Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - XII ZR 189/04

published on 25/04/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - XII ZR 189/04
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Previous court decisions
Amtsgericht Lüdenscheid, 17 F 293/03, 11/11/2003
Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 565/03, 13/08/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 189/04 Verkündet am:
25. April 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1603, 1609 Abs. 2 Satz 1, 1360, 1360 a
Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen
, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der
Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit
verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen
einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der
Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn
deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.
BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - OLG Hamm
AG Lüdenscheid
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger verlangen im Wege der Abänderungsklage vom Beklagten höheren Kindesunterhalt.
2
Die Mutter der Kläger und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das älteste Kind D. nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Beide Elternteile sind wieder verheiratet, der Beklagte seit November 2002. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie betreut zwei am 3. Oktober 1990 bzw. 9. Dezember 1991 geborene Kinder aus einer früheren Beziehung und versorgt den Haushalt. Die am 26. Juni 1995 und am 5. Oktober 1996 geborenen Kläger leben bei ihrer Mutter; diese verfügt über keine Einkünfte. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit war der Beklagte u.a. verurteilt worden, an das Kind J. monatlichen Unterhalt von 153 € und an das Kind F. einen solchen von monatlich 118 € zu zahlen.
3
Mit ihrer Abänderungsklage haben die Kläger geltend gemacht, der Beklagte schulde ihnen höheren Unterhalt, weil dessen Unterhaltspflicht für den (älteren) Sohn D. entfallen und die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle gestiegen seien. Sie haben Zahlung von monatlich (insgesamt) 231 € bzw. 177 € für die Zeit ab März 2003 verlangt. Bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen von monatlich 1.500 € sei der Beklagte entsprechend leistungsfähig.
4
Der Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass er unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner zweiten Ehefrau nicht in weitergehendem Umfang zu Unterhaltsleistungen in der Lage sei.
5
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Abänderungsbegehren nur in geringerem Umfang entsprochen und - unter Klageabweisung im Übrigen - folgenden Unterhalt zuerkannt: für die Klägerin zu 1 von März bis Juni 2003 auf monatlich 176 € und ab Juli 2003 auf monatlich 183 €; für den Kläger zu 2 von März bis Juni 2003 auf monatlich 176 € und ab Juli 2003 auf monatlich 177 €. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Ausgangsentscheidung abzuändern sei, weil die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kind D. entfallen sei und sich zudem der Bedarf der Kläger seit dem 1. Juli 2003 nach der geänderten Düsseldorfer Tabelle bestimme. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
8
Zugrunde zu legen sei ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 1.500 €. Dieser Betrag sei in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren erstmals behauptet hätten, der Beklagte habe mindestens 1.600 € verdient, sei dies ins Blaue hinein erfolgt und deshalb unbeachtlich. Von dem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.500 € verbleibe nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 840 € eine Verteilungsmasse von 660 €. Dieser stehe bis Juni 2003 ein Bedarf von 1.150 € (richtig: 1.151 €) der Unterhaltsberechtigten gegenüber (je 308 € für die beiden Kläger und 535 € für die jetzige Ehefrau des Beklagten) und ab Juli 2003 von 1.187 € (je 326 € für die Kläger und 535 € für die jetzige Ehefrau). Entgegen der Auffassung der Kläger gehöre auch die Ehefrau des Beklagten zu den Unterhaltsberechtigten, die diesen nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rang gleichstünden. Der jetzigen Ehefrau des Beklagten stehe ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB zu. Dem Grundgedanken dieser Bestimmung entspreche es, dass die Last des Familienunterhalts von beiden Ehegatten gemeinsam getragen werde. Auf welche Weise dabei jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen habe, bestimme sich nach der konkreten Aufgabenverteilung in der Ehe, d.h. nach dem hinsichtlich Haushaltsführung und Berufsausübung erzielten Einvernehmen. Insofern könnten die Ehegatten sowohl die Rollenverteilung in der Ehe als auch die Beschaffung und Verteilung des Unterhalts weitgehend frei gestalten. Diese Gestaltungsfreiheit gelte zwar grundsätzlich nur im Verhältnis der neuen Ehegatten zueinander und dürfe nicht zu Lasten minderjähriger Kinder aus einer früheren Ehe gehen. Allerdings finde die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil innerhalb der neuen Ehe kein Rollenwechsel vorgenommen worden sei. Die Pflicht aus § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen hätten, gehe nicht so weit, dass der zweite Ehegatte seinerseits zugunsten der minderjährigen Kinder aus erster Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, um seinen eigenen Barunterhaltsbedarf zu decken. Denn dann könne er seinen Beitrag zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung nicht mehr in vollem Umfang erfüllen. Ebenso wie es mit dem Prinzip des Gleichrangs der minderjährigen Kinder aus erster Ehe und der neuen Ehefrau nicht vereinbar sei, dass der Unterhaltspflichtige sich nach der Wiederheirat darauf beschränke, nur noch den Unterhalt der neuen Familie zu decken und die minderjährigen Kinder aus erster Ehe deswegen leer ausgingen, würde es gegen § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB und letztlich auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn man in einer Konstellation wie der vorliegenden eine Verpflichtung der zweiten Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründen würde. Insofern komme es nicht auf die Frage an, ob und inwieweit der jetzigen Ehefrau im Hinblick auf die Betreuung ihrer beiden Kinder unter 14 Jahren überhaupt eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Die deshalb durchzuführende Mangelverteilung führe dazu, dass der Beklagte nur Kindesunterhalt in Höhe der ausgeurteilten Beträge schulde.
9
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
10
2. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gemäß § 323 Abs. 1 ZPO der Abänderung unterliegt, da die insofern maßgeblichen Verhältnisse eine wesentliche Änderung erfahren haben. Der Beklagte ist einerseits seinem Sohn D. gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig, andererseits hat sich der Bedarf der Kläger - entsprechend der zum 1. Juli 2003 geänderten Düsseldorfer Tabelle - erhöht.
11
3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Klägern ergibt sich aus den §§ 1601 ff. BGB; sie steht zwischen den Parteien dem Grunde nach auch nicht im Streit. Der Bedarf der minderjährigen Kläger, die noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt haben, leitet sich von derjenigen des ihnen barunterhaltspflichtigen Beklagten ab (§ 1610 Abs. 1 BGB). Maßgebend sind deshalb dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
12
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten von monatlich 1.500 € zugrunde zu legen. Soweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten ein Einkommen von monatlich 1.600 € behauptet, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Revision verkennt zum einen, dass das Berufungsgericht keinen Abzug für berufsbedingte Aufwendungen mehr vorgenommen, den Betrag von 1.500 € monatlich mithin für unterhaltsrechtlich maßgebend erachtet hat. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, wie sie möglicherweise schon im Ausgangsverfahren mit dem üblichen Satz von 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigt worden sind, verbliebe bei einem Einkommen von monatlich 1.600 € aber kein wesentlich höherer unterhaltsrelevanter Betrag. Zum anderen führt die Revision nicht aus, aufgrund welcher Umstände die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts , der Klägervortrag sei insoweit unbeachtlich, unzutreffend sein soll.
13
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Splittingvorteil, der dem Beklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zugute kommt, nicht außer Betracht gelassen. Dieser ist Bestandteil des zur Bemessung des Kindesunter- halts maßgeblichen Einkommens (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 91, 101 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
14
b) Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmt sich nach § 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt zu gewähren. Zu den zu berücksichtigenden Verpflichtungen des Beklagten gehört die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, da diese nicht über eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt.
15
Die betreffende Unterhaltspflicht besteht gemäß § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichrangig neben derjenigen gegenüber den Klägern. Eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung ist nur in solchen Fällen geboten, in denen Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau nebeneinander bestehen und deswegen geklärt werden muss, welcher dieser Ansprüche gleichrangig mit den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder ist. Nur in solchen Fällen ist es nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften geboten, den sich aus § 1582 BGB ergebenden (relativen) Nachrang der jetzigen Ehefrau gegenüber der geschiedenen Ehefrau auch auf das Rangverhältnis gegenüber den minderjährigen (oder den privilegierten volljährigen) Kindern zu übertragen (Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor, denn die Mutter der Kläger ist nach ihrer Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt (§ 1586 Abs. 1 BGB). Auch wenn der Vorrang der geschiedenen Ehefrau nicht davon abhängt, ob sie tatsächlich Unterhaltsansprüche geltend macht oder hierauf im finanziellen Interesse der Kinder verzichtet, ist aber das Entfallen ihres Unterhaltsanspruchs ein im Rahmen des Rangverhältnisses maßgeblicher Umstand.
Dann setzt sich nämlich der Gleichrang der jetzigen Ehefrau und der Kläger uneingeschränkt durch.
16
Dem steht abweichend von der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass sich eine geschiedene Mutter infolge der Auswirkungen des Erlöschens ihres Unterhaltsanspruchs auf den sodann mit dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau gleichrangigen Unterhaltsanspruch der Kinder veranlasst sehen könnte, auf eine erneute Heirat zu verzichten. Ihre Eheschließungsfreiheit wird dadurch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar berührt. Diese bloß mittelbare Auswirkung hat hinter dem Schutz, den auch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen nach Art. 6 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 108, 351, 364), zurückzustehen. Abgesehen davon müssen die Kinder aus erster Ehe auch sonst mit dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter rechnen, etwa wenn aus der neuen Ehe wiederum Kinder hervorgehen.
17
c) Der deshalb gleichrangig zu berücksichtigende Anspruch der Ehefrau des Beklagten auf Familienunterhalt lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Falle der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen. Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864).
18
Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Beklagten sei in vollem Umfang unterhaltsbedürftig, rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung frei bestimmen können (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527, 528), steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinderbetreuung und Haushaltsführung durch einen Ehegatten auch dann vorsehen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt (zum Schutz auch der aus Ehegatten und Stiefkindern bestehenden Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 18, 97, 105 f.). Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint. Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Interessen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Ehegatte zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Angesichts des Alters der von der Ehefrau des Beklagten betreuten Kinder aus ihrer früheren Beziehung, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 und 13 Jahre alt waren, ist das der Fall. Denn insoweit gelten für die Gestaltungsfreiheit der Ehegatten untereinander andere Beurteilungsmaßstäbe als etwa im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB. Die Grundsätze, die der Senat zur Behandlung der sogenannten Hausmann-Fälle aufgestellt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - FamRZ 2006, 1827 ff.), sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht heranzuziehen, weil der Beklagte in der neuen Ehe keinen Rollentausch vorgenommen hat, sondern ebenso wie in der vorausgegangenen Ehe einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
19
4. Da der Beklagte nicht in der Lage ist, alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche zu erfüllen, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Mangelverteilung durchgeführt. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.), dass für die Ehefrau der ihrer jeweiligen Lebenssituation entsprechende Eigenbedarf und für die Kinder jeweils 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag -Verordnung in die Mangelverteilung eingestellt werden. Das hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Unterhaltsbemessung ist auch sonst nicht zu beanstanden.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 11.11.2003 - 17 F 293/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2004 - 5 UF 565/03 -
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d
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published on 13/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 273/02 Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 14/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 158/04 Verkündet am: 14. März 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 22/01/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 2/00 Verkündet am: 22. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB
published on 19/02/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 67/00 Verkündet am: 19. Februar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §
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published on 18/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 65/09 Verkündet am: 18. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 06/02/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 14/06 Verkündet am: 6. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 09/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 693/14 Verkündet am: 9. März 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 21/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 54/06 Verkündet am: 21. Januar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.