Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2006 - X ZR 16/05

published on 23/11/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2006 - X ZR 16/05
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Previous court decisions
Landgericht Karlsruhe, 10 O 252/02, 09/12/2002
Oberlandesgericht Karlsruhe, 15 U 13/03, 14/01/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 16/05 Verkündet am:
23. November 2006
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Prof. Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2002 hinsichtlich der Klageanträge zu 1. i) u. k) der Berufung zurückgewiesen worden ist.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Dezember 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe - einschließlich des Kostenausspruchs - teilweise abgeändert. Der Beklagten wird über die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit entgeltlichen Beförderungsverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: 1. Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstattet.
2. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht bei gemäß § 8 als ungültig eingezogenen Fahrausweisen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 6/13 und die Beklagte 7/13. Die Kosten der Berufung und der Revision tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen verfolgt. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Beförderungsbedingungen in Anspruch. Die Beklagte betreibt den K. Verkehrsverbund. Sie bietet Beförderungsleistungen nach Maßgabe eines Gemeinschaftstarifs an, der besondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen enthält und in dessen Vorwort ausgeführt ist, dass er von dem Verkehrsministerium B. , dem Regierungspräsidium K. und der Bezirksregierung R. genehmigt wurde.
2
Das Landgericht hat der Beklagten - teilweise nach Anerkenntnis - die Verwendung bestimmter Beförderungsbedingungen untersagt und die gegen weitere Beförderungsbedingungen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger sein Klagebegehren noch hinsichtlich der nachfolgend wiedergegebenen Beförderungsbedingungen weiterverfolgt: § 4 Abs. 6: "Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder -einrichtungen werden die von den einzelnen Verkehrsunternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt." § 8 Abs. 1: "Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die … 9. nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden kann." § 8 Abs. 2: "Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personalausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personalausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird." § 8 Abs. 3 Satz 2: "Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstattet." § 8 Abs. 3 Satz 3: "Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen." § 10 Abs. 4: "Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht … 2. bei gemäß § 8 als ungültig eingezogenen Fahrausweisen."
3
Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das insoweit klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässige Revision ist teilweise, nämlich soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung bezogen auf § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten wendet, begründet. Im Übrigen hat das Berufungsurteil im Ergebnis Bestand.
5
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klauseln vorzugehen. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
6
II. Zutreffend hat das Berufungsgericht des Weiteren die Beförderungsbedingungen der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bewertet. Wie sich aus § 305a Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt, steht dem nicht entgegen, dass es sich um nach Maßgabe des Perso- nenbeförderungsgesetzes genehmigte (besondere) Beförderungsbedingungen handelt. Sie unterliegen auch uneingeschränkt der revisionsrechtlichen Überprüfung. Der Senat ist nicht an das tatrichterliche Verständnis des Berufungsgerichts gebunden, sondern kann die Beförderungsbedingungen selbst auslegen, da im Geltungsbereich der Bedingungen eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte denkbar ist (vgl. BGHZ 163, 321).
7
III. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug noch in Streit stehenden Beförderungsbedingungen der Beklagten sämtlich einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 - 309 BGB entzogen seien. Bei den Bedingungen handele es sich um Klauseln, die nicht von Rechtsvorschriften abwichen, so dass die Ausschlussregel des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eingreife.
8
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
9
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vom 27. Februar 1970 (VOABB) als Gesetz im materiellen Sinne Rechtsvorschriften gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB enthält. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Formulierungsunterschiede des § 4 Abs. 6 der Beförderungsbedingungen zu § 4 Abs. 6 VOABB ("Betriebsanlagen oder -einrichtungen" statt "Betriebsanlagen" sowie "von den einzelnen Verkehrsunternehmern" statt "vom Unternehmer") keine inhaltlichen Abweichungen im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB begründen, sondern lediglich den Wortlaut unerheblich modifizieren.
10
Die Revision macht allerdings geltend, § 4 Abs. 6 VOABB sei - konform zur Richtlinie 93/13/EWG - dahingehend einschränkend auszulegen, dass Rei- nigungskosten nur bei schuldhaftem Verhalten des Verursachers einer Verunreinigung ersetzt verlangt werden könnten und dem Verursacher die Möglichkeit offen stehen müsse, einen geringeren Schaden als den festgesetzten Reinigungsbetrag nachzuweisen. Da § 4 Abs. 6 der angegriffenen Beförderungsbedingungen diese Einschränkungen nicht enthalte, sei die Klausel der Inhaltskontrolle unterworfen, welche zu ihrer Unwirksamkeit führe.
11
Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
12
§ 4 Abs. 6 der Beförderungsbedingungen nimmt - wie dargelegt - ohne inhaltliche Änderungen auf § 4 Abs. 6 VOABB und damit auf eine Vorschrift des materiellen Rechts Bezug. In einem solchen Fall ist für die Bestimmung des Klauselinhalts nicht anders als für die Vorschrift des materiellen Rechts die allgemeine Gesetzesauslegung maßgeblich (BGH, Urt. v. 19.03.2003 - VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607, 2608; Urt. v. 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061, 1063; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 5 Rdn. 23). Derjenige, der lediglich den Inhalt einer Rechtsvorschrift wiedergibt, die im Falle des Wegfalls der Klausel ohnehin zur Anwendung käme, übernimmt keine besondere Formulierungsverantwortung, die es rechtfertigen würde , Unklarheiten der (einschränkenden) Interpretation der Vorschrift zu seinen Lasten gehen zu lassen (vgl. Lindacher in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 27). Dasselbe folgt auch aus dem Grundsatz der objektiven Auslegung, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 09.05.2001 - VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165, 2166; BGHZ 102, 384, 389 f. jeweils m.w.N.). Denn verständige und redliche Vertragsparteien werden die Bezugnahme oder inhaltliche Wiedergabe einer Rechtsnorm in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen regelmäßig so verstehen, dass eine Divergenz zwischen vertraglicher und gesetzlicher Regelung nicht gewollt ist. Eine Auslegungsunklarheit , die zu Lasten des Verwenders gehen würde (§ 305c Abs. 2 BGB), besteht nicht. Im Entscheidungsfall bedarf es deswegen keiner Klärung, ob und inwieweit in § 4 Abs. 6 VOABB einschränkende Voraussetzungen für die Tragung von Reinigungskosten hineinzulesen sind. Insbesondere stellt sich nicht die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine Verpflichtung besteht, die Regelungen der VOABB an der Richtlinie 93/13/EWG zu messen und gegebenenfalls konform zu dieser (einschränkend) auszulegen. Der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung ist für das deutsche Recht unmittelbar verbindlich und damit Bestandteil der allgemeinen Gesetzesauslegung. Dass § 4 Abs. 6 der Beförderungsbedingungen ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der VOABB die von der Revision befürworteten Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung nicht erkennen lässt, rechtfertigt in diesem Zusammenhang keine abweichende Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061, 1063 für das § 545 Abs. 2 BGB a.F. nicht unmittelbar zu entnehmende Verschuldenserfordernis).
13
2. § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen bestimmt, dass entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen benutzte Fahrausweise von der Beklagten eingezogen werden können. Im Gegensatz dazu sieht § 8 Abs. 1 1. Halbs. der VOABB vor, dass bedingungswidrig benutzte Fahrausweise eingezogen werden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts führt diese Abweichung nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, da die Regelung in den Beförderungsbedingungen der Beklagten für den Fahrgast günstiger als die VOABB sei.
14
Die Revision meint demgegenüber, das im ersten Halbsatz von § 8 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen eingeräumte Ermessen stelle eine we- sentliche Abweichung von der Regelung in der VOABB dar. Da die Kriterien für die Ermessensausübung nicht formuliert seien, handele es sich um ein ungebundenes Ermessen, welches den Kunden unangemessen benachteilige. Darüber hinaus sei § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB - konform zur Richtlinie 93/13/EWG - dahingehend einzuschränken, dass den Fahrgast, der den Fahrausweis entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt, ein Verschulden treffen müsse. Auch dies führe zur Unwirksamkeit der ein entsprechendes Verschuldenskorrektiv nicht aufweisenden Klausel der Beklagten.
15
Diese Rügen greifen im Ergebnis nicht durch.
16
a) Das in § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen abweichend vom Wortlaut der VOABB vorgesehene Ermessen bei der Einziehung ungültiger Fahrausweise eröffnet nicht die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle, die zur Unwirksamkeit der Klausel führen kann.
17
Für den Tatbestand einer gegen die Beförderungsbedingungen oder den Beförderungstarif verstoßenden Benutzung von Fahrausweisen enthält die angegriffene Klausel zwei Rechtsfolgen. Die Beklagte kann das ihr eingeräumte Ermessen dahingehend ausüben, den missbräuchlich verwendeten Fahrausweis entschädigungslos einzuziehen. Sie kann von der Einziehung aber auch absehen mit der Konsequenz, dass der Karteninhaber seinen Fahrausweis weiter verwenden kann. Hinsichtlich der ersten Alternative stimmt die Regelung inhaltlich mit § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB überein und ist daher der Inhaltskontrolle entzogen. Bei der zweiten Alternative bleibt der Verstoß für den Fahrgast folgenlos. Eine Benachteiligung, die zur Unwirksamkeit der Klausel führen könnte, liegt dementsprechend nicht vor. Kann somit jede Alternative für sich - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führen, kann allein die Tatsache, dass die Beklagte zwischen beiden Alternativen wählen kann, ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge haben. Soweit die Revision etwas anderes aus dem Fehlen von Leitlinien für die Ausübung des Ermessens herleiten will, kann dem schon deshalb nicht beigetreten werden, weil sich die Rechtsstellung des Fahrgastes mit der Unwirksamkeit der Klausel nicht verbessern könnte. Bei Geltung der subsidiär (§ 306 Abs. 2 BGB, früher § 6 AGBG) eingreifenden Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB, welche ein entsprechendes ermessensgebundenes Wahlrecht nicht vorsieht, würde sich die Rechtsposition des Fahrgastes im Gegenteil verschlechtern. Ein solches Ergebnis (zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders) wäre mit Sinn und Zweck der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar.
18
b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich auch nicht im Wege einer einschränkenden Auslegung der VOABB eine inhaltliche Divergenz zwischen § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB und der entsprechenden Regelung in den Beförderungsbedingungen der Beklagten begründen. Selbst wenn zugunsten der Revision unterstellt wird, dass § 8 Abs. 1 1. Halbs. VOABB im Wege richtlinienkonformer Auslegung einschränkend um ein Verschuldenserfordernis zu ergänzen oder auf andere Weise in seinem Anwendungsbereich zu begrenzen ist, gilt hier (nicht anders als für die oben abgehandelte Vorschrift des § 4 Abs. 6 VOABB), dass für den Klauselinhalt keine andere Auslegung zu gelten hat als für die Regelung der VOABB und dass sich bereits deshalb keine Abweichung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB feststellen lässt. Die angegriffene Klausel nimmt erkennbar auf § 8 Abs. 1 1. Halbs. VOABB Bezug, soweit an einen Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen und den Beförderungstarif die Rechtsfolge der Einziehung des Fahrausweises geknüpft wird. Von dieser Rechtsfolge absehen zu können, stellt keinen Eingriff in die Rechte des Fahrgastes dar, sondern kann seine Rechtsposition nur verbessern. Ist dem aber so, lässt es sich nicht rechtfertigen, dem Verwender allein mit Blick auf das Rechtsfolgenwahlrecht die Formulierungsverantwortung für die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung aufzubürden. Auch besteht für redliche und vernünftige Vertragsparteien kein Anhaltspunkt, aus dem Rechtsfolgenwahlrecht eine Divergenz zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen der angegriffenen Klausel und der Regelung in der VOABB herzuleiten. Allein diese Sichtweise steht zudem in Einklang mit dem Zweck des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG), eine mit der Bindung des Richters an das Gesetz unvereinbare Modifikation gesetzlicher Regelungen infolge gerichtlicher Kontrolle zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 22). Da das eingeräumte Wahlrecht als solches eine Verschlechterung der Rechtsposition des Fahrgastes nicht herbeiführen kann, würde sich das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung allein mit dem Gehalt der Klausel begründen lassen, der mit der gesetzlichen Regelung identisch ist.
19
3. § 8 Abs. 1 2. Halbs. Nr. 9 der Beförderungsbedingungen räumt der Beklagten die Möglichkeit zur Einziehung von Fahrausweisen ein, die nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, sofern die Zeitkarte vom Fahrgast nicht vorgezeigt werden kann. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese Regelung - genauso wie § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen - die Privilegierung des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB genießt, weil sie keinen Gehalt aufweise, der über den ersten Halbsatz von § 8 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen hinausgehe. Dies folge daraus, dass die Benutzung eines Zusatzfahrausweises ohne gleichzeitige Mitführung der entsprechenden Zeitkarte gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 der Bedingungen gegen die Beförderungsbedingungen verstoße.
20
Die Revision rügt, der zweite Halbsatz ("insbesondere-Zusatz") von § 8 Abs. 1 i.V.m. Nr. 9 der Beförderungsbedingungen sei mangels Entsprechung in der VOABB der Inhaltskontrolle unterworfen. Er gebe keine Leitlinie für die Ausübung des im ersten Halbsatz eingeräumten Ermessens und benachteilige den Kunden unangemessen. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung dahingehend, dass den Fahrgast, dessen Fahrausweis eingezogen werden solle , ein Verschulden treffen müsse, gelte vor allem in den von Nr. 9 der Beförderungsbedingungen geregelten Fällen. Da ein Fahrgast, der zusätzlich zu seiner Zusatzfahrkarte versehentlich nicht die erforderliche Zeitkarte mit sich führe, den vollen Fahrpreis bezahlt habe, dürfe er nicht so behandelt werden, als sei er zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung nicht berechtigt. Auch dies führe zur Unwirksamkeit der ein entsprechendes Verschuldenskorrektiv nicht aufweisenden Klausel der Beklagten.
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Die Rüge ist unberechtigt.
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§ 8 Abs. 1 2. Halbs. Nr. 9 der Beförderungsbedingungen, wonach insbesondere Fahrausweise ungültig sind und eingezogen werden können, die nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden kann, unterliegt - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - keiner anderen Beurteilung als die oben unter 2. abgehandelte Regelung des § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen und ist daher gleichfalls nicht unwirksam. Sie hat gegenüber dieser keinen eigenständigen Regelungsgehalt, da das angeführte Beispiel - denkt man den "insbesondere"-Zusatz nach Nr. 9 hinweg - unter den ersten Halbsatz fällt. Gilt ein Fahrausweis gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten nur in Verbindung mit einer Zeitkarte, sind Zeitkarte und Zusatzfahrausweis gemeinsam "der" über den örtlichen Geltungsbereich der Zeitkarte zur Weiterfahrt berechtigende Fahrausweis. Wie § 6 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen zu entnehmen ist, muss der Fahrausweis während der Fahrt mitgeführt werden. Kann die Zeitkarte nicht vorgezeigt werden, liegt demnach ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen im Sinne des ersten Halbsatzes von § 8 Abs. 1 vor.
23
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass § 8 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten inhaltlich mit § 8 Abs. 2 VOABB identisch und daher gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen ist. Soweit in den Bedingungen der Beklagten anstelle des Wortes "Antrag" das Wort "Bescheinigung" verwendet wird, führt dies entgegen der Ansicht der Revision zu keiner inhaltlichen Abweichung. Entscheidend für die Anwendung beider Regelungen ist, dass der Fahrausweis nicht allein, sondern nur in Verbindung mit einer in den Beförderungsbedingungen oder dem Beförderungstarif vorgesehenen Urkunde zur Beförderung berechtigt. Ob diese Urkunde als Antrag oder als Bescheinigung bezeichnet wird, ist ohne Belang. Da die Klausel der Beklagten erkennbar auf eine inhaltsgleiche Rechtsvorschrift Bezug nimmt, ist für die Bestimmung des Klauselinhalts nicht anders als für die Rechtsvorschrift die allgemeine Gesetzesauslegung maßgeblich (s.o.). Danach verbietet es sich auch hier bereits im Ansatz, aus einer einschränkenden (richtlinienkonformen ) Auslegung der Rechtsvorschrift eine inhaltliche Abweichung zum Gegenstand der deklaratorischen Klausel herzuleiten. Die von der Revision aufgeworfene Frage einer im Wege richtlinienkonformer Auslegung vorzunehmenden Ergänzung von § 8 Abs. 2 VOABB um ein (ungeschriebenes) Verschuldenserfordernis stellt sich demgemäß nicht.
24
5. § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der Beförderungsbedingungen regeln, dass für Fahrausweise, die eingezogen werden, das Fahrgeld nicht erstattet wird bzw. ein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts nicht besteht. Das Berufungsgericht hat ohne nähere Begründung angenommen, dass die Regelungen mit § 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB inhaltlich identisch und deshalb nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen seien.

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Dies hält den Revisionsangriffen des Klägers nicht stand. Die Klauseln sind der Inhaltskontrolle unterworfen und erweisen sich als unwirksam.
26
a) Der in den Beförderungsbedingungen der Beklagten geregelte Ausschluss einer Fahrgelderstattung schließt den in § 8 Abs. 2 geregelten Fall der Einziehung eines Fahrausweises wegen Nichtvorzeigens der Bescheinigung oder des Personalausweises, in Verbindung mit denen der Fahrausweis zur Beförderung berechtigt, ein. Mit diesem Inhalt geht die Klausel über die Regelungen der VOABB hinaus. Der in § 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB vorgesehene Ausschluss einer Fahrgelderstattung bezieht sich nach der systematischen Stellung der Regelung nämlich nicht auf den Tatbestand des § 8 Abs. 2 VOABB. Da Absatz 2 einen Sondertatbestand mit gegenüber Absatz 1 modifizierter Rechtsfolgenbestimmung ("gilt als ungültig und kann eingezogen werden") schaffen will, scheidet auch eine entsprechende Anwendung der gerade nicht übernommenen oder in Bezug genommenen Folge des § 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB aus.
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b) § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten sind unwirksam. Die Erstreckung des Ausschlusses einer Fahrgelderstattung auf die Fälle des Nichtvorzeigens der Bescheinigung oder des Personalausweises, die mit dem Fahrausweis gemeinsam zur Beförderung berechtigen , benachteiligt den Fahrgast im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
28
aa) Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGHZ 115, 38, 42 m.w.N.). Dass in § 8 Abs. 2 VOABB ein Ausschluss der Fahrpreiserstattung nicht vorgesehen ist, hat keine Zweckmäßigkeitsgründe, sondern steht in Übereinstimmung mit dem bei gegenseitigen Verträgen wesentlichen Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, an dessen Verletzung der Bundesgerichtshof bereits mehrfach die Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen geknüpft hat (vgl. BGHZ 96, 103, 109; 124, 351, 353 f.; BGH, Urt. 16.10.1996 - VIII ZR 54/96, NJW-RR 1997, 304, 305). Die § 8 Abs. 2 VOABB entsprechende Klausel der Beklagten erlaubt unter ihren Voraussetzungen grundsätzlich auch die Einziehung von Zeitfahrkarten, etwa Ausbildungsmonatskarten, die nur in Verbindung mit der Kundenkarte (4.7.1 des Tarifs) sowie einer Bestätigung der Ausbildungsstätte oder einem Schülerausweis gelten (4.7.2.3 des Tarifs). Wird eine solche Karte eingezogen, führt dies insbesondere dann, wenn die Einziehung zu Beginn ihrer Geltungsdauer erfolgt, zu einem mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbaren Ungleichgewicht der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten. Denn der Ausschluss der Fahrpreiserstattung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der angegriffenen Beförderungsbedingungen hat hier zur Folge, dass der Personenbeförderer die Vergütung vollständig einbehalten kann, ohne dass dem Karteninhaber im Gegenzug die Möglichkeit eingeräumt wird, Beförderungsleistungen innerhalb der gegebenenfalls ganz erheblichen Restgeltungsdauer der Fahrkarte noch in Anspruch nehmen zu können. Dass ein solcher Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung beinhaltet , zeigt auch die Parallele zum Klauselverbot des § 308 Nr. 7 BGB. Unter Wertungsgesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob der Verwender für den Fall einer Kündigung oder eines Rücktritts vom Vertrag eine unangemessen hohe Vergütung für bis dahin erbrachte Leistungen verlangt oder ob er - wie im Entscheidungsfall - eine bereits geleistete Vergütung einbehält, ohne seinerseits eine weitere Leistung zu erbringen. Eine unangemessene Benach- teiligung liegt umso mehr vor, als für den Personenbeförderer die Möglichkeit zum Einbehalt der vollständigen Vergütung nur deshalb besteht, weil er den Fahrgast mit dem Fahrkartenerwerb in Abweichung von der Grundregel des § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Vorausleistung zwingt.
29
bb) Auch bei Abwägung der wechselseitigen Interessen bestätigt sich die aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgende Vermutung, dass die angegriffenen Klauseln den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Benachteiligung des Vertragspartners wird nicht durch höherrangige Interessen des Verwenders gerechtfertigt (vgl. BGHZ 114, 238, 242). Da die Parteien zur Interessenlage vorgetragen haben und weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die Würdigung selbst vornehmen (vgl. BGHZ 122, 308, 316).
30
§ 8 Abs. 2 VOABB soll sicherstellen, dass personengebundene Fahrausweise nur vom berechtigten Inhaber benutzt werden, die Beförderungsleistung also nicht von Dritten unberechtigt in Anspruch genommen wird. Wird die die Berechtigung ausweisende Urkunde (Bescheinigung oder Personalausweis) nicht gemeinsam mit dem Fahrausweis benutzt, kann bei einer Fahrkartenkontrolle die Berechtigung des Benutzers in der Regel nicht positiv festgestellt werden. Dieses Verhalten wird dadurch sanktioniert, dass die Ungültigkeit des Fahrausweises für die Fahrt fingiert wird ("gilt als ungültig"), was die zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts auslöst (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 der Beförderungsbedingungen), und dass dem Personenbeförderer das fakultative Recht zur Einziehung des Fahrausweises zusteht. Die genannten Maßnahmen sind geeignete Mittel, um den Karteninhaber zum Mitführen der für die Benutzung des Fahrausweises erforderlichen Berechtigungsurkunde anzuhalten. Durch einen generellen Ausschluss der Fahrgelderstattung ein entsprechendes Fehlverhalten des berechtigten Karteninhabers zusätzlich zu sanktionieren, lässt sich nicht rechtfertigen. Ein berechtigtes Interesse am (vollständigen ) Einbehalten des Beförderungsentgelts lässt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, für den Personenbeförderer bestehe aufgrund der fehlerhaften Fahrkartenverwendung die Gefahr, die Beförderungsleistung in einem Umfang erbracht zu haben, der über den geschuldeten Umfang hinausgeht. Im Fall des § 8 Abs. 2 VOABB lässt sich eine derartige Gefahr nur daraus herleiten, dass die Beförderungsleistung von einer anderen als der berechtigten Person in Anspruch genommen worden ist. Weist der Karteninhaber seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung nachträglich nach, steht jedoch fest, dass sich diese Gefahr nicht realisiert hat und das Einbehalten der Vergütung sich nicht als kompensatorische Maßnahme rechtfertigen lässt. Der mit dem nachträglichen Nachweis der Berechtigung und Rückerstattung des (restlichen) Fahrgeldes verbundene Verwaltungsaufwand begründet schließlich ebenfalls kein hinreichendes Interesse am Einbehalten der Vergütung , da sich der Personenbeförderer insoweit durch Erhebung einer kostendeckenden Gebühr beim Fahrgast schadlos halten kann.
31
Auch wenn es für sich betrachtet dem Fahrgast zumutbar ist, die Bescheinigung oder den Personalausweis, mit dem der Fahrausweis zur Beförderung berechtigt, mit sich zu führen, ist nach alledem das Interesse des Fahrgastes , zusätzlich zum Fahrausweis nicht auch noch seinen Anspruch auf (teilweise ) Rückerstattung des Fahrgeldes allein deshalb zu verlieren, weil er die seine Berechtigung ausweisende Urkunde nicht vorzeigen kann, höher zu bewerten als das Interesse des Personenbeförderers. Da die Klauseln nicht teilbar sind und eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig ist, sind die Klauseln insgesamt unwirksam.
32
c) Gemäß § 563 Abs. 3 ZPO kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und gemäß § 1 UKlaG die Beklagte entsprechend dem Klageantrag in der Berufungsinstanz zur Unterlassung der Verwendung der unwirksamen Klauseln verurteilen, da das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und neuer Tatsachenvortrag nicht zu erwarten ist.
33
6. Zu § 8 Abs. 3 Satz 3 der Beförderungsbedingungen, der Ersatzansprüche des Fahrgastes - insbesondere für Zeitverluste und Verdienstausfälle - ausschließt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Regelung betreffe nur die Folgen der berechtigten Einziehung eines Fahrausweises und beinhalte lediglich eine rechtliche Selbstverständlichkeit, da in diesem Fall vertragliche Ersatzansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung mangels Pflichtverletzung von vornherein ausgeschlossen seien.
34
Die Revision rügt, die Klausel benachteilige den Fahrgast unangemessen und verstoße gegen das in § 309 Nr. 7b BGB geregelte Klauselverbot, weil die Bedingung einen Haftungsausschluss auch für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten der Beklagten beinhalte. Dies gelte etwa, wenn auf Seiten der Beklagten die Gültigkeit des Fahrausweises positiv bekannt sei oder hätte bekannt sein müssen und der Entzug dennoch unberechtigterweise erfolge.
35
Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
36
§ 8 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen regelt Rechtsfolgen, die eine auf Grundlage der Absätze 1 und 2 erfolgte Einziehung eines Fahrausweises nach sich zieht. Für verständige und redliche Vertragsparteien steht unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise mangels abweichender Anhaltspunkte außer Zweifel, dass § 8 Abs. 3 Satz 3 außerhalb des Anwendungsbereichs der Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung kommt. Ergibt sich in diesem Anwendungsbereich die in Abs. 3 Satz 3 genannte Rechtsfolge bereits von Gesetzes wegen, handelt es sich im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB um eine deklaratorische Klausel, die der Inhaltskontrolle entzogen ist. Dies ist zu bejahen. Um Ersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag oder unerlaubter Handlung begründen zu können, müsste eine Pflichtverletzung bzw. ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorliegen. Sind die Bedingungen zur Ungültigkeit und Einziehung von Fahrausweisen jedoch wirksam - wie oben für § 8 Abs. 1 1. Halbs. und 2. Halbs. i.V.m. Nr. 9 und Abs. 2 festgestellt - und in den Vertrag einbezogen (vgl. § 305a Nr. 1 BGB), liegt ein pflicht- oder rechtswidriges Verhalten nicht vor, soweit die Beklagte von ihrem vertragsmäßigen Recht zur Einziehung ungültiger Fahrausweise Gebrauch macht. Überschreitet die Beklagte ihre gemäß den Beförderungsbedingungen eingeräumte Einziehungsbefugnis - etwa weil ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen nicht vorliegt oder die Beklagte das ihr eingeräumte Einzugsermessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben pflichtwidrig ausgeübt hat -, bewegt sie sich außerhalb des Anwendungsbereichs der Beförderungsbedingungen mit der Konsequenz, dass die Rechtsfolge des auf die Tatbestände des § 8 Abs. 1 und 2 bezogenen Haftungsausschlusses nach Absatz 3 Satz 3 nicht eingreift.
37
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Scharen Ambrosius
Mühlens Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2002 - 10 O 252/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 15 U 13/03 -
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 27/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 326/08 Verkündet am: 27. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

1.
die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2.
die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a)
in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b)
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

1.
die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2.
die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a)
in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b)
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.