Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2005 - XI ZR 3/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten desRevisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer selbsts chuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft über 2,3 Millionen DM auf einen Teilbetrag in Höhe von 400.000 DM (204.516,75 €) in Anspruch.
Mit schriftlicher Bürgschaftserklärung vom Januar 1995 übernahm der Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden : Klägerin) für
"alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank … aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen J. K. und I. GmbH ... aus der Finanzierung über 2.300.000 DM w/Grundstück "G. weg" … zustehen" die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 2,3 Millionen DM.
Mit Schreiben vom 2. März 1995 adressiert an "Herr n J. K. und I. GmbH GbR" stellte die Klägerin einen Barkredit von 2,3 Millionen DM zur Restkaufpreisfinanzierung des Grundstückes "G. weg" in P. bereit, das von der I. GmbH erworben worden war.
Mit Schreiben vom 10. März 1998 kündigte die Kläge rin den Darlehensvertrag und stellte den Schuldsaldo auf dem Darlehenskonto in Höhe von 3.182.421,68 DM zur sofortigen Rückzahlung fällig.
Über das Vermögen der I. GmbH wurde am 26. März 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Den Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks durch den Konkursverwalter in Höhe von 5,2 Millionen DM verrechnete die Klägerin mit einer anderen Darlehensforderung , die durch eine auf dem veräußerten Grundstück lastende Grundschuld gesichert war.
Das Landgericht hat den Beklagten als Bürgen zur Z ahlung von 204.516,75 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trot z rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wes entlichen wie folgt begründet:
Die Bürgschaftsübernahme des Beklagten sei nicht w irksam, da die gleichzeitig mündlich vereinbarte aufschiebende Bedingung, daß das Darlehen nur mit seiner Zustimmung ausgereicht werden dürfe, nicht eingetreten sei. Das Vorbringen des Beklagten hierzu sei in erster In-
stanz unstreitig geblieben. Das Bestreiten der Klägerin in der Berufungsinstanz sei nach §§ 530, 521 Abs. 2, 277 ZPO verspätet und mangels einer Entschuldigung gemäß § 296 ZPO nicht zuzulassen, da die für den unbedingten Abschluß des Bürgschaftsvertrags beweispflichtige Klägerin insoweit hätte Zeugenbeweis antreten müssen, der den Rechtsstreit verzögert hätte. Im übrigen sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der an die aus J. K. und der I. GmbH bestehende GbR ausgereichte Kredit von der Bürgschaft des Beklagten nicht umfaßt sei.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Übe rprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Bür gschaftsübernahme des Beklagten sei nicht wirksam, weil die gleichzeitig vereinbarte Bedingung nicht erfüllt sei, beruht auf Verfahrensfehlern und verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 365, 367; 60, 247, 249; 65, 305, 307; 69, 141, 143; 70, 288, 293; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei voraus, daß sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, daß Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295 f.; 69, 141, 143 f.; 70, 288, 293; 79,
51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131). Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.
a) Rechtsfehlerhaft ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , der Beklagte habe zu der angeblich mündlich vereinbarten aufschiebenden Bedingung in erster Instanz unstreitig vorgetragen. Diese Feststellung steht im Widerspruch zu der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht insoweit gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ausdrücklich Bezug genommen hat. Denn dort ist das Vorbringen des Beklagten, bei Übernahme der Bürgschaft habe man verabredet, daß der Kredit nur mit seiner Zustimmung ausgereicht werde, als streitiger Beklagtenvortrag wiedergegeben.
aa) Den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren liefert nach § 314 ZPO der Tatbestand des Ersturteils (BGHZ 140, 335, 339; BGH, Urteil vom 10. November 1995 - V ZR 179/94, WM 1996, 89, 90; BGH, Versäumnisurteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 305/98, WM 2000, 1548, 1549). Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VII ZR 216/99, WM 2000, 1871, 1872).
bb) Dabei ist es unerheblich, daß die Klägerin - e ntgegen der Auffassung der Revision - in keinem ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze den Vortrag des Beklagten zu der mündlichen Zusatzabrede bestritten hat. Denn der Beweis durch den Urteilstatbestand kann nur durch das Sitzungsprotokoll , nicht aber durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGH, Urteil vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58, VersR 1959, 853, 854). Vorher eingereichte Schriftsätze sind durch den Tatbestand, der für
das Vorbringen am Schluß der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt, überholt. Bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand sind die Ausführungen im Tatbestand maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339; Senat, Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484). Danach mußte das Berufungsgericht gemäß § 314 ZPO davon ausgehen, daß die Klägerin das Vorbringen des Beklagten zur angeblich vereinbarten Bedingung für die Bürgschaftsübernahme mündlich bestritten hat.
b) Des weiteren hat das Berufungsgericht das Bestr eiten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2003 rechtsfehlerhaft als verspätet zurückgewiesen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, daß das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will. Außer zur Hinweiserteilung ist das Berufungsgericht auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben , auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen oder den des Gegners substantiiert zu bestreiten sowie gegebenenfalls Beweis anzutreten (BGH, Urteile vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93, WM 1994, 1823, 1824, vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, WM 1999, 1379, 1380 f. und Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, Umdruck S. 6 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, Umdruck S. 6; ebenso BVerfG NJW 1992, 678, 679 und
NJW 2003, 2524). Vorbringen, das als Reaktion auf einen nach § 139 ZPO gebotenen Hinweis erfolgt, muß schon zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bei der Entscheidung des Berufungsgerichts Berücksichtigung finden, wenn die Hinweispflicht nicht leerlaufen soll (BGH, Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441 und Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, Umdruck S. 6; BGH, Senatsbeschluß vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, Umdruck S. 6 f.).
bb) Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgerich t verstoßen. Wenn es im Gegensatz zum Landgericht das genannte Vorbringen des Beklagten als unstreitig ansehen wollte, war es verpflichtet, die in erster Instanz siegreiche Klägerin hierauf rechtzeitig hinzuweisen. Nachdem das Berufungsgericht den nach § 139 ZPO gebotenen Hinweis erst in der - letzten - mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2003 erteilt hatte, mußte es zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs das daraufhin erfolgte Bestreiten der Klägerin bei seiner Entscheidung berücksichtigen, wenn der Hinweis nicht leerlaufen sollte.
cc) Der Klägerin kann entgegen der Ansicht des Ber ufungsgerichts auch nicht entsprechend § 296 Abs. 1 ZPO vorgeworfen werden, die angebliche Bedingung für die Bürgschaftsübernahme nicht bereits früher im Prozeß bestritten zu haben. Nachdem die Klägerin in der ersten Instanz auf der Grundlage ihres dortigen Vorbringens obsiegt hatte und der Vortrag des Beklagten zur Bürgschaftsübernahme unter einer aufschiebenden Bedingung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als streitig dargestellt worden war, brauchte sie in der Berufungsinstanz bis zum gegenteiligen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober
2003 nicht damit zu rechnen, daß ein nochmaliges ausdrückliches Bestreiten erforderlich werden könnte. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht vor der mündlichen Verhandlung nur den Hinweis erteilt hatte, es bestünden Bedenken gegen den Nachweis der Darlehensausreichung.
2. Rechtsfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Ber ufungsgerichts, daß die Klägerin die Beweislast für eine unbedingte Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten trägt.
a) Zwar hat bei Zweifeln daran, ob ein Vertrag unb edingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, diejenige Partei die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß, die - wie hier die Klägerin - aus dem Vertrag Rechte herleiten will. Denn der Gegner, der sich auf eine aufschiebende Bedingung beruft, macht keine Einwendung geltend, sondern leugnet bereits die Wirksamkeit des Vertragsschlusses (BGH, Urteile vom 17. Oktober 1984 - VIII ZR 181/83, WM 1985, 135, 136 und vom 10. Juni 2002 - II ZR 68/00, WM 2003, 594; Baumgärtel/ Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 158 Rdn. 5,
7).
b) Dies gilt jedoch nicht, wenn über das Rechtsges chäft eine Urkunde aufgenommen ist, für solche Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen. In diesem Fall gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde. Sie wirkt sich dahin aus, daß die Beweislast für außerhalb der Urkunde liegende Umstände die Partei trifft, die sich auf sie beruft (BGH, Urteil vom 5. Februar 1999 - V ZR 353/97, NJW 1999, 1702 im Anschluß an BGHZ 20, 109, 111 f.; BGH, Urteile vom 11. September
2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372, vom 13. November 2000 - II ZR 115/99, WM 2001, 169 und vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164).
So liegt es hier. Nach dem Wortlaut der Bürgschaft surkunde sowie dem ihr zu entnehmenden objektiv erklärten Willen der Parteien hat der Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 2,3 Millionen DM abgegeben. Anhaltspunkte dafür, daß diese unter der aufschiebenden Bedingung seiner Zustimmung zu der Kreditgewährung an die Hauptschuldner gestanden hat, ergeben sich aus der Bürgschaftsurkunde nicht. Dem entsprechend oblag es hier nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten, für die von ihm behauptete aufschiebende Bedingung Beweis anzutreten.
3. Auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, d ie Bürgschaftserklärung des Beklagten für die "J. K. und I. erfasse GmbH" den ausgereichten Kred it über 2,3 Millionen DM nicht, weil dieser der "J. K. und I. GmbH GbR" gewährt worden sei, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht übersieht, daß sich die Bürgschaft jedenfalls auf die in gleicher Höhe wie die Darlehensforderung valutierenden Ansprüche gegen sie persönlich erstrecken würde.
Im übrigen verweist die Revision zu Recht darauf, daß das Berufungsgericht die Bürgschaftserklärung des Beklagten vom 30. Januar 1995 rechtsfehlerhaft unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 zur Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts ausgelegt hat (BGHZ 146, 341, 343 ff.).
Maßgebend für die Auslegung ihres Inhalts gemäß §§ 133, 157 BGB war aber der Empfängerhorizont der Klägerin bei Annahme der Bürgschaftserklärung im Jahr 1995. Zu diesem Zeitpunkt mußte die Klägerin die für Ansprüche gegen J. K. und die I. GmbH übernommene Bürgschaft nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dahingehend verstehen, daß sie auch Ansprüche gegen eine aus diesen beiden Gesellschaftern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfaßte, weil diese nach der damaligen Rechtsprechung nicht rechtsfähig, sondern nichts anderes war als die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (BGHZ 80, 222, 227).
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuhebe n (§ 562 Abs.1 BGB). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Nobbe Müller Mayen
Richter am Bundesge- Schmitt richtshof Dr. Ellenberger ist wegen Urlaubs verhindert , seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
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Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.