Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2007 - XII ZR 146/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, der seinen Wohnsitz am 1. November 2001 von Deutschland nach Frankreich verlegt hat, Ausgleich der Nachteile, die ihr für das Steuerjahr 2001 durch das begrenzte Realsplitting entstanden sind, dem sie durch Unterzeichnung der Anlage U zur Einkommensteuererklärung zugestimmt hatte.
- 2
- Das Amtsgericht - Familiengericht - gab ihrer Klage in Höhe eines auf die Zeit von Januar bis Oktober 2001 entfallenden Teilbetrages von 899,93 € nebst Zinsen statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung ab und wies die Klage insgesamt als unzulässig ab, da es sich bei dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht um einen Unterhaltsanspruch im Sinne von Art. 5 Nr. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates - (nachstehend: EuGVVO) handele und deshalb die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei.
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- Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung , die in OLGR Saarbrücken 2006, 437 f. veröffentlicht ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hier allein aus Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ergeben kann. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO findet diese Verordnung auf solche Klagen Anwendung, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2002 (Art. 76 EuGVVO) erhoben worden sind.
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- Denn nach der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO wäre der Beklagte in Frankreich zu verklagen, weil er dort seinen Wohnsitz hat. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Vorschrift des Titels II der EuGVVO anwendbar ist, die die Zuständigkeit ausdrücklich anders regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2000, Rs. C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925 = NJW 2000, 3121 ff., Rdn. 34 ff.).
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- Eine von Art. 2 Abs. 1 EuGVVO abweichende Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich hier jedenfalls nicht schon aus Art. 24 Satz 1 EuGVVO. Der Beklagte hat sich zwar auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten eingelassen, in seiner Klageerwiderung aber sogleich die örtliche Unzuständigkeit des Familiengerichts H. (in limine litis) gerügt. Darin ist, da er diese Rüge mit seinem Wohnsitz in Frankreich begründet hat, zugleich die Rüge der internationalen Unzuständigkeit im Sinne des Art. 24 Satz 2 EuGVVO zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 256/04 - NJW-RR 2005, 1518 ff.). Somit hat er sich erkennbar nur hilfsweise zur Sache eingelassen, was keine Zuständigkeit nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO begründet.
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- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedoch aus Art. 5 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann ein Unterhaltsberechtigter einen Unterhaltsschuldner, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht seines eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verklagen.
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- Insoweit geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Begriff der Unterhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO autonom auszulegen ist.
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- Aus dem Verständnis des deutschen Rechts hat der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch (auch) unterhaltsrechtlichen Charakter. Denn er stellt eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen geschiedenen Eheleuten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses dar (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545 f. und vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 - "unterhaltsrechtliche Nebenpflicht" -), dient der Sicherung des Unterhaltsan- spruchs und genießt deshalb den gleichen Schutz wie dieser, ohne indessen selbst ein Unterhaltsanspruch zu sein (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1164).
- 11
- Dies reicht für die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO aber nicht aus. Vielmehr ist der Begriff der Unterhaltssache unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzung der Verordnung sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszulegen, um die einheitliche Anwendung der EuGVVO in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993, Rs. C89/91, Shearson Lehmann Hutton , Slg. 1993, I-139 Rdn. 13 m.w.N.). Dies schließt es aber nicht aus, die Natur des hier geltend gemachten Anspruchs anhand der Erkenntnisse der vorgenannten Senatsurteile zu qualifizieren. Daraus ergibt sich, dass die vorliegende Sache angesichts der Voraussetzungen, der Art und der durch die Rechtsprechung konkretisierten Ausgestaltung des geltend gemachten Anspruchs bei der gebotenen autonomen Auslegung des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO als Unterhaltssache anzusehen ist.
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- 3. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen; eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich. Denn die richtige Auslegung des Begriffs der Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so klar ableiten, dass vernünftige Zweifel bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht verbleiben. Im Einzelnen:
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- 4. Bestimmungen wie Art. 5 Nr. 2 EuGVVO, die besondere Zuständigkeiten vorsehen, sind grundsätzlich eng auszulegen, weil sie dem Beklagten seinen natürlichen Gerichtsstand nehmen (vgl. Schlussanträge des Generalan- walts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981 Rdn. 25 und Fn. 11 mit Rechtsprechungsnachweisen).
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- a) Hauptziel des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist es, der schwächeren Partei der unterhaltsrechtlichen Beziehung, nämlich dem Unterhaltsberechtigten, den Vorteil eines räumlich nahen Gerichtsstands anzubieten und ihm damit einen wirksamen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981 Rdn. 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2001 - XII ZR 89/99 - FamRZ 2002, 21, 22 m.w.N.).
- 15
- Insoweit entspricht es dieser Zielsetzung, auch dem Gläubiger eines Anspruchs auf Erstattung seiner aus dem begrenzten Realsplitting folgenden Nachteile die Möglichkeit einzuräumen, diesen Anspruch vor dem Gericht seines Wohnsitzes einzuklagen. Denn das begrenzte Realsplitting setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zwingend ein Unterhaltsverhältnis zwischen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten voraus. Der Unterhaltspflichtige kann den geleisteten Unterhalt im Rahmen gesetzlich festgelegter Höchstbeträge steuerlich als Sonderausgaben geltend machen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zustimmt und sich damit verpflichtet, den gezahlten Unterhalt im Rahmen des Höchstbetrages seinerseits als Einkommen zu versteuern. Der Anspruch auf Erstattung der damit verbundenen Nachteile, insbesondere der auf diese Unterhaltszahlungen zu entrichtenden Einkommensteuer, kann folglich nur dem Unterhaltsberechtigten zustehen, der generell als die schwächere Partei anzusehen ist.
- 16
- b) Daneben verfolgt Art. 5 Nr. 2 EuGVVO unter anderem auch den Zweck, eine Übereinstimmung zwischen anwendbarem Recht und zuständigem Gericht zu ermöglichen und den Rechtsstreit von dem Gericht entscheiden zu lassen, das am besten geeignet erscheint, die Voraussetzungen und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu beurteilen. Diese Nebenzwecke reichen zwar für sich genommen nicht aus, eine besondere Zuständigkeit zu begründen , können aber ergänzend herangezogen werden, um eine bereits aus anderen Gründen naheliegende Entscheidung zugunsten eines besonderen Gerichtsstandes zusätzlich zu rechtfertigen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981 Rdn. 28, 29). Hier liegt auf der Hand, dass die deutschen Gerichte am besten in der Lage sein werden, die Nachteile zu beurteilen, die sich für den Unterhaltsberechtigten nach deutschem Steuerrecht aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergeben.
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- Hinzu kommt, dass die Abweichung von der allgemeinen Regel des Gerichtsstands des Beklagten für diesen um so eher zumutbar erscheint, als das begrenzte Realsplitting zum einen nur auf seinen eigenen Antrag erfolgt und zum zweiten nur für Veranlagungszeiträume in Betracht kommt, in denen beide Parteien im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mithin regelmäßig dort ihren Wohnsitz haben. Die Erstattung daraus entstandener Nachteile erweist sich daher als Nachwirkung eines Unterhaltsrechtsverhältnisses, für das im maßgeblichen Zeitraum die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben war. Für den Schuldner dieses Anspruchs ist es daher eher hinzunehmen , an seinem früheren Gerichtsstand verklagt werden zu können, als für den Gläubiger, den Ausgleich seiner nachträglich entstandenen Nachteile nach dem Wegzug seines (geschiedenen) Ehegatten ins Ausland vor den dortigen Gerichten geltend machen zu müssen.
- 18
- c) Der Qualifizierung des vorliegenden Rechtsstreits als Unterhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO steht auch nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof unter dem Begriff des Unterhalts vor allem finanzielle Ver- pflichtungen versteht, bei deren Festsetzung die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten berücksichtigt werden, und die dazu bestimmt sind, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 1980, Rs. 120/79, de Cavel II, Slg. 1980, 731 = IPrax 1981, 19 f. Rdn. 5, und vom 27. Februar 1997, Rs. C-220/95, van den Boogard, Slg. 1997, I-1147 = IPrax 1999, 35 ff., Rdn. 22).
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- Abgesehen davon, dass der Begriff des Unterhalts im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO weit auszulegen ist (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rdn. 13; Musielak/Weth ZPO 5. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rdn. 10 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 6. März 1980, Rs. 120/79, de Cavel II, Slg. 1980, 731 = IPrax 1981, 19 f.), keinen auf periodische Leistungen gerichteten Anspruch voraussetzt und von anderen Ansprüchen vor allem anhand des Kriteriums eines - hier gegebenen - familienrechtlichen Bandes abzugrenzen ist (vgl. Musielak/Weth aaO Art. 5 EuGVVO Rdn. 10 m.N.), entspricht der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch zumindest mittelbar der vorstehenden Definition des Unterhaltsbegriffs.
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- Der Revisionserwiderung ist zwar einzuräumen, dass das Kriterium eines dem Anspruch zugrunde liegenden familienrechtlichen Bandes ungeeignet ist, Unterhaltssachen von Güterstandssachen abzugrenzen, die nach Art. 1 Nr. 2a EuGVVO nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Darum geht es hier aber nicht, weil der vorliegende Erstattungsanspruch eindeutig nicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen ist. Vielmehr dient das Kriterium des familienrechtlichen Bandes der Abgrenzung zwischen Unterhaltsansprüchen und anderen zivilrechtlichen Ansprüchen außerhalb des Familienrechts. Nach diesem Kriterium kann die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO jedenfalls nicht mit der Begründung verneint werden, der hier geltend gemachte Anspruch sei nicht dem Unterhaltsrecht zuzuordnen, sondern als sonstiger zivilrechtlicher oder gar steuerrechtlicher Ausgleichsanspruch anzusehen.
- 21
- Richtig ist zwar, dass der Anspruch auf Erstattung durch begrenztes Realsplitting entstandener Nachteile nicht der Befriedigung des laufenden Lebensunterhalts des Berechtigten dient, da dieser ja bereits bezahlt wurde. Er dient vielmehr dazu, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen konkret entstandenen Nachteil des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf den in aller Regel höheren Vorteil des Unterhaltspflichtigen auszugleichen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1164) und auf diese Weise sicherzustellen, dass ihm der gezahlte Unterhalt nicht durch nachträgliche Steuerbelastung teilweise wieder genommen wird.
- 22
- Dieser Entschädigungscharakter des hier geltend gemachten Anspruchs steht seiner autonomen Qualifizierung als Unterhaltsanspruch aber nicht entgegen , da der Europäische Gerichtshof auch die prestations compensatoires des französischen Rechts, für die der Entschädigungsgedanke ebenfalls zumindest eine mitentscheidende Rolle spielt (vgl. Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rdn. 29 m.N.; Ferrand in Hofer/Schwab/Henrich Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich S. 83 ff., 102), ohne weiteres den Unterhaltssachen zuordnet (EuGH, Urteil vom 6. März 1980, Rs. 120/79, de Cavel II, Slg. 1980, 731 = IPrax 1981, 19 f., Rdn. 5).
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- Zwar ist der Revisionserwiderung ferner einzuräumen, dass sich die Höhe des Erstattungsanspruchs - isoliert betrachtet - allein aus den steuerlichen Verhältnissen der Ehegatten im jeweiligen Veranlagungszeitraum ergibt, also weder von ihren aktuellen Einkommensverhältnissen noch einer fortdauernden Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängig ist.
- 24
- Es darf aber nicht übersehen werden, dass dieser Erstattungsanspruch unmittelbare Folge des Unterhaltsrechtsverhältnisses ist und der Sicherung des für einen früheren Zeitraum gezahlten Unterhalts dient. Auch seine Höhe trägt letztlich von den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und den dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mitteln in diesem Zeitraum ab, weil die auszugleichenden Nachteile von der Höhe des gezahlten und zu versteuernden Unterhalts bestimmt werden.
- 25
- Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige, im Interesse der Unterhaltsbelange des Berechtigten mögliche Steuervorteile aus dem begrenzten Realsplitting in Anspruch zu nehmen hat, wenn ihm die Zustimmung des Berechtigten vorliegt. Umgekehrt ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, bei Maßnahmen mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten vermindern und damit seine Leistungsfähigkeit erhöhen, soweit dem Unterhaltsberechtigten keine Nachteile hieraus erwachsen. Daraus folgt, dass der Unterhaltsberechtigte dem begrenzten Realsplitting grundsätzlich zuzustimmen hat, während der Unterhaltspflichtige die dem Berechtigten daraus entstehenden Nachteile zu erstatten hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.).
- 26
- Vor diesem Hintergrund erweisen sich das begrenzte Realsplitting und der Ausgleich der damit verbundenen Nachteile des Unterhaltsberechtigten wirtschaftlich als eine besondere Modalität der Unterhaltszahlung: Abweichend vom Regelfall der steuerneutralen Zahlung des Unterhalts wird der Unterhalt hier einverständlich der Besteuerung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten unterworfen , weil sich dies durch die damit einhergehende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen insgesamt positiv auf dessen Leistungsfähigkeit und damit wiederum auf die Höhe des Unterhalts auswirkt, den dieser erbringen kann. Deshalb ist ein vom Unterhaltspflichtigen durch das begrenzte Realsplit- ting erzielbarer Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885) schon bei der Unterhaltsbemessung selbst unterhaltserhöhend zu berücksichtigen. Das damit verfolgte Ziel der Sicherung des angemessenen Unterhalts wird aber nur erreicht, wenn der Unterhaltspflichtige denjenigen Teil seines Steuervorteils, der der Höhe des Nachteils auf Seiten des Unterhaltsberechtigten entspricht, an diesen auch auskehrt. Der Umstand, dass dies regelmäßig erst nachträglich erfolgt, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Höhe des jeweiligen Erstattungsbetrages erst nach durchgeführter Veranlagung endgültig feststeht.
- 27
- Somit beruht die Unterhaltsbemessung auf dem Grundsatz, dass der gezahlte Unterhalt dem Berechtigten zur Bestreitung seines Bedarfs "netto" zur Verfügung steht. Wird eine Modalität der Unterhaltszahlung gewählt, die dazu führt, dass diese vom Berechtigten als Einkommen zu versteuern ist oder für ihn zur Kürzung staatlicher Hilfen führt, hat der Verpflichtete im Ergebnis einen entsprechend erhöhten "Bruttobetrag" zu zahlen, dessen Höhe aber regelmäßig erst nachträglich feststeht. Dies macht die Zahlung des Erstattungsbetrages zwar nicht zu einer Unterhaltszahlung im Sinne des deutschen Rechts, was auch daraus zu ersehen ist, dass eine solche Erstattungszahlung nicht ihrerseits wiederum Gegenstand des begrenzten Realsplittings sein kann. Gleichwohl dient sie Unterhaltszwecken, weil der dem Berechtigten gezahlte Unterhalt diesem andernfalls nicht in voller Höhe für seinen Lebensbedarf zur Verfügung stünde; er sähe sich dann nämlich gezwungen, hiervon Rücklagen für die zu erwartende Steuerforderung zu bilden.
- 28
- Die zeitliche Verschiebung zwischen dem Unterhaltszeitraum (= Veranlagungszeitraum ) und dem Eintritt der aus dem begrenzten Realsplitting für diesen Zeitraum entstehenden Nachteile ist ebenfalls kein Grund, die Erstattungs- zahlung nicht unter den weiten Unterhaltsbegriff des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO zu fassen. Als Unterhaltssache im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Klagen auf rückständigen Unterhalt oder auf einen als Einmalbetrag zu zahlenden Unterhalt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 1997, Rs. C-220/95, van den Boogard, Slg. 1997, I-1147 = IPrax 1999, 35 ff. Rdn. 23, 27). Der besondere Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO setzt mithin nicht voraus, dass Zahlungen geltend gemacht werden, die dazu dienen, einen im Zeitpunkt der Klageerhebung gegenwärtigen Lebensbedarf zu decken.
- 29
- Soweit der Europäische Gerichtshof unter dem Begriff des Unterhalts - wie oben dargelegt - vor allem finanzielle Verpflichtungen versteht, bei deren Festsetzung die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten berücksichtigt werden, und die dazu bestimmt sind, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern, steht dies der Qualifikation des vorliegenden Rechtsstreits als Unterhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO angesichts der Systematik und Zielsetzung dieser Vorschrift mithin nicht entgegen. Denn diese Definition des Unterhaltsbegriffs dient nach dem Verständnis des Senats in erster Linie der Abgrenzung zu güterrechtlichen Ansprüchen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 1997, Rs. C-220/95, van den Boogard, Slg. 1997, I-1147 = IPrax 1999, 35 ff., Rdn. 22), schließt es aber nicht aus, Ansprüche, die - wie hier - eindeutig nicht aus dem Güterrecht herrühren, auch dann als Unterhaltsansprüche zu qualifizieren , wenn sie dieser Definition des Unterhaltsbegriffs nicht in jeder Hinsicht entsprechen.
- 30
- 5. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Sachentscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
AG Homburg, Entscheidung vom 03.12.2004 - 9 F 345/04 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 UF 121/04 -
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Annotations
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
- 1.
(weggefallen) - 1a.
(weggefallen) - 1b.
(weggefallen) - 2.
- a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; - b)
Beiträge des Steuerpflichtigen - aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; - bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
- 3.
Beiträge zu - a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern; - b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
- 3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden; - 4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde; - 5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist; - 6.
(weggefallen) - 7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden. - 8.
(weggefallen) - 9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.
(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:
- 1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen; - 2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für - a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt, - b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie - c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
- 3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend; - 4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
- 1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit - a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, - b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und - c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
- 2.
geleistet werden an - a)
1Versicherungsunternehmen, - aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder - bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
- b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen, - c)
einen Sozialversicherungsträger oder - d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.
(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die
- 1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres - a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder - b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
- 2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.
(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug
Kalenderjahr | Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen | Vorwegabzug im Fall der Zusammen- veranlagung von Ehegatten |
---|---|---|
2013 | 2 100 | 4 200 |
2014 | 1 800 | 3 600 |
2015 | 1 500 | 3 000 |
2016 | 1 200 | 2 400 |
2017 | 900 | 1 800 |
2018 | 600 | 1 200 |
2019 | 300 | 600 |
zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.
(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.
(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.