Bundesgerichtshof Urteil, 29. Aug. 2012 - XII ZR 154/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die 1930 geborene Klägerin und der 1927 geborene Beklagte hatten im Jahre 1981 ihre Ehe geschlossen, die kinderlos geblieben ist. Bereits im Laufe des Jahres 1983 trennten sich die Parteien voneinander. Auf einen im April 2006 zugestellten Scheidungsantrag wurde ihre Ehe im April 2007 geschieden und der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass zu Lasten der Altersversorgungen der Klägerin monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2006 bezogene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 389,33 € auf das Versicherungskonto des Beklagten übertragen worden sind. Ein gegen diese Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel nahm die Klägerin wieder zurück.
- 2
- Vor der Durchführung des Versorgungsausgleiches verfügten die Parteien über etwa gleich hohe Alterseinkünfte. Durch den Versorgungsausgleich sanken die Renteneinkünfte der Klägerin auf monatlich rund 860 € ab, während die Renteneinkünfte des Beklagten mit den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten auf rund 1.590 € stiegen. Seit dem 8. April 2008 erbrachte die Hansestadt L. für die Klägerin wegen ungedeckter Heimkosten laufende Leistungen nach dem SGB XII in monatlicher Höhe von rund 500 €.
- 3
- Mit ihrer am 18. August 2008 zugestellten Klage hat die Klägerin rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalt gegen den Beklagten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Beklagten dazu verurteilt, Unterhaltsrückstände in Höhe von 2.336,68 € für den Zeitraum vom 17. Juli 2007 bis zum 7. April 2008 an die Klägerin sowie weitere Unterhaltsrückstände in Höhe von 4.962,87 € für den Zeitraum vom 8. April 2008 bis zum 31. August 2009 an die Hansestadt L. zu zahlen. Ferner hat es der Klägerin einen laufenden Ehegattenunterhalt in monatlicher Höhe von 319,40 € seit dem 1. September 2009 zugesprochen.
- 4
- Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten. Die Klägerin ist am 26. September 2010 verstorben. Der Senat hat den Rechtsstreit auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Beschluss vom 27. Oktober 2010 ausgesetzt. Die Hansestadt L. hat durch Schriftsatz vom 1. April 2011 die (Teil-)Aufnahme des Rechtsstreits wegen des für den Zeitraum zwischen dem 8. April 2008 und dem 26. September 2010 zugesprochenen Unterhalts erklärt. Sie begehrt insoweit die Fortsetzung des Rechtsstreits. Der Beklagte hat der Aufnahme des Rechtsstreits durch die Hansestadt L. nicht zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
II.
- 6
- Der Rechtsstreit kann auch im Umfang der Aufnahmeerklärung durch die Hansestadt L. nicht fortgesetzt werden. Der Senat spricht die Fortdauer der Unterbrechung des Rechtsstreits durch ein Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO aus, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den Parteien über die Frage der Unterbrechung in der Sache ein Streit besteht (BGH Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 - ZInsO 2012, 878 Rn. 12 f.).
- 7
- 1. Wegen der Unterhaltsansprüche, die zwischen der Zustellung der Klageschrift am 18. August 2008 und dem Tode der Klägerin am 26. September 2010 entstanden und auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, kann die Hansestadt L. das Verfahren weder als Rechtsnachfolgerin der Klägerin (§ 239 ZPO) aufnehmen noch kann sie nach den Regeln eines gewillkürten Parteiwechsels (§ 263 ZPO) in das Verfahren eintreten.
- 8
- a) Erhält der Unterhaltsberechtigte nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruches weiter Sozialhilfe und geht demzufolge der laufende Unterhaltsanspruch im Umfang der gewährten Hilfe gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, hat dies auf den Prozess keinen Ein- fluss. Dies ergibt sich aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 1207 und Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 Rn. 18). Der Unterhaltsberechtigte kann daher den laufenden Unterhaltsanspruch trotz des gesetzlichen Forderungsüberganges im Verfahren weiterhin als Partei im eigenen Namen verfolgen. Insoweit handelt der Unterhaltsberechtigte kraft einer in § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO enthaltenen prozessrechtlichen Ermächtigung als gesetzlicher Prozessstandschafter des Sozialhilfeträgers; er muss diesem Umstand allerdings in der Weise Rechnung tragen, dass er seine Anträge im Umfang des Anspruchsübergangs auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umstellt, und zwar hinsichtlich des Unterhalts bis zum Ende des Monats, in dem die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 - FamRZ 2001, 619, 621). So ist die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch verfahren.
- 9
- b) Nach § 239 ZPO tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
- 10
- aa) "Rechtsnachfolger" im Sinne des § 239 ZPO ist derjenige, der mit dem Tode der Prozesspartei deren Rechtsstellung erlangt hat. Das Gesetz ist dabei in erster Linie auf die Fälle zugeschnitten, in denen das streitbefangene Recht oder der streitbefangene Gegenstand nach dem Tode einer natürlichen Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben übergeht. Der Gesamtrechtsnachfolger erwirbt neben dem streitbefangenen Recht im Regelfall auch das Prozessführungsrecht, wenn die verstorbene Partei ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend gemacht hat.
- 11
- bb) Eine solcherart typische Fallgestaltung liegt hier allerdings wegen des laufenden Unterhalts seit Rechtshängigkeit des Verfahrens im August 2008 nicht vor. Die vom Forderungsübergang nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfassten Unterhaltsansprüche konnten nicht mehr im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen, weil die Hansestadt L. diese Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes schon vor dem Tode der Klägerin erworben hatte. Der Tod der Klägerin berührt damit nur das Recht der Prozessführung, welches ihr zuvor als gesetzlicher Prozessstandschafterin allein zustand.
- 12
- cc) Rechtsprechung und Schrifttum befürworten in den Fällen der gesetzlichen Prozessstandschaft kraft Amtes überwiegend eine (entsprechende) Anwendung des § 239 ZPO, wenn der Amtswalter seine Prozessführungsbefugnis durch den Wegfall seines Amtes verliert (vgl. RGZ 155, 350, 353 f. und BGH Urteil vom 25. September 1964 - V ZR 202/61 - NJW 1964, 2301 [Testamentsvollstrecker ]; BGHZ 83, 102 = NJW 1982, 1765, 1766 und BFH NZI 2011, 911, 912 [Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter]; Musielak/Stadler ZPO 9. Aufl. § 239 Rn. 3; MünchKommZPO/Gehrlein aaO § 239 Rn. 14; BeckOK ZPO/ Jaspersen [Stand: 15. April 2012] § 239 Rn. 13). In vergleichbarer Weise wird § 239 ZPO auch auf solche Fälle anzuwenden sein, in denen - wie hier - der Tod eines durch § 265 ZPO ermächtigten gesetzlichen Prozessstandschafters zum Verlust seiner Prozessführungsbefugnis führt (ebenso Hk-ZPO/Wöstmann 4. Aufl. § 239 Rn. 2 mN).
- 13
- Während der Wegfall einer Prozessstandschaft kraft Amtes allerdings regelmäßig zur Folge hat, dass der durch die Befugnisse des Amtswalters zuvor beschränkt gewesene Inhaber des materiellen Rechts auch das Prozessführungsrecht erlangt, ist dies beim Tode eines Prozessstandschafters kraft prozessrechtlicher Ermächtigung nach § 265 ZPO nicht der Fall. Dem steht bereits die Wertung des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegen, wonach der Einzel- rechtsnachfolger im materiellen Recht, der den streitbefangenen Gegenstand oder das streitbefangene Recht nach Rechtshängigkeit erworben hat, den Prozess nicht ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei übernehmen darf. Es können bezüglich der streitbefangenen Unterhaltsansprüche daher nur die Erben der Klägerin als deren Gesamtrechtsnachfolger und neue gesetzliche Prozessstandschafter zur Aufnahme des Rechtsstreits nach § 239 ZPO befugt sein, nicht aber der Sozialhilfeträger als Forderungsinhaber (vgl. Hk-ZPO/ Wöstmann aaO).
- 14
- c) Auch nach den - hier allein in Betracht kommenden - Regeln des gewillkürten Klägerwechsels kann die Hansestadt L. nicht in den Prozess eintreten.
- 15
- Dies liegt schon daran, dass der gewillkürte Klägerwechsel nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Zustimmung des ausscheidenden Klägers und - nach der ersten mündlichen Verhandlung - auch die Zustimmung des Beklagten voraussetzt (vgl. Musielak/Foerste ZPO 9. Aufl. § 263 Rn. 19 mwN). Eine Zustimmung von Klägerseite ist durch den Tod der Klägerin nicht entbehrlich geworden, weil - wie oben erörtert - den Erben der Klägerin das Prozessführungsrecht zugefallen ist. In den Fällen des § 265 Abs. 2 ZPO ist zudem die Zustimmung der beklagten Partei obligatorisch und kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass das Gericht den Klägerwechsel für sachdienlich erachtet (BGH Urteile vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - NJW 1994, 3358, 3359 und vom 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95 - NJW 1996, 2799). Das Gesetz erkennt damit ein schutzwürdiges Interesse der beklagten Partei an, dass ihr in einem Verfahren, bei dem sich die Rechtskraftwirkung des Urteils nach Maßgabe des § 325 Abs. 1 ZPO auch auf den - das streitbefangene Recht nach Rechtshängigkeit erwerbenden - Einzelrechtsnachfolger erstreckt, gegen ihren Willen kein neuer Kläger aufgedrängt werden kann.
- 16
- Weder die Erben der Klägerin noch der Beklagte haben einer Übernahme des Rechtsstreits durch die Hansestadt L. zugestimmt. Ein Klägerwechsel kommt schon deshalb nicht in Betracht, ohne dass es bereits an dieser Stelle auf die grundsätzliche Frage nach der Zulässigkeit eines Klägerwechsels in der Revisionsinstanz ankäme.
- 17
- 2. Wegen der Unterhaltsansprüche aus dem Zeitraum zwischen dem 8. April 2008 (Beginn der Leistungsgewährung durch den Sozialhilfeträger) und dem 17. August 2008 ergibt sich kein anderes Ergebnis.
- 18
- a) Für die Zeit vor Rechtshängigkeit eines Unterhaltsverfahrens ist zunächst allein der Sozialhilfeträger als materieller Anspruchsinhaber befugt, den Unterhaltsanspruch im Umfang des gesetzlichen Forderungsüberganges gerichtlich geltend zu machen. Der Sozialhilfeträger kann allerdings den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII im Rahmen einer treuhänderischen Inkassozession zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen. Durch diese Rückübertragung wird der Unterhaltsberechtigte nach außen wieder zum Vollrechtsinhaber der vom Inkassoauftrag erfassten Unterhaltsansprüche (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZR 266/03 - FamRZ 2008, 1159 Rn. 15), so dass er im gerichtlichen Verfahren seine diesbezügliche Prozessführungsbefugnis aus seiner eigenen Sachlegitimation herleiten kann.
- 19
- Demgegenüber kann der Sozialhilfeträger anstelle einer treuhänderischen Inkassozession nicht den Weg wählen, dem Unterhaltsberechtigten (lediglich ) eine Einziehungsermächtigung zu erteilen und ihn auf dieser Grundlage zu beauftragen, den übergegangenen Unterhaltsanspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Dies ist nicht zulässig, weil der zur Prozessführung ermächtigte Hilfeempfänger, der die von ihm in der Ver- gangenheit bezogene Sozialhilfe nicht zurückerstatten muss und der auch sonst durch die Rechtsverfolgung keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erfährt, kein schutzwürdiges Eigeninteresse daran hat, die vor Rechtshängigkeit bereits auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche noch im eigenen Namen gegen den Unterhaltspflichtigen geltend zu machen (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 1206 und vom 19. Februar 1997 - XII ZR 236/95 - FamRZ 1997, 608, 610; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 111; Grube/ Wahrendorf SGB XII Sozialhilfe 4. Aufl. § 94 Rn. 42).
- 20
- b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen und auch sonst nicht näher begründet, woraus die Klägerin ihre Befugnis hergeleitet haben könnte, die bereits auf die Hansestadt L. übergegangenen Unterhaltsrückstände aus der Zeit zwischen dem 8. April 2008 und der Rechtshängigkeit der Klage am 18. August 2008 im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen. Die Vorsitzende des Berufungssenats hatte der Klägerin durch Verfügung vom 19. Juni 2009 aufgegeben, wegen der übergegangenen Unterhaltsansprüche eine "Rückabtretungserklärung des Sozialamtes" vorzulegen, so dass das Berufungsgericht erkennbar eine Inkassozession zur gerichtlichen Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche durch den Hilfeempfänger für erforderlich gehalten hat. Allerdings hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung - wohl auf einen Hinweis des Berufungsgerichts - ihren Antrag insgesamt , d.h. auch wegen der bereits vor Rechtshängigkeit übergegangenen Unterhaltsansprüche, auf Zahlung an die Hansestadt L. umgestellt. Dies lässt darauf schließen, dass das Berufungsgericht die insoweit erforderliche treuhänderische Inkassozession als einen Fall der gewillkürten Prozessstandschaft angesehen hat (so etwa auch Schael Verfahrenshandbuch Familiensachen 2. Aufl. § 1 Rn. 250). In der Sache ist dies nicht richtig, denn auch bei einer Inkassozession wird ungeachtet der treuhänderischen Bindung im Innenverhältnis das Vollrecht übertragen, so dass der Zedent ein eigenes und gerade kein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht (vgl. bereits BGH Urteile vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78 - NJW 1980, 991 und vom 15. November 1984 - III ZR 115/83 - WM 1985, 613, 614).
- 21
- c) Für die hier interessierenden Verfahrensfragen kommt es letztlich aber nur darauf an, dass das Berufungsgericht die Klägerin prozessrechtlich wegen der vor Rechtshängigkeit auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche wie eine gewillkürte Prozessstandschafterin behandelt hat. Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass das Verfahren nach dem Tode eines gewillkürten Prozessstandschafters durch den Inhaber des materiellen Rechts nicht nach § 239 ZPO aufgenommen werden kann; vielmehr kann der tatsächliche Rechtsinhaber nur nach den Regeln über den gewillkürten Klägerwechsel in den Prozess eintreten (BGHZ 123, 132, 136 f. = NJW 1993,
3072).
- 22
- aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Gerichte ist ein gewillkürter Parteiwechsel in der Revisionsinstanz allerdings grundsätzlich ausgeschlossen (RGZ 160, 204, 212 f.; BGH Urteile vom 24. September 1982 - V ZR 188/79 - WM 1982, 1170; vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89 - NJW-RR 1990, 1213 und vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - NZG 2008, 711 Rn. 6; BAG NJW 1967, 1437, 1438 und Urteil vom 14. September 1983 - 4 AZR 78/81 - juris Rn. 18; vgl. auch BSG NZS 2003, 216, 218). Denn der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt der jeweilige Streitstoff nur in der Form, wie er sich aus dem Rubrum und dem Tatbestand des Berufungsurteils bzw. aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Ob ein gewillkürter Parteiwechsel unter Umständen dann zugelassen werden kann, wenn die neue Prozesspartei dem Verfahren bereits in den Tatsacheninstanzen als Nebenintervenientin auf der Seite der ausgeschiedenen Partei beigetreten war (vgl.
- 23
- bb) Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, ob die Hansestadt L. den Prozess ohne weiteres auch ohne die Zustimmung der Erben der bisherigen Klägerin fortführen dürfte. Einer solchen Zustimmung bedürfte es dann nicht, wenn aufgrund tatrichterlicher Feststellungen die Annahme gerechtfertigt ist, dass das der gewillkürten Prozessstandschaft zugrundeliegende Auftragsverhältnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis durch den Tod des bisherigen Prozessstandschafters erloschen und nicht auf dessen Erben übergegangen sind (vgl. BGHZ 123, 132, 136 = NJW 1993, 3072). Nach § 673 Satz 1 BGB erlischt zwar der Auftrag im Zweifel mit dem Tode des Beauftragten. Es ist allerdings keineswegs zwingend, dass diese Zweifelsregel auch unter den hier obwaltenden Umständen Geltung beanspruchen könnte. Der Übertragung von Unterhaltsansprüchen zum Zwecke einer gerichtlichen Beitreibung wird entgegen der Ansicht der Hansestadt L. kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Sozialbehörde und dem Hilfeempfänger zugrunde liegen (vgl. zu diesem Abwägungskriterium RGZ 150, 289, 291; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1299, 1300). Es lässt sich auch nicht generell erkennen, dass die Erben mit der Fortsetzung eines von dem verstorbenen Sozialhilfeempfänger eingeleiteten Unterhaltsverfahrens unzumutbar belastet werden könnten (vgl. dazu etwa MünchKommBGB/Seiler 5. Aufl. § 673 Rn. 3); dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - in einem Verfahren sowohl auf den Sozialhilfeträger übergegangene als auch nicht übergegangene Unterhaltsansprüche gemeinsam geltend gemacht werden.
III.
- 24
- Nach alledem kann der Rechtsstreit nur durch die Erben der Klägerin aufgenommen und fortgesetzt werden. Soweit bislang keine Erben der Klägerin ermittelt worden sind, ist die Hansestadt L. gehalten, auf die Bestellung eines Nachlasspflegers (§ 1960 BGB) hinzuwirken. Wird ein Nachlasspfleger bestellt, endet die Aussetzung des Prozesses, wenn dieser dem Gericht von seiner Bestellung Anzeige macht, den Willen zur Verfahrensfortführung äußert und das Gericht die schriftsätzliche Anzeige der Gegenpartei zustellt (vgl. BGH Beschluss vom 9. Mai 1995 - XI ZB 7/95 - FamRZ 1995, 926, 927).
Vorinstanzen:
AG Clausthal-Zellerfeld, Entscheidung vom 17.12.2008 - 1 F 75/08 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.09.2009 - 2 UF 10/09 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.