Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - X ZR 87/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. August 2003 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen aus 11.415,10 € in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin bleibt zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des Amtsgerichts Charlottenburg entstandenen Mehrkosten sowie 12 % der übri- gen Kosten in erster Instanz, 4 % der Kosten in zweiter Instanz und 27 % der Kosten der Revision. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war vom 4. März 1998 bis zum 22. Juni 1999 Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, für das die Klägerin Straßenreinigungs-, Abfallentsorgungs - und Biomüllentsorgungsleistungen erbracht hat. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um restliche Zinsansprüche wegen des von dem Beklagten der Klägerin für 1998 geschuldeten Leistungsentgelts.
In den maßgeblichen Leistungsbedingungen der Klägerin vom 1. Januar 1994 heißt es u.a.:
"1.5 Zahlung der Entgelte
1.5.1 Die BSR (Klägerin) stellen über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen aus. Die Rechnungen gelten so
lange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt oder ersetzt werden.
1.5.2 Das Entgelt ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.
1.5.3 Die BSR behalten sich vor, ... bei Überschreitung des Fälligkeitstages den Verzugsschaden in Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Nachweis geltend zu machen , es sei denn ..."
Die Klägerin stellte dem Beklagten die für das Jahr 1998 erbrachten Leistungen erstmals am 17. Juni 1999 in Rechnung. In der Rechnung heißt es u.a.:
"Der Betrag in EUR ist wie folgt fällig:
Fällig am netto (EUR) 30.06.1999 13.157,82 ..."
Das Landgericht hat den Beklagten nach teilweiser Klagerücknahme antragsgemäß zur Zahlung von 11.415,10 € verurteilt, jedoch die Klage wegen der ferner geltend gemachten Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis
zum 14. Dezember 2001 (Zustellung des Mahnbescheids) abgewiesen, weil ohne Mahnung kein Verzug eingetreten sei.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihren Zinsanspruch weiterverfolgt und die Klage diesbezüglich erweitert. Sie hat Zinsen aus 11.415,10 € für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Mai 2000 in Höhe von 3 und ab dem 1. Juni 2000 bis zum 14. Dezember 2001 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz begehrt.
Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit es über die Berufung der Klägerin entschieden hat.
Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Zinsansprüche aus der Berufungsinstanz weiter. Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich in der Revisionsinstanz aber nicht geäußert. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Über die Revision der Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis beruht (BGHZ 37, 79, 81). Die Revision hat nur teilweise Erfolg. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1999 stehen der Klägerin keine Zinsen zu. Vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember
2001 können ihr Zinsen nur in geringerem Umfang als begehrt zugesprochen werden.
I. Für die Zeit vor dem 30. Juni 1999 hat das Berufungsgericht zutreffend einen Zinsanspruch der Klägerin verneint, weil es zu den in den Leistungsbedingungen vereinbarten vierteljährlichen Zahlungsterminen an einer von der Klägerin ausgestellten Rechnung fehlte.
1. Zwar ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, mit der Festlegung der vierteljährlichen Zahlungstermine in Nr. 1.5.2 der Leistungsbedingungen eine Leistungszeit wirksam im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB a.F. kalendermäßig bestimmt. Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit kann nicht nur, wie im Regelfall, durch Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgen. Vielmehr kommt grundsätzlich auch eine einseitige Bestimmung durch eine der Vertragsparteien, also auch den Gläubiger, nach § 315 BGB in Betracht. Ebenso wie einer Vertragspartei gemäß § 315 BGB die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen übertragen werden kann, ist dies bei einer Festsetzung der kalendermäßigen Leistungszeit möglich.
§ 315 BGB kommt zwar grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zur Anwendung. Einer solchen Vereinbarung bedarf es hier aber wegen der für den Beklagten verbindlichen Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs für Straßenreinigungs- und Entsorgungsleistungen nicht. Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, daß wegen des Anschluß- und Benutzungszwangs die privatrechtlichen Leistungsentgelte der Klägerin nach § 315 BGB einseitig festgesetzt werden können (BGH, Urt. v. 03.11.1982 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558). Dementsprechend kann auch in den Lei-
stungsbedingungen der Klägerin die Leistungszeit wirksam kalendermäßig bestimmt werden. Dafür kommt es nicht auf die vom Landgericht behandelte Frage an, ob die Höhe der zu zahlenden Forderung ohne weiteres und für den Schuldner erkennbar feststeht. § 284 Abs. 2 BGB a.F. betrifft nur die Bestimmung der Leistungszeit, nicht etwaige weitere Fälligkeitsvoraussetzungen, ohne die ein Verzug nicht eintreten kann.
2. Nach den Leistungsbedingungen waren die Leistungsentgelte aber nicht vor Rechnungsstellung zu zahlen.
a) Das ergibt sich aus Nr. 1.5.1 der Leistungsbedingungen, wonach "über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen" ausgestellt werden. Daraus folgt, daß die Rechnung vor Zahlung vorliegen muß und damit im hier vorliegenden Fall Voraussetzung für die Fälligkeit der Entgelte ist. Nach den Leistungsbedingungen kann der Grundstückseigentümer erwarten, daß ihm vor den jeweiligen vierteljährlichen Zahlungsterminen eine Rechnung zugeht, aus der er seine jeweiligen Zahlungspflichten ablesen kann. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß erst die von der Klägerin auszustellende Rechnung dem Schuldner Klarheit über die Höhe der nach den Tarifen nicht für jedermann ohne weiteres überschaubaren und zu errechnenden Entgeltforderung verschaffen und zugleich die Klägerin vor dem Verwaltungsaufwand bewahren soll, der damit verbunden wäre, wenn die Schuldner aufgrund eigener ungenauer Berechnung, etwa auch nach nicht mehr gültigen Tarifen, unzutreffende Beträge zahlten.
b) Auch Satz 2 der Nr. 1.5.1 der Leistungsbedingungen belegt, daß die Rechnung grundsätzlich vor den Fälligkeitsterminen als Grundlage für künftige
Leistungen erwartet werden kann. Wären in den Rechnungen bereits zu verstrichenen Fälligkeitsterminen für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu zahlende Entgelte dokumentiert, wäre die ausdrückliche Regelung über zu berichtigende oder zu ersetzende neue Rechnungen unverständlich.
c) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß das geschuldete Entgelt mit Veröffentlichung der Tarife im Amtsblatt feststeht und daß der Klägerin insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zusteht (s.o. I. 1.). Dies ist zwar für die Bestimmbarkeit der geschuldeten Entgelte relevant, reicht aber für ihre Fälligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es für die Fälligkeit der Entgeltforderung ihrer Konkretisierung durch Rechnung. Das ergibt sich auch aus der hier gegebenen öffentlich-rechtlichen Prägung des Leistungsverhältnisses (BGH, aaO). Das Entsorgungsentgelt ist zwar privatrechtlicher Natur. Die Klägerin erbringt ihre Leistungen aber aufgrund öffentlichen Auftrags als leistende Verwaltung im Rahmen der Daseinsvorsorge. Ihre Tarife werden im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht. Die Grundstückseigentümer müssen aufgrund öffentlich-rechtlichen Anschluß- und Benutzungszwangs mit der Klägerin in Leistungsbeziehungen treten und ihr gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Berliner Straßenreinigungsgesetz Entgelte auf der Grundlage ihrer Tarife entrichten. Die der öffentlichen Hand freistehende Wahl der privatrechtlichen Handlungsform darf ihren privaten Vertragspartner nicht benachteiligen. Nimmt das Land Berlin öffentliche Gewalt in Anspruch, um den Grundstückseigentümern einen Anschluß- und Benutzungszwang aufzuerlegen, und bestimmt es die Entsorgungsentgelte einseitig, so muß sich die Entgelterhebung auch an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen.
Es liegt deshalb nahe, die in vergleichbaren Konstellationen im Abgabenrecht geltenden Grundsätze für die Auslegung heranzuziehen. Nach § 38 AO entsteht die Steuerpflicht, wenn der Tatbestand der Leistungspflicht verwirklicht wird. Im Zweifel, also bei Fehlen einer abweichenden gesetzlichen Regelung, tritt die Fälligkeit von Steueransprüchen aber erst mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung ein, § 220 Abs. 2 Satz 2 AO. Aus diesen Regelungen folgt, daß Voraussetzung für die Zahlungspflicht stets die individuelle Bekanntgabe zumindest einer ersten Abrechnung ist, in der dann Vorauszahlungen für künftige Fälligkeitstermine festgesetzt werden können. Für das auf der Grundlage von Anschluß- und Benutzungszwang mit den Leistungsbedingungen der Klägerin geschaffene Entgeltregime gilt im Ergebnis nichts anderes. Vor Übermittlung der Rechnung konnte der Beklagte daher nicht in Verzug geraten.
d) Im übrigen folgt auch aus der Rechnung der Klägerin vom 17. Juni 1999, daß die Leistungsentgelte nicht bereits zuvor fällig waren, sondern erst zum 30. Juni 1999 fällig gestellt werden sollten.
II. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen aber auch für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 versagt. Die Klägerin hat mit der Rechnung vom 17. Juni 1999 die für 1998 geschuldeten Entgelte wirksam in kalendermäßig bestimmter Weise zum 30. Juni 1999 fälliggestellt.
Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung waren die vierteljährlichen Zahlungstermine für das Jahr 1998 zwar bereits verstrichen. Die Klägerin hat jedoch in ihrer Rechnung den 30. Juni 1999 als neuen Zahlungstermin wirksam einseitig bestimmt.
1. Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Klägerin gemäß § 315 BGB einseitig und individuell einen neuen Leistungstermin nach billigem Ermessen festsetzen, wenn frühere Leistungstermine mangels einer von der Klägerin rechtzeitig ausgestellten Rechnung verstrichen sind. Wenn die Klägerin die ursprüngliche Leistungszeit einseitig bestimmen kann, so kann sie dies auch für eine neue Zahlungsfrist tun, nachdem ein ursprünglicher Termin gegenstandslos geworden ist. Die Klägerin muß dabei zwar nach einheitlichen Grundsätzen verfahren und darf Grundstückseigentümer nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Klägerin eine solche Festlegung nur allgemein und in Form eines Tarifs vornehmen könnte. Das aus dem Anschluß- und Benutzungszwang folgende Bestimmungsrecht gilt vielmehr nicht nur hinsichtlich der Festlegung der Tarife (vgl. BGH, aaO), sondern auch für den dort nicht vorgesehenen Einzelfall, in dem wegen verspäteter Rechnungsstellung eine Fälligkeit individuell festzulegen ist. Eine bestimmte Form für die einseitige Festlegung der Leistungszeit ist nicht vorgesehen und wurde deshalb vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung auch nicht verlangt.
2. Gegen die Dauer der bei Bestimmung der neuen Leistungszeit gesetzten Zahlungsfrist hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Sie ist daher als wirksam festgesetzt zugrundezulegen.
3. Der Klägerin stehen Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 allerdings lediglich in der in ihren Leistungsbedingungen, Nr. 1.5.3, vorgesehenen Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Die Forderung der Klägerin war vor dem 1. Mai
2000 fällig. Nach Art. 229 § 1 EGBGB ist daher § 288 BGB in der ab 1. Mai 2000 geltenden Fassung, der Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz vorsieht, vorliegend nicht anwendbar. Gegen die Regelung der Verzugszinsen in den Leistungsbedingungen der Klägerin bestehen auch nach dem AGBGesetz keine Bedenken. Die Angemessenheit dieser Regelung folgt bereits daraus, daß der Gesetzgeber nur kurz nach dem hier maßgeblichen Verzugseintritt , dem 1. Juli 1999, den gesetzlichen Verzugszinssatz auf einen deutlich höheren Wert, nämlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), festgelegt hat.
III. Der Kostenausspruch folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Asendorf Kirchhoff
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Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.
(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.