Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06

published on 27/05/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06
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Landgericht Konstanz, 5 O 366/03, 09/03/2005
Oberlandesgericht Karlsruhe, 19 U 41/05, 22/06/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 409/06 Verkündet am:
27. Mai 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 197 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)
Bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitätendarlehens
findet § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers
keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ihre Zahlungsklage in Höhe von 93.754,44 € nebst Zinsen abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und der Streithelferin, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements.
2
Der damals 45 Jahre alte Kläger zu 1), ein Ingenieur, und seine damals 40 Jahre alte Ehefrau, die Klägerin zu 2), entschlossen sich im Jahr 1992 zum Erwerb eines Hotelappartements in D. . Zu dessen Durchführung boten sie mit notarieller Urkunde vom 2. November 1992 der S. Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhandvertrages an und erteilten ihr eine ebensolche Vollmacht. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss am 7. Dezember 1992 namens der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Streithelferin (im Folgenden: Streithelferin) einen notariellen Kaufvertrag über das Appartement zu einem Kaufpreis von 103.164,91 DM. Zur Finanzierung des Gesamtaufwands von 183.735 DM schloss die Treuhänderin bereits am 30. November 1992 namens der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Annuitätendarlehensverträge über 55.000 DM und 150.000 DM, die vereinbarungsgemäß durch eine Grundschuld über 205.000 DM abgesichert wurden. Bei Abschluss der Darlehensverträge lag der Beklagten die Vollmacht der Treuhänderin nicht vor. Die Darlehensbeträge wurden von der Beklagten auf einem Erwerbersonderkonto bereitgestellt und sodann in den Jahren 1994 und 1995 in mehreren Raten an die Streithelferin überwiesen. Ob dies auf Anweisung der Treuhänderin oder der Kläger erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig.
3
Die Kläger leisteten an die Beklagte in den Jahren 1993 bis 1997 auf die beiden Darlehensverträge Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 28.865 €. Am 1. Dezember 1997 lösten sie den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensbetrag über 102.258,37 € (= 200.000 DM), der sich aus einem Kapitalanteil von 197.620 DM, Gebühren von 200 DM und einem Zinsrückstand von 2.080 DM zusammensetzte, mit dem Darlehen einer anderen Bank ab. Mit der Klage über 131.123,37 € verlangen die Kläger die Rückzahlung dieser Beträge nebst Zinsen, weil die Darlehensverträge nicht wirksam zustande gekommen und ihre Zahlungen daher ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung; hilfsweise hat sie mit der ihr von der Streithelferin abgetretenen Kaufpreisforderung die Aufrechnung erklärt.
4
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 102.258,37 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 93.754,44 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 93.754,44 € nebst Zinsen abgewiesen hat, zur Auf- hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Darlehensverträge seien nicht wirksam zustande gekommen, weil die Vollmacht der Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und die Beklagte sich mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde nicht auf den Rechtsschein nach §§ 171, 172 BGB berufen könne. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Kläger sei jedoch nach § 197 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) verjährt, weil diese Vorschrift bei Annuitätendarlehen auch auf die vorzeitige Ablösung der Darlehensrestschuld anwendbar sei.

II.


8
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von 93.754,44 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu Unrecht verneint. Der Anspruch ist nicht verjährt.
9
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der - zwischen den Parteien nicht umstrittene - Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Darlehensverträge nichtig sind, weil die Treuhänderin die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam vertreten hat. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. nur Senat BGHZ 171, 1, 4 Tz. 11; Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 Tz. 15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26; jeweils m.w.Nachw.). Die nichtige Vollmacht ist auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam anzusehen, weil die von den Klägern erteilte notarielle Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht - wie erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senat BGHZ 171, 1, 4 Tz. 11 und Senatsurteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 28) - im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zu Recht in den von der Beklagten behaupteten Auszahlungsanweisungen keine stillschweigende Genehmigung des Darlehensvertrages seitens der Kläger gesehen, weil diese von der Unwirksamkeit der Darlehensverträge keine Kenntnis hatten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 m.w.Nachw.).
10
2. Die Ablösezahlung der Kläger ist in Höhe des mit der Revision noch geltend gemachten Betrages von 93.754,44 € auch ohne Rechtsgrund erfolgt. Insoweit kann die Zahlung nicht auf einen Bereicherungsanspruch der Beklagten gegenüber den Klägern auf Rückzahlung des ohne Rechtsgrund erlangten Darlehenskapitals angerechnet werden. Ein solcher Bereicherungsanspruch der Beklagten besteht nicht. Die Kläger haben die auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvaluta nicht erhalten, soweit die sodann erfolgten Überweisungen an die Streithelferin auf Veranlassung der Treuhänderin erfolgten. Denn die entsprechenden Anweisungen der Treuhänderin sind den Klägern mangels wirksamer Vertretungsmacht nicht zuzurechnen. Die Darlehenssumme ist in diesem Fall aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Treuhänderin nicht an die Kläger, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden; nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. nur Senat BGHZ 171, 1, 5 f. Tz. 15 m.w.Nachw.). Für ihre Behauptung, die Kläger hätten selbst sämtliche bauabschnittsweisen Auszahlungen der Darlehenssumme an die Streithelferin angewiesen, haben weder die Beklagte noch die Streithelferin Beweis angetreten. Eine Anweisung der Kläger liegt lediglich für die Möblierungs- und Schlussrate über 7.389,32 € vor. Diesen Betrag verlangen die Kläger indes nicht mehr.
11
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des rechtsgrundlos durch eine einmalige Zahlung abgelösten Darlehensrestkapitals nicht verjährt.
12
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos erbrachter Zinsen und Tilgungsleistungen der kurzen Verjährung des § 197 BGB a.F., wenn diese periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, weil in diesem Fall mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch entsteht (Senat BGHZ 112, 352, 354; Senatsurteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20). Die Anwendung der kurzen Verjährung soll verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen , der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann (BGHZ 98, 174, 184; Senat BGHZ 148, 90, 93 f.). Ferner trägt § 197 BGB a.F. dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die - auf der Grundlage der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a.F. - bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184; 148, 90, 94). Soweit der Zweck der kurzen Verjährung dies gebietet, ist § 197 BGB a.F. auch auf den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nicht geschuldeter sonstiger Kreditkosten anzuwenden (vgl. hierzu BGHZ 98, 174, 181). Dies gilt nach Ansicht des damals noch für das Darlehensrecht zuständigen III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auch für den Anspruch auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils, wenn der Kreditnehmer einen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Ratenkreditvertrag vorzeitig in einer Summe ablöst (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88, WM 1990, 134 f.).
13
Die kurze Verjährung nach § 197 BGB a.F. greift dagegen nach ihrem Sinn und Zweck nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals in selbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (Senat BGHZ 148, 90, 94) oder wenn die rechtsgrundlos erbrachten Zinsen und Tilgungsleistungen in einer Summe am Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen sind (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ferner hat der erken- nende Senat eine Anwendung des § 197 BGB a.F. auf den Rückzahlungsanspruch nach vorzeitiger Ablösung eines Annuitätendarlehens im Falle der Berechnung zu hoher Zinsen aufgrund einer nichtigen AGB-Klausel und der Verwendung des Differenzbetrages zur Tilgung (Senat BGHZ 112, 352, 355), für den Anspruch des Darlehensnehmers auf anteilige Rückerstattung des Disagios (Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004) oder für den Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten verneint (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), und zwar auch dann, wenn die Kapitalbeschaffungskosten in zwei Teilzahlungen zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426). In diesen Fällen verbleibt es bei der regelmäßigen Verjährung.
14
Nach b) diesen Maßgaben scheidet hier eine Anwendung des § 197 BGB a.F. aus. Bei den beiden von den Klägern aufgenommenen Darlehen handelt es sich zwar um Annuitätendarlehen, bei denen die einzelnen Raten Zins- und Tilgungsanteile enthalten und Ansprüche auf Rückzahlung der einzelnen Raten der Verjährung nach § 197 BGB a.F. unterliegen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass auch der Anspruch auf Rückzahlung einer vorzeitigen Tilgung der Restschuld in einer Summe der kurzen Verjährung unterfällt.
15
Nach dem Gesetzeswortlaut und dem in der Entstehungsgeschichte zutage getretenen Willen des Gesetzgebers (Motive I S. 305) wird der Anspruch auf Rückzahlung einer vorzeitigen Darlehensablösung von § 197 BGB a.F. nicht erfasst. Die maßgeblichen Gründe für die Schaffung des § 197 BGB a.F., der wegen seines Ausnahmecharakters nur zurückhaltend ausdehnend ausgelegt werden darf, greifen hier nicht ein. Weder besteht die Gefahr des "Aufsummierens" einzelner Raten noch ergeben sich Schwierigkeiten bei der nachträglichen Feststellung der Höhe des zurückgezahlten Darlehenskapitals. Eine die Anwendung des § 197 BGB a.F. rechtfertigende "Verschmelzung der Zins- und Tilgungsleistungen" (Senat BGHZ 148, 90, 94) liegt ebenfalls nicht vor. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - zur vorzeitigen Vertragsbeendigung ein hoher Ablösungsbetrag gezahlt wurde, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung, der nach § 197 BGB a.F. verjähren könnte (Senat BGHZ 112, 352, 355). Dass bei vertragsgemäßer Abwicklung der Darlehensverträge die monatlichen Zins- und Tilgungsraten der kurzen Verjährungsfrist unterfallen wären, ist ohne Belang. Aus der vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung für ihre gegenteilige Auffassung in Anspruch genommenen Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1989 (III ZR 270/88, WM 1990, 134) ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung befasst sich nicht mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals, sondern lediglich einem solchen auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils.
16
c) Der von den Klägern geltend gemachte Rückzahlungsanspruch unterliegt daher der regelmäßigen Verjährung. Da die dreißigjährige Verjährung nach § 195 BGB a.F. erst im Jahr 2027 abgelaufen wäre, ist die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. maßgeblich und vom 1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die Verjährung ist daher durch die im Juli 2004 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

III.


17
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
18
Ob die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der ihr von der Streithelferin abgetretenen Kaufpreisforderung durchgreift, lässt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Zwar sind die Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages von der Treuhänderin mangels rechtsgültiger Vollmacht nicht wirksam vertreten worden. Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten, bei Beurkundung des Kaufvertrages habe die notarielle Vollmacht der Treuhänderin in Ausfertigung vorgelegen, kommt aber eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB in Betracht. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen bisher. Soweit die Kläger in der Revisionsverhandlung die Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung nach §§ 529, 533 ZPO gerügt haben, kann die hiermit verbundene Sachprüfung nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden , weil sie in die Zuständigkeit des Tatrichters fällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 659 Tz. 27).

IV.


19
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 09.03.2005 - 5 O 366/03 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 19 U 41/05 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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published on 30/10/2007 00:00

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Annotations

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.