Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2002 - VII ZR 280/01

published on 25/07/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2002 - VII ZR 280/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 280/01 Verkündet am:
25. Juli 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Verpflichtung einer ausschließlich in den USA ansässigen Partei, eine Prozeßkostensicherheit
nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten.
Die Überweisung eines Betrages als Prozeßkostensicherheit an die Zahlstelle
des Prozeßgerichts steht einer Hinterlegung nicht gleich.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 – VII ZR 280/01 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Juni 2001 wird mit der Maûgabe verworfen , daû die Klage als zurückgenommen gilt. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Restwerklohn für die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht der Klägerin wegen ihres ausschlieûlichen Sitzes im Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten von Amerika aufgegeben, eine Prozeûkostensicherheit in Höhe von 13.500 DM zu leisten. Die Klägerin hat diesen Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks "Sicherheitsleistung" an die Zahlstelle des Landgerichts überwiesen. Das hat die erste Instanz als einer Hinterlegung gleichwertig angesehen und die Klage zugelassen; in der Sache hat das Landgericht sie wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist verworfen worden, weil das Berufungsgericht die Prozeûkostensicherheit nicht als erbracht angesehen hat.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 547 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO statthafte Revision ist nach § 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO zu verwerfen.

I.

Das Berufungsgericht hat das bei ihm eingelegte Rechtsmittel verworfen, weil die Klägerin die ihr vom Landgericht wegen ihres Sitzes im Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten von Amerika zu Recht aufgegebene Prozeûkostensicherheit nicht in gehöriger Weise geleistet habe. Die Überweisung von DM 13.500 an die Zahlstelle des Landgerichts stehe einer förmlichen Hinterlegung oder der Stellung einer Bürgschaft nicht gleich. Daran ändere auch die Angabe des Verwendungszwecks "Sicherheitsleistung" auf dem Überweisungsbeleg nichts. Diese hindere die Klägerin nicht, eine Rückgabe an sie zu erwirken. Der ohne Angabe des Urhebers angebrachte handschriftliche Hinweis auf der Zahlungsanzeige des Landgerichts, eine Rückzahlung des überwiesenen Betrages dürfe nicht ohne Zustimmung der Beklagten erfolgen, stamme nicht von der Klägerin und entfalte keine Bindungswirkung. Die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten seien damit nicht ausreichend gesichert.

II.

Diesen Erwägungen schlieût sich der Senat an; sie gelten unverändert für die Revisionsinstanz und führen zu einer Verwerfung des Rechtsmittels nach § 113 Satz 2 ZPO mit der Maûgabe, daû die Klage als zurückgenommen gilt.
1. Das Berufungsgericht sieht die Klägerin, die nicht ihren Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat, zu Recht gemäû § 110 Abs. 1 ZPO als zur Stellung einer Prozeûkostensicherheit verpflichtet an.
a) Sie ist hiervon nicht aufgrund Völkervertragsrechts (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) befreit. Das Haager Abkommen über den Zivilprozeû vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1909, 409) und das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeû vom 1. März 1954 (BGBl. II 1958, 576) sind im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika nicht in Kraft getreten. Die Protokollnotiz Nr. 6 zum DeutschAmerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II, 488) macht eine Befreiung davon abhängig, daû ein Unternehmen aus dem jeweils anderen Vertragsstaat eine inländische Niederlassung unterhält oder ausreichendes Immobiliarvermögen zur Kostendeckung vorhanden ist. Daû diese Voraussetzungen erfüllt seien, macht die Revision nicht geltend.
b) Auch die übrigen Befreiungstatbestände des § 110 Abs. 2 ZPO greifen nicht ein. Eine völkerrechtliche Vereinbarung über die Vollstreckung von Entscheidungen deutscher Gerichte über die Tragung von Prozeûkosten in den Vereinigten Staaten von Amerika besteht nicht; einen zur Deckung der Prozeûkosten ausreichenden Bestand im Inland dinglich gesicherter Forderungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. 2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daû die Sicherheit nicht geleistet worden ist.
a) Die von der Klägerin gezahlten DM 13.500 sind nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts gelangt. Da auch eine Bankbürgschaft
nicht gestellt worden ist, ist die Sicherheit nicht in einer dem Gesetz genügenden Form (§ 108 Abs. 1 ZPO) geleistet worden.
b) Der Anordnungsbeschluû ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nachträglich dahin abgeändert worden, daû die Sicherheit auch durch eine Überweisung an die Gerichtszahlstelle des Prozeûgerichts gestellt werden kann. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellt , daû keine ordnungsgemäûe Sicherheit gestellt worden sei. Wenn es im Anschluû hieran die Auffassung vertreten hat, daû die Überweisung an die Gerichtszahlstelle den Sicherungszweck erfülle, ist dem nicht die Absicht einer Abänderung seiner vorausgehenden Entscheidung, sondern lediglich die Rechtsansicht zu entnehmen, daû die erfolgte Zahlung einer Hinterlegung gleichkomme.
c) Die Überweisung an die Gerichtszahlstelle des Landgerichts wäre der Hinterlegung nur gleichwertig, wenn dem Justizfiskus entsprechend der Auffassung der Revision durch die Zweckbestimmung "Sicherheitsleistung" auf dem Überweisungsträger und das landgerichtliche Urteil eine Treuhänderstellung zugefallen wäre, die ihn berechtigt hätte, eine Rückzahlung an die Klägerin und eine Pfändung des entsprechenden Anspruchs durch Dritte zu verhindern und damit eine dem Zweck entsprechende Verwendung des Geldes sicherzustellen. Eine solche Treuhänderstellung konnte dem Justizfiskus indes wegen des damit verbundenen Aufwands und der Haftungsrisiken jedenfalls nicht ohne seine Zustimmung zugewiesen werden. Daû eine solche vorlag, zeigt die Revision nicht auf. Das landgerichtliche Urteil konnte eine Zustimmung schon deshalb nicht ersetzen, weil die Zivilkammer zu einer allgemeinen Vertretung des Justizfiskus nicht berufen ist. Eine Einwilligung läût sich auch nicht aus der Drittschuldnererklärung ableiten, die der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht am 23. November 2000 aufgrund der Forderungspfändung durch die Be-
klagten abgegeben hat. Dem darin erklärten Anerkenntnis der Begründetheit der Forderung ist im Gegenteil zu entnehmen, daû der Justizfiskus von einem tatsächlich bestehenden und damit im Grundsatz pfändbaren Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Landeskasse ausgegangen ist.
d) Es stellt entgegen der Ansicht der Revision kein widersprüchliches Verhalten dar, daû die Beklagten auf der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Leistung der Prozeûkostensicherheit bestehen, obwohl sie den Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Justizfiskus gepfändet haben. Nachdem die Klägerin die Prozeûkostensicherheit nicht in gehöriger Form geleistet hatte, blieb es den Beklagten unbenommen, zur Durchsetzung des zu ihren Gunsten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses alle Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten in inländisches Vermögen der Klägerin auszuschöpfen , also auch deren möglichen Rückzahlungsanspruch gegen den Justizfiskus zu pfänden.

III.

1. Mit der Verwerfung der Revision gemäû § 113 Satz 2 ZPO ist das die Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung verwerfende Urteil mit der Maûgabe zu bestätigen, daû die Klage als zurückgenommen gilt. Das Verfahrensrecht verbietet bei einem Mangel der angeordneten Sicherheit für die Prozeûkosten eine Entscheidung zur Sache. Die Klage ist als zurückgenommen zu erklären (§ 113 Satz 2 Alt. 1 ZPO). Wird trotz fehlender Sicherheit Rechtsmittel eingelegt, ist dieses zu verwerfen (§ 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung ist auch dann auszusprechen, wenn im angefochtenen Urteil der Mangel der angeordneten Sicherheitsleistung nicht erkannt und zur Sache entschieden worden ist. Mit der Verwerfung darf das angefochtene Urteil aber nicht in seiner
unzulässigen Entscheidung zur Sache bestätigt werden. Im Fall des § 113 ZPO beruht die Verwerfung des Rechtsmittels nicht wie für deren Regelfall auf einer verfahrensrechtlich ungenügenden Beanstandung des angefochtenen Urteils, sondern auf dem schon vor Erlaû der angefochtenen Entscheidung gegebenen und fortbestehenden Mangel ordnungsgemäûer Leistung der Prozeûkostensicherheit. 2. Dem nach Einlegung der Revision gestellten Antrag der Beklagten, der Klägerin aufzugeben, Sicherheit für die Prozeûkosten der Instanzen und der Revisionsinstanz zu leisten, ist mangels rechtlichen Interesses nicht nachzugehen. Die Revision war von vornherein wegen des bestehenden Mangels ordnungsgemäûer Prozeûkostensicherheit zu verwerfen. Die Anordnung einer Sicherheit , deren Leistung von der Klägerin nicht erzwungen werden kann, bringt verfahrensrechtlich keinen Vorteil. Ullmann Thode Wiebel Herr Dr. Kuffer ist wegen Bauner Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Ullmann
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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherhe
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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherhe
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published on 21/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHEN- UND TEILURTEIL III ZR 451/04 Verkündet am: 21. Dezember 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.