Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2002 - X ZR 250/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Valorenversicherer. Sie macht Ersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin, der W...-bank (im folgenden: W.-Bank), aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlusts von Postsendungen geltend, für die sie Ersatz geleistet hat.
Die W.-Bank lieferte am 2. März 1995 bei Postämtern der Beklagten insgesamt sechs Pakete ein, die für verschiedene Raiffeisenbanken und Volks-
banken bestimmt waren. Drei Pakete enthielten Banknoten im Wert von je 250.000,-- DM, zwei Pakete solche im Wert von 200.000,-- DM, und in einem Paket befanden sich 150.000,-- DM. Die W.-Bank deklarierte die Pakete jeweils mit der Wertangabe "3.500,-- DM". Den Paketbeförderungsverträgen der W.Bank mit der Beklagten lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Frachtdienst Inland (Stand April 1993, Amtsblatt 24 v. 29.3.1993) zugrunde, die unter anderem in der Anlage 2 die Bestimmung der Ziffer 6.1.1 enthielten:
6.1.1 Grundsätzliches (1) Pakete werden gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts (Nr. 2.1 der Anlage 1) mit Wertangabe befördert. Die Wertangabe ist auf 100.000 DM, bei Paketen mit Luftpost auf 10.000 DM beschränkt ; sie muû mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen. (2) Die Aufschrift muû den Vermerk "Wert" und die Angabe des Wertbetrags tragen. ... (3) (4) ...
Am 3. März 1995 wurden die sechs Pakete aus einem Zustellfahrzeug der Beklagten gestohlen. An diesem Tag lud der Betriebsassistent der Beklagten , P. K., die sechs Wertpakete in einen Lkw. Entgegen der Dienstanweisung trug er den für die Pakete ausgestellten Ladezettel nicht am Körper, sondern steckte ihn auf eines der Wertpakete. Auûerdem sicherte er die Laderaumtüren des Lkw auch nicht - wie in den Dienstvorschriften vorgeschrieben - mit einem Vorhängesicherheitsschloû. Anschlieûend fuhr K. mit dem Lkw an eine Postabgangsstelle , die auch für nicht bei der Beklagten beschäftigte Personen zugänglich war. Dort lieû er den Lkw etwa eine Viertelstunde unbeaufsichtigt mit geöffneten Laderaumtüren an einer Rampe stehen. Zu diesem Zeitpunkt befand
sich auch der Postangestellte J. an der Postabgangsstelle. Dieser wurde wegen des Diebstahls der sechs Pakete rechtskräftig verurteilt. Die Beklagte erstattete pro Paket 3.500,-- DM. Weitere 447.850,-- DM stellte die zuständige Staatsanwaltschaft sicher und kehrte den Betrag an die Klägerin aus.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte den restlichen Schaden in Höhe von 831.150,-- DM nebst Zinsen geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, daû die Beklagte sowohl wegen der vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung des Betriebsassistenten K. als auch wegen des Diebstahls des Postangestellten J. hafte. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich unter anderem damit verteidigt, daû ihr ein etwaiger Diebstahl des J. nicht zuzurechnen sei und der Betriebsassistent K. seine Pflichten nicht vorsätzlich verletzt habe. Im übrigen stehe dem Schadensersatzanspruch § 14 Abs. 1 PostG a.F. entgegen, da die W.-Bank den Schaden dadurch überwiegend verursacht habe, daû die Wertpakete in doppelter Hinsicht nicht ordnungsgemäû deklariert worden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Klägerin durch gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Rechtsübergang aktivlegitimiert ist. Für
das Revisionsverfahren ist deshalb mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daû die Klägerin Inhaberin einer etwaigen Forderung gegen die Beklagte ist.
II. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 12 Abs. 6 PostG a.F. verneint, weil der behauptete Diebstahl des ehemaligen Postangestellten J. der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Diese Vorschrift erfordere eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen. Es sei nicht ersichtlich, daû der Gesetzgeber in § 12 Abs. 6 PostG a.F. von dem allgemeinen Grundsatz, daû eine sogenannte "Leutehaftung" nicht bestehe, habe abweichen wollen. Die Norm stelle zudem eine Ausnahmevorschrift dar. Um eine Ausuferung der Anwendbarkeit zu verhindern, sei sie nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, daû eine uneingeschränkte Haftung für Sachschäden nur dann gegeben sei, wenn die Pflichtverletzung von Personen begangen worden sei, die als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB in die konkrete Vertragserfüllung einbezogen worden seien. Der damalige Postbedienstete J. sei nicht Erfüllungsgehilfe gewesen; er sei am 3. März 1995 an der Briefabgangsstelle von der Beklagten nicht dazu eingesetzt worden, die von den Bankfilialen aufgegebenen Wertpakete zu befördern.
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Schadensersatz aus Werkvertrag (§ 631 BGB) in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über das Postwesen in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I, 1449) mit den hierzu ergangenen Änderungen gemäû Art. 6 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I, 2325, 2368) (im folgenden:
PostG a.F.) herleiten. Der Anspruch ergibt sich aus positiver Forderungsverletzung , wobei die haftungsrechtlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die spezialgesetzlichen Haftungsvorschriften der §§ 11 und 12 PostG a.F. modifiziert sind.
b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob J. die sechs Wertpakete entwendet hat. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin von einem von J. begangenen Diebstahl auszugehen.
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , das Verhalten des ehemaligen Postbediensteten J. sei der Beklagten nicht zuzurechnen.
aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht § 278 BGB herangezogen und geprüft, ob J. als Erfüllungsgehilfe nach dieser Bestimmung angesehen werden kann. Es hat dabei verkannt, daû diese Vorschrift im Streitfall nicht zur Anwendung kommt, weil die §§ 11 ff. PostG a.F. eine spezielle und in ihrem Regelungsbereich abschlieûende Haftungsregelung enthalten, neben der für die Anwendung anderer Zurechnungsnormen, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, kein Raum ist (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129).
Nach § 11 Abs. 1 PostG a.F. ist die Haftung der Beklagten für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäûe Ausführung ihrer Dienstleistungen entstehen , gesetzlich auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften des Postgesetzes ergibt. An dieser schon seit dem Reichspostgesetz 1871 bestehenden Sonderstellung hat sich durch die Neustrukturierung der Post im Zuge der Privatisierung bis zur Tatzeit im Jahr 1995, wie die Aufrechterhaltung der §§ 11 ff. PostG a.F. zeigt, nichts geändert (BGH, Urt. v. 12.6.2001
- VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129; vgl. auch Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen (1989), Einl. I 1 Rdn. 22). Durch die 1989 neu in das Postgesetz eingefügte Vorschrift des § 12 Abs. 6 PostG a.F., nach der die Post unbeschränkt haftet, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist, wurde nur der Umfang der Haftung für Fälle dieser Art erweitert.
bb) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daû die Herbeiführung des Schadens bei der Erfüllung einer dem Geschäftsherrn obliegenden Verbindlichkeit kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 6 PostG a.F. ist. Während die Zurechnung des Verhaltens eines Dritten über § 278 BGB voraussetzt, daû zwischen der schadensstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben nicht nur ein bloû äuûerer oder gar nur zeitlicher Zusammenhang , sondern vielmehr ein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht (st. Rspr.; BGHZ 114, 262, 270; BGH, Urt. v. 17.12.1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705; BGH, Urt. v. 29.1.1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, 1234), reicht es für die Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG a.F. aus, wenn der Schaden von ihren Bediensteten "durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist" (BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129). Wegen der für den Postkunden unübersichtlichen Funktionen und Tätigkeiten ihrer Bediensteten soll die Post für alle bei ihr Beschäftigten haften. Ob der einzelne Bedienstete die Pflichtverletzung nur bei Gelegenheit seiner dienstlichen Verrichtungen begeht, ist unerheblich. Voraussetzung für die Haftung der Post ist lediglich, daû es sich um einen Schaden handelt, der mit einer typischen postalischen Tätigkeit und den damit verbundenen besonderen Gefahren in Zusammenhang steht. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn Postbedienstete vorsätzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihre Dienstpflichten verstoûen (BGH, Urt. v. 14.12.1967 - III ZR 40/67, NJW 1968,
646, 647; BGH, Urt. v. 4.12.1975 - III ZR 110/73, NJW 1976, 1319; BGH, Urt. v. 12.6.2001 - VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129). Das entspricht dem in § 428 Satz 1 und § 462 Satz 1 HGB zum Ausdruck gekommenen Gedanken, wonach der Frachtführer oder Spediteur für alle betriebsangehörigen Mitarbeiter unabhängig davon haftet, ob sie bei Ausführung der fraglichen Beförderung mitgewirkt haben, sofern sie im Rahmen des ihnen jeweils übertragenen Pflichtenkreises tätig werden.
III. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Betriebsassistent K. dadurch eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen hat, daû er zum einen den Ladezettel entgegen der postinternen Anweisung nicht an seinem Körper getragen und zum anderen die Laderaumtüren des von ihm gefahrenen Fahrzeugs entgegen den bestehenden Sicherheitsvorschriften nicht mit einem Vorhängesicherheitsschloû gesichert hat, weil der Schadensersatzanspruch der Klägerin durch § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. ausgeschlossen sei.
2. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist insoweit für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemäû § 12 Abs. 6 PostG a.F. auszugehen. Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang vorbringt, das Verhalten des Mitarbeiters K. rechtfertige nicht die Annahme vorsätzlichen Verschuldens, da Vorsatz voraussetze, daû der Handelnde die Pflichtwidrigkeit seines Tuns kenne und einen dadurch bedingten Schadensfall billigend in Kauf nehme, kann dem nicht beigetreten werden. Zutreffend ist allerdings, daû zum Vorsatz im Zivilrecht nicht nur die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern auch das Bewuûtsein der Rechtswidrigkeit gehört (BGH, Urt. v. 27.3.1995 - II ZR 30/94, NJW 1995, 1960, 1961; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 276 Rdn. 11 m.w.N.). Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 6 PostG a.F. bezieht sich der Vor-
satz jedoch nur auf die Verletzung einer Pflicht, nicht aber auch auf den dadurch verursachten Schaden. Insoweit kommt die im Haftungsrecht allgemein geltende Regel zur Anwendung, daû sich Vorsatz und Fahrlässigkeit grundsätzlich nur auf den die Haftung begründenden Tatbestand zu erstrecken brauchen , um die Ersatzpflicht für alle daraus folgenden (adäquaten) Schäden auszulösen (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, VersR 1985, 1060, 1061 unter Hinweis auf BGHZ 75, 328, 329). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof für die persönliche Haftung der Postbediensteten wegen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung unter Geltung des Postgesetzes 1969 entschieden, daû sich der Vorsatz des Schädigers nur auf die Verletzung seiner dienstlichen Sorgfaltspflicht , nicht aber auf den Schaden beziehen muû (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB, bei der sich der Vorsatz auch auf die eingetretenen Schadensfolgen erstrecken muû (BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, VersR 1985, 1060, 1061), ist § 12 Abs. 6 PostG a.F. nach Zweck und Funktion nicht vergleichbar. Auch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 11/4316, 76, 87) lassen sich keine Anhaltspunkte für ein Abweichen des Verschuldenserfordernisses von der angeführten Grundregel entnehmen.
IV. 1. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten auch bei einem vorsätzlichen Handeln des Betriebsassistenten K. verneint. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. sei die Ersatzpflicht der Beklagten für den Verlust von Postsendungen ausgeschlossen, wenn der Schaden überwiegend durch den Absender verursacht sei. Die überwiegende Verursachung durch den Absender werde vermutet, wenn die Sendung nicht ordnungsgemäû eingeliefert worden sei. Die Vermutung streite für die Beklagte , weil die eingelieferten Sendungen jeweils mit nur 3.500,-- DM deklariert worden seien und die Wertbeschränkung für jedes Wertpaket auf
100.000,-- DM nicht beachtet worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es der Beklagten wegen der Zahlung von 21.000,-- DM nicht verwehrt, sich auf den Haftungsausschluû zu berufen. Ein Verzicht auf das Recht oder ein Fall widersprüchlichen Verhaltens liege nicht vor. § 14 Abs. 1 PostG a.F. schlieûe allgemein die Ersatzpflicht der Beklagten aus und beziehe sich nach dem einschränkungslosen Wortlaut, der systematischen Stellung und nach Sinn und Zweck auch auf die Haftung nach § 12 Abs. 6 PostG a.F.. Die Wertpakete seien von den Absendern nicht ordnungsgemäû eingeliefert worden, weil zum einen die Pakete nicht ordnungsgemäû deklariert worden seien und zum anderen die Wertbeschränkung für Wertpakete auf 100.000,-- DM nicht beachtet worden sei. Für die Absender hätten entsprechende Pflichten bestanden. Diese folgten indes nicht bereits aus dem Gesetz. Die Pflicht zur ordnungsgemäûen Deklaration und Beachtung der Wertbeschränkung ergebe sich aber aufgrund der Regelung in Ziffer 6.1.1 der Anlage 2 zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Frachtdienst Inland der Beklagten mit dem Stand vom 1. April 1993. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien ohne Einbeziehungsvereinbarung Vertragsbestandteil geworden. Sie seien wirksam und verstieûen nicht gegen § 9 AGBG. Die Bankfilialen hätten gegen Ziffer 6.1.1 verstoûen, indem sie in jedem der sechs Pakete Geldbeträge im Wert von mindestens 150.000,-- DM zur Versendung gebracht und den Wert mit nur 3.500,-- DM angegeben hätten. Unerheblich seien die Behauptungen der Klägerin, Mitarbeiter der Beklagten hätten den Banken gegenüber stets den Eindruck vermittelt, eine Einlieferung von Geldbeträgen über 100.000,-- DM mit Wertangabe von 3.500,-- DM sei ordnungsgemäû, und die in Rede stehenden Pakete wären von den betreffenden Schalterkräften der Beklagten auch angenommen worden, wenn die einliefernden Personen jeweils erklärt hätten, daû der tatsächliche Wert höher als 3.500,-- DM und auch höher als 100.000,-- DM sei. Die Mitarbeiter der Beklagten seien nicht befugt gewesen, die Geschäftsbedingungen abzubedingen, was
die Versicherungsnehmerinnen der Klägerin auch hätten wissen müssen. Zudem habe die Klägerin solche Falschauskünfte nicht konkret behauptet. Aufgrund der nicht ordnungsgemäû eingelieferten Sendungen werde gemäû § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. vermutet, daû der Verlust der Sendungen überwiegend durch die Absender verursacht worden sei mit der Folge, daû die Ersatzpflicht der Beklagten ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe diese Vermutung nicht widerlegt. Sie habe keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, daû die Sendungen bei ordnungsgemäûer Einlieferung gleichwohl entwendet worden wären.
2. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. ist die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost POSTDIENST für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen ausgeschlossen, wenn der Schaden überwiegend auf der natürlichen Beschaffenheit der Sendung beruht oder wenn er überwiegend durch den Absender verursacht worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die überwiegende Verursachung durch den Absender vermutet, wenn die Sendung nicht ordnungsgemäû eingeliefert worden ist. Der Haftungsausschluû nach § 14 Abs. 1 PostG a.F. setzt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der Absender und der Post gemäû § 254 BGB voraus. Wird festgestellt, daû der Schaden überwiegend durch das Verhalten des Absenders herbeigeführt worden ist, entfällt die Ersatzpflicht der Post, ohne daû es zu einer Quotelung der Verursachungsbeiträge kommt. Nur unter dieser Voraussetzung verdrängt der Ausschluûtatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. zugunsten der Beklagten die Verursachungsabwägung nach § 254 BGB (Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen (1988), § 14 PostG Anm. 2; Ohnheiser, Postrecht, 4. Aufl., § 14 PostG Rdn. 4), und zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch dann,
wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten der Post verursacht worden ist (§ 12 Abs. 6 PostG a.F.). Hat hingegen die Post den Schaden überwiegend verursacht oder läût sich ein überwiegender Beitrag des Absenders nicht feststellen, verbleibt es bei der Regel des § 254 BGB, wonach die Beiträge an der Herbeiführung des Schadens gegeneinander abzuwägen sind.
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû eine erheblich zu niedrige Wertangabe bei Wertpaketen an sich geeignet ist, den Verlust einer Postsendung zu verursachen, und daû ein solches Verhalten eines Absenders bei entsprechenden Feststellungen die Ersatzpflicht der Post nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. ausschlieûen kann. Es hat auch mit Recht festgestellt, daû die Wertpakte nicht entsprechend den Regeln der Post über die Versendung von Wertpaketen deklariert waren und daû die Wertbeschränkung auf 100.000,-- DM nicht beachtet worden ist. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgericht stützen allerdings nicht dessen Annahme, der Verstoû gegen diese Deklarationsregeln rechtfertigte die Schluûfolgerung, die Absender hätten die Wertsendungen nicht ordnungsgemäû eingeliefert mit der Folge, daû die überwiegende Verursachung des Schadens durch die Absender gemäû § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. vermutet werde.
aa) Das Postgesetz selbst enthält keine Regelungen, die den Begriff der nicht ordnungsgemäûen Einlieferung ausfüllen. Aus § 12 Abs. 4 PostG a.F. läût sich lediglich entnehmen, daû die Haftung für den Verlust von Wertsendungen an die Wertangabe gebunden ist und die Post beschränkt nur bis zur Höhe der Wertangabe haftet. Daraus folgt nicht, welche Voraussetzungen an die nicht ordnungsgemäûe Einlieferung durch den Absender im Rahmen der Verursachungsvermutung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. zu stellen sind.
bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû maûgeblich für die Ordnungsmäûigkeit der Einlieferung einer Postsendung die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Frachtdienst Inland (Stand 1.4.1993) (im folgenden: AGB FrD Inl) enthaltenen Regelungen sind.
Danach ist eine Sendung nicht ordnungsgemäû eingeliefert, wenn die für die jeweilige Sendung geltenden Benutzungsvorschriften der Post nicht eingehalten worden sind (Ohnheiser, aaO, § 14 PostG Rdn. 6). Nachdem § 6 RPostG 1871 noch den Begriff der "nicht reglementsmäûigen Einlieferung" verwendet hatte, der eine übergeordnete und selbständige Bedeutung als Ausschluûtatbestand hatte (Altmannsperger, aaO, § 14 PostG Rdn. 18; Reinert ArchPT 1992, 113, 115, 117), knüpfte das Postgesetz 1969 mit der Verwendung des Begriffs "ordnungsmäûig" begrifflich an die Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I, 341) an, mit der die Benutzungsbedingungen für die Dienste der Post im einzelnen geregelt wurden (§ 1 Abs. 1 PostO), so daû in der Folge im Schrifttum der in § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. verwendete Begriff "ordnungsgemäû" im Sinne einer der Postordnung gemäûen Einlieferung verstanden wurde. Als nicht ordnungsgemäû eingeliefert wurden daher insbesondere Sendungen angesehen, die gegen Beschriftungs- oder Verpackungsvorschriften der Postordnung verstieûen (Eidenmüller, aaO, § 14 PostG Anm. 6; Altmannsperger , aaO, § 14 PostG Rdn. 3). Die Regelungen der Postordnung sind im Zuge der Neustrukturierung und Privatisierung der Post von den von dieser verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelöst worden.
Aus dieser Anknüpfung an die Postordnung läût sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ableiten, die nunmehr in diesen enthaltenen Benutzungsregelungen seien als maûgeblich auch dafür heranzu-
ziehen, ob eine ordnungsgemäûe Einlieferung gemäû § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. vorliegt.
(1) Zwar sind die AGB FrD Inl der Beklagten gemäû § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG (i.d.F. von Art. 12 Abs. 28 PT NeuOG vom 14.9.1994, BGBl. I, 2325) auch ohne Einbeziehung gemäû § 2 AGBG Bestandteil des zwischen der W.Bank und der Beklagten geschlossenen Postbeförderungsvertrages geworden (dazu vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1994 - III ZR 59/94, NJW 1995, 875; BGH, Urt. v. 1.2.1996 - I ZR 44/94, NJW 1996, 2374). Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus als Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendeten AGB FrD Inl der Beklagten unterliegt in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung (st. Rspr.; BGHZ 98, 256, 258; 112, 204, 210; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1712).
(2) Auch sehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die AGB FrD Inl in Nr. 3.2.1 besondere Versendungsformen vor. Gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts kann der Absender unter bestimmten Voraussetzungen die besondere Versendungsform "Wertangabe" beantragen. Anlage 2 regelt unter 6.1.1, daû Pakete gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts mit Wertabgaben befördert werden, wobei die Wertangabe auf 100.000,-- DM beschränkt ist und mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen muû.
(3) Zu Unrecht hat hingegen das Berufungsgericht angenommen, der Absender sei aufgrund der Regelung in Nr. 6.1.1 der Anlage 2 zu den AGB FrD Inl der Beklagten zur entsprechenden Deklaration und Beachtung der Wertbeschränkung verpflichtet; bei Nichtbeachtung sei die Sendung nicht ordnungsgemäû im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. eingeliefert mit der Folge, daû überwiegende Verursachung des Schadens durch den Absender vermutet
werde. Abgesehen davon, daû es vorliegend nicht um eine Obliegenheit des Absenders, sondern darum geht, ob und in welcher Höhe die Post wegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer Bediensteten für den durch diese verursachten Schaden haftet, wird der Absender durch die Vorschriften des Postgesetzes und der AGB FrD Inl nicht verpflichtet, den wirklichen Wert der Sendung anzugeben. Es steht ihm frei, durch die Höhe der Wertangabe entsprechend dem Wert des Inhalts der Sendung (vgl. zu dieser Beschränkung Art. 35 Nr. 2.6 Weltpostvertrag 1994 (Seoul), BGBl. 1998 II S. 2082) eine besonders gesicherte Beförderung zu erreichen und den Höchstbetrag der Haftung der Post nach § 12 Abs. 4 PostG a.F. zu bestimmen (OLG Frankfurt NJW 1995, 735, 736; Ohnheiser, aaO, § 12 PostG Rdn. 11; Altmannsperger, aaO, § 12 PostG Rdn. 39). Dem entspricht es, daû der Postverkehr mit Rücksicht auf das Postgeheimnis und aus Gründen des Massenverkehrs keinen Deklarierungszwang hinsichtlich des Inhalts der Sendungen kennt (vgl. die Gegenäuûerung der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz über das Postwesen vom 28.7.1969, BT-Drucks. 5/3295, 31; Altmannsperger, aaO, § 14 PostG Rdn. 3).
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten treffen ihrem Zweck entsprechend Regelungen nur für den Fall, daû der Absender bei der Versendung eines Pakets Wertangaben macht. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629; Sen.Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 74/91, NJW 1993, 657, 658; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1712). Für die vorzunehmende objektive Auslegung kommt es demnach entscheidend darauf an, wie die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefaût werden durften (Sen.Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 74/91, NJW 1993, 657, 658). Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerkes an, wobei auch insoweit die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Postkunden (vgl. dazu Schmid, Der Postbeförderungsvertrag und das AGBGesetz , 1995, S. 130/131) maûgeblich sind. (5) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die maûgebliche Klausel der Nr. 6.1.1 Abs. 1 der Anlage 2 der AGB FrD Inl vom durchschnittlichen Postkunden nicht dahingehend verstanden werden, durch diese Bestimmung für Pakete mit Wertangabe werde festgelegt, daû eine ordnungsgemäûe Einlieferung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. nur vorliegt, wenn die Wertangabe dem tatsächlichen Wert der Postsendung entspricht. Satz 1 der Nr. 6.1.1 Abs. 1 betrifft allein den Inhalt und das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Post und ihrem Kunden. Darin wird festgelegt, daû für die Beförderung von Wertpaketen ein zusätzliches Entgelt zu zahlen ist. Dies legt es für den maûgeblichen durchschnittlichen Postkunden nahe, daû die im anschlieûenden Satz 2 der Bestimmung genannten Wertgrenzen und das Erfordernis einer mindestens dem Wert des Inhalts entsprechenden Wertangabe des Absenders nur dazu dienen, die Höhe des Entgelts zu bestimmen, das für eine Postsendung mit Wertangabe zu entrichten ist. Dagegen lassen sich aus der Sicht des Kunden aus den in der Klausel verwendeten Formulierungen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gewinnen, daû mit den dort aufgestellten Erfordernissen hinsichtlich der Wertangabe auch eine haftungsrechtlich bedeutsame Festlegung der Ordnungsmäûigkeit der Einlieferung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. bewirkt werden soll. Dies gilt um so mehr, als die weiteren Absätze der Nr. 6.1.1 und auch die Nr. 6.1.2 der Anlage 2 der AGB FrD Inl sich näher mit
den Erfordernissen befassen, denen die Postsendung selbst genügen muû und daû es hier um das Entstehen eines Anspruchs auf ein zusätzliches Entgelt und dessen Höhe geht. Nicht geregelt sind hingegen Fälle, bei denen der Absender entweder keine Wertangaben macht oder falsch deklariert. Aus den Deklarierungsregeln der AGB FrD Inl kann daher nicht gefolgert werden, es läge der haftungsrechtlich relevante Tatbestand der nicht ordnungsgemäûer Einlieferung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. bereits dann vor, wenn diese Regeln über Wertangaben nicht eingehalten werden. cc) Eine solche Auslegung der Deklarierungsbestimmungen in den AGB FrD Inl verbietet sich zudem aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 PostG a.F.. Die Haftungsbeschränkung zugunsten der Postunternehmen rechtfertigt sich aus dem hohen Schadenspotential des postalischen Massenbetriebs, das nur durch kostenträchtige und den Ablauf verzögernde Maûnahmen reduziert werden könnte (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235; Altmannsperger , aaO § 11 PostG Rdn. 4 f; Eidenmüller, aaO § 11 PostG Anm. 2). Die Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluû bilden insoweit das Ergebnis der Abwägung zwischen den Interessen des einzelnen am umfassenden Ausgleich möglicherweise entstehender Vermögensnachteile und dem Allgemeininteresse an der schnellen und kostengünstigen Abwicklung postalischer Dienste. Zwar hat die vom tatsächlichen Wert einer Wertsendung abweichende geringere Wertangabe in der Regel eine Erhöhung des Schadensrisikos zur Folge, weil Wertsendungen bei ihrer Beförderung entsprechend ihren Wertangaben behandelt zu werden pflegen. Es ist auch zu berücksichtigen , daû der Absender mit seinem Verzicht auf die von der Post angebotene Möglichkeit besondere Versendungsarten mit gesteigerten Haftungsfolgen und weitergehenden Schutzvorkehrungen das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aussetzt. Diese Erwägungen rechtfertigen es allerdings nicht, über den in § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. geregelten Haftungsaus-
schluû bei überwiegender Schadensverursachung durch den Absender hinaus die in Satz 2 der Bestimmung geregelte Vermutung dahin auszulegen, daû unabhängig vom Verschulden jeder noch so geringe Verstoû des Absenders gegen Einlieferungsbestimmungen des Postunternehmens mit Hilfe einer gesetzlichen Vermutung zum Haftungsausschluû der Post führt, und zwar auch in Fällen , in denen der Schaden überwiegend durch vorsätzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten der Post verursacht worden ist.
Ausgehend vom Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung der Post kann deshalb die Vermutungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG a.F. schon wegen ihrer strengen Rechtsfolge nur in engen Grenzen Platz greifen. Es muû jeweils festgestellt werden, welches konkrete, das Transportrisiko erhöhende Verhalten des Absenders den Schluû einer nicht ordnungsgemäûen Einlieferung der Wertsendung zuläût. Hierbei ist zu berücksichtigen, daû die gesetzl iche Vermutung die Feststellung nicht ersetzt, daû der Absender durch sein Verhalten den Schaden verursacht hat. Eine solche Feststellung ist auch dann erforderlich, wenn hinreichend konkrete Anforderungskriterien für eine nicht ordnungsgemäûe Einlieferung vorliegen. Das Gesetz knüpft die Vermutung der überwiegenden Verursachung zu Lasten des Absenders an diesen als besonders gravierend eingestuften Tatbestand, weil bei dessen Vorliegen typischerweise ein höheres Verlustrisiko der Post eintritt, ohne daû diese vorbeugend entsprechende Sicherungsmaûnahmen ergreifen kann. Da die Postbediensteten bei Entgegennahme einer Wertsendung nicht feststellen können, ob die Wertangabe des Absenders dem tatsächlichen Inhalt entspricht, wird durch die Vermutungsregel des Gesetzes das durch den Absender geschaffene erhöhte Risiko auf diesen abgewälzt. Allerdings kann die Vermutung zugunsten der Post nur eingreifen, wenn die nicht ordnungsgemäûe Einlieferung tatsächlich den Schaden in nicht zu vernachlässigender Weise verursacht hat. Die Vermu-
tung ersetzt nicht die im Rahmen der §§ 254 BGB und 14 Abs. 1 PostG a.F. erforderliche Feststellung, daû der Beitrag des Absenders für die Herbeiführung des Schadens ursächlich gewesen ist. Die Vermutung erspart dem Postunternehmen nur den Beweis für das Überwiegen des Verursachungsbeitrags des Absenders, ohne daû sich dadurch die materielle Rechtslage ändert.
c) Die Revision kann nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte könne sich nicht mehr auf den Haftungsausschluû nach § 14 Abs. 1 PostG a.F. berufen, nachdem sie Zahlungen in Höhe der jeweiligen Wertangabe von 3.500,-- DM angekündigt und damit ihre Ersatzverpflichtung dem Grunde nach anerkannt habe. Eine solche Beurteilung der Zahlungen durch die Beklagte verbietet sich bereits im Blick auf § 11 Abs. 4 PostG a.F., wonach die Deutsche Bundespost dem Absender beim Verlust von Sendungen mit Wertangaben in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Betrag der Wertangabe haftet. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, daû aus den geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 21.000,-- DM kein Verzicht auf den Haftungsausschluû folge und auch kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, den Haftungsausschluû nicht geltend zu machen. Diese tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoû gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial auûer acht gelassen wurde (st. Rspr. u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Zwar hat das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Schreiben nicht im einzelnen gewürdigt. Dies kann jedoch einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht begründen, da sich den im wesentlichen gleichlautenden Schreiben entnehmen läût, daû die Beklagte für ei-
nen über 3.500,-- DM hinausgehenden Betrag pro Wertpaket gerade nicht einstehen wollte. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Beklagten habe es zum Zeitpunkt der Einlieferung der Pakete eine von deren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Praxis gegeben, wonach bei der Abwicklung von Versendungen auf Nachfrage die Auskunft erteilt worden sei, daû die Wertangabe der Höhe nach frei wählbar sei und mit dem wirklichen Wert der Sendung nichts zu tun habe; deshalb sei es der Beklagten nunmehr verwehrt, sich auf Regelungen zu berufen, die sie im Tagesgeschäft selbst nicht beachtet habe. Der Revision könnte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann gefolgt werden, wenn den für die W.-Bank handelnden Personen bei der Einlieferung der Wertpakete eine solche Auskunft erteilt worden wäre. Dem von der Revision angeführten Vortrag der Klägerin läût sich eine dahingehende Behauptung jedoch nicht entnehmen, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Selbst wenn die Bediensteten der Beklagten von einem wertvolleren Inhalt der Geldpakete ausgegangen sein sollten, als es der Wertangabe entsprach, rechtfertigt dies keine für die Revision günstigere Beurteilung. Auch in einem solchen Fall besteht für die Beklagte kein Grund, Wertpakete zurückzuweisen, von denen ihre Beschäftigten vermuten, daû der angegebene Wert nicht dem Wert des Inhalts entspricht. Dies folgt schon daraus, daû es den Bediensteten der Beklagten verwehrt ist, die eingelieferten Pakete zu öffnen, um Feststellungen zum Wert des Inhalts zu treffen (OLG Nürnberg VersR 1999, 912, 913).
V. Das Berufungsgericht hat ferner einen Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB verneint, da § 11 Abs. 1 PostG a.F. die Haftung der Beklagten abschlieûend regele. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.6.2001
- VI ZR 29/00, NJW 2001, 3128, 3129), wonach die postrechtliche Haftung in §§ 11 ff. PostG a.F. erschöpfend geregelt ist, so daû andere Anspruchsgrundlagen insoweit ausgeschlossen sind.
VI. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst die Verursachungsbeiträge der Absender und der Beklagten festzustellen und gemäû § 254 Abs. 1 BGB abzuwägen haben. Dabei wird es zu beachten haben, daû eine überwiegende Verursachung des Schadens durch die Absender im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. nicht schon dann gegeben sein muû, wenn diese das Risiko des Verlustes durch falsche Wertangaben erheblich gesteigert haben. Umgekehrt kann eine überwiegende Verursachung der Absender infolge einer erheblich zu niedrigen Wertangabe durchaus auch dann in Betracht kommen, wenn der Verlust durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten der Beklagten mitverursacht worden ist. Dabei ist bei der Abwägung im vorliegenden Fall zu beachten, daû die Post als Ganzes dem Kunden gegenübertritt, so daû sich hier unter Umständen die Beiträge der Postbediensteten J. und K. addieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130 zum Postgesetz 1969), die auch nach der Neustrukturierung der Post im Zuge der Privatisierung im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 PostG a.F. Geltung beanspruchen kann, liegt es andererseits auf der Hand, daû eine hohe Wertangabe die mit der Beförderung befaûten Postbediensteten zu einer sorgfältigeren Behandlung der Sendung anhalten kann und im Hinblick auf drohende Rück-
griffsansprüche in der Regel auch veranlassen wird, wobei sich diese Erkenntnis auch dem Postbenutzer aufdrängen muû, der eine Wertsendung aufgibt (BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130; vgl. auch den in derselben Sache ergangenen Nichtannahmebeschluû vom 21.12.1988 - III ZR 54/88, WM 1989, 502, 503; OLG Oldenburg, PostRE 2.08.2.1. Nr. 4; Altmannsperger, aaO, § 11 PostG Rdn. 66a; a.A. OLG Koblenz VersR 1986, 771). Die Annahme einer Mitverursachung durch den Geschädigten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. läût sich in solchen Fällen aus dem allgemeinen Rechtsgedanken herleiten, daû den Schaden mitverursacht, wer gefährdete oder schadensanfällige Rechtsgüter leichtfertig erhöhten Risiken aussetzt (Soergel /Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 43) und auf diese Weise überflüssige Gefahrenlagen schafft (MünchKomm/Oetker, BGB, 4. Aufl., § 254 Rdn. 51). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB in einem Fall angenommen, in dem ein Koffer mit wertvollem Inhalt (Briefmarkensammlung, Schmuck) als Reisegepäck aufgegeben wurde (BGHZ 24, 188, 200). Zudem gerät der Absender von Postgut in einen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er erheblich zu niedrige Wertangaben macht, obwohl er weiû oder hätte wissen müssen, daû die Post das Transportgut bei zutreffender Wertangabe mit gröûerer Sorgfalt behandelt hätte (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, zur Veröffentlichung bestimmt). Bei der Bemessung der Verursachungsbeiträge gemäû § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG a.F. wird das Berufungsgericht auch dem Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, daû nach § 22 der internen Dienstanweisung für die Betriebssicherung Bargeldsendungen mit einem Wert über
50.000,-- DM in einem Wertgelaû zu transportieren sind und auch im vorliegenden Fall so verfahren worden wäre, wenn die Absender den wahren Inhalt der Pakete angegeben hätten.
Melullis Jestaedt Mühlens
Meier-Beck Asendorf
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(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.