Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2007 - VI ZR 269/06

published on 13/11/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2007 - VI ZR 269/06
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 27 O 812/05, 22/11/2005
Kammergericht, 10 U 282/05, 06/11/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 269/06 Verkündet am:
13. November 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage
über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche"
Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden.
Vielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Einwilligung
des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse
der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem
Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche
Rolle spielen kann.
BGH, Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. November 2006 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 2005 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine bekannte frühere Leistungsportlerin, hat die Veröffentlichung von Fotos in zwei von der Beklagten verlegten Zeitschriften beanstandet. Die Fotos wurden während eines Ferienaufenthaltes im Jahr 2005 auf Sardinien heimlich aufgenommen und zeigen die Klägerin und ihren Partner am Strand vor ihrem Hotel im Wasser, beim Betreten einer Miet-Yacht und beim Bummel durch den Ferienort. Die mit den Fotos bebilderten Artikel tragen die Überschriften "Diese Liebe gibt ihr die Freude am Leben zurück" und "Bricht ihr dieser Mann das Herz?".
2
Die Beklagte hat auf das Unterlassungsbegehren der Klägerin vorgerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, die bereits veröffentlichten Fotos erneut zu verbreiten.
3
Die Klägerin gab sich hiermit nicht zufrieden, sondern hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe zu unterlassen, Bildnisse aus ihrem privaten Alltag zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, wie in den entsprechenden Ausgaben der von der Beklagten verlegten Zeitschriften geschehen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte nach einem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag verurteilt, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten…, wie in den bezeichneten Ausgaben der Zeitschriften geschehen. Im Übrigen hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Der Antrag, die Veröffentlichung von Bildnissen "aus dem privaten Alltag" zu untersagen, gehe deutlich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus. Der Begriff des "privaten Alltags" sei auch nicht geeignet, das zu unterlassende Handeln hinreichend konkret zu bezeichnen. Der Klägerin stehe ein derartiger Unterlassungsanspruch auch nicht zu. Es könne nicht generell ausgeschlossen werden, dass Fotos aus ihrem Privatleben veröffentlicht werden dürften. Entscheidend seien vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles. Ein umfassendes Verbot komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin der Öffentlichkeit in nicht unerheblichem Umfang Einblick in ihr Privatleben gewährt habe und noch weiterhin gewähre. Für ein umfassendes Verbot , das alle Bildnisse der Klägerin umfassen solle, die diese in vergleichbaren privaten Situationen zeigten, sei deshalb kein Raum. Die Klage sei dagegen in Gestalt des Hilfsantrages zulässig und begründet. Der Antrag sei hinreichend bestimmt, denn er beschränke sich durch den Zusatz "wie in bestimmten Ausgaben geschehen" auf eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der konkreten Fotos sowie solcher Fotografien, die im Kern gleichartig seien und knüpfe deshalb an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes an. Insoweit müsse das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung und Verbreitung der beanstandeten Fotografien hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und deren Interesse an der Achtung ihrer Privatsphäre zurückstehen. Die veröffentlichten Fotos seien während eines Ferienaufenthaltes auf Sardinien heimlich und unter Zuhilfenahme von Teleobjektiven aus großer Entfernung angefertigt worden. Die Klägerin habe berechtigter Weise davon ausgehen dürfen, an diesem Ort nicht den Blicken eines breiten Pub- likums ausgesetzt zu sein und habe auch nicht mit der Anwesenheit von Pressefotografen rechnen müssen. Die bestehende Wiederholungsgefahr werde durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt , denn diese beschränke sich auf die Verbreitung der bereits veröffentlichten konkreten Bildnisse, ohne auch im Kern wesensgleiche Fotografien mit einzubeziehen.

II.

5
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. Der Senat ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, die Zulässigkeit des Hilfsantrages zu überprüfen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Revision nur zu Gunsten der Klägerin hinsichtlich einer etwaigen Weiterverfolgung des abgewiesenen Hauptantrages zulassen wollte. Im Berufungsverfahren ging es nämlich gerade um die Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrages , mit dem verhindert werden soll, dass die Beklagte in Zukunft weitere "kerngleiche" Bilder der Klägerin veröffentlicht.
7
2. Der Hilfsantrag ist auch zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
8
a) Der erkennende Senat kann als Revisionsgericht die Auslegung des Unterlassungsantrages als Prozesserklärung in vollem Umfang selbst überprüfen , wobei auch das Vorbringen herangezogen werden kann, auf das sich die Klage stützt (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 1998 - I ZR 264/95 - WRP 1998, 739 - Brennwertkessel; vom 29. Juni 2000 - I ZR 128/98 - WRP 2000, 1394 - ad-hoc-Meldung; vom 23. November 2000 - IX ZR 155/00 - ZIP 2001, 124, 125 und vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - NJW 2001, 3710, 3711 - Jubiläumsschnäppchen, jeweils m.w.N.).
9
b) Danach hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - Jubiläumsschnäppchen - aaO m.w.N.) zutreffend dahin ausgelegt, dass der Beklagten über die konkret veröffentlichten Bilder hinaus auch untersagt werden soll, zwar nicht identische, aber im Kern gleichartige Bilder der Klägerin zu veröffentlichen. Nach diesem Verständnis ist der Hilfsantrag hinreichend bestimmt.
10
3. Die Klage ist im Hilfsantrag jedoch unbegründet, weil der Klägerin ein so weitgehender Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht.
11
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die Grundsätze , welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung von Umgehungen des Verbotsausspruchs entwickelt hat (vgl. etwa Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - Jubiläumsschnäppchen - aaO m.w.N.), auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen.
12
a) Der erkennende Senat hat zu der Frage, ob mit einer Art "vorbeugender Unterlassungsklage" über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden kann, bislang noch nicht Stellung genommen. Er hat jedoch in seinem Urteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - NJW 2004, 1795, 1796 bereits entschieden, dass selbst die erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell verboten werden kann, weil die Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als zulässig erweisen könnte.
13
b) An dieser grundsätzlichen Betrachtungsweise hat sich durch die neuere Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135 und vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283) nichts geändert. Mit ihnen hat der Senat vielmehr den in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) geäußerten Bedenken Rechnung getragen und zugleich klargestellt, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.
14
c) Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO). Die entsprechenden Möglichkeiten sind derart vielgestaltig, dass sie mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage selbst dann nicht erfasst werden können, wenn man diese auf "kerngleiche" Verletzungshandlungen beschränken wollte. Eine vorweggenommene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen stützen könnte und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte.
15
4. Da im Hinblick auf die vorgerichtlich abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Bildveröffentlichungen nicht mehr im Streit ist, war die Klage auf die Revision der Beklagten insgesamt abzuweisen.

III.

16
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2005 - 27 O 812/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2006 - 10 U 282/05 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 51/06 Verkündet am: 6. März 2007 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.