Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2000 - X ZR 177/97
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte schloß 1994 mit dem Kläger, ihrem Großneffen, und dessen Bruder einen notariell beurkundeten Grundstücksübergabevertrag über einen vermeintlichen Miteigentumsanteil zu ¼ der Beklagten an einem bebauten Grundstück in F.. Die Übergabe sollte danach im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs erfolgen, der Kläger und sein Bruder sollten je einen Miteigen-
tumsanteil zu ? erwerben. Tatsächlich war und ist die Beklagte nicht Miteigentümerin zu ¼; das Grundstück steht im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft , an der die Beklagte beteiligt ist. Zu einem Vollzug des Vertrags kam es daher nicht. Der Kläger bemühte sich in der Folge vergeblich um den Abschluß eines neuen Vertrags über die Übertragung des Gesamthandsanteils der Beklagten.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Auflassung des Grundstücks zu ?-Anteil an ihn und Bewilligung der Eintragung im Grundbuch und hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe des anteiligen Grundstücksverkehrswerts, den er auf 109.500,-- DM beziffert hat, nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nach Hauptantrag, weil die Beklagte nicht Miteigentümerin sei, nach Hilfsantrag, weil es daran fehle, daß die Beklagte ihr Leistungsvermögen zugesagt und der Kläger sich hierauf verlassen habe. Die Berufung des Klägers, mit der nur der in der Höhe auf 100.532,-- DM ermäßigte Hilfsantrag weiter verfolgt wurde, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wie in der Berufungsinstanz weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 523 Abs. 2 BGB verneint; die Revision nimmt dies hin. Rechtsfehler liegen insoweit nicht vor.
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, beide Parteien seien bei Vertragsschluß irrig davon ausgegangen, daß die Beklagte tatsächlich Inhaberin eines Miteigentumsanteils an dem in Streit stehenden Grundstück sei. Damit sei ein Fall subjektiven anfänglichen Unvermögens gegeben. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1992 - V ZR 36/91, NJW 1992, 3224 f.).
III. 1. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß bei einem Fall des subjektiven anfänglichen Unvermögens grundsätzlich verschuldensunabhängig auf das positive Interesse gehaftet werde, weil der Schuldner durch sein Leistungsversprechen stillschweigend eine Garantie für sein Leistungsvermögen übernommen habe. Für den Fall einer unentgeltlichen Zuwendung wie hier ergebe sich jedoch aus der speziellen gesetzlichen Regelung der §§ 521-523 BGB etwas anderes. § 521 BGB beschränke die Haftung des Schenkers ausdrücklich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; auch für Rechtsmängel beschränke § 523 BGB die Haftung auf Arglist bzw. grobe Fahrlässigkeit. Diese Vorschriften seien Ausdruck einer allgemeinen Wertung des Gesetzgebers, die Haftung des Schenkers wegen der Unentgeltlichkeit und der Besonderheit des Schenkungsverhältnisses zu begrenzen. Deshalb sei § 521 BGB auch auf den Fall der anfänglichen subjektiven Unmöglichkeit anzuwenden und es sei eine weitergehende Garantiehaftung im Bereich des Schenkungsrechts abzulehnen.
2. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, daß die Haftung für anfängliches Unvermögen auch bei der Schenkung den allgemeinen, von der
Rechtsprechung entwickelten Regeln folge, die insoweit eine Garantiehaftung begründen.
3. Der Senat tritt der Auffassung der Revision im Grundsatz bei.
a) Es entspricht seit der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1908 in RGZ 69, 355, 357 gefestigter - wenngleich nicht unangefochtener - Rechtsprechung, daß im Rahmen von vertraglichen Ansprüchen - anders u.U. bei gesetzlich begründeten Zahlungsverpflichtungen, vgl. etwa BGHZ 140, 223, 240 - bei anfänglichem Unvermögen des Schuldners Garantiehaftung auf das positive Interesse eintritt, weil der Schuldner mit dem Abschluß des Vertrags sein persönliches Leistungsvermögen garantiere (vgl. weiter z.B. BGHZ 11, 16, 22; BGH, Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 f.; Urt. v. 20.12.1996 - V ZR 277/95, NJW 1997, 938 f. m.w.N.; BAG, Urt. v. 27.2.1974 - 4 AZR 544/72, Betrieb 1974, 1617 f.; anders Teile des Schrifttums; Nachweise u.a. bei Larenz, Schuldrecht I, 14. Aufl., § 8 II, S. 100 Fn. 9; Fikentscher, Schuldrecht, 9. Aufl., Rdn. 330; Staudinger/Löwitsch, BGB, 13. Bearb. 1995, Rdn. 45 f. zu § 306 BGB). Im Schrifttum ist im Anschluß an Larenz eine vermittelnde Auffassung im Vordringen, wonach die Garantiehaftung nur die Zulänglichkeit des eigenen Geschäftskreises erfasse. Auch in der Rechtsprechung des BGH wird für den vergleichbaren Fall der nachträglichen Unmöglichkeit bei der Gattungsschuld (§ 279 BGB) eine Einschränkung der Einstandspflicht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1972 - VIII ZR 200/71, NJW 1972, 1702; Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 259/92, NJW 1994, 515). Dafür, daß eine Einschränkung der Haftung unter diesem Gesichtspunkt durchgreifen könnte, bietet der festgestellte Sachverhalt indessen keinen Anlaß. Das hier auf seiten der Beklagten fehlende
Vermögen, Eigentum zu verschaffen, rechnet auf jeden Fall zu den Umständen, deren Vorliegen der Schuldner garantiert (so ausdrücklich Larenz, aaO, S. 103).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die teilweise auch im Schrifttum vertreten wird (so ohne nähere Begründung Staudinger/Cremer, aaO, § 521 BGB Rdn. 1; MünchKomm. zum BGB/Kollhosser, 3. Aufl., § 521 BGB Rdn. 3 unter Hinweis auf die Abweichung von der herrschenden Meinung; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., vor § 521 BGB Rdn. 2), besteht kein hinreichender Anlaß, für den Bereich des vertraglichen Schenkungsversprechens grundsätzlich einen Sonderweg zu eröffnen. Zwar sehen die §§ 521, 523 und 524 BGB für das vertragliche Schenkungsversprechen Modifizierungen des allgemeinen Haftungsmaßstabs aus § 276 BGB vor, nach dem der Schuldner grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet. Solche Modifizierungen sind jedoch im Bereich des Schuldvertragsrechts nicht ungewöhnlich (vgl. weiter §§ 277, 690, 708 BGB). Wie sich zudem aus § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ergibt, unterliegt der gesetzlich vorgegebene Haftungsmaßstab in bestimmten Grenzen der Disposition der Parteien. Der Anwendungsbereich der Regelungen über den Verschuldensmaßstab beschränkt sich jedoch auf solche Sachverhalte, bei denen nicht - wie etwa nach §§ 278, 279, 459 ff., 633 BGB oder den von der Rechtsprechung zum anfänglichen Unvermögen entwickelten Grundsätzen - eine verschuldensunabhängige Haftung begründet ist. Damit können aber gesetzliche Haftungsmilderungen grundsätzlich dort nicht herangezogen werden, wo nicht verschuldensabhängig, sondern nach Art einer Garantie gehaftet wird.
Hierzu steht die Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 65, 17, 20 nicht im Widerspruch, nach der die Haftungsmilderung nach § 521 BGB auch bei der Gehilfenhaftung nach § 278 Satz 1 BGB eingreift; denn nach der letztgenannten Bestimmung hat der Schuldner ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen nur in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten. Bereits aus der vom Gesetz gewählten Formulierung ergibt sich somit für die Gehilfenhaftung das Durchschlagen des Haftungsmaßstabs aus § 521 BGB.
Nach den zur Haftung wegen anfänglichen Unvermögens von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen ist demgegenüber eine Anknüpfung an einen Verschuldenstatbestand nicht vorgesehen. Sie wäre auch gegenüber dem Konzept einer garantieartigen Einstandspflicht systemwidrig.
c) Eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung kann allerdings insoweit nicht zum Tragen kommen, als die Auslegung des die Haftung begründenden Vertrags ergibt, daß die Parteien eine solche nicht haben begründen wollen. Ob dies der Fall war, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Der Senat ist, nachdem insoweit ausreichende Feststellungen fehlen, nicht in der Lage, diese Prüfung abschließend selbst vorzunehmen und auf dieser Grundlage in der Sache selbst zu entscheiden. Eine dahingehende Vertragsauslegung läßt sich nicht allein darauf stützen, daß es sich bei der Schenkung um ein freigiebiges Geschäft ohne echte Gegenleistung handelt. Allerdings liegt die Annahme, daß eine Garantiehaftung nicht gewollt ist, bei derartigen Geschäften von vornherein näher als bei Austauschverträgen. Zudem ist nicht zu verkennen, daß vorliegend durchaus konkrete Umstände dafür sprechen können, daß es der übereinstimmende Wille der Parteien war, gerade nur den vermeintlichen Anteil der Beklagten an
einem bestimmten Grundstück zu übertragen und nicht darüber hinaus eine Verpflichtung der Beklagten nach Art einer Garantie für den Fall des Fehlschlagens der eingegangenen Verpflichtung zu begründen. Hierfür kann indiziell insbesondere von Bedeutung sein, daß, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat, die Übertragung im Weg der vorgenommenen Erbfolge erfolgen und damit möglicherweise in erster Linie einer Vorverlegung der Generationenfolge und/oder steuerlichen Zwecken dienen sollte. Läßt sich ein entsprechender übereinstimmender Wille der Parteien, ggf. auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung, ermitteln, bleibt für die Annahme einer Garantiehaftung im vorliegenden Fall kein Raum. Dabei wird unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch zu bedenken sein, welche Vertragsauslegung den Interessen der Parteien am besten gerecht wird.
4. Zur Frage eines Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es wird erforderlichenfalls Gelegenheit haben, diese nachzuholen.
5. Nach dem derzeitigen Streitstand, insbesondere unter Berücksichtigung des in der Vorinstanz zuletzt gestellten Antrags, besteht kein Anlaß zur Prüfung, ob aus dem geschlossenen Vertrag unter dem Gesichtspunkt einer veränderten Geschäftsgrundlage andere Ansprüche des Klägers abzuleiten sein können, etwa dahin, daß die Beklagte ihren Miterbenanteil auf den Kläger zu übertragen hätte - was allenfalls dann in Betracht käme, wenn das fragliche Grundstück der einzige noch nicht auseinandergesetzte Nachlaßgegenstand sein sollte -, oder dahin, daß die Beklagte zunächst verpflichtet wäre, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben und sodann weitere Leistungen an den Kläger zu erbringen. Die Wiedereröffnung der Tatsachenin-
stanzen wird den Parteien und dem Gericht Gelegenheit geben, derartige Überlegungen anzustellen.
IV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens
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Annotations
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(weggefallen)
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.