Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07

published on 25/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07
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Previous court decisions
Amtsgericht Neuss, 45 F 477/05, 14/12/2006
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 UF 320/06, 28/06/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 109/07 Verkündet am:
25. Juni 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1578 b; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

a) Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig
nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der
Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach

b) Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs
regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein
dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss
an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - OLG Hamm
AG Neuss
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 14. Dezember 2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 240 € für die Zeit vom 9. bis 31. Dezember 2005 und in Höhe von monatlich 332 € für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB auf 240 € seit dem 9. Dezember 2005 und auf jeweils 332 € ab dem 5. eines jeden Monats von Januar 2006 bis Mai 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und in der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005.
2
Die im April 1946 geborene Klägerin und der im April 1931 geborene Beklagte hatten im April 1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Mit Verbundurteil vom 9. Mai 2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden; ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt, weil der Beklagte bereits seit dem 1. Juni 1993 Altersrente bezog und die Klägerin wegen der phasenverschobenen Ehe höhere ehezeitliche Rentenanwartschaften von 158,78 € erworben hatte.
3
Die Klägerin ist seit November 1993 vollschichtig in ihrem Beruf als Küchenhilfe tätig. Ihr monatliches Einkommen beläuft sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 1.054 €. Daneben kommt ihr ein geldwerter Vorteil durch freie Verpflegung in Höhe von monatlich 109 € zugute. Im Jahr 2005 hat sie eine Einkommensteuererstattung in Höhe von insgesamt 280 € erhalten, im Jahr 2006 eine solche in Höhe von rund 300 €.
4
Der Beklagte hat aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente im Jahr 2005 monatliche Einkünfte in Höhe von (richtig) 1.634 € und ab dem Jahr 2006 solche in Höhe von 1.652 € erzielt.
5
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 282 € für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005 verurteilt und den Anspruch auf die Zeit bis einschließlich Mai 2009 befristet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 323 € für die Zeit vom 9. bis zum 31. Dezember 2005 (= 240 €) und von 332 € für die Zeit ab Januar 2006 zugesprochen und eine Befristung des Unterhalts- anspruchs abgelehnt. Mit seiner - vom Oberlandesgericht wegen der abgelehnten Befristung zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte eine Befristung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit bis einschließlich Mai 2009.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet und führt zur Befristung des vom Oberlandesgericht zugesprochenen nachehelichen Unterhalts.

I.

7
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 418 veröffentlicht ist, hat der Klägerin auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte beider Parteien einen unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugesprochen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres sei nicht möglich. Zwar könne der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich oder auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, wenn insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine unbegrenzte Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Danach erscheine eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin möglich, da durch die Ehe keine beruflichen Nachteile für sie entstanden seien. Allerdings sei es der Klägerin nicht zumutbar, sich zukünftig auf das Unterhaltsniveau einzurichten, das sie selbst sicherstellen könne. Entscheidend sei dabei zwar nicht die Ehedauer von gut 13 Jahren, zumal diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine absolute Grenze für eine Befristung bilden könne und deswegen nicht zwingend für oder gegen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts spreche. Zu berücksichtigen sei aber, ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards auf sonstige Gründe, z.B. das Alter oder den Gesundheitszustand, gestützt werden könne. Dabei sei das Alter der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung gegen eine Befristung ihres nachehelichen Unterhalts. Die im April 1946 geborene Klägerin werde mit Erreichen des 65. Lebensjahres im April 2011 Altersrente erhalten. Im Falle einer Befristung ihres nachehelichen Unterhalts auf einen vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt würde auch ein Anschlussunterhalt in Form des Altersunterhalts nach § 1571 Nr. 3 BGB mangels Einsatzzeitpunktes entfallen. Die geringen Rentenanwartschaften der Klägerin bei Ende der Ehezeit von 158,78 €, die ihr ausschließlich zuflössen, würden nicht annähernd zu einer ausreichenden Versorgung führen. Da ihr nicht der Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt genommen werden dürfe, müsse ihr der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis zum Rentenalter erhalten bleiben.

II.

8
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
9
1. Soweit das Oberlandesgericht die Höhe des zugesprochenen Unterhalts unter Bezug auf seinen Prozesskostenhilfebeschluss begründet hat, entspricht die Berechnung zwar nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats. Denn sowohl die zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers als auch die Steuerrückzahlung beruhen auf der Erwerbstätigkeit der Klägerin und sind deswegen bei der Bemessung des Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Weil sich danach sogar ein etwas geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin ergibt, beschwert die Entscheidung den Beklagten insoweit aber nicht.
10
2. Mit Erfolg rügt die Revision des Beklagten jedoch die Ablehnung der zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts.
11
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, sah schon die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage in den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war.
12
Zutreffend ist auch, dass der Senat in seiner neueren Rechtsprechung bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt hat, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz , die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könnte. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern etwa darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Le- bensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich stattdessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).
13
b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
14
Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 f.).
15
Weil § 1578 b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungsund Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können (BT-Drucks. 16/1830 S. 20). Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme oder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprechen (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 136).
16
c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt.
17
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erwachsen sind. Dagegen ist nichts einzuwenden , zumal aus der Ehe der Parteien keine Kinder hervorgegangen sind und die Klägerin seit 1993, also annähernd während der gesamten Ehezeit, vollschichtig in ihrem Beruf als Küchenhilfe erwerbstätig war und dies auch weiterhin ist.
Die Einkommensdifferenz beruht deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen der Klägerin i.S. von § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB, sondern darauf, dass die Parteien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. In solchen Fällen ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aber grundsätzlich zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Einkünften zu begnügen.
18
Ehebedingte Nachteile der Klägerin ergeben sich hier auch nicht aus ihrer Erwerbslosigkeit vom Zeitpunkt der Heirat im April 1991 bis zum November 1993. Denn für die wesentlich längere Zeit von Juni 1993 bis zum Ende der Ehezeit im Jahre 2004 war auch der Beklagte wegen seines altersbedingten Renteneintritts nicht mehr erwerbstätig und hat deswegen ebenfalls keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben. Wegen der deutlich höheren ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften wäre deswegen grundsätzlich die Klägerin im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig gewesen. Wenn das Familiengericht im Hinblick auf die phasenverschobene Ehe der Parteien gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat, wirkt sich dies zugunsten der Klägerin aus. Der Nachteil des zeitweisen Ausscheidens der Parteien aus dem Erwerbsleben wird deswegen sogar überwiegend von dem Beklagten getragen, was einem ehebedingten Nachteil der Klägerin i.S. des § 1578 b BGB entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
19
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wäre ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch hier auch unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände unbillig i.S. des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB.
20
Während der Beklagte im Zeitpunkt der Heirat bereits annähernd 60 Jahre alt war, hatte die Klägerin erst das 45. Lebensjahr erreicht und war deswegen durchaus in der Lage, eine Altersversorgung nach den eigenen Verhältnissen aufzubauen. Insoweit verkennt das Berufungsgericht auch, dass die während der Ehezeit von der Klägerin erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von 158,78 € nicht ihren gesamten Rentenanspruch wiedergeben. Denn die Klägerin ist auch schon vor der Ehezeit in ihrem Heimatland berufstätig gewesen und hatte dadurch weitere Anwartschaften erworben. Unter Berücksichtigung der bis zum Rentenbeginn noch möglichen Erwerbstätigkeit kann die Klägerin jedenfalls Rentenansprüche begründen, die um ein Mehrfaches über den vom Oberlandesgericht berücksichtigten Ehezeitanteil hinausgehen. Hinzu kommt ein Anspruch auf eine geringe Betriebsrente, für die ausweislich der Verdienstabrechnungen auch Arbeitgeberanteile gezahlt wurden.
21
Auch die Ehedauer von gut 13 Jahren und das gegenwärtige Alter der Klägerin sprechen nicht entscheidend gegen eine Befristung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Denn die Klägerin ist fast ununterbrochen berufstätig gewesen und es kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Tätigkeit auch bis zum Beginn des Rentenalters fortsetzen wird. Die geringe Höhe der zu erwartenden Rente ist deswegen weder auf ehebedingte Nachteile noch auf das Alter der Klägerin zurückzuführen.
22
cc) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auch nicht deswegen aus, weil der Klägerin mit einem unbefristeten Aufstockungsunterhalt der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB gewahrt werden müsste.
23
Zutreffend ist zwar, dass einem Unterhaltsberechtigten nur dann Unterhalt wegen Alters zusteht, wenn von ihm im Zeitpunkt der Ehescheidung (§ 1571 Nr. 1 BGB), der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1571 Nr. 2 BGB) oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 BGB1571 Nr. 3 BGB) wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt schon zuvor entfallen, kommt deswegen auch ein anschließender Altersunterhalt nach § 1571 BGB nicht mehr in Betracht. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, das eine Befristung ablehnt, um den Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt zu erhalten, liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus und überzeugt deswegen nicht.
24
Der aus einer Befristung des Aufstockungsunterhalts folgende Wegfall des Einsatzzeitpunkts für den Altersunterhalt steht, auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen künftigen Nachteils, der Befristung nach § 1578 b BGB nicht entgegen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterscheidet sich der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Höhe von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts. Während der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard einräumt, sind andere Tatbestände des nachehelichen Unterhalts , wie der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder der Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile ausgerichtet (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 m.w.N.). Im Gegensatz zu den früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. erstreckt sich der Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung in § 1578 b BGB auf alle Tatbestände des nachehelichen Unter- halts (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Eine Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen , auch soweit künftige ehebedingte Nachteile in Betracht kommen.
25
Der mit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB verbundene Wegfall des Altersunterhalts steht der Befristung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn entweder auch die Bedürftigkeit im Alter nicht auf einen ehebedingten Nachteil zurückzuführen ist oder ein entstandener Nachteil durch Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit ohnehin von beiden Ehegatten getragen werden muss, wie dies regelmäßig durch den Versorgungsausgleich erreicht wird (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hier treffen die Auswirkungen der ehezeitlichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit den Beklagten sogar in stärkerem Umfang als die Klägerin. Denn die Klägerin hatte nach dem Erwerb ausländischer Versorgungsanwartschaften und dem Umzug nach Deutschland lediglich bis Mitte November 1993, also für gut zweieinhalb Jahre, auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber bezieht der Beklagte bereits seit Juni 1993 vorzeitige Altersrente und hat deswegen bis zum Ende der Ehezeit keine weiteren Rentenanwartschaften mehr erworben. Weil der Beklagte erst im April 1996 das 65. Lebensjahr erreicht hat, hätte er noch fast drei Jahre weitere Rentenanwartschaften erwerben können. Wenn im Rahmen der Ehescheidung gleichwohl wegen der phasenverschobenen Ehe auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs verzichtet wurde, belastet dies die Klägerin jedenfalls nicht.
26
d) Auch gegen die vom Amtsgericht gewählte Dauer der Befristung des nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Mai 2009 ist nichts einwenden.
27
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar können auch dabei die Dauer der Ehe und das Alter des Unterhaltsberechtigten nicht unberücksichtigt bleiben. Auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen, in denen er - wie hier - seit vielen Jahren vollschichtig erwerbstätig ist, regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
28
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Amtsgericht ausgesprochene Übergangszeit nicht zu beanstanden. Nach vorangegangener Trennungszeit bleibt der Klägerin ab der rechtskräftigen Scheidung im Juni 2005 ein nachehelicher Unterhaltsanspruch für die Dauer von weiteren vier Jahren. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um es der Klägerin zu ermöglichen, sich von den etwas günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften einzurichten. Dem steht auch die Höhe der Einkommensdifferenz beider Parteien nicht entgegen. Denn der vom Berufungsgericht errechnete Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 332 € ist auch darauf zurückzuführen, dass vom Erwerbseinkommen der Klägerin ein Erwerbstätigenbonus abgesetzt wurde, während das Renteneinkommen des Beklagten in voller Höhe berücksichtigt wurde. Dies entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Klägerin ihr Einkommen ungeschmälert , also auch in Höhe des Erwerbstätigenbonus, zur Verfügung steht.
29
e) Da nicht mehr mit der Feststellung weiterer für die Befristung des nachehelichen Unterhalts relevanter Umstände zu rechnen ist, kann der Senat abschließend entscheiden und die Berufung gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Befristung des Aufstockungsunterhalts zurückweisen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 14.12.2006 - 45 F 477/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2007 - II-7 UF 320/06 -
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#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei
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#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

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published on 28/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 37/05 Verkündet am: 28. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 16/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 107/06 Verkündet am: 16. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 06/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 202/08 Verkündet am: 6. Oktober 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 25/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 8/08 Verkündet am: 25. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 27/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 100/08 Verkündet am: 27. Januar 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 17/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 140/08 Verkündet am: 17. Februar 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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Annotations

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.

(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)