Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2008 - XI ZR 454/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse im Zusammenhang mit der Abwicklung von Leistungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin vermietet Wohnungen. Die Mieter einer Wohnung verpfändeten ihr am 19. Februar 2001 als Mietkaution ihr Sparguthaben in Höhe von 4.974 DM zuzüglich Zinsen bei der G.Bank . Die Verpfändung wurde der G.Bank angezeigt. Das Sparbuch wurde der Klägerin ausgehändigt.
- 3
- Nachdem über das Vermögen der G.Bank am 17. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, schlossen der Bundesverband deutscher Banken e.V. (im Folgenden: Bundesverband), der zugleich im Namen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH handelte , und die Beklagte im Hinblick auf den festgestellten Entschädigungsfall nach § 1 Abs. 5 ESAEG am 4. Juli 2002 einen Vertrag. Darin vereinbarten sie, dass die Beklagte für die Kunden der G.Bank, deren Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds bzw. die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH geschützt waren und die das ihnen vom Bundesverband unterbreitete Angebot angenommen hatten, Konten zu denselben Konditionen wie die G.Bank eröffnete und Guthaben der Kunden, die dieser Art Einlagensicherung nicht zustimmten, auf Konten bei einer von den Kunden genannten dritten Bank überwies. Der Bundesverband stellte der Beklagten den Gegenwert der Kundenguthaben zur Verfügung. Die Forderungen der Einleger gegen die G.Bank sollten mit der Begründung eines Guthabens bei der Beklagten bzw. der Auszahlung anteilig auf den Bundesverband und die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH übergehen.
- 4
- Im Auftrag der Mieter der Klägerin buchte die Beklagte am 14. April 2003 die Entschädigung für deren Sparguthaben bei der G.Bank auf ein bei ihr geführtes Darlehenskonto der Mieter und verrechnete die Entschädigungssumme mit der Darlehensschuld.
- 5
- Am 12. Mai 2003 erwirkte die Klägerin gegen ihre Mieter ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 16.430,93 € nebst Zinsen.
- 6
- Die Klägerin ist der Auffassung, das Pfandrecht habe sich an der Entschädigungsforderung fortgesetzt. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei von der G.Bank über das Guthaben der Mieter der Klägerin, aber nicht über eine Verpfändung als Mietkaution unterrichtet worden.
- 7
- Die Klage auf Zahlung von 2.543,17 € nebst Zinsen gegen Vorlage des Sparbuchs, auf Auskunft über den Betrag, den die Beklagte über das Sparguthaben hinaus erhalten hat, und auf Auszahlung dieses Betrages ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Das Pfandrecht der Klägerin an dem Sparguthaben ihrer Mieter habe sich nicht an dem Guthaben auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto fortgesetzt. Surrogate würden nur in den Fällen des § 1219 Abs. 2, § 1247 BGB vom Pfandrecht erfasst. Mit einem Pfandverkauf oder einer Pfandversteigerung sei die Entschädigung nach dem ESAEG nicht vergleichbar. Das ESAEG sehe eine Fortsetzung des Pfandrechts an der Entschädigungsleistung nicht vor. Es schütze die Einlage des Bankkunden, nicht aber das Interesse der Pfandgläubiger. Dieses werde durch das Entschädigungsverfahren nicht tangiert, weil das Pfandrecht fortbestehe und im Insolvenzverfahren verfolgt werden könne.
- 11
- Ob die Vereinbarung der Beklagten mit dem Bundesverband vom 4. Juli 2002 Schutzwirkung zugunsten der Klägerin als Pfandgläubigerin habe, könne dahinstehen. Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB seien jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Verpfändung der Beklagten vor der Übertragung der Entschädigungssumme auf das Darlehenskonto der Mieter mitgeteilt worden sei. Die Klägerin habe dafür keinen Beweis angetreten.
II.
- 12
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
- 13
- 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2, § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, kein Pfandrecht an der Forderung ihrer Mieter gegen die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto erlangt hat.
- 14
- a) Die Verpfändung der Forderung der Mieter gegen die G.Bank vom 19. Februar 2001 umfasste weder den Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG noch den zur Abwicklung der Entschädigungsleistung begründeten Anspruch der Mieter auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto. Die Verpfändung einer Forderung kann sich zwar entsprechend den für die Abtretung geltenden Grundsätzen gemäß § 401 BGB auch auf akzessorische und andere unselbständige Hilfs- und Nebenansprüche erstrecken (Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbeitung 2002 § 1273 Rdn. 8 f.). Hierzu gehören der Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG und der zu seiner Abwicklung begründete Anspruch gegen die Beklagte aber nicht.
- 15
- aa) § 401 BGB erfasst in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung akzessorische (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1999 - XI ZR 20/98, WM 2000, 126) und andere unselbständige Sicherungsrechte sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung einer abgetretenen Forderung erforderlich sind (MünchKomm/Roth, BGB 5. Aufl. § 401 Rdn. 9 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 401 Rdn. 3 f.; jeweils m.w.Nachw.). Selbständige Sicherungsrechte fallen hingegen nicht unter § 401 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 401 Rdn. 5). Hierzu gehören etwa Ansprüche aus Garantien (Staudinger/Busche, BGB Neubearbeitung 2002 § 401 Rdn. 42) und bereits entstandene Schadensersatzansprüche (RGZ 123, 378, 379; MünchKomm/Roth, BGB 5. Aufl. § 401 Rdn. 15 m.w.Nachw.).
- 16
- bb) Gemessen hieran ist § 401 BGB entgegen der Auffassung der Revision auf den später entstandenen Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG und den zu seiner Abwicklung begründeten Anspruch gegen die Beklagte nicht anwendbar.
- 17
- Der Entschädigungsanspruch ist ein selbständiger gesetzlicher Anspruch. Seine Entstehung hängt nicht allein davon ab, dass ein Anspruch gegen ein Kreditinstitut besteht und aus Gründen, die unmittelbar mit dessen Finanzlage zusammenhängen, nicht erfüllt werden kann. Erforderlich ist darüber hinaus die Feststellung des Entschädigungsfalles durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 5 Abs. 1 ESAEG (vgl. Wagner, Die Einlagensicherung bei Banken und Sparkassen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz , S. 65). Der Umfang des Entschädigungsanspruchs und die Voraussetzungen seiner Geltendmachung sind in §§ 1, 4 und 5 ESAEG eigenständig geregelt (vgl. Senat BGHZ 161, 273, 276 ff.).
- 18
- Ebenso wenig wie der Entschädigungsanspruch fällt der seiner Abwicklung dienende Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto unter § 401 BGB.
- 19
- Die Verneinung eines Pfandrechts an dem Entschädigungsanspruch führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der Einlagengläubiger aus der Insolvenz des Kreditinstituts ungerechtfertigte Vorteile zieht und den verpfändeten Betrag pfandfrei ausbezahlt erhält. Gemäß § 4 Abs. 1 ESAEG richtet sich der Entschädigungsanspruch nach Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeit aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Der Entschädigungsanspruch geht also inhaltlich nicht über den gesicherten Anspruch hinaus. Ist dieser verpfändet, kann der Gläubiger auch von der Entschädigungseinrichtung vor Fälligkeit gemäß § 1281 Satz 2 BGB nur Leistung an sich und den Pfandgläubiger gemeinschaftlich und nach Fälligkeit nur Leistung an den Pfandgläubiger (vgl. PWW/Nobbe, BGB 2. Aufl. § 1282 Rdn. 10) verlangen.
- 20
- b) Ein Pfandrecht der Klägerin an der Entschädigungsforderung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG und dem zur Abwicklung der Entschädigungsleistung begründeten Anspruch der Mieter der Klägerin auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto ist auch nicht kraft Surrogation entstanden. Die dingliche Surrogation ist kein allgemeiner Grundsatz des Sachen- oder auch nur des Pfandrechts (MünchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. § 1212 Rdn. 4), sondern tritt anerkanntermaßen nur in den vom Gesetz geregelten Fällen der Erstreckung auf den Erlös ein (Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbeitung 2002 § 1212 Rdn. 5; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1212 Rdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 1212 Rdn. 4; PWW/Nobbe, BGB 2. Aufl. § 1212 Rdn. 2). Ein gesetzlich geregelter Fall der Surrogation liegt hier nicht vor.
- 21
- aa) Eine Leistung der G.Bank, die gemäß § 1287 Satz 1 BGB kraft Surrogation (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136, 1137; MünchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. § 1287 Rdn. 1) zu einem Pfandrecht an dem geleisteten Gegenstand geführt haben könnte, ist nicht erfolgt.
- 22
- bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Eintritt des Entschädigungsfalles nicht als gesetzlicher Fall des Notverkaufs gemäß § 1219 BGB gewertet oder so behandelt werden. § 1219 Abs. 1 BGB ermächtigt den Pfandgläubiger zum Verkauf des Pfandes, wenn seine Sicherheit durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Wertminderung gefährdet ist. Der Pfandgläubiger soll dann durch die Verwertung des Pfandes bzw. durch den an seine Stelle tretenden Erlös geschützt werden. Hingegen ist im Entschädigungsfall im Sinne des § 3 Abs. 1 ESAEG eine Verwertung der verpfändeten Forderung wegen der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts gerade nicht möglich. Die Forderung bleibt vielmehr bestehen und geht mit Erfüllung des Entschädigungsanspruchs nach § 5 Abs. 5 ESAEG von Gesetzes wegen auf die Entschädigungseinrichtung über. Diese Rechtsfolge entspricht § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, wenn ein Versicherer den Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers, der einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat, erfüllt. Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers aus § 3 Abs. 1 ESAEG ähnelt einem (Ausfall-)Versicherungsanspruch. Dass sich ein Pfandrecht nicht auf Versicherungsansprüche für eine zerstörte Pfandsache erstreckt, ist anerkannt (Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbeitung 2002 § 1212 Rdn. 5; MünchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. § 1212 Rdn. 4; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1212 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 1212 Rdn. 4; PWW/Nobbe, BGB 2. Aufl. § 1212 Rdn. 2). Nichts spricht dafür, dies bei einem Entschädigungsanspruch nach § 3 Abs. 1 ESAEG anders zu sehen.
- 23
- 2. Ob die Klägerin selbst - aufgrund eines Anspruchs gemäß § 1281 Satz 2 BGB bzw. eines Einziehungsrechts gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB - als Gläubigerin der G.Bank i.S. des § 3 Abs. 1 und 2 ESAEG anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin gemäß § 3 ESAEG würde sich nicht gegen die Be- klagte, sondern gegen die Entschädigungseinrichtung, der die G.Bank zugeordnet war, d.h. gegen die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (vgl. Fischer, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch 3. Aufl. § 133 Rdn. 58), richten.
- 24
- 3. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung vom 4. Juli 2002 zwischen dem Bundesverband , der zugleich für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH handelte, und der Beklagten. Diese Vereinbarung, an der die Klägerin nicht beteiligt war, stellt keinen Vertrag zu ihren Gunsten im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB dar. Der Wortlaut der Vereinbarung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein eigenes Forderungsrecht der Gläubiger der G.Bank begründet werden sollte. Der gemäß § 328 Abs. 2 BGB zu beachtende Zweck des Vertrages spricht gegen ein eigenes Forderungsrecht der Klägerin. Der Vertrag diente nur der Abwicklung der Entschädigungsleistungen des Einlagensicherungsfonds bzw. der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH. Auf die Leistungen des Einlagensicherungsfonds besteht gemäß § 6 Nr. 10 des Statuts dieses Fonds (abgedruckt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. Anh. 4 zu §§ 4-25) kein Rechtsanspruch. Nichts spricht danach dafür, dass in der Vereinbarung zur Abwicklung dieser Entschädigungsleistungen gleichwohl ein Rechtsanspruch der Kunden begründet werden sollte. Auf die Leistungen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH besteht zwar gemäß §§ 3, 4 ESAEG ein Anspruch. Zur Erfüllung dieses Anspruchs war es aber nicht erforderlich, in der Vereinbarung vom 4. Juli 2002 Ansprüche der Kunden gegen die Beklagte zu begründen.
- 25
- 4. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.
- 26
- Die Verletzung einer solchen Schutzpflicht kann allerdings nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe vom Pfandrecht der Klägerin keine Kenntnis gehabt. Aus dem Telefax der Beklagten vom 26. Februar 2003 ergibt sich, dass die für die Klägerin handelnde Immobilienverwaltungsgesellschaft ihr vor der Umbuchung der Entschädigungsleistung auf das Darlehenskonto der Mieter eine Liste mit verpfändeten Mietkautionskonten übersandt hatte. Darunter befand sich auch das streitgegenständliche Sparkonto.
- 27
- Indes traf die Beklagte aus der am 4. Juli 2002 getroffenen Vereinbarung keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin. Die Vereinbarung diente lediglich der Abwicklung der massenhaft bestehenden Entschädigungsansprüche der Gläubiger der G.Bank. Eine personale Beziehung zwischen dem Bundesverband und der Klägerin, die für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter charakteristisch ist, besteht nicht. Überdies fehlt es an einem von der Beklagten verursachten Schaden der Klägerin. Die als Pflichtverletzung allein in Betracht kommende Handlung, die Umbuchung der Entschädigungsleistung auf das Darlehenskonto der Mieter, hat einen etwaigen Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 ESAEG unberührt gelassen.
- 28
- 5. Da der Klägerin kein Zahlungsanspruch zusteht, ist auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch unbegründet (vgl. BGHZ 95, 285, 287 f.).
III.
- 29
- Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Mayen Maihold
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2005 - 32 C 3188/04-22 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2005 - 2-01 S 107/05 -
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(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.