Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2006 - VI ZR 196/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt die Beklagten aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht ihres Mitglieds S. auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. S. befuhr am 11. Oktober 2000 gegen 5.40 Uhr mit seinem Fahrrad ohne Licht die B.-Straße in Sch.. Als er innerhalb geschlossener Ortschaft eine bevorrechtigte Bundesstraße überquerte, wurde er von einem aus seiner Sicht von links herankommenden , bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW erfasst, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1 war. Die Geschwindigkeit des PKW betrug 68 km/h. Die Klägerin begehrt Ersatz von 40 % ihrer Aufwendungen und ver- langt Zahlung von 118.260,74 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller Schäden. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
- 2
- Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und eine Haftungsquote von 25 % bejaht. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht meint, die Ansprüche der Klägerin seien zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 11. Mai 2004 verjährt gewesen. Zwar habe die Klägerin erst am 10. September 2003 Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erhalten, doch müsse sie sich so behandeln lassen, als habe sie diese Kenntnis schon früher gehabt. Sie habe nämlich am 15. Oktober 2000 mit dem Eingang des Unfallberichtes des Krankenhauses von dem Schadensfall, den schweren Verletzungen ihres Mitglieds und von dessen längerem Krankenhausaufenthalt erfahren. Bei dieser Sachlage habe es nicht ausgereicht, sich nur schriftlich an den Verletzten selbst zu wenden. Die Klägerin wäre vielmehr gehalten gewesen, sich zusätzlich auf andere Weise nach dem Namen des anderen Unfallbeteiligten zu erkundigen, etwa durch telefonische Nachfrage bei der Familie des Geschädigten, durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, durch Nachfrage bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Geschädigten oder durch eine Anfrage bei der Klinik. Hätte sie diese gleichsam auf der Hand liegenden Möglichkeiten wahrgenommen, hätte sie die Person des Ersatzpflichtigen spätestens Ende April 2001 in Erfahrung bringen können. Wenn ihre Regressabteilung damals noch nicht über den Schadensfall informiert gewesen sei, liege ein Organisationsmangel vor, auf den sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen könne.
II.
- 4
- Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt.
- 5
- 1. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Wie die Revision mit Recht geltend macht, liegt diese Zuständigkeit im Falle der Klägerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vortrag nicht bei ihrer Leistungsabteilung , der Bezirksverwaltung in H., sondern bei ihrer zentralen Regressabteilung in W.. Da diese nach den getroffenen Feststellungen den Namen des anderen Unfallbeteiligten erst am 10. September 2003 erfahren hat, waren die Ansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.
- 6
- Die Klägerin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als habe sie schon spätestens Ende April 2001 Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sie sich nicht missbräuchlich einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn es die zuständige Regressabteilung der Klägerin , auf deren Kenntnis es für die Geltendmachung der Ersatzansprüche allein ankommt, versäumt hätte, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen. Das ist nach den getroffenen Feststellungen indessen nicht der Fall. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die betreffende Abteilung der Klägerin schon vor September 2003 mit der Sache befasst gewesen wäre. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Bezirksverwaltung der Klägerin in H. Erkenntnismöglichkeiten gehabt hätte und ungenutzt gelassen hat, denn nach den getroffenen Feststellungen fehlte dieser Abteilung der Klägerin die Zuständigkeit für die Verfolgung von Regressansprüchen.
- 7
- Das Berufungsgericht hält es für möglich, dass die zuständige Regressabteilung der Klägerin durch deren Bezirksverwaltung in H. zum damaligen Zeitpunkt nicht über den Schadensfall informiert wurde. Seine Auffassung, dass sich die Klägerin darauf nicht berufen könne, weil ihr insoweit ein Organisationsmangel anzulasten sei, trifft jedoch nicht zu. Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Verkehr sind im Rahmen von § 852 BGB a.F. nämlich nicht anwendbar (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139 und vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - aaO, S. 865; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - aaO). Die Beklagten können sich in einem solchen Fall auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - aaO, S. 628 f.).
- 8
- Soweit die Revision vorsorglich geltend macht, dass im Streitfall die strengen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, unter denen es wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten ganz ausnahmsweise in Betracht kommen könne, vom Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn der Geschädigte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die Augen jedoch vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504 und vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - VersR 2001, 866, 867, jeweils m. w. N.), kommt es auch insoweit auf die zuständige Abteilung an. Im Übrigen musste sich die Klägerin auf fernmündliche Nachfragen bei Angehörigen oder Recherchen bei der Klinik oder der Krankenversicherung des Geschädigten schon deshalb nicht einlassen, weil hiervon keine Informationen zu erwarten waren, die die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend ermöglicht hätten (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 – aaO, S. 124 und vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75, 76, jeweils m. w. N.). Auch kommt es nicht darauf an, ob ein etwaiger Antrag der Klägerin auf Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten schon zum damaligen Zeitpunkt Erfolg gehabt hätte.
- 9
- 2. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist aufzuheben und zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.04.2005 - 10 O 1529/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.09.2005 - 4 U 39/05 -
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Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.