Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2002 - X ZR 224/98

bei uns veröffentlicht am12.03.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 224/98 Verkündet am:
12. März 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf

für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 1998 verkündete Urteil des 4. Senats (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 404 537 (Streitpatent ), das auf einer Anmeldung vom 27. Dezember 1990 beruht, mit der eine Priorität vom 23. Juni 1989 geltend gemacht worden ist. Das Streitpatent in der Verfahrenssprache Englisch ist mit folgendem Patentanspruch 1 erteilt worden:
"A sanitary toilet system adapted for use in a recreational vehicle (16) having a body (20) including an upright outer wall (32C)
having an opening (36) therethrough, said toilet system comprising a base section (44) which ist adapted to be supported by said body and which has a top wall (62); a bowl section (42) mounted on said base section and having a toilet bowl (48) provided with a forwardly projecting front portion (59) and with a bottom discharge outlet (50); a waste holding tank (46) adapted to have a stowed position within said body in which at least a portion of said tank is disposed beneath said base section top wall (62); means (30, 66) for supporting and guiding said tank (46) for horizontal motion into and out of said body through said opening (36) in said outer wall (32C) and means (106, 180, 182) forming a disconnectable sealed coupling operable to provide a fluid passage connection between said bowl outlet (50) and an inlet (86) to said tank (46) when said tank is in said stowed position whereby said tank receives waste from said bowl (48); characterised in that the means (72) mounting the bowl section (42) to the base section (44) are such that said bowl section (42) is rotatably positionable relative to the base section (44) about an upright axis (51) to permit the front portion (59) of the bowl section (42) to be selectively positioned within a predetermined range of radial directions from said axis (51), said bottom discharge outlet (50) being substantially concentric about said axis (51)."
Wegen des Wortlauts der unmittelbar und/oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Unter anderem mit der Behauptung, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer bei dem Europäischen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, hat die Klägerin begehrt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Klägerin meint, der erteilte Patentanspruch 1 stelle ein Toilettensystem unter Schutz, dessen Bekken auch in montiertem Zustand für den Benutzer drehbar auf dem Basisabschnitt gehalten werde, während nach den ursprünglichen Unterlagen das Bekken nur in verschiedenen Winkelpositionen montierbar und anschließend für den Benutzer nicht mehr drehbar sei.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise in anderer Fassung verteidigt.
Das Bundespatentgericht hat die erteilte Fassung des Streitpatents für über die ursprüngliche Anmeldung hinausgehend erachtet, während es die mit dem Hilfsantrag 2 von der Beklagten verteidigte Fassung für bestandskräftig angesehen hat. Das Bundespatentgericht hat deshalb das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 die Fassung nach dem Hilfsantrag 2 der Beklagten erhält und die Patentansprüche 2 bis 14 auf diesen so gefaßten Patentanspruch 1 zu lesen sind. Im übrigen hat das Bundespatentgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Professor Dr.-Ing. H. W. hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von Professor Dr.-Ing. J. W. vorgelegt.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft ein Sanitärtoilettensystem für sogenannte Erholungsfahrzeuge , also etwa Wohnwagen oder Campinganhänger. Die Toiletten für solche Fahrzeuge bezieht deren Hersteller im allgemeinen von Drittunternehmen , welche diese Einrichtungen fertigen und zuliefern. Da Fahrzeughersteller verschiedene Fahrzeugmodelle anbieten, besteht bei ihnen Interesse , ein universelles, flexibles Einrichtungssystem zu erhalten, das man möglichst bei allen vorkommenden Einbaubedingungen, die sehr unterschiedlich sein können, zum Einbau in den Fahrzeugen und zur Herstellung einer funktionierenden Toilettenanlage verwenden kann. Demgemäû heiût es in der Strei tpatentschrift in Spalte 1 Zeilen 20 bis 26, die Aufgabe der Erfindung liege darin , ein einziges Toilettensystem zu schaffen, welches so gestaltet sei, daû es an einer Vielzahl von Stellen innerhalb eines Erholungsfahrzeugs nach Wunsch des Fahrzeugherstellers verwendet werden könne; auûerdem solle die
Flexibilität des Herstellers bei der Innenausgestaltung des Fahrzeugs vergröûert werden.
Die vorgeschlagene Lösung besteht nach dem Inhalt des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung aus einem Sanitärtoilettensystem, das folgende Merkmale hat:
1. Einen Basisabschnitt, der

a) von der Karosserie des Fahrzeugs getragen wird,

b) eine obere Wand hat;
2. einen Beckenabschnitt, der

a) auf dem Basisabschnitt montiert ist,

b) ein Toilettenbecken aufweist
mit einem Frontteil und
einem nach unten weisenden Auslaû, der
konzentrisch um eine bestimmte senkrechte Achse angeordnet ist;
3. einen Abwasserhaltetank, der


a) dem Basisabschnitt angepaût ist,

b) normalerweise innerhalb der Karosserie des Fahrzeugs sich befindet , und dabei

c) mindestens teilweise unter der oberen Wand des Basisabschnitts angeordnet ist;
4. Mittel, die erlauben, den Abwasserhaltetank durch eine Öffnung in einer aufrecht stehenden Auûenwand des Fahrzeugs hindurch - geführt und horizontal - aus der Karosserie heraus- und (wieder) hineinzubewegen ;
5. Mittel, die

a) eine lösbare, abgedichtete Kupplung bilden und

b) bei entsprechender Betätigung dafür sorgen, daû das Abwasser durch den Auslaû vom Toilettenbecken in den Abwasserhaltetank flieût, wenn sich dieser in der normalen Position befindet;
6. Mittel, die

a) den Beckenabschnitt an den Basisabschnitt haltern und

b) so beschaffen sind, daû der Beckenabschnitt um die senkrechte Achse (vgl. Merkmal 2 b) relativ zum Basisabschnitt drehbar positioniert werden kann, damit der Frontteil (vgl. Merkmal 2 b) wahlweise innerhalb eines vorbestimmten Bereichs radialer Richtungen stehen kann.
Dieser Vorschlag ist - wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - auf eine Vorrichtung gerichtet, bei der zu irgendeiner Zeit einer wie auch immer gearteten Benutzung, die im praktischen Gebrauch vorkommen kann, eine gewünschte Ausrichtung des Beckenabschnitts mit dem Toilettenbecken innerhalb eines bestimmten Bereichs durch Drehen gewählt werden kann. Denn die zur Kennzeichnung gemäû 6 b im erteilten Patentanspruch verwendeten Ausdrücke "rotatably positionable" und "to permit ... to be selectively positioned" stehen für Beliebigkeit und vermitteln dem Fachmann keinerlei Einschränkung. Als Fachmann, auf dessen Sicht hier abzustellen ist, ist in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ein einschlägig erfahrener Mitarbeiter eines mittelständischen Zulieferunternehmens anzusehen, der eine ingenieurtechnische Ausbildung erfahren hat und mit den sodann erworbenen praktischen Kenntnissen den Anforderungen des Marktes zu genügen sucht. Dieser Fachmann erfährt durch die Kennzeichnung zu 6 a nur noch, daû er für eine Halterung des Beckenabschnitts an dem Basisabschnitt zu sorgen hat. Da auch die insoweit gewählte Formulierung des erteilten Anspruchs 1 allgemein gehalten ist, entnimmt der Fachmann ihr die Anweisung, den Anforderungen , denen eine Toilette im praktischen Gebrauch in einem Erholungsfahrzeug ausgesetzt ist, durch eine geeignete Verbindung gerecht zu werden; angesichts Merkmal 6 b darf die gewählte Form allerdings die Drehbarkeit des
Beckenabschnitts gegenüber dem Basisabschnitt in dem vorzusehenden Bereich nicht einschränken.
Zusammenfassend gesagt besteht der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung damit in einer - was die Gestaltung im Hinblick auf Merkmal 6 anbelangt - ganz allgemein gehaltenen Lehre, die sowohl durch eine Herrichtung, die vor allem dem Fahrzeughersteller erlaubt, entsprechend der jeweiligen Einbausituation die Ausrichtung des Beckenabschnitts mit dem Toilettenbecken und seinem Frontteil dauerhaft festzulegen, als auch dadurch zu verwirklichen ist, daû etwa durch eine entsprechende Auslegung der den Bekkenabschnitt mit dem Basisabschnitt drehbar verbindenden Teile für eine Gestaltung gesorgt wird, die nach dem fertigen Einbau der Vorrichtung zum Beispiel dem Toilettennutzer ermöglicht, die ihm innerhalb eines bestimmten Bereichs fallweise genehme Position des Beckenabschnitts mit dem Toilettenbekken zu wählen.
Dieser Deutung steht nicht entgegen, daû die Beschreibung - weder was die Angaben zum Hintergrund der Erfindung und der sich im Stand der Technik ergebenden Probleme anbelangt, noch was die Vorteile der vorgeschlagenen Lösung betrifft - auf eine auch nach dem Einbau von jedem zu nutzende Drehbeweglichkeit des Beckenabschnitts mit dem Toilettenbecken abhebt und sich allein mit den Bedürfnissen und Wünschen der Fahrzeughersteller sowie der Flexibilität befaût, welche die vorgeschlagene Lösung Fahrzeugherstellern in bezug auf die möglichen Einbausituationen bietet. Den Gegenstand eines erteilten Patents zu definieren, ist Aufgabe der Patentansprüche. Demgemäû bildet beim erteilten Patent der jeweilige Patentanspruch die maûgebliche Grundlage, aus der sich ergibt, welche Lehre zum technischen Handeln ge-
schützt ist. Einschränkungen, die sich ausschlieûlich aus der Beschreibung ergeben, können mithin nicht von Bedeutung sein.
Auch die Beklagte zieht mit ihrem Rechtsmittel nicht in Zweifel, daû - wie es auch das mit technischen Richtern besetzte Bundespatentgericht gesehen hat - die Drehbarkeit des Beckenabschnitts, auch durch den Benutzer, den Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung kennzeichnet. Mit dem Rechtsmittel wird lediglich geltend gemacht, die Offenbarung der ursprünglichen Anmeldung sei vom Bundespatentgericht zu eng und damit unzutreffend beurteilt worden.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der diesem Schutzrecht zugrundeliegenden Patentanmeldung hinaus, weshalb insoweit der mit der Klage geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG besteht.

a) Ob eine unzulässige Erweiterung nach dieser Vorschrift vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund eines Vergleichs des Gegenstands des erteilten Anspruchs mit dem des in der Anmeldung formulierten Anspruchs. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob Änderungen gegenüber dem erfolgt sind, das dem Fachmann mit durchschnittlichem Wissen und Können durch die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit offenbart worden ist (Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591 - Inkrustierungsinhibitoren, m.w.N.). Der Nichtigkeitsgrund ist gegeben, wenn der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht entnimmt, daû als Gegenstand zu der in der Anmeldung beanspruchten Erfindung (auch) die Lehre zum technischen Handeln gehört, die aufgrund der Patenterteilung geschützt sein soll (vgl.
Sen.Beschl. v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm). Das ist hier zu bejahen.

b) Die Anmeldung beschreibt das System, für das um Schutz nachgesucht wird, in Spalte 1 Zeilen 29 ff. dahin: Die Erfindung beinhalte einen oberen Beckenabschnitt, der ein Toilettenbecken mit einem Bodenauslaû aufnehme , und einen unteren Basisabschnitt, auf welchem der Beckenabschnitt über dem Fuûboden des Erholungsfahrzeugs montiert sei. Der Basisabschnitt bilde entweder für sich oder im Zusammenwirken mit einer Wandstruktur innerhalb des Erholungsfahrzeugaufbaus einen Stauraum. Dort sei unter dem Auslaû und in Flieûverbindung mit diesem ganz oder zumindest teilweise ein entfernbarer Abwasserhaltetank untergebracht, der eine trennbare fluidische Kupplung mit dem Beckenaustritt aufweise, um das Abwasser aus demselben aufzunehmen. Der Tank könne aus dem Stauraum über eine Öffnung in der Erholungsfahrzeugseitenwand herausgenommen werden, um den Abwasserinhalt des Tanks zu entsorgen. Der Beckenabschnitt und der Basisabschnitt des Toilettensystems seien in einer solchen Art und Weise aufgebaut, daû der Frontbereich des Beckenabschnitts um eine vertikale Achse gegenüber dem Basisabschnitt gedreht werden könne, um die installierte Position des Beckenabschnitts in dem Erholungsfahrzeug an eine gewünschte Position anzupassen. Der weitere Inhalt der Anmeldung - und zwar sowohl der die Erfindung allgemein beschreibende Teil als auch der sich anschlieûende, sich mit dem Ausführungsbeispiel befassende Teil - erläutert diese Vorrichtung dabei durchgängig , indem auf die Bedürfnisse des Fahrzeugherstellers hingewiesen wird, der Toilettensysteme einbaut. Diese Hinweise sind durch die Möglichkeiten geprägt, die der Fahrzeughersteller beim Einbau eines patentgemäûen Systems hat. Als Vorteil wird herausgestellt, der Fahrzeughersteller könne ohne
Rücksicht auf die Orientierung des Beckenabschnitts auf dem Basisabschnitt ("regardless of the orientation of the bowl section upon the base section” - Sp. 2 Z. 19 f.) das System an einer Vielzahl von Stellen innerhalb des Fahrzeugs aufstellen und die Steuerung für das Ventil montieren. Ein Hinweis, daû daneben oder gar allein der spätere Benutzer des mit einem patentgemäûen System ausgestatteten Fahrzeugs von einer Drehbeweglichkeit des Beckenabschnitts gegenüber dem Basisabschnitt Nutzen ziehen könne oder solle, findet sich in der Anmeldung dagegen nicht. Eine solche Person ist dort überhaupt nicht erwähnt.
Die nächstliegende Deutung des Fachmanns, was mit der Anmeldung beansprucht ist, geht deshalb dahin, daû ihm eine Lehre für ein System zur Verfügung gestellt werden soll, dessen Beschaffenheit dadurch gekennzeichnet ist, daû es zur Aufstellung an einem weitgehend beliebigen Ort innerhalb des Fahrzeugs eine Verdrehung des Beckenabschnitts gegenüber dem Basisabschnitt erlaubt, der Beckenabschnitt nach Festlegung einer Position, die der jeweiligen Einbaubedingung Rechnung trägt, jedoch nicht mehr drehbeweglich sein soll. Bestätigung dieser Auslegung findet der Fachmann in dem Umstand, daû in Spalte 1 Zeile 52 der Beschreibung der Anmeldung ebenso wie im angemeldeten Patentanspruch 1 die gewünschte Position als installierte Stellung ("installed position"), also als eine bereits hergestellte Lage bezeichnet ist. Auch das weist darauf hin, daû anmeldungsgemäû die Drehbeweglichkeit einen Montagezustand ermöglichen soll, nach dessen Verwirklichung nichts mehr verdreht werden soll. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses paût dann auch, daû für das Ausführungsbeispiel in der Anmeldung beschrieben und gezeigt (Figur 4) ist, die ineinander liegenden Teile des Basisabschnitts und des Beckenabschnitts beispielsweise mittels einer radial einge-
setzten Schraube in einer Weise dauerhaft aneinander festzulegen, welche (auch) die vorher bestehende Drehbarkeit des Beckenabschnitts gegenüber dem Basisabschnitt aufhebt.
Angesichts dieser Umstände kann angenommen werden, daû die gegen die auch vom Bundespatentgericht vorgenommene Deutung des Offenbarungsgehalts der Anmeldung vorgebrachten Gesichtspunkte der Berufung den Fachmann nicht zu einem anderen Verständnis veranlassen. Die Textstelle auf S. 2 linke Spalte Zeilen 48 bis 53 der Anmeldung beinhaltet den bereits erwähnten Hinweis auf eine installierte Position, weshalb ihr entgegen der Meinung der Berufung nicht ohne weiteres die Aussage einer allgemeinen, unbeschränkten Drehbarkeit des Beckenabschnitts auf dem Basisabschnitt entnommen werden kann. Selbst wenn man hiervon absieht, besteht jedenfalls kein Grund zu der Annahme, der Fachmann könnte die von der Berufung für entscheidend gehaltene Textstelle isoliert zur Kenntnis nehmen. Er wird sie im Kontext der übrigen Angaben, insbesondere auch derjenigen in Spalte 1 bis Spalte 2 Zeilen 32 lesen, die sich mit der angemeldeten Erfindung befassen, ohne auf Einzelheiten des Ausführungsbeispiels einzugehen. Auch das Verständnis dieser Textstelle wird deshalb durch die Sicht beeinfluût, welche die übrigen Angaben nahelegen. Das trifft gleichermaûen für die bei rein philologischer Analyse der Textstelle in Spalte 1 Zeile 53 bis Spalte 2 Zeile 2 richtige Feststellung der Berufung zu, daû anders als im ersten Teil im zweiten dieser sich mit der Beweglichkeit des Beckenabschnitts befassenden Aussage auf eine personenbezogene Beschränkung der genannten Möglichkeit nicht abgestellt ist. Die wiederholten Hinweise, daû die angemeldete Erfindung dem Fahrzeughersteller Gestaltungsfreiheit durch eine universell einsetzbare Einrichtung geben soll und gibt, führt dazu, daû auch diese von der Berufung an-
gezogene Textstelle nicht anders verstanden wird. Das trifft für den im Privatgutachten der Beklagten herausgestellten Gesichtspunkt ebenfalls zu, daû die beschriebene und bildlich dargestellte Abstützung des Beckenabschnitts auf dem Basisabschnitt für den normalen Belastungszustand des Toilettensystems ohne Zusatzmaûnahme auch für die spätere Benutzung völlig ausreichend sei, weshalb dahinstehen kann, ob dieser Darlegung überhaupt gefolgt werden kann. Bei dieser Sachlage ist schlieûlich auch unbehelflich, daû im Hinblick auf die Verbindung von Beckenabschnitt und Basisabschnitt in der Anmeldung nicht zwingend vorgeschrieben ist, hierzu eine Schraube oder ein anderes geeignetes Befestigungsmittel einzusetzen. Da die Anmeldung die Beschaffenheit einer Vorrichtung mit Blick auf die Möglichkeiten beschreibt, die der Fahrzeughersteller haben soll, ist es folgerichtig, daû nur die Möglichkeit einer Verwendung beispielsweise einer Schraube angesprochen ist.

c) Bei der vorstehenden Bewertung des Offenbarungsgehalts der Anmeldung sieht sich der Senat im Einklang mit dem, was der gerichtliche Sachverständige als Erkenntnis des Fachmanns in seinem schriftlichen Gutachten dargestellt hat. Auch danach geht die angemeldete Lehre dahin, ein universelles System zur Verfügung zu stellen, dessen Flexibilität der Wohnwagenhersteller für eine feste Installation einsetzen kann. Zur Anmeldung gehören deshalb Vorrichtungen, bei denen am Basisabschnitt und am Beckenabschnitt - wie es im angemeldeten Anspruch 1 heiût - angeordnete Mittel nach Maûgabe der in der Beschreibung weiter genannten Einzelheiten so beschaffen sind, daû entsprechend der jeweiligen Einbausituation die Ausrichtung des Beckenabschnitts mit dem Toilettenbecken erfolgen und das System nach festgelegter Ausrichtung als feststehende Toilette eines Erholungsfahrzeugs dienen kann.
3. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat mithin einen breiteren Gegenstand, als ihn der Fachmann der ursprünglichen Anmeldung entnimmt. Während nach der Anmeldung der Fachmann Anweisungen zur Herrichtung des Systems für die Bedürfnisse des Fahrzeugherstellers erhält, lehrt ihn der erteilte Patentanspruch 1, wie man - auch - etwaigen Wünschen des Benutzers im Hinblick auf eine veränderbare Stellung des Toilettenbeckens gerecht werden kann. Das erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG , wobei unentschieden bleiben kann, ob der erteilte Patentanspruch 1 eine gegenständliche Erweiterung derselben Erfindung oder eine gegenüber der Anmeldung andere Lehre zum technischen Handeln beinhaltet. Denn Identität zwischen ursprünglicher Offenbarung und erteiltem Anspruch 1 oder ein den Offenbarungsgehalt der Anmeldung lediglich einschränkender Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, die nicht dem Verbot nachträglicher Änderung der ursprünglichen Anmeldung unterliegen, lassen sich nach dem Vorgesagten nicht feststellen. Auch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, daû im vorliegenden Fall eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, wenn der Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen vom Fachmann so verstanden wird, wie es nach Überzeugung des Senats der Fall ist.
4. Der festgestellte Nichtigkeitsgrund ergreift auch die anderen Ansprüche des Streitpatents in der erteilten Fassung, weil sie unmittelbar und/oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind und deshalb ebenfalls über die ursprüngliche Anmeldung hinausgehen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG a.F. in Verbindung mit § 97 ZPO.

Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Asendorf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2002 - X ZR 224/98

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2002 - X ZR 224/98

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Patentgesetz - PatG | § 110


(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. (2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt. (3) Die Berufungsfrist b
Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2002 - X ZR 224/98 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2000 - X ZR 184/98

bei uns veröffentlicht am 05.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 184/98 Verkündet am: 5. Oktober 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Zeittelegramm

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 184/98 Verkündet am:
5. Oktober 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zeittelegramm

a) Wenn der durch den erteilten Patentanspruch festgelegte Gegenstand
lediglich enger als in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen definiert
ist, kommt eine Nichtigerklärung regelmäßig nicht in Betracht; eine
Streichung oder Ersetzung von Merkmalen im Patentanspruch scheidet
aus.

b) In einem solchen Fall dürfen zur positiven Beantwortung der Frage der
Patentfähigkeit des Anspruchs Erkenntnisse, die erst die nachträgliche
Ä nderung vermittelt, nicht herangezogen werden.
BGH, Beschluß vom 05. Oktober 2000 – X ZR 184/98 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000
durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Melullis,
Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:


I. Der Beklagte war eingetragener Inhaber des deutschen Patents 30 15 312 (Streitpatents), das auf einer am 22. Oktober 1981 offengelegten Anmeldung vom 21. April 1980 beruht und acht Patentansprüche umfaßt, wobei Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
"Verfahren zum Anzeigen der Empfangsverhältnisse bei Funkuhrempfängern für die binärkodierten Zeitsignale des Senders DCF 77 nach dem Einschalten, mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß bei jedem Sekundenimpuls die durch Störungen verursachten Abweichungen der Zeitsignale von idealen Rechtecksignalen im Empfänger selbst automatisch ermittelt werden und davon Qualitätskennzahlen ab-
geleitet werden, die auf der Anzeigevorrichtung im Sekundentakt zur Anzeige gebracht werden und daß diese Anzeige abgeschaltet wird, sobald ein vollständiges Zeittelegramm empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden kann."
Mit seiner Nichtigkeitsklage hat der Kläger geltend gemacht, das Streitpatent gehe über die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus; außerdem fehle es an einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik. Seine weitere Behauptung, das Streitpatent offenbare die darin beschriebene Lehre nicht so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen könne, hat der Kläger im Berufungsverfahren fallengelassen.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen hat sich der Beklagte mit der Berufung und dem Begehren gewendet,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Streitpatent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten;
hilfsweise,
das Streitpatent mit einem acht Patentansprüche umfassenden Anspruchssatz aufrechtzuerhalten, wobei Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Verfahren zum Anzeigen der Empfangsqualitätsverhältnisse bei Funkuhrempfängern für die binärkodierten Zeitsignale des für Funkuhren in Deutschland zuständigen Senders, nach dem Einschalten, mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei jedem Sekundenimpuls die Empfangsqualität mit den zugehörigen Qualitätskennzahlen aus den durch Störungen verursachten Verformungen des Sekundenimpulses automatisch ermittelt wird, daß die Qualitätskennzahlen auf der Anzeigevorrichtung im Sekundentakt zur Anzeige gebracht werden und daß diese Anzeige abgeschaltet wird, sobald eine vollständige Zeitinformation empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden kann."
Der Kläger ist diesem Begehren entgegengetreten.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Dipl.-Ing. U. A., Stuttgart, eingeholt.
In Anbetracht des mittlerweile erfolgten Zeitablaufs des Streitpatents haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Parteien beantragen wechselseitig ,
dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II. Die übereinstimmende Erledigungserklärung hat zur Folge, daß die Parteien nicht mehr um die Frage der Nichtigerklärung des Streitpatents streiten und das hierzu ergangene Urteil des Bundespatentgerichts hinfällig ist; gemäß § 110 Abs. 3 PatG a.F. in Verbindung mit § 91 a ZPO ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage des bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung von den Par-
teien Vorgebrachten sowie der bis dahin erhobenen Beweise und ihrer Ergebnisse zu erfolgen. Das führt zur Aufhebung der Kosten gegeneinander. Denn der Senat vermag nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht zuverlässig zu erkennen, welche Partei ohne die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache obsiegt hätte.
A. Die Nichtigkeitsklage war bis zu dem den Anlaß der übereinstimmenden Erledigungserklärung bildenden Zeitablauf des Streitpatents nicht wegen Unzulässigkeit abweisungsreif.
Die förmliche Nichtigerklärung eines Patents, dem Patentfähigkeit nicht zukommt oder dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist, liegt für sich schon im öffentlichen Interesse und macht damit die Nichtigkeitsklage statthaft. Der vorliegende Fall ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch Umstände geprägt, die rechtfertigen könnten, diesen Grundsatz ausnahmsweise nicht anzuwenden (vgl. Sen.Urt. v. 13.01.1998 - X ZR 82/94, GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer ). Da der Kläger der deutsche Repräsentant einer Firmengruppe in Hongkong ist, die nach Deutschland Uhren lieferte, bei deren Betrieb nach der Behauptung des Beklagten das patentgemäße Verfahren Anwendung findet, bestand bis zum Zeitablauf des Streitpatents ein Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung, um einen ungestörten Vertrieb dieser Uhren sicherzustellen.
B. Der sachliche Ausgang des Rechtsstreits war zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien offen.
1. Das Streitpatent betrifft den Bereich der Funkuhrempfänger mit einer Anzeigeeinrichtung für die Uhrzeit. In Deutschland werden für solche Empfänger seit dem Jahre 1972 kodierte Zeitinformationen von dem Sender DCF 77 ausgestrahlt. Seine Trägerfrequenz wird dazu mit Sekundenimpulsen amplitudenmoduliert , indem eine Absenkung der Trägeramplitude (auf etwa 25 %) für die Dauer von genau 100 Millisekunden oder 200 Millisekunden erfolgt, wobei der Beginn der Absenkung den genauen Sekundenbeginn und ihre Dauer eine logische Null (100 Millisekunden) bzw. eine logische Eins (200 Millisekunden) kennzeichnen. 59 Sekundenimpulse kodieren auf diese Weise ein vollständiges Zeittelegramm. Es enthält die aktuellen Informationen über das Jahr, den Monat, das Datum, den Wochentag, die Stunde, die Minute, die Sommer- bzw. Winterzeit und läßt - im Wege des Abzählens vom Beginn der Minute an - auch die Sekunde erkennen.
Wird der Funkuhrempfänger eingeschaltet, kann die Anzeigevorrichtung Zeitdaten nur anzeigen, wenn mindestens einmal ein vollständiges Zeittelegramm erkannt worden ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den Empfangsverhältnissen am Aufstellungsort des Funkuhrempfängers ab. Selbst bei besten Empfangsverhältnissen kann es wenigstens drei Minuten dauern, bis die aktuellen Zeitdaten angezeigt werden. Bei ungünstigen Empfangsverhältnissen kann diese Zeit weit überschritten werden; wird eine vorhandene Störquelle nicht beseitigt, der Empfänger nicht an einem anderen Ort aufgestellt oder seine Antenne nicht anders ausgerichtet, kann eine Anzeige sogar gänzlich mißlingen.
Während der Zeit, in welcher der Funkuhrempfänger keine Zeitdaten angeben kann, ist sein Benutzer im Unklaren, wie lange er voraussichtlich auf eine zuverlässige Funkuhrzeit wird warten müssen bzw. ob deren Anzeige am
gewählten Aufstellungsort unter den dort bestehenden Empfangsverhältnissen überhaupt gelingen wird. Die Qualität der dort zu empfangenden Sekundenimpulse ließe sich zwar mit einem Oszillographen sehr rasch beurteilen; es kann jedoch nicht vorausgesetzt werden, daß dem Benutzer einer Funkuhr ein solches Meßgerät zur Verfügung steht.
Eine gewisse Abhilfe war im Stand der Technik durch die Anbringung einer Leuchtdiode versucht worden, die sofort dann, wenn sich der Empfänger auf die Sekundenimpulse synchronisiert hat, im Sekundentakt aufleuchtet. Dies vermag zu vermitteln, daß der Funkuhrempfänger arbeitet; es handelt sich hierbei jedoch lediglich um eine sehr grobe Anzeige.
Die Erfindung soll demgegenüber ein Verfahren angeben, das eine brauchbare Anzeige der Empfangsverhältnisse bei Funkuhrempfängern ohne zusätzliche Anzeigemittel ermöglicht.
Anspruch 1 gibt hierzu ein Verfahren an, das
1. bei Funkuhrempfängern für die binärkodierten Zeitsignale des Senders DCF 77
2. mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit
durchzuführen ist, indem
3. a) nach dem Einschalten

b) in dem Empfänger selbst


c) automatisch

d) bei jedem Sekundenimpuls

e) die durch Störungen verursachten Abweichungen der Zeitsignale von idealen Rechtecksignalen ermittelt werden,

f) davon Qualitätskennzahlen abgeleitet werden,
4. die Qualitätskennzahlen auf der Anzeigevorrichtung im Sekundentakt zur Anzeige gebracht werden und
5. diese Anzeige abgeschaltet wird, sobald ein vollständiges Zeittelegramm empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden kann.
2. Nach dem zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand kann nicht festgestellt werden, ob der erteilte Anspruch 1 und die hierauf unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 aus dem in §§ 22 Abs. 1 1. Altern., 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG genannten Grunde für nichtig zu erklären gewesen wären oder ob die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht zu einer Ä nderung der genannten Patentansprüche geführt hätte.

a) Den Inhalt der nach §§ 22 Abs. 1 1. Altern., 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG maßgeblichen ursprünglichen Anmeldung bildet alles, was ihr der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik als zur angemeldeten Erfindung gehörend ent-
nehmen kann. Eine Lehre zum technischen Handeln geht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen läßt, daß sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfaßt sein soll (Sen.Urt. v. 21.09.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204 - unzulässige Erweiterung).

b) Daß ein solcher Fall gegeben ist, ist insbesondere dann zu erwägen, wenn der erteilte Anspruch aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche Anmeldung. Damit , daß etwas patentiert wird und bei der eigenen geschäftlichen Tätigkeit als geschützt zu beachten ist, das gegenüber dem der Fachwelt durch die ursprünglichen Unterlagen Offenbarten ein "Aliud" darstellt, braucht nicht gerechnet zu werden. Ein solcher Patentanspruch gefährdet die Rechtssicherheit für Dritte, die sich auf den Inhalt der Patentanmeldung in der eingereichten und veröffentlichten Fassung verlassen. Dies kann eine Nichtigerklärung des erteilten Patents erfordern, wenn der Nichtigkeitsgrund der §§ 22 Abs. 1 1. Altern., 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG geltend gemacht ist. Es ist nicht ausgeschlossen , daß auch hier ein solcher Fall gegeben ist.

c) Der Nichtigkeitsgrund der §§ 22 Abs. 1 1. Altern., 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG kommt hier zwar nicht bereits deshalb in Betracht, weil das patentgemäße Verfahren in der erteilten Fassung mit einem auf die Zeitsignale des Senders DCF 77 ausgerichteten Funkuhrempfänger durchzuführen ist, der für binärkodierte Zeitsignale bestimmt sein soll. Angesichts des Sendebeginns des Senders DCF 77 im Jahre 1972 kann ohne weiteres angenommen werden, daß Fachleute zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents im Jahr 1980 wußten, daß nach gesetzlicher Bestimmung und tatsächlicher Beschaffenheit er derjenige Sender ist, von dem die Zeitsignale ausgestrahlt werden, die in Deutschland
ansässige Benutzer von Funkuhren benötigen, um sich die für sie aktuellen Zeitdaten anzeigen zu lassen. Diese Kenntnis veranlaßte, die im Hinblick auf einen Patentschutz für Deutschland eingereichten Anmeldeunterlagen jedenfalls auch mit bezug auf diesen Sender zu lesen und zu verstehen. Auch der gerichtliche Sachverständige hat es in seinem schriftlichen Gutachten als naheliegend bezeichnet, daß sich die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen auf den Sender DCF 77 bezögen. Da dieser auf der Basis binärkodierter Zeitsignale arbeitet, war damit zugleich auch dieses Teilmerkmal der fraglichen Anweisung des erteilten Patentanspruchs 1 als zur angemeldeten Lehre gehörend erkennbar.
Nach dem der Beurteilung zugrundezulegenden Sach- und Streitstand kann auch der weitere Vorwurf, die Anweisungen zu 3 c und d sowie 5 des erteilten Patentanspruchs 1 seien nicht ursprungsoffenbart, nicht als berechtigt angesehen werden. Die ursprüngliche Beschreibung erläuterte den gemachten Vorschlag dahin, daß ermittelt werde, mit welcher Qualität die Sekundenimpulse empfangen werden; die durch Zahlen darstellbare Qualität werde in Form derartiger Qualitätskennzahlen im Sekundentakt an die vorhandene Ziffernanzeigevorrichtung gegeben. Diese Darstellung betont das impulsgenaue Arbeiten. Dies führte zu der Erkenntnis, daß vorschlagsgemäß eingeschlossen ist, die erforderliche Ermittlung bei jedem Sekundenimpuls vorzunehmen. Daß außerdem die automatische Ermittlung von vornherein zu der angemeldeten Erfindung gehört, wurde dem Fachmann jedenfalls durch den sich an den bereits wiedergegebenen Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen anschließenden Hinweis deutlich, wonach ein automatisches Zeichenerkennungsverfahren verwendet werden könne, wodurch Qualitätskennzahlen ohnehin anfielen. Das Merkmal 5 schließlich war in den ursprünglichen Unterlagen im wesentlichen durch den Anspruch 4 des damaligen Anspruchssatzes offenbart.
Danach soll die Anzeige der Empfangsqualität nach dem Einschalten der Funkuhr bis zur ersten Darstellung der Uhrzeit erfolgen. Das ist gleichbedeutend mit der Anweisung die Anzeige abzuschalten, sobald ein vollständiges Zeittelegramm empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden kann.
Soweit das Bundespatentgericht eine nicht ursprungsoffenbarte Ausdrucksweise in dem angeblich von dem Beklagten geprägten Begriff des Zeittelegramms gesehen hat, hat das eingeholte Sachverständigengutachten die Unrichtigkeit dieser Bewertung ergeben. Die ursprüngliche Beschreibung nahm durch die bereits erwähnte Textstelle im ersten Absatz auf die Notwendigkeit des vollständigen Empfangs eines Intervalls mit kodierter Information Bezug. Damit ist ersichtlich der Empfang einer vollständigen Zeitinformation gemeint. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel, daß das - wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat - aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns ohne Ä nderung der Bedeutung auch durch den Begriff des vollständigen Zeittelegramms ausgedrückt werden kann.

d) Eine vergleichbar eindeutige Festlegung läßt das schriftliche Sachverständigengutachten jedoch hinsichtlich des Merkmals 3 e nicht zu.
In der Ursprungsbeschreibung ist neben der wiederholt erwähnten Angabe , daß ermittelt werde, mit welcher Qualität die Sekundenimpulse empfangen werden, ein idealer Sekundenimpuls als vollkommen ungestört bezeichnet. Ergänzend ist ausgeführt, daß eine Abweichung des diesem Zustand annäherungsweise zugewiesenen Zahlenwerts die entsprechende Störung und Verformung der Impulse angebe. Dies kennzeichnete den angemeldeten Vorschlag in der Weise, wie es in dem Hilfsantrag des Beklagten seinen Niederschlag gefunden hat, dahin, daß die Empfangsqualität (mit den zugehörigen
Qualitätskennzahlen - Merkmal 3 f) aus den durch Störungen verursachten Verformungen des Sekundenimpulses ermittelt wird. Eine weitere Konkretisierung , auf welche Weise dies geschehen soll, war in den Ursprungsunterlagen dagegen nicht enthalten.
Der Sachverständige hat dies dahin ausgedrückt, in den Anmeldeunterlagen bleibe unklar, wie die Qualität der empfangenen Sekundenimpulse erkannt werde. Dies kann möglicherweise dahin verstanden werden, daß die Ursprungsunterlagen insoweit allenfalls aufgabenhaft formuliert waren und dem Fachmann eine Lösungsmöglichkeit nicht eröffneten. Dies wiederum kann aus der Sicht des die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und das erteilte Patent vergleichenden Fachmanns bedeuten, daß letzteres als auf eine anders geartete Lehre zum technischen Handeln gerichtet erscheint.

e) Mit seiner Aussage kann der gerichtliche Sachverständige freilich auch gemeint haben, daß der durch den erteilten Patentanspruch 1 festgelegte Gegenstand lediglich enger als in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen definiert ist, weil er eine zur Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems dienende, in den Anmeldungsunterlagen allgemein gehaltene Anweisung in einer Weise konkretisiert, die dem Durchschnittsfachmann durch die Ursprungsunterlagen nicht offenbart war. Die Patentierung eines "Aliud" durch den erteilten Patentanspruch 1 hätte dann nicht festgestellt werden können.
Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien war der Senat gehindert, durch Befragung des gerichtlichen Sachverständigen insoweit eine weitere Sachaufklärung herbeizuführen, die notwendig gewesen wäre, weil der gerichtliche Sachverständige bei Abfassung seines schriftlichen Gutachtens ersichtlich nicht erkannt hat, daß hier eine für die rechtliche Beur-
teilung der Sache bedeutsame Abgrenzungsfrage besteht, deren Beantwortung sich nach dem Verständnis des Fachmanns richtet und deshalb sachverständiger Aufklärung bedurft hätte. Es kann danach nicht festgestellt werden, daß eine Nichtigerklärung des erteilten Patentanspruchs 1 und der hierauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wegen Patentierung eines "Aliud" zu erfolgen gehabt hätte.

f) Andererseits kann nach dem zugrundezulegenden Sach- und Streitstand auch nicht festgestellt werden, daß der erteilte Patentanspruch 1 eine bloße Einschränkung des angemeldeten Gegenstandes beinhaltet, was im vorliegenden Fall zu seinem Fortbestand geführt hätte, weil dann eine Nichtigerklärung weder aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit noch aufgrund einer gesetzlichen Regelung des deutschen Patentrechts geboten gewesen wäre.
Durch die wortsinngemäße Benutzung der durch den erteilten Anspruch 1 patentierten Lehre wird ohne weiteres auch vom Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung Gebrauch gemacht. Denn hierbei wird auch eine Ermittlung vorgenommen, wie sie im Merkmal 3 e des ursprünglich hilfsweise verteidigten Anspruchs 1 vorgeschlagen und - wie ausgeführt - ursprungsoffenbart ist. Dasselbe gilt für jedwede sich dem Fachmann aufgrund des Merkmals 3 e in seiner erteilten Fassung erschließende Abwandlung. Das Gebot der Rechtssicherheit ist damit im Falle des Bestandes der erteilten Patentansprüche gewahrt. Es verlangt, daß ein interessierter Dritter erkennen kann, ob eine existente oder geplante Ausführung in fremde Ausschließlichkeitsrechte eingreift, sowie daß die mögliche Erkenntnis sich nicht aufgrund nachträglicher Umstände als unrichtig erweist. Wie schon der früher anwendbare § 26 Abs. 5 Satz 2 PatG a.F. legt ferner auch der seither geltende § 38 Satz 2 PatG ledig-
lich fest, daß aus Ä nderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, Rechte nicht hergeleitet werden können. Was das den Schutzbereich betreffende Interesse, also den Umfang eines entstandenen Patentrechts anbelangt, ist auch diesem Grundsatz bereits durch Beibehaltung der engeren Formulierung des erteilten Patentanspruchs Genüge getan. § 14 PatG, der gemäß Art. 11 § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 5 IntPatÜG den Schutz bestimmt, den ein deutsches Patent gewährt, das auf eine nach dem 1. Januar 1978 getätigte Anmeldung hin erteilt ist, verhindert, daß insoweit zum Nachteil interessierter Dritter auf weiteren Inhalt der Anmeldung zurückgegriffen werden kann. Es bleibt deshalb nur Sorge zu tragen, daß im übrigen, also was die Entstehung von Patentrechten anbelangt, aus der Ä nderung Rechte nicht hergeleitet werden können. Hierfür bedarf es der Nichtigerklärung erteilter Ansprüche des Streitfalls jedoch nicht. Es ist lediglich notwendig, die Erkenntnisse, die erst die nachträgliche Ä nderung vermittelt, nicht zur positiven Beantwortung der Frage ihrer Patentfähigkeit heranzuziehen.
Ob wegen dieser Notwendigkeit ein entsprechender erläuternder Hinweis im Patent erforderlich sein kann, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil sich der sachliche Streit der Parteien erledigt hat und nur noch über die Kosten des erledigten Rechtsstreits zu entscheiden ist. Eine Streichung des Merkmals 3 e im erteilten Patentanspruch 1 und/oder seine gleichzeitige Ersetzung durch die möglicherweise allgemeinere Anweisung, die durch die ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, scheidet nach dem Vorgesagten allerdings aus; eine solche Ä nderung mißachtete § 22 Abs. 2 2. Alt. PatG.
3. Der danach mögliche Erfolg der Berufung des Patentinhabers war auch nicht wegen des ferner geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Feh-
lens der Patentfähigkeit (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) ausgeschlossen. Sein Bestehen wäre - wie zuvor ausgeführt - im Hinblick auf das Merkmal 3 e anhand der Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen zu prüfen gewesen. Das bisherige Beweisergebnis erlaubt jedoch nicht die Feststellung, daß die danach zu würdigende Lehre zum technischen Handeln, die - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird - nicht bekannt war, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Diese Erkenntnis ist wesentlich beeinflußt einmal von dem Umstand, daß zum Anmeldezeitpunkt die Entwicklung bei Funkuhrempfängern sich noch im Anfangsstadium befand, zum anderen von der schriftlichen Ausführung des Sachverständigen , der der maßgeblichen Lehre Erfindungshöhe zugesprochen hat, weil sich aus anderen Bereichen der Funkübertragung Problemlösungen für den hier interessierenden Bereich kaum hätten übernehmen lassen. Unter diesen Umständen hatte der Senat davon auszugehen, daß überhaupt erst einmal zu erkennen war, daß bei Funkuhrempfängern eine wirkliche Übertragungsqualitätsanzeige sinnvoll sei; ferner mußte erkannt werden, daß sich auch bei Empfängern, die Informationen aufgrund der jeweiligen Länge von empfangenen Impulsen erhalten, die Empfangsqualität ermitteln lasse, daß dies bei Funkuhrempfängern aufgrund der bei ihnen eingesetzten Technik ebenfalls möglich sei, und schließlich, daß sich die Qualität durch entsprechende Kennzahlen darstellen lasse. Gefordert war danach die erstmalige Zurverfügungstellung einer tauglichen Empfangsqualitätsfeststellung nebst -anzeige auf dem Gebiet der Funkuhrempfängertechnik. Angesichts des geringen Entwicklungsstandes dieses Gebiets der Technik rechtfertigen sich hieraus durchgreifende Zweifel, daß die vermittels der Anmeldung vorgeschlagene Lösung einem Durchschnittsfachmann nahegelegen habe.
4. Eine dem Beklagten günstigere Kostenentscheidung rechtfertigt sich nicht in Anbetracht seines ursprünglichen Hilfsantrages. In der Fassung dieses Hilfsantrages hätte das Streitpatent nämlich nicht Bestand haben können, weil der Schutzbereich des Patentanspruchs 1 und damit auch derjenige der hierauf rückbezogenen Unteransprüche gegenüber den erteilten Ansprüchen erweitert wäre (§ 22 Abs. 1 2. Altern. PatG). Der erforderliche Tatbestand ergibt sich insoweit jedenfalls aus dem Fehlen des Merkmals 3 b im Anspruch 1 des ursprünglichen Hilfsantrages. Sein Gegenstand ist damit insoweit weiter als der des erteilten Patentanspruchs, was auch den Schutzbereich dieses Anspruchs erweitert.
Jestaedt Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens

(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.

(2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.

(3) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(4) Die Berufungsschrift muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(6) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(7) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)