Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2002 - VI ZR 256/01

published on 05/11/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2002 - VI ZR 256/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 256/01 Verkündet am:
5. November 2002
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Juli 2001 im Umfang der Annahme und im Kostenpunkt aufgehoben und dahin abgeändert, daß die Verurteilung zu der monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 775,54 DM für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2026 erfolgt. Soweit die Klägerin die Zahlung über den genannten Endzeitpunkt hinaus beantragt hat, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 6/9, der Beklagte zu 3/9 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 7/10 und dem Beklagten zu 3/10 zur Last.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die am 14. Juni 1961 geborene Klägerin hat den Beklagten wegen feh- lerhafter ärztlicher Behandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld und einer Schadensersatzrente sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang und dem Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rente teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 775,54 DM ab dem 1. Juni 2001 zu zahlen; die weiter gehende Klage auf Rentenzahlung hat es abgewiesen und die Rechtsmittel beider Parteien im Übrigen zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat nur die Revision des Beklagten insoweit angenommen , als sie sich gegen die Verurteilung zur Rentenzahlung an die Klägerin über den 30. Juni 2026 hinaus wendet.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit sie beanstandet, daß das Berufungsgericht die Rentenzahlung nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin begrenzt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Dabei ist grundsätzlich bei einem nicht selbständig Tätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Dieser Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente, der durch den letzten Tag des Monats markiert wird, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet, ist auch bei Frauen maßgebend (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447, 1448 m. w. N.). Da die Klägerin am 14. Juni 1961 geboren ist, hätte das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils die Rentenzahlung auf den Ablauf des Monats Juni 2026 begrenzen müssen.
Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z
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published on 27/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 342/02 Verkündet am: 27. Januar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.