 1989 eingeleiteten vorliegenden Rechtsstreit machte der Kläger zunächst unter anderem Räumung und Herausgabe der Mieträume sowie Mietrückstände und Untermietzuschläge geltend, ferner begehrte er klageerweiternd die Feststellung, daß das Mietverhältnis aufgrund seiner fristlosen Kündigung zum 1. Januar 1989 beendet worden sei und daß der Beklagte zur Rückgabe der Mieträume in renoviertem Zustand verpflichtet sei. Außerdem machte er hilfsweise weitere Forderungen aus verschiedenen Rechtsgründen geltend. Nachdem das Landgericht den Räumungsrechtsstreit abgetrennt und an das Amtsgericht verwiesen hatte, verurteilte es den Beklagten, der im März 1990 das Mietobjekt geräumt hatte, unter anderem teilweise zur Zahlung von Mietrückständen und Nutzungsentschädigung und stellte fest, daß das Mietverhältnis aufgrund der fristlosen Kündigung des Klägers am 1. August 1989 nicht mehr bestanden habe. Im übrigen wies es die Klage ab. In der Berufung machte der Kläger mit Schriftsatz vom 24. September 1990, bei Gericht eingegangen am 25. September 1990 - neben der teilweisen Aufrechterhaltung seiner Ansprüche aus erster Instanz - zunächst hilfsweise
anstelle der in erster Instanz verlangten Feststellung der Renovierungspflicht des Beklagten die Kosten für die Instandsetzung der Mietsache sowie einen Mietausfallschaden geltend. Mit Schriftsatz vom 29. April 1991 machte er die Zahlung von Instandsetzungskosten in Höhe von 36.542,08 DM klagerweiternd zum Gegenstand seines Hauptantrages. Der Beklagte, der ebenfalls Berufung eingelegt hatte, berief sich demgegenüber auf Verjährung. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten im wesentlichen zurück. Auf die Berufung des Klägers änderte es das landgerichtliche Urteil teilweise ab und gab der Klage in weiterem Umfang statt. Hinsichtlich der Schadensersatzforderung in Höhe von 36.542,08 DM wegen der Renovierungskosten wies es die Klage dagegen wegen Verjährung ab. Der Senat hat die Revision hinsichtlich dieser Renovierungskosten angenommen und die Annahme im übrigen mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat Erfolg, weil sein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Renovierung entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht verjährt ist. 1. Das Oberlandesgericht ist - insoweit zutreffend - davon ausgegangen, daß dem Kläger gemäß § 326 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der dem Beklagten laut § 16 Ziffer 4 des Mietvertrages obliegendenHauptverpflichtung, die Mietsache bei Auszug zu renovieren, zusteht (vgl. dazu BGHZ 104, 6, 10). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatte der Beklagte das Mietobjekt im März 1990 geräumt, was sich auch mit dem vor dem Amtsgericht am 31. Januar 1990 abgeschlossenen Vergleich über die Räumungsverpflichtung des Beklagten deckt. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß sich der ursprünglich bestehende Erfüllungsanspruch des Klägers auf Vornahme der Renovierung spätestens Ende Mai 1990 in einen Schadensersatzanspruch nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB umgewandelt habe. Es hat zutreffend ausgeführt, daß die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB, die auch Ansprüche aus § 326 BGB erfaßt, für den Schadensersatzanspruch erst beginnt, nachdem dieser durch Umwandlung des Erfüllungs- in einen Schadensersatzanspruch entstanden ist (vgl. BGHZ 107, 179, 182, 184). Dabei wird die für den Erfüllungsanspruch bereits verstrichene Verjährungsfrist auf die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch nicht angerechnet (BGHZ 107 aaO). Richtig ist auch, daß der vom Kläger zunächst gestellte Antrag auf Feststellung der Renovierungspflicht des Beklagten nicht geeignet war, die Verjährung des Schadensersatzanspruches zu unterbrechen, weil es sich insoweit um verschiedene Streitgegenstände handelte. 2. Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Oberlandesgerichts , der Schadensersatzanspruch sei erstmals mit Schriftsatz vom 29. April 1991, somit in verjährter Zeit, geltend gemacht worden. Dabei hat es nicht berücksichtigt, daß der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 24. September 1990 hilfsweise die Kosten für die im einzelnen anfallenden Renovierungsarbeiten geltend gemacht hat. Diesen Hilfsantrag hat er sodann mit Schriftsatz vom 29. April 1991 zum Hauptantrag erhoben. Die Verjährung wird auch dann gemäß §§ 209 Abs. 1, 211 Abs. 1 BGB unterbrochen, wenn der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht wird (st.Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober
1977 - VIII ZR 110/76 - NJW 1978, 261, 262; vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 253/96 - BB 1997, 1383; MünchKomm/Feldmann, BGB, 3. Aufl., § 209 Rdn. 3). Da der Schriftsatz vom 24. September 1990 bei Gericht am 25. September 1990 einging und dem Beklagten am 1. Oktober 1990 - und damit zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO - zugestellt wurde, trat die Wirkung der Rechtshängigkeit der Klage bezüglich der Renovierungskosten bereits mit dem 25. September 1990 ein, mithin noch innerhalb von 6 Monaten nach dem vom Oberlandesgericht angenommenen Verjährungsbeginn. 3. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht bestehenbleiben. Da das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns nicht näher bestimmt und zur Berechtigung der einzelnen Schadensersatzposten keine Feststellungen getroffen hat, mußte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz
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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.