Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2019 - XI ZR 95/17

published on 19/03/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2019 - XI ZR 95/17
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Amtsgericht Koblenz, 132 C 2139/15, 05/02/2016
Landgericht Koblenz, 3 S 8/16, 20/01/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 95/17
Verkündet am:
19. März 2019
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche
wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte
begann auch bei Bauspardarlehen nach § 488 BGB mit dem Schluss
des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Oktober 2014
- XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.).
BGH, Urteil vom 19. März 2019 - XI ZR 95/17 - LG Koblenz
AG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2019:190319UXIZR95.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt von der beklagten Bausparkasse die Rückzahlung einer im Rahmen eines Bauspardarlehens entrichteten Darlehensgebühr.
2
Im November 2007 schlossen die Parteien einen Darlehens- und einen Bausparvertrag. Vom 1. August 2010 an nahm der Kläger das Bauspardarlehen in Anspruch. Die Beklagte belastete ihm auf Grundlage von § 9 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge am 31. Juli 2010 auf dem Bausparkonto eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 768,97 €. Davon erhielt der Kläger spätestens mit dem Kontoauszug des Bausparkontos vom 11. November 2010 Kenntnis.
3
Der Kläger hält die die Darlehensgebühr regelnde Klausel für unwirksam und begehrt die Rückzahlung der Gebühr nebst Zinsen. Nach Ansicht der Beklagten ist die Klausel wirksam und die Klageforderung verjährt.
4
Am 6. Dezember 2014 ist in dieser Sache bei dem Amtsgericht Euskirchen der Antrag des Klägers auf Erlass eines Mahnbescheides über eine Hauptforderung von 1.938,97 € eingegangen. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 10. Dezember 2014 zugestellt worden. Ihr hiergegen gerichteter Widerspruch ist am 13. Dezember 2014 bei dem Mahngericht eingegangen. In einer Nachricht vom 15. Dezember 2014 ist der Kläger von dem Widerspruch informiert worden verbunden mit der Anforderung der Kosten für das streitige Verfahren. Mit Telefax vom 14. August 2015 hat der Kläger den Streitgegenstand auf 768,97 € eingeschränkt und um Zusendung einer entsprechenden Kostenrechnung gebeten. Das Verfahren ist an das Amtsgericht Koblenz abgegeben worden, wo die Akte am 24. September 2015 eingegangen ist.
5
Das Amtsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Laut Empfangsbekenntnis des sich selbst vertretenden Klägers ist ihm das Urteil des Amtsgerichts am 11. Februar 2016 zugestellt worden. Am Freitag, dem 11. März 2016 hat der Kläger eine an das "Landgericht Zivilkammer" in Koblenz adressierte Berufung mit Telefax gesandt, das ausweislich der auf dem Ausdruck der Berufungsschrift vom Empfangsgerät angebrachten Kopfzeile am 11. März 2016 um 17:28 Uhr bei der Telefaxstelle des Amtsgerichts Koblenz eingegangen ist. Auf diesem Ausdruck des Telefax findet sich über einem Eingangsstempel des Amtsgerichts Koblenz, der das Eingangsdatum 11. März 2016, die handschriftliche Zeitangabe 17:28 Uhr und eine Unterschrift trägt, der ebenfalls handschriftliche Vermerk "Irrläufer". Unmittelbar unter den von den Faxgeräten gedruckten Kopfzeilen ist der weitere handschriftliche Vermerk "3. ZK" angebracht , versehen mit dem Datumsstempel "15. März 2016" und einer Paraphe. In einer die vorgedruckte Unterschriftenzeile einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tragenden, jedoch nicht unterzeichneten gesonderten "Verfügung" vom 22. März 2016 lautete es u.a.: "Die Berufung … ist am 11. März 2016 eingegangen". Das mit Briefpost versandte Exemplar der Berufungsschrift ist am 23. März 2016 auf der gemeinsamen Postannahmestelle des Land- und Amtsgerichts Koblenz eingegangen.
6
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in der Sache zurückgewiesen. Mit seiner von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

I.

8
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung habe in der Sache keinen Erfolg. Zwar habe der Bundesgerichtshof in der Zwischenzeit entschieden, dass Darlehensgebühren auch bei Bausparverträgen unwirksam seien. Der sich daraus ergebende Anspruch des Klägers sei aber verjährt. Die Beklagte sei mit der in zweiter Instanz erstmals erhobenen Einrede der Verjährung nicht ausgeschlossen, da sowohl die Erhebung der Einrede als auch die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig seien.
10
Die für Bereicherungsansprüche geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Denn ein Rückzahlungsanspruch des Klägers sei am 31. Juli 2010 entstanden, als die Beklagte das Bausparkonto des Klägers mit der Gebühr belastet habe. Davon habe der Kläger noch im Jahre 2010 Kenntnis erlangt. Der Beginn der Verjährungsfrist sei zwar ausnahmsweise hinausgeschoben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen könne. In diesen Fällen fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung. Die Erhebung einer Klage auf Rückforderung von Bearbeitungsentgelten sei aber jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2011 zumutbar gewesen. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn der Verjährungsfrist bei Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen heranzuziehen, die auch für Darlehensgebühren bei Bausparverträgen gelte.
11
Danach sei spätestens im Juli 2015 Verjährung eingetreten. Die mit Ablauf des Jahres 2014 endende Verjährungsfrist sei zwar durch den Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides am 6. Dezember 2014 gehemmt worden. Das Verfahren sei aber nach Anforderung der Kosten für das streitige Verfahren mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 zunächst nicht betrieben worden, weshalb die Hemmung der Verjährung am 16. Juni 2015 geendet habe. In der Folge sei die Klageforderung mit Ablauf des 11. Juli 2015 verjährt, bevor der Kläger das Verfahren mit Schriftsatz vom 14. August 2015 weiter betrieben habe.

II.

12
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
13
1. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich allerdings nicht abschließend beurteilen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt worden ist.
14
a) Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht zu überprüfen. Denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist. Das setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen ist (BGH, Urteile vom 26. Juni 1952 - IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370, vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38, vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, WM 2001, 45, 46 und vom 8. April 2004 - III ZR 20/03, NJW-RR 2004, 851).
15
b) Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Kläger am 11. Februar 2016 zugestellt worden, so dass die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO am Freitag, dem 11. März 2016 - einem Werktag - abgelaufen ist (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 ZPO). Auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht klären, ob die Berufungsschrift nach § 519 Abs. 1 ZPO innerhalb dieser Frist bei dem Berufungsgericht eingegangen ist.
16
aa) Ein fristgebundener Schriftsatz ist bei dem zuständigen Gericht eingegangen , wenn er in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2005, 3346 f.; BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 4/07, NJW 2008, 667 Rn. 8 und vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, VersR 2018, 1342 Rn. 10). Ein auf dem Telefaxgerät eines anderen Gerichts eingegangener Schriftsatz ist danach erst dann bei dem zuständigen Gericht eingegangen , wenn der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Schriftsatz zwar an das zuständige Gericht adressiert, aber per Telefax irrtümlich an ein anderes Gericht übermittelt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 9 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15, juris Rn. 8).
17
bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach diesen Grundsätzen die per Telefax an den Anschluss des Amtsgerichts gesandte Berufung rechtzeitig bei dem Landgericht Koblenz als zuständigem Berufungsgericht (§ 72 Abs. 1 Satz 1 GVG) eingegangen ist. Darauf kommt es jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung an, da das mit Briefpost versandte Exemplar der Berufungsschrift - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - erst nach Ablauf der Berufungsfrist an das Berufungsgericht gelangt ist.
18
Das Telefax, das die Berufungsschrift enthielt, ist nach dem Eingangsstempel des Amtsgerichts und dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle einer Berufungskammer zwar am Freitag, dem letzten Tag der Berufungsfrist, bei dem Amtsgericht eingegangen, jedoch erst am Dienstag der darauffolgenden Woche auf der Geschäftsstelle der Berufungskammer angelangt.
19
c) Entgegen der auf einen Hinweis des Senats geäußerten Auffassung des Klägers steht auch nicht fest, dass das Amtsgericht und das Landgericht Koblenz unabhängig von den unterschiedlichen Telefaxnummern eine gemeinsame Faxannahmestelle betrieben haben. Das lässt sich auch nicht aus der Existenz einer gemeinsamen Annahmestelle für die Briefpost schließen.
20
aa) Wenn durch Organisationsverfügung der Leiter betroffener Gerichte die unter unterschiedlichen Telefaxnummern erreichbaren Telefaxgeräte der beteiligten Gerichte zu einer gemeinsamen Faxannahmestelle verbunden sind, gelangt ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts, an das er adressiert ist, wenn für die Übermittlung die Telefaxnummer eines der anderen in die gemeinsame Faxannahmestelle einbezogenen Gerichte gewählt worden ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, NJW-RR 2013, 830 Rn. 12). Denn insoweit gilt eine solche gemeinsame Faxannahmestelle als Geschäftsstelle aller angeschlossenen Gerichte (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 10 f. und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15, juris Rn. 5 ff.). Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.
21
bb) Der Einwand des Klägers, es bestehe eine gemeinsame Posteingangsstelle für das Amtsgericht und das Landgericht in Koblenz, ist unerheblich. Denn die Justizverwaltung ist nicht gehalten, den Eingang der Briefpost und von Telefaxschreiben einheitlich zu regeln. Danach wäre auch bei Existenz einer gemeinsamen Einlaufstelle für die Briefpost das Telefax des Klägers ausschließlich in die Verfügungsgewalt des unzuständigen Amtsgerichts gelangt, wenn zwar eine gemeinsame Posteingangsstelle bestünde, aber nicht zugleich gemeinsame Telefaxanschlüsse eingerichtet worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15, juris Rn. 8).
22
d) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus der - nicht unterschriebenen - Verfügung vom 22. März 2016 nicht, dass die Berufungsschrift rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Insbesondere kommt dieser Verfügung nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO zu, da sie ersichtlich nur zur Erleichterung des internen Dienstbetriebs bestimmt war (vgl. dazu RGZ 105, 255, 258; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 418 Rn. 4; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 418 Rn. 3). Zwar ist in Ziffer 1 der Verfügung von einem Eingang der Berufung am 11. März 2016 die Rede. In den Ziffern 2 bis 4 sind jedoch mehrere andere Arbeitsschritte beschrieben sowie jeweils mit einem Erledigungsvermerk versehen worden, in Ziffer 5 ist das Ende der Berufungsbegründungsfrist und in Ziffer 6 eine Wiedervorlage notiert. Danach war diese Verfügung insgesamt lediglich als Gedankenstütze für den Dienstbetrieb gedacht und besaß als solche nicht die Funktion, den tatsächlichen Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift zu dokumentieren.
23
2. Die angegriffene Entscheidung hält allerdings in der Sache den Angriffen der Revision stand.
24
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die angegriffene Klausel nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unwirksam ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei dieser Klausel um eine Preisnebenabrede, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 17 ff.) und entgegen der Ansicht der Beklagten dieser Inhaltskontrolle nicht standhält (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 31 ff.).
25
b) Auf Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hat die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB), die die Beklagte in zulässiger Weise in zweiter Instanz erhoben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 9 ff.), Erfolg.
26
aa) Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB).
27
Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den diesen Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Ausnahmsweise kann aber Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 86 mwN).
28
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen begann die dreijährige Verjährungsfrist nach Ablauf des 31. Dezember 2011 zu laufen und hätte am 31. Dezember 2014 geendet.
29
(1) Der Rückzahlungsanspruch ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch "Einzug der Darlehensgebühr" im Jahre 2010 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Einwand der Revision, die Gebühr werde nach dem Vertrag "dem Bauspardarlehen zugeschlagen" und sei deshalb mit dem Bauspardarlehen zu tilgen, sodass es auf den Zeitpunkt der Entrichtung des jeweiligen Darlehensentgelts durch den Kläger ankomme, hat keinen Erfolg.
30
(a) Zum einen wendet sich die Revision damit gegen die Richtigkeit einer im Berufungsurteil getroffenen tatbestandlichen Feststellung zum Vortrag der Parteien. Das hätte in einem - hier nicht beantragten - Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden müssen (BGH, Urteil vom8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 mwN). Das im Berufungsurteil als unstreitig dargestellte Parteivorbringen ist damit nach § 314 ZPO für die Entscheidung des Revisionsgerichts bindend.
31
(b) Zum anderen verkennt die Revision, dass nach dem von ihr angeführten § 9 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge die Darlehensgebühr bereits mit Beginn der Darlehensauszahlung fällig wird, was mit der Annahme einer Stundung im Sinne eines Hinausschiebens der Fälligkeit (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 271 Rn. 12) nicht zu vereinbaren ist. Wenn die Gebühr in der Folge rechnerisch "dem Bauspardarlehen zugeschlagen" wird, führt dies lediglich zu deren gleichzeitiger Mitkreditierung, ändert aber nichts daran , dass bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens die Gebühr an die Beklagte geleistet worden und der Bereicherungsanspruch des Klägers in vol- lem Umfang entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 24).
32
(2) Zwar erlangte der Kläger nach unstreitigem Parteivortrag im Jahr 2010 Kenntnis vom Einzug der Darlehensgebühr durch die Beklagte. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Verjährungsfrist erst nach dem Ende des Jahres 2011 zu laufen begann, weil dem Kläger eine Klageerhebung erst in diesem Jahr zuzumuten war.
33
(a) Der Senat hat für Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelt im Rahmen von Verbraucher- (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 46) und Unternehmerdarlehensverträgen (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 94 ff.) eine Klageerhebung im Jahre 2011 als zumutbar angesehen. Denn in diesem Jahr hatte sich eine gefestigte Auffassung der Oberlandesgerichte herausgebildet, wonach Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Abweichung von einer früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam sind. Folglich war mit Ablauf dieses Jahres eine Rückforderungsklage für den Bankkunden zwar nicht risikofrei, aber zumutbar.
34
(b) Die Grundsätze, die der Senat zu Verbraucher- und Unternehmerdarlehen aufgestellt hat, gelten auch für Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen. Denn Bauspardarlehen unterliegen als Gelddarlehen in Form von Tilgungsdarlehen ebenfalls dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 BGB. Keine der Besonderheiten eines Bausparvertrags begründen für das Bauspardarlehen eine Abweichung vom allgemeinen Darlehensrecht (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 23 f., Rn. 36 f.). Deswegen musste ein rechtskundiger Dritter im Jahr 2011, als sich eine gefestigte Auffassung der Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgel- ten bei Verbraucherdarlehensverträgen gebildet hat, damit rechnen, dass davon auch Entgeltklauseln erfasst werden, die in Bauspardarlehen einbezogen worden sind.
35
Eine Klageerhebung war damit auch schon vor der Senatsentscheidung vom 8. November 2016 (XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363) zumutbar, in der die Wirksamkeit von Entgeltklauseln bei Bauspardarlehen höchstrichterlich geklärt wurde. Denn zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (Senatsurteile vom28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 56 mwN und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 85 und 100). Mit dem Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit über den Bestand und die Reichweite der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte entwickelten Grundsätze bringen konnte, waren Darlehensnehmer bei Bauspardarlehen nicht anders als bei allgemeinen Verbraucherdarlehen belastet. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB wäre daher am 31. Dezember 2014 abgelaufen.
36
cc) Dieser Fristlauf wurde zwar durch den Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides am 6. Dezember 2014 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO). Der Kläger hat aber nach Beendigung der Hemmung den Rechtsstreit nicht rechtzeitig fortgesetzt.
37
(1) Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Gerät das Verfahren - wie hier - dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so endet die Hemmung der Verjährung mit der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder einer sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei Verfahrenshandlungen des Gerichts kommt es auf den Zugang bei der betroffenen Partei an, wenn davon die Wirksamkeit der betreffenden Prozesshandlung abhängt (BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - VII ZR 279/96, NJW-RR 1998, 954).
38
(2) Danach endete vorliegend die Hemmung der Verjährung mit dem Zugang des Schreibens des Mahngerichts vom 15. Dezember 2014, mit dem der Kläger vom Eingang des Widerspruchs der Beklagten in Kenntnis gesetzt (§ 695 Satz 1 ZPO) und zugleich aufgefordert wurde, nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zu zahlen.
39
(a) Die Mitteilung vom Eingang des Widerspruchs konnte formlos erfolgen (Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., Vor §§ 166 ff. Rn. 6; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 23. Aufl., Vor § 166 Rn. 7; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 695 Rn. 1), was nach § 689 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1, § 270 Satz 2 ZPO dazu führte, dass sie an dem zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als bewirkt galt (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., Vor § 166 Rn. 7). Dies war hier der 17. Dezember 2014.
40
Hinsichtlich der am 15. Dezember 2014 ebenfalls formlos übersandten Aufforderung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG, die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zu zahlen, ergibt sich nichts anderes. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Erklärung der Parteien, sondern um eine gerichtliche Aufforderung , für die § 270 Satz 2 ZPO nicht unmittelbar gilt (Wieczorek/Schütze/ Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 270 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 270 Rn. 1). Nach der Rechtsprechung ist jedoch bei gerichtlicher Anforderung eines Auslagenvorschusses grundsätzlich davon auszugehen, dass das Anforderungsschreiben des Gerichts bei Versendung auf dem Postweg in entsprechen- der Anwendung von § 270 Satz 2 ZPO innerhalb der dort genannten Fristen zugegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 47/16, WM 2018, 1841 Rn. 42).
41
(b) Der Kläger hat weder Vortrag gehalten noch nach § 270 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm das Schreiben des Mahngerichts vom 15. Dezember 2014 nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Er hat auch im Revisionsverfahren die - zu seinen Ungunsten geringfügig abweichende - Berechnung des Berufungsgerichts zur Dauer der Verjährungshemmung nicht in Zweifel gezogen.
42
(3) Damit lief die Sechsmonatsfrist der Verjährungshemmung bis einschließlich 17. Juni 2015 (§ 188 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 41), sodass die Verjährungsfrist nach Ablauf der restlichen Verjährungszeit von hier 26 Tagen am 13. Juli 2015 abgelaufen ist. In der Folge konnte das Schreiben des Klägers vom 14. August 2015 nicht mehr zu einer erneuten Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB führen.

III.

43
Da die Sache zur Entscheidung reif ist, war sachlich abschließend (§ 563 Abs. 3 ZPO) die Revision des Klägers zurückzuweisen. Zwar ist es im Allgemeinen sachgerecht, zur Nachholung fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 30 mwN). Davon muss allerdings abgesehen und abschließend sach- lich entschieden werden, wenn die Berufungsentscheidung einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes sachliches Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 29 und Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt , denn die Klageabweisung wird - wie ausgeführt - in jedem Fall Bestand haben.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
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LG Koblenz, Entscheidung vom 20.01.2017 - 3 S 8/16 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.