Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2005 - XI ZR 226/04

published on 22/11/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2005 - XI ZR 226/04
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Landgericht Konstanz, 5 O 574/02, 14/10/2003
Oberlandesgericht Karlsruhe, 9 U 199/03, 09/06/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 226/04 Verkündet am:
22. November 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGBG § 3
Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst
Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und
systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.
BGH, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2004 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Oktober 2003 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, 1. gegenüber der Klägerin in notarieller Urkunde folgende Willenserklärung abzugeben: Ich erkenne an, der B. AG einen Betrag in Höhe von 343.913,50 € nebst 5,15% Zinsen per annum seit dem 2. Januar 2004 zu schulden und unterwerfe mich gegenüber der Gläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen, 2. an die Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung der in Nr. 1 bezeichneten notariellen Urkunde herauszugeben.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehenden Rechtmittel der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2,5% und die Beklagte zu 97,5%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine Bank, verlangt von der Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 352.064,01 € nebst Zinsen, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen sowie Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Die Klägerin gewährte der Beklagten und weiteren Personen zum Erwerb eines Objekts in M. durch Vertrag vom 1./14. April 1999 ein Annuitätendarlehen in Höhe von 710.000 DM. Voraussetzung der Auszahlung der Darlehensvaluta war gemäß Nr. 7.4 des formularmäßigen Darlehensvertrages unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und einer Zweckerklärung nach Bankvordruck. Unter der Überschrift "Form der Sicherheiten" enthält der Vertrag in Nr. 10 unter anderem folgende Klauseln: "10.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist das Darlehen durch eine - nach dem von der Bank gefertigten Entwurf und in der von ihr vorgegebenen Form - neu zu bestellende, jederzeit fällige Grundschuld ohne Brief in Darlehenshöhe mit 16% Jahreszins an ausschließlich erster Rangstelle in Abt. II und III im Grundbuch des Beleihungsobjekts zu sichern. Die Eintragung der Grundschuld ist der Bank unverzüglich nachzuweisen. .... 10.2 Die Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat in der Weise zu erfolgen, dass sie auch gegen jeden künftigen Eigentümer zulässig sein soll. 10.3 Der Darlehensnehmer hat sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen."
3
Zur Besicherung des Darlehens übernahm die Beklagte vom Voreigentümer eine bereits bestellte und eingetragene Grundschuld in Darlehenshöhe nebst 16% Jahreszinsen. Die Klägerin verlangt von ihr - gestützt auf Nr. 10.3 des Darlehensvertrages - als weitere Sicherheit ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe des bei Klageerhebung valutierten Kreditbetrages von 352.064,01 € nebst Zinsen und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr - der Beklagten - gesamtes Vermögen. Die Beklagte verweigert die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses mit der Begründung, es handele sich bei Nr. 10.3 um eine überraschende und damit unwirksame Klausel.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da Nr. 10.3 des Vertrages überraschend im Sinne von § 3 AGBG und damit unwirksam sei. Zwar schaffe - anders als dies das Landgericht gesehen habe - die in Nr. 7.4 des Vertrags enthaltene Regelung der Auszahlungsvoraussetzungen nicht ohne weiteres einen Vertrauenstatbestand dafür, dass nicht an anderer Stelle des Vertrags weitere Sicherheiten verlangt würden, von deren Hingabe die Auszahlung des Darlehens abhänge. Zutreffend sei auch, dass es sich bei Nr. 10.3 um eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inhaltlich unbedenkliche Klausel handele, die in Darlehensverträgen grundsätzlich nicht objektiv ungewöhnlich sei. Die Klausel sei jedoch auf Grund der formalen Vertragsgestaltung für die Beklagte gleichwohl überraschend gewesen, da Nr. 10.3 an unerwarteter Stelle im Vertrag eine Verpflichtung zur Stellung einer weiteren Sicherheit regele. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass eine derart gravierende Verpflichtung, wie sie Nr. 10.3 enthalte, in einer nach der Überschrift lediglich Formfragen regelnden Ziffer untergebracht werde.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte in Nr. 10.3 des Darlehensvertrages wirksam zur Abgabe eines notariellen abstrakten Schuldanerkenntnisses und zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen verpflichtet.
9
1. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages hatte die Beklagte der Klägerin als Sicherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen, sondern sich darüber hinaus der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Das Berufungsgericht hat das richtig dahin verstanden, dass damit zugleich die Verpflichtung zur Übernahme der persönlichen Haftung (§ 780 BGB) verbunden war. Nur so gibt Nr. 10.3 Satz 2 Sinn, wonach die Klägerin berechtigt ist, die "persönliche Haftung" unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld geltend zu machen (so für entsprechende Klauseln: BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2378; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Juni 2003 - XI ZR 395/01).
10
Soweit 2. das Berufungsgericht diese Klausel wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Vorschriften für unwirksam erachtet hat, hält das rechtlicher Überprüfung nicht stand.
11
a) Zutreffend ist allerdings, dass das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten einen Verstoß der Klausel gegen § 9 AGBG nicht in Erwägung gezogen hat. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss; eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners liegt darin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGHZ 99, 274, 282 f.; Senatsurteile BGHZ 114, 9, 12 f. und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2378).
12
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht angesichts dessen des Weiteren davon ausgegangen, dass die Klausel auch im Hinblick auf § 3 AGBG keinen inhaltlichen Bedenken unterliegt. Mit Rücksicht auf die jahrzehntelange Praxis ist ein Verlangen der Bank, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss, für den Kreditnehmer nicht überraschend (Senatsurteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378). Mit einer solchen Klausel musste die Beklagte entgegen der vom Landgericht geäußerten Auffassung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unabhängig von einer etwaigen Belehrung durch den Notar rechnen (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 29).

13
c) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand, soweit das Berufungsgericht meint, Nr. 10.3 der Darlehensbedingungen sei nach der formalen und systematischen Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG.
14
aa) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, dass eine inhaltlich übliche Klausel ihren überraschenden Charakter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aufgrund eines ungewöhnlichen äußeren Erscheinungsbilds des Vertrags (vgl. BGHZ 101, 29, 33; Senatsurteile vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, WM 2001, 455, 456 und vom 10. September 2002 - XI ZR 305/01, WM 2002, 2192, 2193 sowie BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280) oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle im Vertrag, die einem Verstecken gleichkommt, erhalten kann (vgl. BGHZ 84, 109, 113 und BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - X ZR 78/88, WM 1989, 1469 f.).
15
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt hier ein solcher Ausnahmefall aber nicht vor. Die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses ist nicht an unerwarteter Stelle geregelt.
16
Die in Nr. 7.4 der Vertragsbedingungen enthaltene Regelung der Auszahlungsvoraussetzungen schafft, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, keinen Vertrauenstatbestand dafür, dass über die dort geregelte Grundschuld hinaus nicht an anderer Stelle im Vertrag weitere Sicherheiten verlangt werden. Schon aus der Überschrift "Form der Sicherheiten" zu Nr. 10 der Darlehensbedingungen wird selbst dem flüchti- gen Leser deutlich, dass die Darlehensnehmer mehr als nur eine Sicherheit zu stellen haben.
17
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch der Anordnung und der drucktechnischen Gestaltung der in Nr. 10.3 enthaltenen Verpflichtung zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses kein "Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt" zu. Insbesondere bedurfte es für diese Verpflichtung, mit der die Beklagte angesichts der bereits angesprochenen jahrzehntelangen Bankpraxis unbedingt rechnen musste, keiner "eigenständigen Rubrik" oder "drucktechnischen Hervorhebung".
18
Auch die von der Klägerin für Nr. 10 der Darlehensbedingungen gewählte Überschrift "Form der Sicherheiten" ist, selbst wenn man der Ansicht ist, dass eine Überschrift wie "Sicherheiten" oder "Art der Sicherheiten" den Inhalt von Nr. 10 besser gekennzeichnet hätte, weder irreführend noch überraschend noch geeignet, den Darlehensnehmer von der Kenntnisnahme der Klauseln abzuhalten. Es wird dadurch nicht der Eindruck hervorgerufen, es handele sich in Nr. 10 um unbedeutende, bloße Formalien regelnde Klauseln. Eine Buchgrundschuld, wie sie nach Nr. 10.1 der Darlehensbedingungen zu bestellen ist, ist eine besondere Form oder Art der Sicherheit. Gleiches gilt für die in Nr. 10.2 vorgesehene Vollstreckbarkeit der Grundschuld gegen jeden künftigen Eigentümer des Grundstücks. Und auch das in Nr. 10.3 geregelte vollstreckbare Schuldanerkenntnis ist eine besondere Form oder Art der Sicherheit. Berücksichtigt man weiter, dass Sicherheiten insbesondere bei Kreditverträgen über höhere Beträge ein wesentlicher Gesichtspunkt sind, dem auch Kreditnehmer ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen pflegen, kann von einer überraschenden Gestaltung von Nr. 10 der Darlehensbedingungen nicht gesprochen werden. Hier kommt hinzu, dass im Zusammenhang mit der Frage der Stellung von Sicherheiten die ungeteilte Aufmerksamkeit der Darlehensnehmer gerade auf Nr. 10 der Darlehensbedingungen gelenkt wird, da im gesamten Darlehensvertrag allein dort von "Sicherheiten" die Rede ist.

III.


19
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
20
1. Der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung entbehrt jeder Grundlage. Weder hat die Klägerin der Beklagten durch längeres Zuwarten Anlass zu der Annahme gegeben, sie werde ihren Anspruch auf Erteilung eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses nicht mehr geltend machen, noch hat die Beklagte vorgetragen, sich darauf eingerichtet zu haben.
21
2. Die Klage auf Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet, da sich die ursprüngliche Darlehensschuld in Höhe von 352.064,01 € durch von der Beklagten geleistete Annuitätenraten unstreitig am 2. Januar 2004 auf 343.913,50 € ermäßigt hat. Für eine weitere zwischenzeitliche Verringerung des Schuldsaldos bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 27. Mai 2004 (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) ist nichts ersichtlich.

IV.


22
angefochtene Das Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), war die Beklagte zur Abgabe eines vollstreckbaren notariellen Schuldanerkenntnisses in Höhe von 343.913,50 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 14.10.2003 - 5 O 574/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.06.2004 - 9 U 199/03 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung
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Annotations

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.