Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2018 - X ZR 115/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. KoberDehm
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung geltend.
- 2
- Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Januar 2014 schenkten die Eltern der Beklagten dieser eine Eigentumswohnung in S. ; im Schenkungsvertrag ist der Wert der Wohnung mit 70.000 € angegeben. Am 25. Februar 2014 beantragten die Beklagte und ihr Bruder aufgrund von Generalvollmachten für ihre Eltern bei der Klägerin Sozialhilfe, die die Klägerin den Eltern mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 gewährte. Die Aufwendungen für die Mutter der Beklagten endeten mit deren Ableben am 28. Februar 2015. Die seitdem fortwährend an den Vater der Beklagten geleisteten Sozialhilfezahlungen betrugen zuletzt 406,90 € monatlich.
- 3
- Die Klägerin hat die Beklagte auf Erstattung der bis zum 29. Februar 2016 geleisteten Sozialhilfezahlungen (32.905,13 €) sowie auf Zahlung der zukünftig anfallenden Aufwendungen bis zu einer Gesamthöhe von 70.000 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass ihr aus ihren Einkünften kein angemessener Selbstbehalt in Höhe von 1.800 € mehr verbliebe , wenn sie die geltend gemachte Schenkungsrückforderung erfüllen müsste.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Die Beklagte erstrebt mit der vom Senat zugelassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
- 5
- I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stünden die auf sie übergeleiteten Ansprüche auf Herausgabe der Schenkung zu.
- 6
- Die Beklagte sei zur Herausgabe im Wege der Zahlung eines der Bedürftigkeit der Schenker entsprechenden Wertanteils verpflichtet, bis der Wert der zugewendeten Eigentumswohnung erschöpft sei, den die Parteien übereinstimmend auf mindestens 70.000 € bemessen hätten. Bereits aufgrund des Sozialhilfebezugs sei zu vermuten, dass die Eltern der Beklagten außerstande gewesen seien, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Gegenüber diesem Anspruch könne sich die Beklagte nicht auf einen eigenen Notbedarf berufen.
- 7
- Allerdings wäre der angemessene Unterhalt der Beklagten gefährdet, wenn deren Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zuträfen. Die Berufung auf die Notbedarfseinrede sei auch kein Rechtsmissbrauch. Eine unzulässige Rechtsausübung liege erst vor, wenn der Beschenkte seine Bedürftigkeit in Kenntnis des Notbedarfs des Schenkers und des Rückforderungsrechts mutwillig herbeigeführt habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zwar habe die Beklagte gewusst, dass bei ihren Eltern ein Notbedarf entstehen werde. Sie habe aber nicht ihre eigene Bedürftigkeit herbeigeführt, denn sie selbst beziehe keine Sozialleistungen. Ihr drohe allenfalls eine Bedürftigkeit, wenn sie den Anspruch der Klägerin zu erfüllen habe.
- 8
- Nach Treu und Glauben sei der Beklagten diese Einrede jedoch gegenüber der Klägerin als Sozialhilfeträger ihres Wohnorts verwehrt. Denn stünden dem Beschenkten keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, um seinen Bedarf zu bestreiten, habe der Sozialhilfeträger dem in seinem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Beschenkten seinerseits Unterhalt durch Sozialhilfe zu gewähren.
- 9
- II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die ausgesprochene Verurteilung keinen Bestand haben.
- 10
- 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17, NJW 2018, 3775 Rn. 8; Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [zu 2]; Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [zu 3]) gesehen, dass die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche gemäß § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer dem Wert der Schenkung entsprechenden Geldsumme gerichtet und sämtliche Voraussetzungen dieser anspruchsbegründenden Normen erfüllt sind.
- 11
- 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht es der Beklagten versagt hat, sich nach § 529 Abs. 2 BGB auf den Ausschluss des Rückforderungsanspruchs zu berufen, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Beklagten die Notbedarfseinrede versagt, weil die Klägerin ihr als für ihren Wohnsitz zuständiger Sozialhilfeträger Sozialhilfe zu gewähren hätte, wenn sie infolge der Rückgabe des Geschenks nicht mehr in der Lage wäre, ihren Unterhalt zu bestreiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht in einer solchen Konstellation der Notbedarfseinrede nicht entgegen.
- 12
- a) Das Berufungsgericht berücksichtigt insoweit schon nicht hinreichend , dass die Eröffnung der Notbedarfseinrede auf der Erwägung beruht, dass die Rechtsordnung kein Interesse daran haben kann, dass der Beschenkte durch die Rückgabe des Geschenks in eine Notlage gestürzt wird, nur um den Schenker einer solchen Lage zu entreißen (vgl. BGH, NJW 2001, 1207 [zu III 2 a]). Soweit nach der Schenkung auch bei einer Rückgabe des Ge- schenks für einen der daran Beteiligten ein Notbedarf nicht zu vermeiden ist, soll es bei der mit der Schenkung gewollten Vermögensverschiebung verbleiben. Weder der Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB noch die Notbedarfseinrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist darauf gerichtet, das Geschenk zur Deckung des beiderseitigen Unterhaltsbedarfs der Parteien des Schenkungsvertrags einer bestmöglichen Verwertung zuzuführen. Es lässt sich deshalb auch nicht aus dem Zweck dieser Vorschriften rechtfertigen, den Wert des Geschenks im Falle eines beim Beschenkten bestehenden oder drohenden Notbedarfs einem dem Schenker Sozialhilfe leistenden Sozialhilfeträger zukommen zu lassen, damit dessen Finanzierungslast - zumindest teilweise - ausgeglichen werden kann.
- 13
- Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht beachtet , dass die Bemessungsgrundlage für den Empfang von Sozialhilfeleistungen nicht zwangsläufig mit derjenigen übereinstimmt, die für die Erhebung der Notbedarfseinrede nach § 529 Abs. 2 BGB durch den Beschenkten gilt und nach der der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Beschenkte außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben oder dessen Wert zu erstatten, ohne seinen angemessenen Unterhalt zugefährden (s. zu den Bemessungsgrundsätzen BGH, Urteile vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 [zu II 2 a]; vom 5. November 2002 - X ZR 140/01, NJW 2003, 1384 [zu V 1]).
- 14
- b) Auch im Übrigen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beschenkten die Berufung auf die Notbedarfseinrede gegenüber dem Sozialhilfeträger im Hinblick auf dessen sozialhilferechtliche Verpflichtungen zu verwehren.
- 15
- Der Sozialhilfeträger ist nicht von Anfang an an dem durch den Schenkungsvertrag begründeten Schuldverhältnis beteiligt, sondern ist nach Anspruchsüberleitung nur wie ein Zessionar der neue Gläubiger der Ansprüche des Schenkers. Die ohne die Zustimmung des Schuldners und gegebenenfalls gegen dessen Willen erfolgende Anspruchsüberleitung darf dessen Rechtsstellung in Bezug auf den Bestand, die Höhe und den Inhalt des Anspruchs nicht verschlechtern. Dem Beschenkten verbleiben folglich alle gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger begründeten Rechtseinwendungen auch gegenüber dem Sozialhilfeträger. Dieser sich aus § 404 BGB ergebende Grundsatz gilt nicht nur gemäß § 412 BGB bei einem gesetzlichen Forderungsübergang, sondern gleichermaßen bei einem Forderungsübergang durch Hoheitsakt (vgl. BAGE 23, 226 [zu 1 a]). Der Schenker kann indessen der Notbedarfseinrede des Beschenkten nicht entgegenhalten, dass der Beschenkte seinen angemessenen Unterhalt gegebenenfalls mit Hilfe des Sozialhilfeträgers bestreiten kann, denn der Anspruch auf Sozialhilfe ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nachrangig und darf nicht dazu führen, dass zivilrechtliche Rechtspositionen deshalb versagt werden, weil der Anspruch auf Sozialhilfe einen entsprechenden Unterhalt gewähren kann. Demnach muss grundsätzlich auch der Sozialhilfeträger die Notbedarfseinrede gemäß § 529 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung der §§ 412, 404 BGB gegen sich gelten lassen.
- 16
- III. Der angefochtene Beschluss kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 17
- IV. Im neu eröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Beklagten die Berufung auf die Notbedarfseinrede deshalb zu versagen ist, weil sie bei Vollzug des Schenkungsvertrags wusste oder sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen hat, dass die Schenker infolge der Vollziehung der Schenkung für ihren Unterhalt nicht mehr würden aufkommen können und auf Leistungen des Sozialhilfeträgers angewiesen sein würden.
- 18
- 1. Die Vollziehung eines Schenkungsvertrags verstößt regelmäßig gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen.
- 19
- a) Insoweit ist die § 519 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Wertung zu beachten. Danach darf die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens verweigert werden, soweit bei dessen Erfüllung der eigene angemessene Unterhalt des Schenkers gefährdet würde. Geht mit dem Vollzug der Schenkung für die Beteiligten erkennbar einher, dass der Schenker für seinen Lebensunterhalt auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist, kann dies in vergleichbarer Weise sittlich anstößig sein wie der Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, mit der die Ehegatten auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers dergestalt regeln, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf (BGH, Urteil vom 5. November 2008 - XII ZR 157/06, BGHZ 178, 322 Rn. 36 f.).
- 20
- b) So verhält es sich regelmäßig, wenn der Schenker und der Beschenkte mit der Schenkung bewusst oder zumindest grob fahrlässig den Bezug von Sozialhilfeleistungen herbeiführen und der Sozialhilfeträger den geschenkten Gegenstand nicht im Wege des Rückgriffs verwerten kann. Eine solche Schenkung ist mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren, denn die Vertrags- freiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG endet dort, wo ihr die Rechtspositionen Dritter entgegenstehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 333/81, BGHZ 86, 82, 87 f. [zu 3]; vom 9. Juli 1953 - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228, 233 [zu 2]). Vertragsparteien, die wie bei einer Schenkung gemäß den §§ 519, 528, 529 Abs. 2 BGB auf die Fähigkeit der jeweils anderen Vertragspartei zur Bestreitung des eigenen Unterhalts Rücksicht zu nehmen haben, missachten die guten Sitten , wenn sie versuchen, eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten des Sozialhilfeträgers herbeizuführen (vgl. BGHZ 178, 322 Rn. 36 f.). Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die maßgeblichen Umstände den Vertragsparteien bei Abschluss des Schenkungsvertrags bekannt sind oder sie sich diesen Erkenntnissen grob fahrlässig verschließen (vgl. BGHZ 178, 322 Rn. 40; BGHZ 86, 82, 89 [zu 4 a]). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Beschenkte die Möglichkeit der Notbedarfseinrede gegenüber einem Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers erkennt; ausreichend ist vielmehr die allgemeine Vorstellung, mit der Zuwendung den Vermögensgegenstand dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen.
- 21
- 2. Aus einem solchen Sittenverstoß folgt regelmäßig nicht die Nichtigkeit des Schenkungsvertrags. Vielmehr ist dem Beschenkten die Erhebung der Notbedarfseinrede verwehrt.
- 22
- a) Aus der sittenwidrigen Zielrichtung eines Rechtsgeschäfts folgt nicht stets dessen vollständige Nichtigkeit. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Nichtigkeitsfolge insbesondere dann zu beschränken ist, wenn die Sittenwidrigkeit nur in Bezug auf eine eindeutig abgrenzbare Regelung des Rechtsgeschäfts besteht wie etwa eine sittenwidrige Nebenabrede in einem im Übrigen nicht gegen die guten Sitten verstoßenden Vertrag; der Verstoß hat in einem solchen Fall nur die Unwirksamkeit der sit- tenwidrigen Regelung zur Folge (vgl. BGH, Urteile vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587 [zu II 2 a]; vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 47 [zu B 1]; MünchKomm.BGB/Armbrüster, 8. Aufl., § 138 Rn. 159 mwN; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 19).
- 23
- b) Die Schenkung einer Immobilie, die einen wesentlichen Teil des Vermögens des Schenkers bildet, ist nicht schon dann als solche sittenwidrig, wenn der Schenker deshalb nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Den Schenker trifft keine Verpflichtung, für sein Alter vorzusorgen. Im Falle der Verarmung sieht der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB einen Ausgleich vor, der mittelbar auch die Interessen der Allgemeinheit schützt, weil grundsätzlich der Wert des Geschenks zur Deckung eines später eintretenden Notbedarfs herangezogen werden und eine Belastung des Sozialhilfeträgers insoweit vermieden werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09, NJW 2010, 2655 Rn. 16 mwN; vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08, NJW 2009, 1346 Rn. 11). Vielmehr ergibt sich der Verstoß gegen die guten Sitten erst aus der Vereitelung des Rückgriffs des Sozialhilfeträgers auf das Geschenk oder dessen Wert durch die Erhebung der Notbedarfseinrede des Beschenkten.
- 24
- c) Da die Notbedarfseinrede nicht auf einer Vertragsbestimmung beruht , sondern sich gemäß § 529 Abs. 2 BGB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, unterliegt sie als solche nicht der Nichtigkeitsfolge gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Der gerade in der Eröffnung dieser Einrede liegende Verstoß der Vertragsparteien gegen die guten Sitten führt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stattdessen dazu, dass der Beschenkte die Notbedarfseinrede gemäß § 529 Abs. 2 BGB nicht erheben darf.
- 25
d) Dem steht nicht entgegen, dass ein solcher Ausschluss der Notbedarfseinrede nur eintritt, wenn der Anspruch des Schenkers auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist. Denn der Verstoß gegen die guten Sitten liegt in der in Rede stehenden Konstellation gerade darin, dass dem Sozialhilfeträger der Rückforderungsanspruch, den dieser auf sich überleiten kann, faktisch abgeschnitten wird, weil die Vertragsparteien entweder wissen, dass eine Rückgabe des Geschenks den angemessenen Unterhalt des Beschenkten gefährdete, oder der Beschenkte zumindest keinen Anlass zu der Annahme hat, er werde einen Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts erfüllen können. Dies rechtfertigt es, dem Sozialhilfeträger als neuem Gläubiger - entgegen § 404 BGB - gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine rechtliche Stellung einzuräumen , die dem Schenker vor dem Anspruchsübergang nicht zustand.
- 26
- 3. Eine andere Beurteilung erscheint auch dann nicht geboten, wenn es dem Beschenkten verwehrt wird, seinen Unterhaltsbedarf gemäß § 529 Abs. 2 BGB gegenüber einem Rückgriffsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB einzuwenden, obwohl er seinerseits einen Anspruch auf Sozialleistungen gegenüber dem Sozialhilfeträger hat. Ein (im Wesentlichen) in gleicher Höhe entstehender Anspruch des Beschenkten auf Sozialhilfe hätte zwar im Ergebnis ein Hin- und Herzahlen zur Folge, bei dem weder auf Seiten des Beschenkten noch auf Seiten des Sozialhilfeträgers im Saldo eine finanzielle Einbuße einträte. Diesem Gesichtspunkt kann aber im Rahmen des sozialrechtlichen Ermessens bei der Geltendmachung des auf § 528 Abs. 1 BGB gestützten Rückgriffsanspruchs gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Rechnung getragen werden.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2016 - 19 O 37/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2016 - 9 U 118/16 -
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(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.