Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2012 - VIII ZR 22/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im Jahr 2007 mit der Beklagten zwei Leasingverträge über zwei Kraftfahrzeuge V. mit Kilometerabrechnung und einer Vertragsdauer von jeweils 12 Monaten. Die den Verträgen zugrunde liegenden Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge in der Fassung vom 5. Juli 2004 (AGB-LV) sehen unter IV.1 folgende Regelung vor: "Die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs."
- 2
- Weiter bestimmen die Leasingbedingungen unter XVI. zur Rückgabe der Fahrzeuge unter anderem Folgendes: "2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei der Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. 3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. (…)"
- 3
- Bei Rückgabe der Fahrzeuge wurde ein Übergabeprotokoll nicht erstellt. Die Klägerin macht wegen behaupteter Mängel und Schäden an den beiden Fahrzeugen Ansprüche auf Ausgleich des Minderwerts in Höhe von 1.852,40 € netto (Fahrzeug 1) und von 1.445 € netto (Fahrzeug 2) geltend. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ansprüche Teil des vertraglichen Erfüllungsanspruchs oder als - einer kürzeren Verjährungsfrist unterworfene - Schadensersatzansprüche einzustufen sind.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Ein als vertraglicher Erfüllungsanspruch ausgestalteter Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts stehe der Klägerin schon mangels vertraglicher Vereinbarung eines solchen Anspruchs nicht zu. Abschnitt XVI. Nr. 3 der Lieferbedingungen der Klägerin (AGB-LV) regele nur einen Anspruch auf Schadensersatz. Dem dort aufgeführten Passus "zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet" lasse sich nicht im Wege der Auslegung oder der Umdeutung die Vereinbarung eines Erfüllungsanspruchs entnehmen.
- 8
- Schon die Wortwahl des von der fachkundigen Klägerin unter Inanspruchnahme juristischer Beratung entworfenen Vertragsformulars sei eindeutig. Dort sei die Rede von "Schadensersatz" und nicht von "Ausgleich des Minderwerts". Dem entspreche auch die mit "Leasing-Entgelte und sonstige Kosten" überschriebenen Regelung unter IV. (Nr. 1) AGB-LV, in der ein Minderwertausgleich nicht erwähnt sei. Nach der von der Klägerin gewählten Vertragskonstruktion sei der Minderwertausgleichsanspruch nicht Teil des vertraglichen Erfüllungsanspruchs , sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch.
- 9
- Diese klare vertragliche Regelung sei keiner anderen Auslegung zugänglich. Die verwendete Formulierung sei nach dem Vorbringen der Klägerin bewusst ausgewählt worden; sie habe sich anstelle des von den VDAMusterbedingungen vorgesehenen Begriffs "Minderwert" für die besser verständliche Bezeichnung "Schadensersatz" entschieden. Auf die zu ähnlichen Leasingverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung könne nur begrenzt zurückgegriffen werden, da letztlich der konkret geschlossene Vertrag zu beurteilen sei. Dies gelte auch für die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 260/10) angestellten Erwägungen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von mit den streitgegenständlichen Klauseln wörtlich übereinstimmenden Leasingbedingungen. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass den Parteien bei Vertragsschluss diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt gewesen sei und die Verträge daher eindeutig in dem Sinne auszulegen seien, dass die vereinbarte Pflicht zur Erstattung des Schadens als Vereinbarung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs anzusehen sei. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden würden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen seien.
- 10
- Gemessen daran fehle es an einer Grundlage für eine Auslegung gegen Systematik und Wortlaut der beiden Verträge. Es entspreche dem juristischen Verständnis eines Kunden, dass er für die Benutzung des Fahrzeugs Leasingraten zu entrichten habe und in den Fällen, in denen er "etwas kaputt mache", Schadensersatz zahlen müsse. Der Sache nach handele es sich hierbei um einen klassischen Schadensersatzanspruch. Denn der Leasingnehmer verursache Schäden am Eigentum des Leasinggebers und komme seiner Pflicht zur Rückgabe in einem vertragsgemäßen Zustand nicht nach.
- 11
- Ginge man gleichwohl davon aus, dass die Klausel eine andere Deutung zuließe, änderte dies an der Einordnung als Schadensersatzanspruch nichts, denn in diesem Fall käme zugunsten des Kunden die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung.
- 12
- Damit allein in Betracht kommende Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Diese scheiterten schon daran, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Auch ohne Berücksichtigung eines Minderwertausgleichs sei die ihr zustehende Vollamortisation im Hinblick darauf erreicht , dass sie neben der vereinbarten Sonderzahlung und den Leasingraten vom Händler oder Hersteller den vorher festgelegten Restkaufpreis erhalte. Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB-LV sehe insoweit vor, dass kein Schadensersatz zu leisten sei, wenn die Klägerin von anderer Seite Entschädigung erhalten habe. Zudem seien mögliche Schadensersatzansprüche verjährt. Vorliegend komme die Verjährungsregelung des § 548 BGB zur Anwendung. Die danach maßgebliche Verjährungsfrist von sechs Monaten habe mit der Rückgabe der Leasingfahrzeuge am 22. August 2008 zu laufen begonnen und sei vor dem am 7. August 2009 beantragten Erlass eines Mahnbescheids längst verstrichen gewesen.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wertverlusts, der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung der geleasten Fahrzeuge zurückzuführen ist, nicht verneint werden. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich bei dem unter XVI. Nr. 3 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin für den Fall der Rückgabe der Leasingfahrzeuge in einem vertragswidrigen Erhaltungszustand vorgesehenen Anspruch auf "Ersatz des entsprechenden Schadens" nicht um einen - der kurzen Verjährung unterliegenden - Schadensersatzanspruch , sondern um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch.
- 14
- 1. Die Auslegung der unter XVI. Nr. 3 AGB-LV getroffenen Regelung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 20 mwN). Die revisionsrechtliche Prüfung führt zu einer von der Deutung des Berufungsgerichts abweichenden Auslegung der Klausel unter XVI. Nr. 3 AGB-LV.
- 15
- 2. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen , dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165 unter II 2 a; BGH, Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, WM 2003, 1241 unter II 2 b; vom 17. November 2011 - III ZR 234/10, WM 2012, 70 Rn. 20; jeweils mwN). Hierbei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner abzustellen (BGH, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, aaO mwN).
- 16
- Das Berufungsgericht ist jedoch zu sehr am Wortlaut der Klausel unter XVI. Nr. 3 AGB-LV haften geblieben und hat sich den Blick dafür verstellt, dass die Formulierung "Ersatz des entsprechenden Schadens" in Anbetracht der gewählten Vertragskonstruktion dahin zu deuten ist, dass hiermit nicht eine - auf der Sekundärebene angesiedelte - Schadensersatzhaftung, sondern ein An- spruch auf Minderwertausgleich angesprochen ist, der Bestandteil des Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers ist. Dabei hat das Berufungsgericht insbesondere die typische Interessenlage bei Kraftfahrzeug-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung und die hieraus resultierende leasingtypische Amortisationsfunktion eines Minderwertausgleichs verkannt.
- 17
- a) Bei solchen Verträgen handelt es sich um einen besonderen Typus von Leasinggeschäften, bei denen für die gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt in Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart wird. Auch wenn der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Restwertausgleich verpflichtet ist, zielt der Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung gleichwohl insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 unter [II] 2 b; vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033 unter II 1 b bb und vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637 unter II 2 a). Der Anspruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs- und Finanzierungsaufwands (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 72) wird im Wege der "Mischkalkulation" durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer einzustehen hat (Senatsurteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO; vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, aaO; vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, aaO).
- 18
- Bei diesem Geschäftsmodell schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber daher als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung nicht nur die ver- einbarten Leasingraten nebst einer etwaigen bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Sonderzahlung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer und - zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug - Ersatz des Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 unter II 2 a bb). Letzteres folgt daraus, dass in Anbetracht der nach der Vertragsgestaltung bezweckten Vollamortisation der Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz des Minderwerts bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand dessen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand gleichzustellen ist. Für den Leasinggeber ist es insoweit unerheblich , ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder in einem schlechteren Zustand zurückerhält, weil der hierdurch verursachte Minderwert durch eine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird (Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 c). Damit kommt in diesem Zusammenhang nicht nur dem Zeitwert des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs , sondern auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten Minderwertausgleich die leasingtypische Amortisationsfunktion zu (Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO). Aus diesem Grund handelt es sich nicht um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 548 BGB, sondern um einen von dieser Vorschrift nicht erfassten vertraglichen Erfüllungsanspruch (Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO [zu § 558 BGB aF]; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625 Rn. 15 ff.).
- 19
- b) Das beschriebene, für Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung typische Vertragsmodell liegt auch den zwischen den Parteien geschlossenen Leasingverträgen zugrunde. Sie sehen für eine Laufzeit von 12 Monaten eine Gesamtfahrleistung von 12.500 Kilometern und hierauf abgestimmte Leasingraten sowie eine zu Vertragsbeginn zu leistende Sonderzah- lung von 6.000 € vor. Für eventuelle Mehr- oder Minderkilometer soll ein Ausgleich in Geld erfolgen (Abschnitt IV. Nr. 3 AVB-LV). Gegen eine übermäßige Abnutzung oder sonstige Schäden des Fahrzeugs ist die Klägerin durch die Regelungen in XVI. Nr. 2 und Nr. 3 AGB-LV geschützt. Das jeweilige Leasingfahrzeug muss bei Rückgabe "in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs - und betriebssicher" sein (XVI. Nr. 2 AGB-LV). Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, ist der Leasingnehmer "zum Ersatz des entsprechenden Schadens" verpflichtet (XVI. Nr. 3 AGB-LV). Auch im Streitfall tritt also der Anspruch auf Ersatz des durch Rückgabe in einem schlechteren Zustand eintretenden Wertverlusts an die Stelle des Anspruchs auf Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand und dient daher der Erfüllung der leasingtypischen Amortisationsfunktion.
- 20
- Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht der Umstand entgegen, dass der genannte Anspruch nicht in Abschnitt IV. Nr. 1 AGBLV genannt ist, in dem ausgeführt wird, dass "die Leasing-Raten, eine verein- barte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung (…) Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs" sind, sondern Gegenstand einer gesonderten Regelung (hier Abschnitt XVI. Nr. 3 i.V.m. Abschnitt IV. Nr. 6 AGBLV ) ist (vgl. auch Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 a). Dass dieser Anspruch in den Leasingbedingungen nicht von vornherein als Teil der geschuldeten Gegenleistung bezeichnet wird, beruht allein darauf, dass in erster Linie die Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand und nur ersatzweise - bei Rückgabe in vertragswidrigem Zustand - Ersatz des dadurch eingetretenen Minderwerts geschuldet ist.
- 21
- c) Nach alledem ist die unter XVI. Nr. 3 AGB-LV geregelte Verpflichtung zum "Ersatz des entsprechenden Schadens" - anders als das Berufungsgericht meint - als Regelung über einen leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen - der kurzen Verjährung unterworfenen - Schadensersatzanspruch aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Leasingbedingungen entgegen der üblichen Wortwahl nicht von "Ausgleich des Minderwerts", sondern von "Ersatz des entsprechenden Schadens" die Rede ist. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Formulierungen um Beschreibungen desselben Tatbestands. Minderwert und Schaden sind daher in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe. Gleiches gilt für die Begriffe "Ausgleich" und "Ersatz" (vgl. auch OLG Brauschweig, Urteil vom 20. März 2012 - 7 U 20/11, n.v.). Nicht die Bezeichnung als Minderwertausgleich ist daher für die Einordnung als leasingtypischer Erfüllungsanspruch entscheidend , sondern der Umstand, dass dieser Anspruch aufgrund seiner leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist. Er unterliegt somit nicht der kurzen Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 c).
- 22
- d) Da die gebotene, an der leasingtypischen Interessenlage ausgerichtete Auslegung dazu führt, dass die Parteien mit der Einbeziehung der Regelung in XVI. Nr. 3 AGB-LV in die abgeschlossenen Leasingverträge eindeutig einen Anspruch auf Minderwertausgleich und damit einen vertraglichen Erfüllungsanspruch vereinbart haben, ist für die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, wonach im Zweifelsfall derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zum Vorteil des Vertragspartners des Verwenders wirkt, kein Raum. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt nämlich voraus, dass die Klausel nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinn und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann, so dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1990 - VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65, 68 f. [zur Vorgängerregelung in § 5 AGBG]). Solche Unklarheiten bestehen - wie vorstehend ausgeführt - hier nicht.
- 23
- 3. Das Berufungsgericht hätte daher die geltend gemachten Ansprüche nicht mit der Begründung verneinen dürfen, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf Minderwertausgleich sei nicht vereinbart worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 24
- a) Anders als dies in dem die amtsgerichtliche Entscheidung billigenden Berufungsurteil anklingt, scheitert der vorliegend geltend gemachte Erfüllungsanspruch nicht daran, dass die Klägerin weder ihren kalkulierten Restwert noch den erzielbaren Restwert offengelegt hat. Denn bei einem FahrzeugLeasingvertrag mit Kilometerabrechnung findet eine Restwertabrechnung nicht statt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO). Die mit einem solchen Vertrag bezweckte Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers baut nicht auf einer Restwertabrechnung auf. Für die Frage, ob ein Erfüllungsanspruch auf Minderwertausgleich besteht, sind daher weder der intern kalkulierte noch der tatsächlich erzielte Verwertungserlös von Belang. Auf den von der Revisionserwiderung angesprochenen Aspekt, dass die Klägerin einen von vornherein festgelegten Restkaufpreis vom Händler oder Hersteller erhalte, kommt es in diesem Zusammenhang folglich nicht an.
- 25
- b) Die für den Erfüllungsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen und wurde durch die am 7. August 2009 erfolgte Einreichung des Antrags auf Erlass des am 12. August 2009 zugestellten Mahnbescheids (§ 167 ZPO) gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
III.
- 26
- Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Wertverlust der beiden Fahrzeuge getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
AG Braunschweig, Entscheidung vom 10.08.2011 - 115 C 2588/10 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.12.2011 - 9 S 390/11 (51) -
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Annotations
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.