Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2003 - X ZR 113/02

published on 28/01/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2003 - X ZR 113/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 113/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
PostG 1997 § 3; Weltpostvertrag Art. 34 Nr. 4.1; 37 Abs. 1
Wenn unter der Geltung des PostG 1997 ein bei der Deutschen Post AG
aufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in
einen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist
von Gesetzes wegen der Betrag, den die Deutsche Post AG bei Verlust,
Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu
zahlen verpflichtet ist, der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen
Wert beschränkt.
BGH, Urt. v. 28. Januar 2003 - X ZR 113/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis sowie
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 17. April 2002 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer des in D. ansässigen Unternehmens C . G. L. , das mit Schmuckgegenständen handelt. Im September 1999 gab dieses Unternehmen einen Wertbrief bei einem D. Postamt der Beklagten zur Versendung nach Riga/Lettland auf. Als Wert der Sendung, die bei Aufgabe ein Gewicht von 554 g hatte, gab der Absender einen Betrag von 1.000,-- DM an. Der Wertbrief wurde geöffnet. Bei der Feststellung des Schadens enthielt er einige Schmuckstücke; sein Gewicht betrug nur noch 171 g.
Unter Berufung auf eine Handelsrechnung des Unternehmens C . G. L. behauptet die Klägerin, in dem Wertbrief seien auch im übrigen
Schmuckstücke gewesen; der entwendete Teil der Sendung habe einen Wert von 14.295,-- USD.
Das Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichteten Klage lediglich in Höhe von 1.000,-- DM nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben.
Die Klägerin verfolgt nunmehr ihr Zahlungsbegehren, soweit ihm bislang nicht stattgegeben worden ist, mit der zugelassenen Revision weiter.
Die Beklagte ist diesem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die zugelassene, in richtiger Form und Frist eingelegte Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat auf den Streitfall Art. 34 Nr. 4.1 des Weltpostvertrags vom 14. September 1994 (BGBl. 1998 II S. 2135) – im Folgenden auch WPV – angewendet. Dieser völkerrechtliche Vertrag sieht vor, daß Briefe, die Wertgegenstände enthalten, unter Versicherung des Inhalts zu dem vom Absender angegebenen Wert zwischen hierzu bereiten Postverwaltungen der beteiligten Staaten ausgetauscht werden können (Art. 18 Abs. 1 WPV). Nach Art. 34 Nr. 4.1 WPV hat der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung einer Wertsendung Anspruch auf eine Entschädigung, die grundsätzlich
der tatsächlichen Höhe des unmittelbaren Schadens entspricht, wobei entgangener Gewinn nicht berücksichtigt wird. Wie es in Satz 3 dieser Vorschrift weiter heißt, darf diese Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wert überschreiten. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Haftungsbegrenzung gelte auch im Streitfall. Der Weltpostvertrag beinhalte innerstaatliches Recht und betreffe auch das Verhältnis der beteiligten Postverwaltung zu dem Endverbraucher. Die aus Art. 34 Nr. 4.1 WPV folgende Abweichung von den Regelungen in § 435 HGB, Art. 29 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (im folgenden: CMR; BGBl. 1961 II S. 1119) und Art. 25 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung von Den Haag 1955 (im folgenden: WA 1955; BGBl. 1958 II S. 292) sei ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts gewollt und verstoße weder gegen Art. 14 GG noch gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland, weil der Versender vollen Versicherungsschutz durch Aufgabe bei einem anderen Marktteilnehmer mit entsprechendem Angebot hätte erlangen können und bei einem Massenpostgeschäft eine Haftungshöchstbegrenzung nicht gegen grundlegende Wertungen der deutschen Rechts- und Wirtschaftsordnung verstoße.
Das hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht erkannt, daß der Klägerin als Versicherer des Absenders gegenüber der Beklagten ein über 1.000,-- DM hinausgehender Schadensersatzanspruch aus dem in Ansehung des Wertbriefs zustande gekommenen Beförderungsvertrag nicht zusteht.

a) Da der Absender den Wertbrief mit dem dann teilweise in Verlust geratenen Inhalt im September 1999 bei einem Postamt der Beklagten aufgegeben hatte, beurteilt sich die Schadensersatzforderung nach dem im September 1999 für derartige Verträge geltenden Recht. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, daß sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, TranspR 2002, 295, 297 m.w.N.).

b) Maßgeblich ist damit das seit dem 1. Januar 1998 geltende Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294). Es reguliert den Bereich des Postwesens (§ 1 PostG). Diese Regulierung betrifft insbesondere die Beförderung von Briefsendungen (§ 4 Nr. 1 a PostG), zu denen auch Wertsendungen der hier zu beurteilenden Art gehören (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der aufgrund des § 11 Abs. 2 PostG erlassenen Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 – BGBl. I S. 2418; PUDLV). Der Umstand, daß der Wertbrief nach Lettland befördert werden sollte und - wie der "Report" der LatviaPost gemäß Anlagen K 3/K 4 ergibt - dort auch angelangt ist, ändert an der Maßgeblichkeit des Postgesetzes nichts. Denn dieses Gesetz gilt wie die PostUniversaldienstleistungsverordnung auch für den Postverkehr mit dem Ausland (§ 3 PostG bzw. § 1 Abs. 4 PUDLV).

c) Das Postgesetz selbst sieht keine Haftungsbeschränkung bei Verlust bzw. Entwendung von Wertbriefen oder ihrem Inhalt vor; auch von der nach § 18 PostG eingeräumten Möglichkeit, nationale Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung in einer Postdienstleistungsverordnung festzulegen, ist (bislang) nicht Gebrauch gemacht worden (vgl. BGH aaO S. 299). Bei Fehlen individuell
vereinbarter oder durch zulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogener Haftungsklauseln eröffnet dies eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Schaden, der durch Verlust oder Entwendung des ihr zur Beförderung anvertrauten Guts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, wie sie etwa für den Frachtführer in § 425 Abs. 1 HGB gesetzlich geregelt ist. Das stünde jedoch im Gegensatz zu Art. 34 Nr. 4.1 WPV, weil danach der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung einer Wertsendung lediglich Anspruch auf eine der Höhe nach auf den angegebenen Wert beschränkte Entschädigung hat. Wenn die in Auftrag gegebene Beförderung einer Wertsendung den Bestimmungen des Weltpostvertrags unterfällt , führt dies zur Anwendung dieser Haftungsbeschränkung; denn § 3 PostG ordnet für den Postverkehr mit dem Ausland die Geltung völkerrechtlicher Verträge und der zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen an, soweit diese etwas anderes als das Postgesetz bestimmen.

d) Das ist hier der Fall; der Streitfall beurteilt sich nach Art. 34 Nr. 4.1 WPV.
Dieses völkerrechtliche Vertragswerk ist in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahre 1994 für Lettland am 1. Januar 1996 (vgl. Postrecht 2000, WPV Rdn. 1) und für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1998 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 13. Januar 1999, BGBl. II 1999 S. 82). Durch die nach Inkrafttreten des Weltpostvertrags erfolgte Aufgabe zur Versendung von D. nach Riga/Lettland hat das bei der Klägerin versicherte Unternehmen mithin an dem durch den Weltpostvertrag zwischen beiden Staaten ermöglichten internationalen Postdienst durch Inanspruchnahme eines hiermit zur Verfügung gestellten Sonderdienstes (Art. 18 WPV) teilgenommen.

Diese Teilnahme hat auch zu einer grenzüberschreitenden Briefbeförderung geführt. Angesichts der Anlagen K 3/K 4 steht fest, daß der Wertbrief - in welchem Zustand auch immer - in den Bereich der lettischen Post gelangt ist. Deshalb kann hier unentschieden bleiben, ob es für die Geltung des Weltpostvertrags überhaupt darauf ankommt, daß die eigentliche Beförderung zwischen zwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, oder ob für die Geltung des Weltpostvertrags ähnlich wie es für die Geltung von CMR und WA 1955 angenommen wird (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 6; Art. 1 WA Rdn. 3 jeweils m.w.N.), allein der Inhalt des Beförderungsvertrags maßgeblich ist.
Angesichts des Inhalts des Beförderungsvertrags im Streitfall und seiner Durchführung kann für die Entscheidung auch nicht erheblich sein, in wessen Bereich der beteiligten Postverwaltungen der in Lettland festgestellte Teilverlust des Inhalts des Wertbriefs tatsächlich eingetreten ist. Der bei der Klägerin versicherte Absender hat nichts anderes als eine durch den Weltpostvertrag gewährleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben. Hierfür kennt der Weltpostvertrag lediglich einheitliche Regeln, zu denen diejenige über die Haftungsbegrenzung auf den vom Absender angegebenen Wert einer Wertsendung gehört. Ein Regelwerk, das nach Beförderung im Staat des Absenders und Beförderung im Ausland – etwa vergleichbar den §§ 452 ff. HGB für einen einheitlichen Frachtvertrag mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln – unterscheidet, haben die vertragschließenden Staaten des Weltpostvertrags für die von ihm erfaßten Postdienstleistungen nicht vereinbart. Art. 34 Nr. 4.1 WPV ist auch speziell auf den internationalen Postdienst zugeschnitten, indem er ermöglicht, Haftungsfragen, deren Beantwortung gerade dort besondere Schwierigkeiten machen kann, in einfacher und für jeden Beteiligten ohne
weiteres nachvollziehbarer Weise zu lösen; diese Regelung gilt deshalb bei grenzüberschreitender Beförderung von der Absendung bis zur Auslieferung des Wertbriefs.
Die Regelung des Weltpostvertrags über die Haftungsbeschränkung auf den bei Einlieferung angegebenen Wert eines Wertbriefs bindet schließlich auch beide Parteien des Streitfalls. Für die Beklagte folgt dies unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins vom 26. August 1998 (BGBl. II S. 2082), weil danach die Beklagte die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die sich für eine Postverwaltung im Sinne des Weltpostvertrags im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus diesem völkerrechtlichen Vertrag ergeben. Aber auch für den Versicherungsnehmer der Klägerin als Absender macht der Wortlaut dieser Bestimmung durch seine Einbeziehung der Verhältnisse zu den Benutzern deutlich, daß bei einer die Möglichkeiten des Weltpostvertrags nutzenden Beförderung die sich auf vertraglicher Grundlage ergebenden Rechte nach Maßgabe dieses völkerrechtlichen Vertrags bestimmen. Darüberhinaus erlaubt auch der Wortlaut des die Haftung betreffenden Kapitels 5 des Weltpostvertrags keine durchgreifenden Zweifel, daß hiermit (auch) das Rechtsverhältnis des Absenders zu der Einlieferungsverwaltung geregelt werden soll. Insbesondere Art. 37 Abs. 1 WPV, der den Verpflichteten ohne Rücksicht auf dessen Rückgriffsrecht gegen die haftende Verwaltung bestimmt, wäre anders nicht zu verstehen. Wenn ein bei der Beklagten aufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist mithin von Gesetzes wegen der Betrag, den die Beklagte als Einlieferungsverwaltung bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist (Art. 37 Abs. 1 WPV), der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen
Wert (Art. 18 Abs. 1 WPV) beschränkt, wobei Art. 18 Abs. 2 WPV zu beachten ist.

e) Entgegen der Meinung der Revision ist hierfür ohne Belang, daß der Wertbrief im Streitfall nicht zu den Sendungen gehört, für die § 51 PostG eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz der Beklagten anordnet. Hierauf stellt der Weltpostvertrag nicht ab. Denn er enthält trotz eines eigenen, die Haftung betreffenden Kapitels keine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung auf einen bestimmten eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes mit Wertbriefen beschränkt ist, der staatlichem Monopol unterliegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Unterzeichnung des Weltpostvertrags auch keine hierauf abstellende Vereinbarung getroffen, obwohl laut Schlußprotokoll zum Weltpostvertrag mehrere Vertragsstaaten in verschiedener Hinsicht Sonderregelungen vereinbart haben und zum damaligen Zeitpunkt bereits Art. 87 f GG durch das Gesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2245) in das Grundgesetz aufgenommen war, wonach im Bereich des Postwesens die nachgefragten Dienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch das aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangene Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht und dem freien Wettbewerb zwischen privaten Anbietern überantwortet bzw. überlassen werden soll (vgl. Bonner Kommentar zum GG/Badura Art. 87 f Rdn. 23).

f) Die Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 WPV im Streitfall ist auch grundgesetzlich unbedenklich.
Sie verletzt nicht Art. 3 GG. Dabei kann unterstellt werden, daß sowohl bei lediglich national durchzuführender Beförderung eines Wertbriefs als auch bei einem nicht im Wege einer Postdienstleistung erfolgenden Transport wert-
voller Güter eine Art. 34 Nr. 4.1 WPV entsprechende gesetzliche Haftungsbegrenzung auf den angegebenen Wert nicht besteht. Art. 3 Abs. 1 GG enthält nur ein Willkürverbot. Demgemäß ist der Gleichheitssatz nur mißachtet, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung nicht finden läßt (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971, 1837 m.w.N.). Dafür ist hier nichts zu erkennen.
Von sonstigen Transporten wertvoller Güter unterscheidet sich die Beförderung von Wertbriefen als Postdienstleistung durch den Massenbetrieb, der die Beförderung von Briefen kennzeichnet. Dabei spielt es entgegen der Meinung der Revision keine Rolle, ob die Aufgabe des Briefs durch Einwurf in einen Briefkasten oder unter persönlichem Kontakt mit einem Bediensteten der Beklagten im Postamt erfolgt. Auch bei persönlichem Kundenkontakt wird nachgefragt und ist Vertragsgegenstand die Beförderung als Brief, die im Sinne einer Grundversorgung, zwar mit bestimmter Qualität, aber zu einem erschwinglichen Preis durchgeführt werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG). Dies bedingt, daß kostenträchtige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen nach Möglichkeit vermieden werden müssen. Deshalb kann auch bei Wertbriefen trotz des sich gerade insoweit aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials von der Post im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren nicht erwartet oder verlangt werden, sich im Einzelfall umfänglich kundig zu machen, was befördert werden soll und welchen Wert es hat. Dies ist ein hinreichender Grund, eine Versicherung an dem vom Absender angegebenen Wert auszurichten und die Haftung des Beförderungsunternehmens für Verlust, Entwendung oder Beschädigung, die mangels entsprechender Wertangabe des Absenders nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235 m.w.N.). Im Einklang hiermit
sieht beispielsweise auch § 449 HGB vor, daß die dort geregelten Beschränkungen bei abweichenden Vereinbarungen, welche die Haftung des Frachtführers betreffen, nicht gelten, soweit der Frachtvertrag die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat.
Im Vergleich zur innerstaatlichen Briefbeförderung ergibt sich der einen Verstoß gegen Art. 3 GG ausschließende Grund hingegen aus den Unwägbarkeiten , die hinzutreten, wenn mit dem Massenbetrieb mehrere Postdienstleister in unterschiedlichen Staaten befaßt werden müssen. So kann die Feststellung erschwert sein, welcher Postdienstleister zu dem Verlust, der Entwendung oder der Beschädigung beigetreten und wer deshalb letztlich die Verantwortung zu tragen hat. Wenn - wie es nach Art. 37 Abs. 1 WPV zugunsten von Absender und Empfänger vereinbart ist - der Geschädigte sich gleichwohl unabhängig darauf, wer im Einzelfall die haftende Verwaltung ist, an seine Einlieferungsverwaltung bzw. die Bestimmungsverwaltung halten kann, bildet dies deshalb eine hinreichende Berechtigung, die Haftung auf den Betrag zu begrenzen, der als Wert angegeben worden ist und deshalb ohne weiteres durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt werden kann. Art. 34 Nr. 4.1 WPV liegt mithin keine Willkür zu Grunde. Ob im Rahmen von allgemeinen Geschäftbedingungen , die auch den rein inländischen Briefverkehr einbeziehen, eine Art. 34 Nr. 4.1 WPV entsprechende Klausel zulässig wäre, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen.
Bei Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 WPV ist schließlich auch die Eigentumsgarantie gewahrt. Art. 14 GG schützt nur Rechtspositionen, die einer Person bereits zustehen (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971, 1837 m.w.N.). Da Art. 34 Nr. 4.1 WPV den Entschädigungsanspruch von vornherein auf den angegebenen Betrag begrenzt und diese Bestimmung - wie die
vorstehenden Ausführungen ergeben - nicht willkürlich ist, führt dies dazu, daß ein Entzug im Sinne der Eigentumsgarantie ohnehin nicht in einer rechtlichen Einschränkung eines ansonsten durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruchs gegeben sein kann (vgl. BVerfG aaO). Aber auch im Hinblick auf das Eigentum an den verlorenen, entwendeten oder beschädigten Sachen kann ein gegen Art. 14 GG verstoßender Eingriff nicht festgestellt werden. Denn Art. 34 Nr. 4.1 WPV läßt das Eigentum des Geschädigten und seinen Bestand unberührt. Abgesehen davon ist selbst bei einer Enteignung nicht in jedem Fall ein voller Ausgleich vonnöten; eine Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG). Dabei ist dem Gesetzgeber im das Verhältnis Privater regelnden Schadensersatzrecht sogar ein weiter Spielraum zuzubilligen, eine angemessene und gerechte Regelung zu finden (BVerfG aaO S. 1838). Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Haftungsbegrenzung ist entgegen der Meinung der Revision keine allein die Beklagte begünstigende Privilegierung. Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins können auf Antrag auch andere Unternehmen zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten zugelassen werden, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag ergeben. Die Haftungsbeschränkung des Art. 34 Nr. 4.1 WPV gilt dann auch für diese Unternehmen und ist damit eine den internationalen Postdienst mit Wertbriefen allgemein kennzeichnende Regelung. Sie hat damit zugleich zur Folge, daß die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen anderen Unternehmen als der Beklagten den Zutritt zum Markt der Auslandsbriefdienstleistungen nicht erschwert (vgl. Badura/v. Danwitz/Herdegen/Sedemund /Stern, Beck'scher PostG-Kommentar, § 18 Rdn. 30). Das wirkt wettbewerbsfördernd , so daß die Regelung entgegen der Meinung der Revision auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft gerichtet
ist. Vor allem aber spricht für diese Regelung die Überlegung, daß die zügige und preiswerte Abwicklung des grenzüberschreitenden Massenverkehrs beeinträchtigende Darlegungs- und Beweisfragen zum wirklichen Inhalt und wahren Wert der Briefsendung sowie zu den wirklichen Umständen des Verlusts, der Entwendung oder der Beschädigung in vielen Einzelfällen entbehrlich sind, wenn im Schadensfall auf der Grundlage der Angabe des Absenders abgerechnet werden kann. Wenn der Absender eine andere Abrechnung wünscht oder der tatsächliche Wert der Sendung den nach Art. 18 Abs. 2 WPV versicherbaren Wert übersteigt, hat der Absender dagegen die Möglichkeit, andere Anbieter von Beförderungsleistungen zu beauftragen, die nicht dem für Postdienstleister geltenden Zwang unterliegen, ein flächendeckendes Mindestangebot in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbringen zu müssen (vgl. § 11 Abs. 1 PostG).
3. Der Klägerin steht über den bereits zugesprochenen Betrag von 1.000,-- DM hinaus ein Schadensersatzanspruch auch nicht aufgrund unerlaubter Handlung zu, selbst wenn der Schaden - wie von der Klägerin behauptet - im Bereich der Beklagten entstanden sein sollte. Denn die Haftungsbegrenzung des Art. 34 Nr. 4.1 WPV ergreift auch diese Anspruchsgrundlage. Die Formulierung, daß die Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wert überschreiten darf, läßt nur die Auslegung zu, daß aus keinem Rechtsgrund für Verlust, Entwendung oder Beschädigung eines nach Maßgabe des Weltpostvertrags grenzüberschreitend beförderten Wertbriefs Schadensersatz verlangt werden kann, der im Betrag über dem angegebenen Wert liegt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 15/11/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 158/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

Dieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

Dieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haftungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung festgelegt werden.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Dieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 steht der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz). Satz 1 gilt nicht

1.
(weggefallen)
2.
für die Beförderung von Briefsendungen, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt werden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst),
3.
für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es hierzu nach § 5 Abs. 2 keiner Lizenz bedarf,
4.
für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind,
5.
für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Absenders bei diesem abholt und bei der nächsten Annahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer anderen Annahmestelle der Deutschen Post AG innerhalb derselben Gemeinde einliefert,
6.
für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Empfängers aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG abholt und an den Empfänger ausliefert.

(2) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1.
die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens,
3.
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),
4.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,
5.
die Berücksichtigung sozialer Belange.

(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)