Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - X ZR 58/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Der Beklagte ist Inhaber des europäischen Patents 1 366 968 (Streitpatents ), das am 25. April 2003 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst 19 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestellt (1), das mindestens aufweist: - zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-förmig verlaufende, durch- gehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme (2a, 2b), deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) angekoppelt sind, - an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme (4a, 4b) angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter (5) für hintere Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt sind, - mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist, gekennzeichnet durch: - ein aufstellbares Spreizgestänge (9) in Form eines Kreuzgestänges , das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und die unteren Holme (2a, 2b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken."
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- Die Patentansprüche 2 bis 19 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.
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- Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin und beantragt, das Urteil des Patentgerichts abzuändern und das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Patentan6 sprüche 1 bis 19 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, und ihr Gegenstand ist patentfähig (Art. 138 Abs. 1 a und c EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜbkG).
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- I. Das Streitpatent betrifft einen zusammenklappbaren Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen.
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- In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, dass aus dem US-Patent 3 881 739 (K 4, auf derselben Priorität beruhend: Offenlegungsschrift 2 348 716, K 4'), aus welchem die nachfolgende Zeichnung stammt, ein Kinderwagen mit einer Rahmenkonstruktion bekannt sei, die ein unteres, scherenartig an einem Gelenkstück angelenktes Paar von Seitenholmen (1, 1') aufweise, die durch zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden seien. Auf den Seitenholmen seien verschiebbare Gelenke für die schwenkbewegliche Befestigung von Rückenholmen (5, 5') vorgesehen, an deren Ende jeweils ein Schiebegriff angebracht sei. Zur Stabilisierung der Konstruktion in aufgestellter Lage seien zwischen den beiden Rückenholmen obere und untere Querholme (8, 8', 9, 9') vorgesehen, die jeweils an einem Ende aus zwei gleich langen, gelenkig miteinander verbundenen Stangen bestünden und an einem anderen Ende an den Rückenholmen angelenkt seien. An den Rückenholmen seien vorderseitig Sitzholme (11, 11') angelenkt, die schwenkbeweglich mit ihren vorderen Enden an Lagern der Seitenholme befestigt seien. Rückseitig der Rückenholme seien Beinstützen vorgesehen, die mit ihren anderen Enden an den Querholmen drehgelenkig befestigt seien. Durch die verschiebliche Anordnung der Gelenke an den Rückenholmen einerseits und durch die zusammenlegbaren Querholme andererseits könne das Wagengestell bei gleichzeitigem Verschieben der Gelenke für die Rückenholme auf den Seitenholmen vollständig zusammengelegt werden.
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- Zudem wird in der Klagepatentschrift auf die französische Patentanmeldung 75 14964 (K 7) verwiesen, aus der die nachfolgende Zeichnung stammt:
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- Aus der K 7 sei ein zusammenlegbares Kinderwagengestell bekannt, das einen gleichen Aufbau wie das aus der K 4 bekannte Gestell aufweise, bei dem jedoch anders als bei der K 4 die Rückenholme (14, 14') an festen Lagern an den Seitenholmen (1, 1') schwenkbeweglich gelagert seien und die Rückenholme unterhalb eines zusammenlegbaren Scherengestänges (18, 18', 19, 19'), das als Spreizgestänge zwischen den Rückenholmen vorgesehen sei, geteilt und gegeneinander verschwenkbar ausgeführt seien, so dass diese zusammen mit den Sitzholmen ein Kräfteparallelogramm bildeten. Für die Spreizung der Seitenholme sei zusätzlich ein zusammenlegbarer Querholm zwischen den unteren Abschnitten der Rückenholme vorgesehen.
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- Dem Streitpatent liegt demnach das Problem ("die Aufgabe") zugrunde, die bekannten zusammenklappbaren Schiebewagen derart fortzuentwickeln, dass diese bei vereinfachter Konstruktion leicht aufgestellt und zusammengeklappt werden können.
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- Das soll nach der Lehre aus Patentanspruch 1 durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen erreicht werden: 1. Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell, das aufweist: 1.1 zwei obere Gestellholme (2a, 2b), 1.2 zwei untere Gestellholme (4a, 4b), 1.3 ein Verbindungsteil (3), 1.4 ein Spreizgestänge (9) und 1.5 eine vordere Radanordnung (7) und 1.6 hintere Räder oder Räderanordnungen (6).
3. Die unteren Gestellholme (4a, 4b), 3.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildet, 3.2 sind spiegelbildlich angeordnet, 3.3 verlaufen von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig. 3.4 sind verschwenkbar und 3.5 weisen hintere Enden auf, an denen Radlager (5) für die hinteren Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt sind.
4. An dem Verbindungsteil (3) sind
4.1 die unteren Enden der oberen Gestellholme (2a, 2b) zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar gekoppelt und 4.2 die unteren Gestellholme (4a, 4b) angeordnet.
5. Die vordere Radanordnung (7) 5.1 weist mindestens ein Rad auf und 5.2 ist mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt.
6. Das Spreizgestänge (9) ist 6.1 aufstellbar und 6.2 in Form eines Kreuzgestänges ausgebildet. 6.3 Das Kreuzgestänge ist 6.3.1 an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) und die Holme (2a, 2b; 4a, 4b) verbindend vorgesehen, 6.3.2 derart ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells (1) die oberen und die unteren Holme (2a, 2b; 4a, 4b) in die charakteristische VPosition sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind, und 6.3.3 derart ausgebildet, dass beim Zusammenlegen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme (2a, 2b; 4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.
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- Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitpatentschrift und zeigt beispielhaft einen erfindungsgemäßen zusammenklappbaren Schiebewagen.
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- Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich - wie vom Patentgericht, von der Berufung unbeanstandet, festgestellt - um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau handelt, der bei einem Hersteller von Kinderwagengestellen mit Konstruktionsaufgaben befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, liegt das Konstruktionsprinzip des erfindungsgemäßen Wagengestells im Wesentlichen darin, dass die vier Gestellholme zum einen an demselben Verbindungsteil angelenkt sind und zum anderen untereinander durch ein als Kreuzgestänge ausgebildetes Spreizgestänge verbunden sind, so dass die oberen und die unteren Holme wie ein Regenschirm beim Aufstellen sowohl zu- als auch gegeneinander in eine V-Position gebracht werden und beim Zusammenlegen gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden.
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- Ein Kreuzgestänge, dessen Holme - wie bei dem in der K 7gezeigten Scherengestänge - lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkt werden können, kann nicht als ein Kreuzgestänge im Sinne der Merkmalsgruppe 6.3 angesehen werden, weil dieses nicht derart ausgebildet ist, dass beim Zusammenlegen obere und untere Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden (Merkmal 6.3.3).
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- II. 1. Das Patentgericht hat angenommen, dass Merkmal 3.4 keine unzulässige Erweiterung enthalte. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Berufung nicht angegriffen.
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- 2. Das Patentgericht hat weiter ausgeführt, die Aufnahme des Kreuzgestänges in den erteilten Patentanspruch 1 ohne dessen in der Beschreibung der Anmeldung angegebene konkrete Ausgestaltung erweitere nicht die Ursprungsoffenbarung. Bereits der ursprüngliche Anspruch 1 enthalte keine Festlegung auf eine bestimmte Bauform des Spreizgestänges. Davon werde auch ein Kreuzgestänge beliebiger Bauart, lediglich spezifiziert durch die Bedingung des durch Betätigung bewirkten Faltvorgangs des Wagengestells, umfasst. Die in der ursprünglichen Beschreibung konkret angegebene Ausgestaltung des Kreuzgestänges sei aus fachmännischer Sicht nicht zwingend erforderlich. Entsprechend deute der Fachmann auch die betreffenden Ausführungen in der Beschreibung als lediglich beispielhaft gemeinte Angaben.
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- Das demgegenüber von der Berufung vorgetragene Argument, wonach lediglich ein Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges mit den in der Beschreibung der Anmeldung genannten Merkmalen ursprungsoffenbart sei (vgl. S. 3 der Anmeldung, Z. 5 bis 15), überzeugt nicht.
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- Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anmelder, der eine in einem Ausführungsbeispiel der Anmeldung gezeigte vorteilhafte Ausgestaltung zu einer Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs heranziehen möchte, nicht gezwungen, sämtliche Merkmale dieses Ausführungsbeispiels zu übernehmen. Er kann sich vielmehr, wenn mehrere Merkmale des Ausführungsbeispiels gemeinsam, aber auch je für sich dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, darauf beschränken, einzelne Merkmale in den Patentanspruch aufzunehmen. Es darf sich lediglich kein Gegenstand ergeben, den der Fachmann den Ursprungsunterlagen nicht als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 34 - Elektronenstrahltherapiesystem; Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung ).
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- Im Streitfall erschloss es sich dem Fachmann ohne weiteres, dass der Inhalt der Patentanmeldung auch Spreizgestänge umfassen soll, die allgemein in Form eines Kreuzgestänges ausgebildet sind. Zwar ist dieses Merkmal noch nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Der gleichermaßen als Teil der Ursprungsoffenbarung zu berücksichtigenden Beschreibung der Anmeldung (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 Rn. 36 - Reifenabdichtmittel, m.w.N) konnte der Fachmann jedoch entnehmen, dass "ein Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges" "besonders vorteilhaft" sei (S. 3, Z. 5 f.), mithin als erfindungsgemäß mit umfasst sein sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass in Bezug auf das "Kreuzgestänge" in der Beschreibung weiter ausgeführt wird, "z.B. in X-Form, wenn dieses aus geteilten Stützstreben besteht, die schwenkbeweglich an Schwenkhaltern an den Holmen einerseits und an einem Lagerhalter , der zentrisch vorgesehen ist, andererseits angelenkt sind, so dass - wie beim Regenschirm - die Streben durch Bewegen des Lagerhalters in Längsrichtung zum einen aufgestellt und zum anderen zusammengefaltet werden. In der aufgestellten Position können dabei die schwenkbar gelagerten Enden in Füh- rungsaufnahmen eingreifen und hierin seitlich gesichert sein." Denn wie sich für den Fachmann bereits aus der Einleitung "z.B." ergibt, handelt es sich insoweit lediglich um eine beispielhafte Ausgestaltung des Kreuzgestänges. Selbst wenn diese Einleitung - wie von der Berufung vorgetragen - nach sprachlichen Regeln lediglich auf die "X-Form" zu beziehen sein sollte, offenbart es sich dem Fachmann dennoch als zweifelsfrei, dass nicht ausschließlich ein Kreuzgestänge "in X-Form" mit der anschließend beschriebenen Merkmalskombination als ein Spreizgestänge im Rahmen der Lehre aus Patentanspruch 1 gemeint ist. Denn sind neben der "X-Form" auch nicht näher spezifizierte und damit beliebige andere Formen zulässig, gibt es aus fachlicher Sicht keinen Grund, Kreuzgestänge allein in der näher beschriebenen Merkmalskombination und nicht auch allgemein als möglich anzusehen.
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- III. 1. Das Patentgericht ist zudem zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig sei. Der darin beanspruchte Schiebewagen sei gegenüber der K 7 neu. Die oberen Gestellholme (15, 15') seien dort nicht am Verbindungsteil (2), sondern jeweils separat für sich an derselben Gestellseite zugeordneten unteren Holm (1, 1') befestigt. Zudem sei das Kreuzgestänge nicht an den oberen und unteren Gestellholmen angebracht und verbinde diese nicht. Vielmehr sei das Kreuzgestänge zwischen den an der Aufspreizung der oberen und unteren Holme beteiligten und damit dem Spreizgestänge zuzurechnenden Rückenholmen (5, 5') angeordnet. Die Auffassung der Klägerin, dies sei nichts anderes als eine von Patentanspruch 1 umfasste "mittelbare" Verbindung der Gestellholme durch das Kreuzgestänge, gehe am Wortlaut des Anspruchs vorbei. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken und sind von der Berufung auch nicht beanstandet worden.
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- 2. a) Das Patentgericht hat weiter angenommen, dass der Schiebewagen nach Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dieser werde durch die Gestellkonstruktion nach der K 7 nicht nahegelegt. Darin werde ge- lehrt, die oberen Gestellholme (15, 15') jeweils für sich an dem derselben Gestellseite zugeordneten unteren Gestellholme (1, 1') anzulenken und ein Kreuzgestänge (18, 18', 19, 19') zwischen weiteren Holmen des Spreizgestänges (Rückenholme 12, 12', 14, 14') derart anzuordnen, dass die Faltbewegung des Kreuzgestänges ein Aufeinanderzubewegen der Gestellholme lediglich in Richtung der Gestellbreite bewirke. Zum Aufeinanderzubewegen der Gestellholme in Richtung der Gestellhöhe seien mit Gelenken versehene weitere Gestängeteile und Knickstellen erforderlich. Eine Anregung zur Abkehr von diesem Konstruktionsprinzip sei nicht zu erkennen. Erst recht fehle es an einer Anregung zur Anlenkung der vier Gestellholme an demselben Verbindungsteil und des Kreuzgestänges an den vier Holmen derart, dass beim Zusammenlegen des Kreuzgestänges die Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten Spreizstellung gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.
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- Eine solche Anregung ergebe sich auch nicht aus der K 4, bei der - bei ansonsten im Wesentlichen gleichem Konstruktionsprinzip wie aus der K 7 bekannt - das Wagengestell nicht einmal ein Kreuzgestänge aufweise.
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- Bei dem aus der US-Patentschrift 3 836 164 (K 8) bekannten Kinderwagengestell seien zwar die oberen Gestellholme (1) und die unteren Gestellholme (3) durch ein aufstellbares Kreuzgestänge (16, 17, 18) miteinander verbunden und schwenkten beim Zusammenlegen des Kreuzgestänges gleichzeitig aufeinander zu. Die Gestellholme seien jedoch nicht an einem gemeinsamen Verbindungsteil angelenkt und wiesen keine von vorn nach hinten verlaufende V-Form auf.
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- b) Die Ausführungen des Patentgerichts halten der Berufung stand.
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- Eine Anregung, das Kreuzgestänge entsprechend der in der Merkmalsgruppe 6.3 beschriebenen Konstruktion auszugestalten, ist der K 7 nicht zu entnehmen. Das demgegenüber von der Berufung vorgebrachte Argument, bei dem in der K 7 offenbarten wie auch bei dem im Streitpatent beanspruchten Schiebewagen würden gleichermaßen die oberen und die unteren Holme in der Aufstellposition in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht und beim Zusammenlegen die oberen und die unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt, verkennt, dass dieser gemeinsame Effekt mit unterschiedlichen räumlich-körperlichen Mitteln erreicht wird und dem Fachmann in der K 7 keine Anregung vermittelt wird, statt der dort offenbarten aufwändigen die im Streitpatent beanspruchte einfache Konstruktion zu wählen.
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- Dem Patentgericht ist zudem in der Bewertung zuzustimmen, dass die K 7 dem Fachmann auch keinen Anlass gab, die vier Gestellholme an demselben Verbindungsteil in einer Weise anzulenken, dass beim Zusammenlegen des Kreuzgestänges die Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten Spreizstellung gleichzeitig aufeinanderzuverschwenken.
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- Der K 4 konnte der Fachmann einen zusammenklappbaren Schiebewagen mit einem Wagengestell entnehmen, das zwei obere und zwei untere Gestellholme (11, 11', 1, 1'), ein Verbindungsteil (2) und eine vordere Radanordnung (3) aufweist. Die oberen und unteren Gestellholme sind entsprechend den Merkmalen 2 und 3 ausgestaltet. Sie stehen rückwärtig über eine Anordnung mehrerer gelenkig miteinander verbundener Längs- und Querholme (5, 5', 8, 8', 9, 9', 10) in Verbindung. Wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts ergibt, kommt dieser Anordnung von Längs- und Querholmen die Funktion eines Spreizgestänges zu, das es ermöglicht, das Wagengestell in zwei hintereinander folgende Bewegungen von der Aufstellposition, bei der sich die oberen und unteren Holme zu- und gegeneinander in einer V-Position befinden , in eine zusammengelegte Position zu verbringen. Dabei werden zunächst jeweils die oberen und unteren Gestellholme (11, 11', 1, 1') sowie die Rückenholme (5, 5') durch eine Schwenkbewegung in eine zueinander im Wesentlichen parallele Lage zusammen gebracht. Sodann erfolgt durch eine gleitende Bewegung die Verbringung der oberen Gestellholme (11, 11') sowie der Rückenholme (5, 5') in eine zu den unteren Gestellholmen (1, 1') im Wesentlichen parallele Lage (vgl. K 4, Sp. 4, Z. 33 ff.; K 4', S. 8, Abs. 1 und 2; Figuren 4 und 5).
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- Im Hinblick auf diesen unterschiedlichen Bewegungsablauf ist entgegen der Berufung bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Fachmann durch die K 4 veranlasst gewesen sein soll, bei der K 7 die schwenkbar ausgestaltete Befestigung der oberen Gelenkholme (15, 15') mit ihren unteren Enden von den unteren Gelenkholmen (1, 1') an das Verbindungsteil (2) zu verlegen. Auf jeden Fall enthält die K 4 aber keine Anregung, das aus der K 7 bekannte Wagengestell mit einem Kreuzgestänge auszustatten, das den Anforderungen der Merkmalsgruppe 6.3 entspricht.
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- Eine solche Anregung folgt auch nicht aus der K 8, aus der die nachfolgenden Zeichnungen stammen und die ein Kinderwagengestell offenbart, das auf jeder Seite einen oberen und einen unteren Gestellholm (1, 3) aufweist. Die beiden Gestellholme sind jeweils über ein Verbindungsstück (2) miteinander verbunden. An jedem unteren Ende der oberen Gestellholme ist ein Vorderrad befestigt, während an jedem der unteren Enden der unteren Gestellholme ein Hinterrad angeordnet ist. Die oberen und die unteren Gestellholme sind durch ein Kreuzgestänge (16, 17, 18) miteinander verbunden.
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- Dem Patentgericht ist darin beizutreten, dass der Fachmann durch diese Entgegenhaltung nicht dazu veranlasst wird, das aus der K 7 bekannte Wagengestell im Sinne der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Konstruktion abzuändern. Die in der K 7 und in der K 8 gezeigten Konstruktionen weisen erhebliche Unterschiede auf. Bei dem in der K 7 gezeigten Wagengestell werden die V-förmig zueinander angeordneten oberen und unteren Gestellholme (1, 1', 15, 15') vorderseitig durch das Verbindungsteil (2) sowie rückseitig durch die beiden Rückenholme (14, 14'), die wiederum über der Kreuzgestänge (18, 18', 19, 19') und die weiteren Holme (17, 17') miteinander in Verbindung stehen, verbunden. Die gelenkige Ausgestaltung dieser Komponenten ermöglicht das Aufstellen und Zusammenlegen des Wagens. Demgegenüber beinhaltet das in der K 8 offenbarten Gestell eine wesentlich einfachere Konstruktion, bei der die parallelen oberen und unteren Gestellholme (1, 3) lediglich über ein Kreuzgestänge (16, 17, 18) miteinander verbunden sind, welches das Aufstellen und Zusammenlegen des Wagens erlaubt. Die Berufung hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht erkennbar, welche Überlegungen den Fachmann dazu hätten bringen können, ungeachtet dieser erheblichen Unterschiede den Einbau eines die oberen und unteren Holme verbindenden Kreuzgestänges zu erwägen und überdies ein für diese Holme gemeinsames Verbindungsteil vorzusehen.
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- An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Berufung das in den Figuren 12 bis 14 gezeigte und in der Beschreibung der K 8 weiter erläuterte weitere Ausführungsbeispiel mit berücksichtigt wird (vgl. K 8, Sp. 4, Z. 46 ff.). Bei diesem sind an einem oberen Verbindungsstück (18') vier Hebel (17') angelenkt, an deren Enden sich die Räder (5', 6') befinden. Zudem ist ein unteres Verbindungsstück (105) vorgesehen, an dem die Hebel (106) angelenkt sind, deren andere Enden wiederum mit den Hebeln (17') gelenkig verbunden sind. Wird das untere Verbindungsstück (105) durch den Stab (104) von dem oberen Verbindungsstück (18') weggeschoben, werden alle vier angelenkten Hebel (106) zur Mitte zusammengezogen und führen damit auch die Hebel (17') mit den Rädern (5', 6') in der Mitte zusammen. Umgekehrt bewirkt ein Heranziehen des unteren Verbindungsstücks (105) an das obere Verbindungsstück (18'), dass die Hebel (106) und folglich auch die Hebel (17') mit den Rädern (5', 6') auseinandergespreizt werden. Denn auch im Hinblick auf dieses in der K 8 offenbarte Ausführungsbeispiel ist festzustellen, dass das durch das Verbindungsstück (105) und die Hebel (106) gebildete Kreuzgestänge Teil einer Konstruktion ist, die sich in erheblicher Weise von der in der K 7 gelehrten Konstruktion unterscheidet und die Berufung nicht dargetan hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, wodurch der Fachmann dazu hätte veranlasst werden können , die K 7 derart fortzuentwickeln, dass diese sowohl das in der Merkmalsgruppe 6.3 geforderte Kreuzgestänge als auch das in der Merkmalsgruppe 4 vorgesehene Verbindungsstück aufweist.
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- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Grabinski Hoffmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.03.2011 - 5 Ni 10/10 (EU) -
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Annotations
(1) Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, daß eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgeführt wird, und hat er die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat angegeben, in dem er die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will ("ausgewählter Staat"), so ist das Deutsche Patent- und Markenamt ausgewähltes Amt.
(2) Ist die Auswahl der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum erfolgt, so ist § 4 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Artikels 23 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrages Artikel 40 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrages tritt.
(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.
(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)