Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2009 - VI ZR 288/08

published on 13/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2009 - VI ZR 288/08
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Landgericht Trier, 6 O 215/07, 14/01/2008
Oberlandesgericht Koblenz, 6 U 193/08, 06/11/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 288/08
Verkündet am:
13. Oktober 2009
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 826 (E) (Gg) (H)

a) Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz
geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von
ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der
Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung
gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung
dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist
(Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 175, 58).

b) Dies gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt worden ist.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08 - OLG Koblenz
LG Trier
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Agentur für Arbeit (Klägerin) nimmt die Beklagten als Geschäftsführer der in Insolvenz geratenen Gebr. B. Baugesellschaft GmbH (künftig : GmbH) als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz des von ihr geleisteten Insolvenzgeldes in Anspruch. Für die GmbH wurde im Jahre 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. September 2003 abgelehnt.
2
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Gesellschaft sei bereits im Jahre 2000, spätestens jedoch im Jahre 2001 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagten hätten es in sittenwidriger Weise unterlassen, rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen. Dadurch sei ihr, der Klägerin, ein Schaden entstanden, weil sie an die Arbeitnehmer der Gesellschaft habe Insolvenzgeld zahlen müssen.
3
Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsbegehrens u.a. vorgetragen, ein Grund für die Stellung eines Insolvenzantrages habe bis 2003 nicht bestanden. Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden, da sie auch dann Insolvenzgeld hätte zahlen müssen, wenn der Insolvenzantrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden wäre.
4
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 826 BGB oder einem anderen Rechtsgrund nicht für gegeben erachtet. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB komme nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar in Betracht, weil diese als Geschäftsführer der GmbH gegen § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. verstoßen hätten. Denn nach Eintritt einer Überschuldung, die ihnen spätestens am 20. Juni 2002 aufgrund der an diesem Tage vorliegenden Bilanz bekannt gewesen sei, hätten sie nicht unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bestehe gleichwohl nicht, da die Klägerin nicht dargetan habe, dass ihr durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstan- den sei. Dass ohne den Verstoß der Beklagten gegen ihre Insolvenzantragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. Insolvenzgeld seitens der Klägerin nicht zu zahlen gewesen wäre, gehöre zu den anspruchsbegründenden Tatsachen und sei deshalb von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Zugunsten der Klägerin kämen weder generelle Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen zum Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens in Betracht noch unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre gelegen hätten. Die maßgeblichen Tatsachen seien in der Regel - so auch hier - aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zugänglich gewesen seien. Dies betreffe auch die Frage, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht gekommen wäre. Dass nach Stellung des Insolvenzantrages im Jahre 2003 kein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft im September 2003 mangels Masse abgelehnt worden sei, lasse keine sicheren Schlüsse auf deren wirtschaftliche Lage Mitte des Jahres 2002 zu. Damals sei die Gesellschaft trotz ihrer Überschuldung noch in der Lage gewesen , bis Oktober 2002 an sämtliche Arbeitnehmer die geschuldeten Löhne zu zahlen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife keine Lohnrückstände bestanden hätten. Der Insolvenzverwalter sei nämlich nicht verpflichtet, die Masse vorrangig zur Befriedigung der Lohnansprüche zu verwenden. Er könne die Arbeitnehmer nur dann nicht auf die Zahlung von Insolvenzgeld verweisen, wenn die Masse zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausreiche, was die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt habe.

II.

6
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der durch eine Insolvenzverschleppung einen nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG a.F. (vgl. jetzt § 15a Abs. 1 InsO) abgedeckten Vermögensschaden der Arbeitsverwaltung verursacht, grundsätzlich aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein kann (vgl. BGHZ 175, 58, 62; 108, 134, 141 ff.; BGH, Urteil vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1312, 1315; OLG Frankfurt NZG 1999, 947, 948; OLG Saarbrücken ZIP 2007, 328; OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1150).
8
2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten mit Recht verneint, weil die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, dass ihr infolge der verzögerten Insolvenzantragstellung durch die Zahlung von Insolvenzgeld ein Schaden entstanden ist.
9
a) Nimmt die Agentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 58, 63) der - im Streitfall erhobene - Einwand der Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für welche die Agentur darlegungs- und beweispflichtig ist; der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten.
10
b) Ein wegen verspäteter Insolvenzantragstellung verursachter Schaden der Klägerin im Sinne der §§ 249, 826 BGB lässt sich nicht schon daraus herleiten , dass die Klägerin den Arbeitnehmern der GmbH Insolvenzgeld gezahlt hat. Die Verpflichtung der Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Insolvenzgeld ergibt sich aus § 183 SGB III. Soweit die sozialrechtlichen Voraussetzungen vorliegen , ist Insolvenzgeld auch zu zahlen, wenn der Insolvenzantrag entsprechend den in § 64 GmbHG a.F. genannten Erfordernissen rechtzeitig gestellt wurde. Ein Schaden ist der Klägerin durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages folglich nur dann entstanden, wenn eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen. Hierzu fehlt es - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - an einem konkreten Sachvortrag der Klägerin.
11
c) Entgegen der Auffassung der Revision begründet nicht schon die Tatsache , dass die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Arbeitsentgelt gezahlt hat, eine tatsächliche Vermutung oder ein hinreichendes Indiz dafür, dass bei einer zu diesem Zeitpunkt erfolgten Antragstellung genügend Mittel auch für Löhne und Gehälter vorhanden gewesen wären. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BGHZ 175, 58, 66 einen beweispflichtigen Vortrag der Agentur für die Frage erforderlich erachtet, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht gekommen wäre. Im Regelfall führt der Insolvenzantrag nicht zur sofortigen Einstellung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse, sondern zum Versuch, das Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung des Betriebs zur Vermeidung einer weiteren Vermögensminderung erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Soweit die Voraussetzungen des § 183 SGB III für eine Zahlung von Insolvenz- geld vorliegen, muss der vorläufige Insolvenzverwalter die noch vorhandenen Mittel nicht bevorzugt zur Zahlung des Arbeitsentgelts einsetzen. Es handelt sich beim Insolvenzgeld um eine umlagenfinanzierte Sozialleistung, die der Sicherung der Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens dient und zugleich das in der Insolvenz fortgeführte Unternehmen von den Lohn- und Gehaltsansprüchen seiner Arbeitnehmer entlasten soll (vgl. BTDrs. 14/5680, S. 25). Die Lohn- und Gehaltsansprüche der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO und, soweit die Masse nicht ausreicht, können die Arbeitnehmer für die Dauer von längstens drei Monaten auf die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld verwiesen werden. Allein der Umstand, dass in diesem Zusammenhang nach der vorgenannten Senatsentscheidung ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach Entstehung der Antragspflichtvorliegen kann, besagt entgegen der Auffassung der Revision noch nicht, dass er auch tatsächlich entstanden ist. Die Verpflichtung der Klägerin, Insolvenzgeld nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu zahlen, setzt nicht voraus, dass Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus der Insolvenzmasse nicht mehr befriedigt werden können.
12
d) Es besteht auch kein Anlass für Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt , dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Klägerin lägen. Der Senat hat insoweit bereits in seinem Urteil BGHZ 175, 58, 65 darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Tatsachen im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen sind, welche der Agentur als Insolvenzgläubigerin zugänglich sind. Vortrag der Klägerin und entsprechende tatrichterliche Feststellungen sind deshalb zu der Frage möglich, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht gekommen wäre.
13
Soweit die Revision meint, der damaligen Entscheidung habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, weil das Insolvenzverfahren dort antragsgemäß eröffnet, hier die Eröffnung aber mangels Masse abgelehnt worden sei, kann dem bereits nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, die maßgeblichen Tatsachen seien in der Regel - "so auch hier" - aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zugänglich seien. Die Revision zeigt hierzu keinen übergangenen Sachvortrag der Klägerin auf, welche konkreten Tatsachen sie den Akten über das Insolvenzverfahren nicht entnehmen konnte und über die sich die Beklagten nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast zu äußern hätten. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das Insolvenzgericht auch vor seiner Entscheidung über eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 InsO zu prüfen hat, ob ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Der Insolvenzschuldner hat vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO "dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen". Hierunter fällt die Vorlage eines Verzeichnisses der Gläubiger und der Schuldner sowie einer Übersicht der Insolvenzmasse (vgl. etwa BGHZ 156, 92, 94; HK-Kirchhof, InsO, 4. Aufl., § 20 Rdn. 10; FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl., § 20 Rdn. 6; Braun/Kind, InsO, 3. Aufl., § 20 Rdn. 8), wozu nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch die Geschäftsbücher gehören. Insoweit besteht keine Veranlassung , den vorliegenden Fall hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin abweichend von den Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 175, 58 zu beurteilen; auch dem dort zitierten Beschluss des IV. Zivilsenats vom 5. April 2006 - IV AR (VZ) 1/06 - ZIP 2006, 1154 ff. lag eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zugrunde (vgl. auch OLG Saarbrücken ZIP 2007, 328). Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 14.01.2008 - 6 O 215/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2008 - 6 U 193/08 -
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published on 05/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 1/06 vom 5. April 2006 in der Justizverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2 Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse
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published on 04/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 378/11 Verkündet am: 4. Dezember 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 04/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 381/11 Verkündet am: 4. Dezember 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 379/11 Verkündet am: 4. Dezember 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 380/11 Verkündet am: 4. Dezember 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesg
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Annotations

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.