Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird uneingeschränkt abgewiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Vertrag vom 25. Juli 1995 verbürgte sich die Beklagte - Mutter von zwei Kindern und von Beruf Architektin - gegenüber der klagenden Sparkasse bis zum Höchstbetrag von 9,86 Millionen DM. Hauptschuldnerin war die K. GmbH & Co. KG. Deren einziger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der Komplementärin war der Ehemann der Beklagten.
Die Beklagte war früher kaufmännische Angestellte bei der Hauptschuldnerin und bezog von Januar bis mindestens Ende August 1995 als Geschäftsführerin der K. GmbH ein monatliches Bruttogehalt von 6.500 DM. Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung war sie Miteigentümerin eines mit Grundschulden in Höhe von 800.000 DM belasteten Grundstücks zu ein halb und zusammen mit ihrem Ehemann Mitinhaberin eines Bankguthabens über rund 20.000 DM. Außerdem besaß sie eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 8.000 DM.
Am 1. September 1996 wurde über das Vermögen der KG das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Im selben Monat kündigte die Klägerin daraufhin die ausgereichten Geschäftskredite über insgesamt 18.276.968,55 DM fristlos und nahm die Beklagte aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch. Mit der vorliegenden Klage macht sie einen Teilbetrag von 500.000 DM geltend. Die Beklagte hält dem entgegen, die Bürgschaft überfordere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraß und sei daher sittenwidrig.
Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Mit der Revision der Beklagten und der unselbständigen Anschluûrevision der Klägerin verfolgen die Parteien ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur uneingeschränkten Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht hat den Bürgschaftsvertrag für wirksam erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Bürgschaft der Beklagten verstoûe nicht gegen die guten Sitten. Allerdings sei sie durch die Haftung bis zum Höchstbetrag von 9,86 Millionen DM von Anfang an finanziell in krasser Weise überfordert worden. Mit der Teilinhaberschaft an dem Bankguthaben über rund 20.000 DM und ihrer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 8.000 DM habe ihr Gesamtvermögen nicht mehr als rund 18.000 DM betragen. Der Miteigentumsanteil der Beklagten an einem Grundstück ändere daran nichts, da er wertausschöpfend belastet gewesen sei. Das monatliche Bruttoeinkommen von 6.500 DM als Geschäftsführerin der K. GmbH habe nicht einmal zur vertragsgemäûen Zahlung der laufenden Zinsen der verbürgten Verbindlichkeiten ausgereicht. Die bei einer kras-
sen finanziellen Überforderung bestehende tatsächliche Vermutung, daû die Beklagte die Bürgschaft nur aus persönlicher Verbundenheit zu ihrem Ehemann, dem wirtschaftlichen Eigentümer der Hauptschuldnerin, übernommen habe, habe die Klägerin nicht entkräftet.
Gleichwohl sei der Bürgschaftsvertrag bei Würdigung aller Umstände nicht als sittenwidrig einzustufen. Da die Klägerin die Beklagte weder überrumpelt noch Aufklärungspflichten verletzt habe, rechtfertige das Interesse des Gläubigers, sich vor Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, auch die Hereinnahme einer im übrigen wirtschaftlich sinnlosen Personalsicherheit. Daû sich die Hauptschuldnerin schon seit mehreren Jahren in der Gesamtvollstreckung befinde, ändere nichts, weil weiterhin die - wenngleich vorläufig nicht naheliegende - Gefahr bestehe, daû der Ehemann der Beklagten als weiterer Bürge der Klägerin Vermögensverlagerungen vornehme. Da es dazu bislang nicht gekommen sei, sei die Klägerin jedoch an der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem Bürgschaftsvertrag gegen die Beklagte rechtlich gehindert , so daû das Landgericht die Klage zu Recht als derzeit unbegründet abgewiesen habe.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
Die von der Beklagten übernommene Höchstbetragsbürgschaft verstöût in besonders auffälliger Weise gegen die guten Sitten und ist infolgedessen nichtig. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat das Berufungsgericht verkannt, daû ein Interesse des Kreditgebers, sich vor
etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, die Sittenwidrigkeit in aller Regel nur dann vermeiden kann, wenn dieser beschränkte Zweck durch eindeutige Erklärungen zum Inhalt der den unterlegenen Vertragsteil sonst kraû überfordernden Bürgschaft oder Mithaftungsabrede gemacht worden ist.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , die Beklagte werde durch die Übernahme einer Höchstbetragsbürgschaft von 9,86 Millionen DM finanziell kraû überfordert.
aa) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt eine solche Überforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Hinzutreten weiterer Umstände - widerleglich zu vermuten, daû der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstöûiger Weise ausgenutzt hat (BGHZ 136, 346, 351; 146, 37, 42; BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126 und vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224).
bb) Die Beklagte war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abgabe der Bürgschaftserklärung im Juli 1995 ersichtlich nicht einmal annähernd in der Lage, die laufenden Zinsen für die verbürgte Hauptschuld über 9,86 Millionen DM aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens und Vermögens zu tragen. Ihr Gehalt als Geschäftsführerin der K. GmbH von monatlich 6.500 DM brutto reichte dazu bei weitem nicht aus. Eigenes verwertbares Vermögen war nur in Höhe von rund 18.000 DM vorhanden. Das wertausschöpfend belastete Grundeigentum der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - XI ZR 50/01).
cc) Die danach bestehende Vermutung, daû sich die Beklagte bei Übernahme der ruinösen Bürgschaft von ihrer emotionalen Bindung an ihren Ehemann, den wirtschaftlichen Alleineigentümer der Hauptschuldnerin , hat leiten lassen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als entkräftet angesehen. Daû die Beklagte zunächst bei der Hauptschuldnerin angestellt, geschäftlich nicht unerfahren war und als Vertreterin ihres Ehemannes an Gesprächen zur Sanierung der Hauptschuldnerin teilgenommen hat, fällt entgegen der Ansicht der Klägerin als Beweisanzeichen nicht entscheidend ins Gewicht. Auch erfahrene und geschäftsgewandte Personen können aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehegatten Verbindlichkeiten eingehen, die sie finanziell kraû überfordern (BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 413 und vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 127).
b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber, soweit es unter Berufung auf die Rechtsprechung des vormals für das Bürgschaftsrecht zuständigen IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein Interesse der kreditgebenden Bank, sich vor Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, angenommen und mit Rücksicht darauf die Sittenwidrigkeit der die Beklagte kraû überfordernden Bürgschaft verneint hat.
aa) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluû vom 29. Juni 1999 an den Groûen Senat für Zivilsachen (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558) ausgeführt hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mithaftungsbegehren nicht. Ohne besondere, vom Kreditgeber im einzelnen darzulegende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daû eine kraû überfordernde Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahme inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermögensverlagerung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhindern soll. Eine solche Vereinbarung, die der Personalsicherheit einen ganz besonderen Sinn verleiht, ist keineswegs üblich oder den auûerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umständen zu entnehmen. Wer unter Berufung auf den wirklichen Willen verständiger Vertragsparteien eine solche einschränkende Auslegung der Bürgschaft oder Mithaftungsabrede vornimmt, setzt sich daher über allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze hinweg und verstöût überdies gegen das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion formularmäûiger Bürgschafts - oder Mithaftungsverträge. Nimmt der Kreditgeber den Betroffenen - wie hier - in Anspruch, ohne auch nur ansatzweise zu behaupten,
daû und in welchem Umfang eine im Verhältnis zur Kreditsumme erhebliche Vermögensverschiebung stattgefunden hat, so zeigt auch dieses im Rahmen der Vertragsauslegung zu berücksichtigende nachvertragliche Verhalten (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306 m.w.Nachw.), daû die Annahme einer stillschweigend getroffenen Haftungsbegrenzung nicht gerechtfertigt ist.
bb) Diese Auffassung wird inzwischen im Grundsatz auch vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geteilt. Er sieht sich jedoch daran gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Grundsätze auch auf Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden (BGH, Urteil, vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.), weil für die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit sie ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor Vermögensverschiebungen über die bloûe Hereinnahme einer Bürgschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern muûten. Dieser differenzierenden Betrachtungsweise vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschlieûen.
Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit das Vertrauen einer Prozeûpartei in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung überhaupt schutzwürdig ist (siehe dazu Schimansky WM 2001, 1889 ff. m.w.Nachw.). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es hier nicht entscheidend an, weil sich bei einem vernünftigen Gläubiger kein für einen etwaigen Dispositionsschutz unerläûliches Vertrauen bilden konnte. Der Gesichtspunkt der Verhinderung von Vermögensverschiebungen des Hauptschuldners als ein die Sittenwidrigkeit vermeidendes Moment ist
erstmals als Reaktion auf die Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214, 229 ff.) und 5. August 1994 (BVerfG NJW 1994, 2749 f.) vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs berücksichtigt worden (vgl. BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 331; 134, 325, 327 f.). Er hat dabei ausdrücklich der abweichenden Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 120, 272, 278 f. und Urteil vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315) widersprochen. Der XI. Zivilsenat hat auch in der Folgezeit stets daran festgehalten , daû allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen , ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren des Kreditgebers grundsätzlich nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49; 135, 66, 69; Vorlagebeschluû vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558). Von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit des Interesses des Gläubigers, sich vor Vermögensverschiebungen zu schützen, ohne eine ausdrückliche Beschränkung von Bürgschaften auf diesen Zweck konnte daher keine Rede sein (Vorlagebeschluû des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1558 f.; siehe auch Schimansky aaO S. 1892).
Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der von der Beklagten im Juli 1995 übernommenen Bürgschaft hat danach nach denselben Kriterien zu erfolgen wie die eines nach dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages. An der abweichenden Rechtsprechung des IX. Zivilsenats kann deshalb nicht festgehalten werden. Zu dieser Änderung der Rechtsprechung ist der erkennende Senat ohne Anrufung des Groûen Senats für Zivilsachen gemäû § 132 GVG in der Lage, da er nach dem
Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs seit dem 1. Januar 2001 an Stelle des IX. Zivilsenats für Bürgschaftssachen zuständig ist.
c) Auf die Revision der Beklagten war das Berufungsurteil daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Klage uneingeschränkt abzuweisen.
II.
Die Annahme der unselbständigen Anschluûrevision der Klägerin war abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Prozeûrechtliche Bedenken gegen die Ablehnung der Annahme der Anschluûrevision durch Urteil nach mündlicher Verhandlung bestehen nicht (Senatsurteile vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91, NJW 1992, 3225, 3227 und vom 14. März 2000 - XI ZR 14/99, WM 2000, 1057, 1058). Die Entscheidung muû nicht in einem vorgeschalteten Beschluûverfahren getroffen werden.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.