Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2006 - X ZR 198/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro, das ihr eine Pauschalreise vermittelte, Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die Einreisebestimmungen.
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- Die Klägerin ließ sich bei dem Beklagten, der Pauschalreisen mehrerer Reiseveranstalter vertreibt, beraten und buchte dann für sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach Bulgarien. Für die Einreise in diesen Staat ist ein Reisepass erforderlich. Der 16jährige Sohn der Klägerin besaß keinen solchen. Er wurde deshalb am geplanten Abreisetag am Schalter des Reiseveranstalters im Flughafen Hannover zurückgewiesen. Die Klägerin buchte daraufhin den Flug auf den nächsten Tag ab Rostock um, und die Familie fuhr mit einem Mietwagen zunächst zurück nach Bremen, wo sie den fehlenden Reisepass beschaffte , und von dort am nächsten Tag nach Rostock. Durch die Umbuchungsgebühr und die Mietwagen- und Benzinkosten entstand ein Aufwand von insgesamt 678,75 €, welchen die Klägerin zuzüglich einer Entschädigung von 221,71 € für einen verlorenen Reisetag vom Beklagten ersetzt verlangt.
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- Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hat die Klägerin ihre Behauptung, die sie beratende Mitarbeiterin des Beklagten habe ihr auf Nachfrage erklärt, für die Einreise genüge ein Personalausweis, nicht beweisen können, hat aber andererseits auch der Beklagte nicht bewiesen, dass seine Angestellte der Klägerin einen Reiseprospekt aushändigte, aus dessen Preisteil sich das Erfordernis des Reisepasses ergab. Unstreitig ist, dass die Mitarbeiterin des Beklagten die Klägerin über diese Einreisevoraussetzung nicht von sich aus mündlich aufklärte.
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- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der klagenden Reisekundin gegen das beklagte Reisebüro verneint. Nicht das Reisebüro, sondern allein der Reiseveranstalter war verpflichtet, die Kundin über das Passerfordernis zu informieren.
- 6
- I. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Reisebüro brauche den Reisekunden nicht über die Notwendigkeit eines Reisepasses aufzuklären. Anders als der Reiseveranstalter, den weitergehende Hinweispflichten träfen, weil er die Reise selbst durchführe und für den Erfolg einzustehen habe, sei das Reisebüro nur Vermittler und schulde dem Kunden nur Beratung bei der Auswahl derjenigen Reise, die den Erwartungen und Bedürfnissen des Kunden am Besten entspreche. Die Beratungspflicht des Reisebüros beziehe sich deshalb nur auf die für die Auswahl der Reise entscheidenden Umstände, also z.B. Lage , Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Abflug- und Ankunftsflughafen , Fluggesellschaft, Größe und Lage des Hotels, nicht aber auf die für die Auswahl in der Regel nicht bedeutsame Frage, ob ein Reisepass erforderlich sei. Unabhängig davon dürfe das Reisebüro davon ausgehen, es sei dem Kunden bekannt, dass der Reisepass das klassische Legitimationspapier für das Ausland darstelle und deshalb grundsätzlich für jeden Auslandsaufenthalt ein Reisepass erforderlich sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz gälten zwar in den Ländern der Europäischen Union, für die ein Personalausweis genüge, jedoch habe der Beklagte die Klägerin nicht über die Selbstverständlichkeit aufklären müssen, dass Bulgarien nicht Mitglied der Europäischen Union sei.
- 7
- II. Zumindest die Hauptbegründung des Berufungsurteils hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 8
- 1. Das Berufungsgericht ist mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur davon ausgegangen, dass zwischen einem Reisebüro, das mehrere Reiseveranstalter vertritt, und einem Kunden, den es bei der Auswahl einer Pauschalreise berät, stillschweigend ein selbständiger Vertrag mit Haftungsfolgen zustandekommt, der zumeist als Reisevermittlungsvertrag bezeichnet wird (s. nur LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 55; LG Kleve RRa 2000, 210; LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26; AG Kronach RRa 2002, 83; LG Baden-Baden RRa 2003, 82; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 84 Rdn. 49; Dewenter, Die rechtliche Stellung des Reisebüros, S. 42 f.; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 701; MünchKomm/Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651a Rdn. 44; Neuner, ACP 1993, S. 1, 23; Nies, Reisebüro, 2. Aufl., Rdn. 10; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., vor § 651 a Rdn. 4). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offengelassen (Urt. v. 19.11.1981 - VII ZR 238/80, BGHZ 82, 219, 223 f.; v. 10.12.2002 - X ZR 193/99, NJW 2003, 743). Auch der vorliegende Fall nötigt den erkennenden Senat insoweit nicht zu einer Entscheidung.
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- 2. Denn zu Recht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm grundsätzlich für möglich erachteten eigenen vertraglichen Haftung des Reisebüros weiter entschieden, dass im konkreten Fall der Klägerin gleichwohl kein Schadensersatzanspruch zusteht (§ 280 Abs. 1 BGB), weil der Beklagte nicht gegen seine eigenen Beratungspflichten verstoßen hat, als er die Klägerin nicht über das Passerfordernis für die empfohlene Reise nach Bulgarien informierte.
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- a) Sollte zwischen dem Reisebüro und dem Kunden ein eigener Vertrag zustandegekommen sein, so hat das Berufungsgericht für diesen Fall zutreffend ausgeführt, dass das Reisebüro dem Kunden Beratung nur bei der Auswahl der Reise schuldet, während die davon zu trennende Durchführung der gewählten Reise mitsamt den dabei anfallenden weiteren Aufklärungs- und Hinweispflichten Sache des Reiseveranstalters ist, und dass - zumindest im Regelfall - die Unterrichtung über ein Pass- oder Visumerfordernis nicht zur Beratung bei der Auswahl, sondern zur Durchführung der Reise gehört (so auch schon LG Frankfurt aaO; LG Kleve aaO; AG Kronach aaO; LG Baden-Baden aaO; im Ergebnis gegen eine Pflicht des Reisebüros zur ungefragten Belehrung auch MünchKomm/Tonner, aaO Rdn. 38; Niehuus, ZAP 2003, Fach 6, S. 753, 757; a.A. Tempel, RRa 1999, 56, 57). "Durchführung" ist dabei in dem Sinne zu verstehen , dass auch schon die Buchung der ausgewählten Reise dazugehört.
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- aa) Falls das Reisebüro eigene vertragliche Beratungspflichten gegenüber dem Reisekunden hat, so enden diese im Allgemeinen in dem Zeitpunkt, in dem die Auswahlberatung abgeschlossen ist und der Kunde sich für eine bestimmte Reise - oder zunächst nur für einen bestimmten Veranstalter - entscheidet. Nach dieser Auswahlentscheidung beginnen die Verhandlungen über den konkreten Reisevertrag des Kunden mit einem bestimmten Reiseveranstalter und setzt damit die vorvertragliche Haftung dieses Reiseveranstalters für ein Verhandlungsverschulden des Reisebüros als seines Erfüllungsgehilfen ein (Dewenter, S. 68). Somit entsteht keine Schutzlücke für den Reisekunden, wenn die Haftung des Reisebüros mit der Auswahlentscheidung endet. Neben der Haftung des Reiseveranstalters fortbestehende eigene Vertragspflichten des Reisebüros würden zu einer konkurrierenden Haftung und Gesamtschuldnerschaft von Reisebüro und Veranstalter führen (so Dewenter, S. 70; Führich, Rdn. 704; konkludent auch LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26), die indessen nicht erforderlich ist, weil der Reisekunde keinen doppelten Schutz benötigt. Insbesondere die für die Durchführung der von ihm ausgewählten Reise erforderlichen Informationen braucht der Kunde weder in doppelter Ausführung noch braucht er für den Fall der unterlassenen oder unrichtigen Information einen zweiten Haftungsgegner. Es besteht mithin keine Notwendigkeit, auch das Reisebüro mit diesen schon den Veranstalter treffenden Informationspflichten zu belasten.
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- Deshalb ist auch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, vom Grundsatz der fehlenden Vertragsbeziehungen zwischen Handelsvertreter und Kunden abzuweichen. Ein Reisebüro, das sich durch einen Agenturvertrag einem Reiseveranstalter verpflichtet, dessen Reisen zu vertreiben, und von diesem dafür Provision erhält, ist dessen Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB; st. Rspr. d. BGH, zuletzt SenUrt., NJW 2003, 743; vgl. auch Urt. v. 25.03.1987 - IVa ZR 224/85, NJW 1988, 60 für den Versicherungsvertreter). Zwischen dem Handelsvertreter und den Kunden des von ihm vertretenen Unternehmers kommt in der Regel kein eigener Vertrag zustande (Baumbach /Hopt, aaO). Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens des Handelsvertreters bei seinen Verhandlungen mit dem Kunden über den zwischen diesem und dem Unternehmer abzuschließenden Hauptvertrag richten sich deshalb grundsätzlich allein gegen den Unternehmer, der für den Handelsvertreter als seinen Erfüllungsgehilfen einstehen muss (§ 278 BGB). Nur ausnahmsweise kann der Vertreter persönlich neben dem Unternehmer haften, wenn er entweder gegenüber dem Vertragspartner in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (§§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) oder wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat (st. Rspr. d. BGH; vgl. nur Urt. v. 03.04.1990 - XI ZR 206/88, NJW 1990, 753). Beide Voraussetzungen sind bei einem Reisebüro normalerweise nicht gegeben. Dass das Reisebüro mit seiner Sachkunde wirbt, bedeutet keine Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Diese liegt nicht schon dann vor, wenn der Vertreter über die für seine Tätigkeit erforderliche besondere Sachkunde verfügt und darauf hinweist. Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut (BGH, aaO). Das ist bei einem Reisebüro nicht der Fall (LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 55; LG Kleve NJW-RR 2002, 558; AG Kronach aaO; a.A. Neuner, S. 20; offengelassen von Tempel, S. 58). Das Reisebüro hat an der Buchung der Pauschalreise auch kein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse. Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters reicht dafür nicht aus, weil dieser lediglich ein mittelbares wirtschaftliches Interesse begründet (BGH, Urt. v. 17.10.1989 - XI ZR 173/88, NJW 1990, 506).
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- Somit trifft die Pflicht, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die nur für die von ihm ausgewählte konkrete Reise eines bestimmten Veranstalters von Bedeutung sind, allein den Reiseveranstalter.
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- bb) Zu diesen allein vom Reiseveranstalter geschuldeten Informationen gehört die Belehrung darüber, dass ein Reisepass erforderlich ist. Sie ist bei der vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung im Allgemeinen ohne Bedeutung und wird erst erforderlich, wenn der Kunde sich für eine bestimmte Reise entschieden hat.
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- Im Rahmen der Auswahlberatung muss das Reisebüro mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reisebürokaufmanns die Wünsche des Kunden erforschen, eine Produktauswahl vorlegen, die seinen Wünschen und Möglichkeiten entspricht (Nies, Rdn. 105), und ungefragt diejenigen Umstände offenlegen, von denen die Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machen. Dazu gehören alle wesentlichen Merkmale der Reise, unter anderem die vom Berufungsgericht beispielhaft genannten Faktoren Lage, Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Größe und Lage des Hotels, Abflug- und Ankunftsflughafen und Fluggesellschaft, sowie der Reisepreis. Hingegen spielt die Fra- ge, ob für die Einreise in das Urlaubsland der Personalausweis genügt oder aber ein Reisepass bzw. ein Visum erforderlich ist, in der Regel bei der Auswahl der Reise keine nennenswerte Rolle. Die verhältnismäßig geringen zusätzlichen Mühen und Kosten, die mit der Beschaffung eines Reisepasses oder Visums verbunden sind, schrecken den Reiseinteressenten von einer ansonsten seinen Wünschen entsprechenden Reise nicht ab.
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- Im Fall der Klägerin liegen auch keine Besonderheiten vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar muss das Reisebüro, das seine Beratung an den persönlichen Wünschen und Bedürfnisses des einzelnen Kunden auszurichten hat, im Einzelfall außer den Faktoren, die erfahrungsgemäß für die meisten Reisekunden von Bedeutung sind, auch noch weitere Umstände unaufgefordert darlegen, wenn es erkennen kann, dass es dem betreffenden Kunden aufgrund seiner speziellen persönlichen Situation auf diese Umstände ankommt. Zutreffend ist deshalb in der Rechtsprechung die Pflicht des Reisebüros , ungefragt auf Einreisebedingungen hinzuweisen, für den Fall bejaht worden , dass deren Relevanz für die vom Kunden beabsichtigte Reise naheliegt (LG Frankfurt a.M. RRa 2002, 26). Die Klägerin hat indessen nicht vorgetragen, dass für ihre Auswahlentscheidung das von ihr angenommene Fehlen des Passzwangs ausnahmsweise von Bedeutung war, sondern sie hat im Gegenteil erklärt, dass die rechtzeitige Beschaffung des Passes ihr keine Schwierigkeiten bereitet hätte.
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- cc) Das Reisebüro braucht den Interessenten auch nicht etwa deshalb unaufgefordert über das Pass- oder Visumerfordernis zu belehren, weil der Interessent ansonsten möglicherweise Gefahr laufen würde, eine Reise zu buchen, für die er das notwendige Einreisepapier nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen kann. Denn nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV ist der Veranstalter der Reise verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass- oder Visumerfordernisse und die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente zu unterrichten. Im faktischen Geschehensablauf wird diese Unterrichtung zwar oft vom Reisebüro vorgenommen - das zum Beispiel einen Prospekt übergibt, der die Belehrung vor der Buchung entbehrlich macht (§ 5 letzter Halbsatz BGB-InfoV) -, jedoch handelt das Reisebüro dann als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters (Dewenter, S. 72).
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- dd) Die durch §§ 4, 5 BGB-InfoV konkretisierten Informationspflichten des Reiseveranstalters bestimmen nicht etwa gleichzeitig den Umfang der Hinweispflichten des Vermittlers. Vielmehr spricht die Unterrichtungspflicht des Reiseveranstalters nach §§ 4, 5 BGB-InfoV eher gegen eine konkurrierende inhaltsgleiche Pflicht des Reisebüros (so schon LG Kleve NJW-RR 2002, 558). Die Richtlinie 90/314/EWG, deren Umsetzung die deutsche BGB-Informationspflichten -Verordnung dient, hat es dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, ob "der Veranstalter und/oder der Vermittler" den Verbraucher vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über die Pass- und Visumerfordernisse unterrichtet (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie). Da der deutsche Gesetzgeber sich angesichts dieser Wahlmöglichkeit bewusst dafür entschieden hat, nur den Veranstalter zu verpflichten, bestehen Bedenken, ob die Gerichte überhaupt befugt wären, im Wege der Auslegung des Reisevermittlungsvertrages dieselbe Pflicht auch dem Vermittler aufzuerlegen. Auf jeden Fall hat der Gesetzgeber ihnen eine derartige Auslegung nicht vorgegeben.
- 19
- b) Da nach alledem das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, dass das Reisebüro dem Kunden schon deshalb keine unaufgeforderte Belehrung über ein Pass- oder Visumerfordernis schuldet, weil diese Pflicht allein den Reiseveranstalter trifft, kann dahinstehen, ob auch die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Informationspflicht des Reisebüros wegen fehlender Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin verneint hat, der rechtlichen Nachprüfung standhalten würde.
Meier-Beck Mühlens
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 30.01.2004 - 2 C 416/03 -
LG Bremen, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 S 122/04 -
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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.