Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2003 - VII ZR 81/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht restlichen Werklohn für eine Eigentumswohnung verlangt. Die Beklagte hat widerklagend die Vergütung von Verputzarbeiten geltend gemacht, die ihr verstorbener Ehemann bei verschiedenen Bauvorhaben der Klägerin erbracht haben soll. Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Der Klage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin könne aufeinfachere und billigere Weise als im Klagewege zu einem Vollstreckungstitel gelangen. In dem notariellen Vertrag vom 18. September 1997 über den Erwerb der Eigentumswohnung habe sich die Beklagte wegen ihrer Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Unterwerfungsklausel sei wirksam. Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihr die Vollstrekkungsklausel für die notarielle Urkunde gemäß §§ 795, 731 ZPO zu erteilen. Sie hat später hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 228.000 DM zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt, der Klägerin sei eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 18. September 1997 zum Zwecke der Zwangsvollstrekkung zu erteilen. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziel, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Das Verfahrensrecht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (§ 26 Nr. 7 EGZPO).I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung der Klägerin für zulässig. Zwar sei der ursprüngliche Zahlungsantrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung hilfsweise gestellt worden und damit unbeachtlich. Jedoch sei die Berufung auch allein mit dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zulässig. Eine Berufung müsse die angegriffene Entscheidung zumindest teilweise in Frage stellen. Die in der Vorinstanz gestellten Anträge müßten dementsprechend zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Das sei hier der Fall. Die Klägerin greife das erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis an. Sie habe mit ihrem geänderten Antrag keinen neuen materiellen Anspruch in den Prozeß eingeführt, verfolge vielmehr ihren Werklohnanspruch weiter mit der Behauptung , dieser Anspruch sei begründet. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei derselbe. Der Klauselerteilungsprozeß laufe ebenso ab, wie wenn der Gläubiger statt auf Klauselerteilung auf Leistung geklagt hätte.II.
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, setzt eine zulässige Berufung einen Angriff voraus, der darauf gerichtet ist, die durch die angefochtene Entscheidung herbeigeführte Beschwer des Rechtsmittelführers wenigstens teilweise zu beseitigen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 – VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 m.w.N.). Einen solchen Berufungsangriff hat die Klägerin nicht verfahrensrechtlich wirksam geführt.Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen , weil die Klägerin als einfacheren Rechtsbehelf die Erteilung der Vollstreckungsklausel hätte beantragen können. Gegen diese rechtsfehlerhafte Abweisung des Zahlungsantrages hat sich die Klägerin mit dem Hauptantrag ihrer Berufung nicht gewandt. Sie hat statt dessen von ihrer Leistungsklage Abstand genommen und in der Berufungsbegründung den Antrag gestellt, ihr gemäß § 731 ZPO die Vollstreckungsklausel zu der notariellen Urkunde zu erteilen. Damit hat sie nicht das klageabweisende Prozeßurteil angegriffen, sondern einen neuen Streitgegenstand eingeführt. Dies ergibt sich bereits aus der von ihr gewählten Fassung des Hauptantrages. Ein Fall des § 264 ZPO liegt nicht vor. Unerheblich ist, daß auch mit dem geänderten Antrag im Ergebnis der materielle Werklohnanspruch durchgesetzt werden sollte. Der Hilfsantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Juni 2001, die Beklagte so wie ursprünglich beim Landgericht beantragt zur Zahlung zu verurteilen , ist unbeachtlich. Dieser Antrag ist erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung gestellt worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner
moreResultsText
Annotations
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)