Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2019 - XI ZR 175/17

published on 10/09/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2019 - XI ZR 175/17
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Landgericht Kleve, 4 O 44/15, 08/03/2016
Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 80/16, 09/02/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 175/17 Verkündet am:
10. September 2019
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:100919UXIZR175.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2017 mit Ausnahme der Entscheidung über die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
2
Die Parteien schlossen im Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über 115.000 € zu einem bis zum 15. November 2013 festgeschriebenen Zinssatz von 5,1% p.a. Zur Sicherung der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Abschluss des Darlehensvertrages belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
3
Mit Vereinbarung vom 15. Oktober 2010 verlängerten die Parteien die Zinsbindung bis zum 30. November 2023 und schrieben den Zins für den Zeitraum ab 30. November 2013 auf 4,2% p.a. fest. Mit Schreiben vom 18. August 2014 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Dem trat die Beklagte entgegen.
4
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger ursprünglich (1.) Feststellung , dass das zwischen den Parteien geschlossene Darlehensverhältnis durch den Widerruf vom 18. August 2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist, (2.) Freigabe von Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 76.452,98 € sowie (3.) Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.425,30 € begehrt. Die Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger nur noch den Feststellungs- sowie den Zahlungsantrag weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Die von den Klägern vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist insofern gegenstandslos.

II.

7
Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2017 - 6 U 80/16, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
8
Der Feststellungsantrag sei zulässig. Die Feststellungsklage sei gegenüber der Leistungsklage vorliegend nicht subsidiär, weil den Klägern die aufwändige Bezifferung ihres aus § 346 BGB folgenden Anspruchs nicht zumutbar sei. Zudem sei die Leistungsklage auch dann unzumutbar, wenn - wie vorliegend - die Berechnungen der beiderseitigen Ansprüche aller Voraussicht nach nicht zu einem positiven Saldo für die Kläger führen würden. Die Kläger hätten in der Sache allerdings keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den von den Klägern erklärten Widerruf nicht nach § 346 BGB in Verbindung mit § 495 Abs. 1, §§ 355, 357 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der jeweils geltenden Fassung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Bei Ausübung des Widerrufsrechts sei die gesetzliche Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte habe die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Insbesondere habe die Beklagte hinreichend deutlich über die Dauer der Widerrufsfrist belehrt. Zudem habe die Beklagte Angaben zu den Widerrufsfolgen eines finanzierten Geschäfts machen dürfen, auch wenn ein solches nicht vorgelegen habe.

III.

9
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
10
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Klage, mit der die Kläger Feststellung begehren, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, sei zulässig.
11
a) Der Feststellungsantrag ist auf eine positive Feststellung gerichtet. Eine Auslegung des Feststellungsantrags dahingehend, die Kläger begehrten die negative Feststellung, die Beklagte habe gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung, kommt entgegen der Auffassung der Revision mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 15; einen anderen Fall betrifft Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff., 16).
12
b) Den Klägern fehlt bei dem so verstandenen Klagebegehren nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f., vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 12, vom 15. Mai 2018 - XI ZR 199/16, juris Rn. 12 und vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 11) das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ob die Kläger wirksam aufgerechnet haben und ihnen deshalb eigene Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr zustehen, ist entgegen der Rechtsauffassung der Revision für die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage unerheblich. Die positive Feststellungsklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur unzulässig , sondern auch unschlüssig (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 11 mwN; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 - XI ZB 24/17, juris Rn. 6).
13
Die Feststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) ausnahmsweise zulässig. Anders als dort steht hier nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigen wird. Die Parteien haben im Verlauf des Rechtstreits unterschiedliche Standpunkte zur Höhe der wechselseitigen Forderungen eingenommen.
14
Eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann schließlich nicht in eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 15 ff., vom 10. Juli 2018 - XI ZR 674/16, juris Rn. 11 und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 - XI ZB 24/17, juris Rn. 6).
15
c) Die Frage, ob die Kläger ein Feststellungsinteresse haben, kann vorliegend auch nicht deswegen dahingestellt bleiben, weil das Feststellungsinte- resse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung darstellt (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41; BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, juris Rn. 9). Zwar kann ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41 mwN). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die vorliegende Klage aber nicht als unbegründet abgewiesen werden.
16
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht in der Sache angenommen, die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen , zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (nachfolgend : aF) sei noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über die Voraussetzungen des ihnen zukommenden Widerrufsrechts belehrt habe.
17
a) Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrung nicht im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF undeutlich war, weil die Beklagte unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" Angaben zu den Rechtsfolgen bei Widerruf eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 358 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 29. Juli 2010 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) machte, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen (vgl. nur Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 ff.). Dagegen wendet sich die Revision auch nicht mehr.
18
b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - erkannt hat, beeinträchtigte die ersichtlich einem Schreibversehen geschuldete Verwendung des Begriffs "Widerspruchsrecht" statt des Begriffs "Widerrufsrecht" die Deutlichkeit der Belehrung über die Widerrufsfrist ebenfalls nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 8).
19
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Beklagte habe die Kläger mittels der Wendung, "[s]ofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind,beträgt die Frist einen Monat", hinreichend deutlich im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB aF belehrt. Eine Widerrufsbelehrung genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen , wenn sie für alle Fälle, auf die hin sie verfasst ist, sachlich richtig und hinreichend deutlich formuliert ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 9 ff. mwN). Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bildete die Beklagte, wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils zu einer vergleichbaren Widerrufsbelehrung entschieden hat, den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF - für den Darlehensnehmer nachteilig - unzutreffend ab, weil sie die vor oder bei Vertragsschluss erteilte Belehrung unzutreffend von der Nachbelehrung abgrenzte (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018, aaO). Sie subsumierte den Fall, in dem die Widerrufsbelehrung am Tag des Vertragsschlusses, aber nach einer Unterbrechung des Geschehensablaufs erteilt wurde, unter § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF statt unter § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF. Dies entsprach nicht der Gesetzeslage.

IV.

20
Das Berufungsurteil stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) dar, als es die Berufung betreffend den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zurückgewiesen hat. Ein entsprechender Anspruch steht den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 10. Juli 2018 - XI ZR 674/16, juris Rn. 13 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 14).
21
Im Übrigen unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Insbesondere kann der Senat dem Tatrichter bei einer Würdigung der nach § 242 BGB relevanten Umstände, die nach Auffassung des Landgerichts der Wirksamkeit des Widerrufs vorliegend entgegenstehen, nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 und vom 2. April 2019 - XI ZR 465/17, juris Rn. 10). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, verweist sie der Senat im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Den Klägern ist Gelegenheit zu geben, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung der Klageanträge vorzunehmen (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 39 mwN).
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt

Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 08.03.2016 - 4 O 44/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2017 - I-6 U 80/16 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.