Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2004 - VI ZR 196/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
Die Klägerin zu 2 (im weiteren: die Klägerin) verlangt von den Beklagten Ersatz von Unterhaltsaufwendungen für ihren Sohn, den Kläger zu 1 (im weiteren : der Kläger). Der inzwischen verstorbene frühere Beklagte zu 1 (im weiteren: der Beklagte ), dessen alleinige Erbin die jetzige Beklagte zu 1 ist, war der langjährige Hausarzt der Klägerin. Die Beklagte zu 2 (im weiteren: die Beklagte) nahm in der Zeit vom 24. Juli 1996 bis zum 2. August 1996 seine Urlaubsvertretung wahr. Am 24. Juli 1996 begab sich die Klägerin wegen eines deutlichen Hautausschlags in die Praxis der Beklagten. Diese diagnostizierte eine allergische Reaktion auf ein Medikament, das der Klägerin von ihrem Orthopäden verordnet worden war, und verschrieb der Klägerin das Medikament Z.. Da das Beschwerdebild sich nicht besserte, stellte die Beklagte die Medikation zwei Tage später um. Bei einer erneuten Vorstellung am 1. August 1996 war wiederum keine Besserung festzustellen. An diesem Tag teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß möglicherweise eine Schwangerschaft bestehe. Da der Hautausschlag noch nicht abgeklungen war, schrieb die Beklagte die Klägerin bis zum 5. August 1996 krank und wies sie an, den Beklagten nach dessen Urlaubsrückkehr an diesem Tag aufzusuchen. In einem Bericht an den medizinischen Dienst vom 16. August 1996 hielt die Beklagte als Diagnose fest: "Ekzem unklarer Genese". Am 2. August 1996 begab sich die Klägerin zu dem Streithelfer zu 1, einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Schwangerschaft in der sechsten Woche feststellte. Am 5. August 1996 suchte die Klägerin den Beklagten auf, den die Beklagte bereits telefonisch über die Krankheit der Klägerin und deren möglicheSchwangerschaft informiert hatte. Am 15. August 1996 veranlaßte der Streithelfer zu 1 einen Rötelntest, der von der Streithelferin zu 2 vorgenommen wurde und einen HAH-Titer von mehr als 1:32 ergab. Am 10. April 1997 wurde der Kläger mit einer Rötelnembryopathie geboren. Er leidet u.a. unter allgemeiner Entwicklungsretardierung, infantiler Cerebralparese , offenem ductus arteriosus Botalli, Sehbehinderungen und Schwerhörigkeit. Der Grad seiner Behinderung beträgt 100. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, eine bestehende Rötelnerkrankung nicht erkannt zu haben. Bei Kenntnis des Vorliegens einer Rötelninfektion zu Beginn der Schwangerschaft und des sich daraus ergebenden hohen Mißbildungsrisikos für das Kind würde sie sich zu einer Abtreibung entschlossen haben , da sie ihre soziale Situation als problematisch angesehen habe. Das Landgericht hat die Klage des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, der Klage der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des jeweils geltenden doppelten Regelunterhalts jedoch stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger hatte seine Berufung bereits zuvor zurückgenommen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat Behandlungsfehler beider Beklagten bejaht. Sie hätten es fehlerhaft unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß sieden Gynäkologen von der Hautreaktion unterrichten und ihm insbesondere mitteilen solle, daß die von den Beklagten gestellte Diagnose einer Medikamentenallergie nicht gesichert sei. Mit dem Sachverständigen sei davon auszugehen, daß die Klägerin eine Rötelnerkrankung durchgemacht habe, deren Beginn auf den 22. Juli 1996 zu datieren sei. Es sei davon auszugehen, daß der Gynäkologe bei ordnungsgemäßer therapeutischer Aufklärung der Klägerin die dann gebotene erweiterte Titerbestimmung vorgenommen hätte. Daß die Klägerin abgetrieben hätte, wenn sie gewusst hätte, welches Risiko eine Rötelninfektion für den Fötus bedeute und mit welchen schweren Mißbildungen der Kläger geboren werden könnte, sei ohne weiteres nachvollziehbar und bedürfe keiner besonderen Begründung, weil hierfür eine tatsächliche Vermutung streite. Die gesetzliche Beseitigung der eugenischen Indikation ab dem 1. Oktober 1995 ergebe nichts anderes, weil es hier nicht um pränatale Diagnostik, sondern um das erhebliche Risiko eines durch Rötelninfektion schwerstbehinderten Kindes gehe.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. a) Das Berufungsgericht hat eine Pflicht der Beklagten zur therapeutischen Aufklärung der Klägerin darüber angenommen, diese müsse den die Schwangerschaft begleitenden Frauenarzt von ihrer Hautreaktion und insbesondere davon unterrichten, die Diagnose einer allergischen Reaktion sei nicht gesichert, ohne sich dazu auf ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen stützen zu können. Das beanstandet die Revision der Beklagten aus-drücklich. Es bedarf jedoch keiner Abklärung durch das Gutachten eines Sachverständigen , denn ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht schon aus anderen Gründen nicht. Der geltend gemachte Schaden einer Unterhaltsbelastung der Klägerin durch die Existenz des Klägers ist entgegen der beiläufig geäußerten Ansicht des Berufungsgerichts nicht vom Schutzzweck des Behandlungsvertrages umfaßt.
b) Zutreffend weisen beide Revisionskläger darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Haftung des behandelnden Arztes für den durch die Geburt eines Kindes verursachten Vermögensschaden nur dann in Betracht kommt, wenn sich dabei ein Risiko verwirklicht hat, auf dessen Vermeidung die Behandlung der Mutter durch die behandelnden Ärzte im Rahmen eines bestehenden Behandlungsvertrages gerichtet war. Ging es bei der Behandlung nicht um die Abwendung einer Belastung der Patientin durch ein Kind, dann darf auch nicht angenommen werden, daß die Bewahrung vor den Unterhaltsaufwendungen infolge der Geburt des Kindes zum Schutzumfang des Behandlungsvertrages gehörte (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128, 137 f.; 143, 389, 393 ff.; 151, 133, 136; vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1069). Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 18. Januar 1983 (VI ZR 114/81 - BGHZ 86, 240 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt hatten im hier zu entscheidenden Fall beide Beklagte keinen derartigen ärztlichen Auftrag erhalten. Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Abklärung der Ursache des Ekzems wegen befürchteter Auswirkungen auf die der Klägerin und beiden Beklagten nach Beginn der Behandlung bekannt gewordene Schwangerschaft erfolgen sollte.
Anders als ein die Schwangerschaft begleitender Frauenarzt waren der beklagte Hausarzt und seine Urlaubsvertreterin nicht im Hinblick auf die Schwangerschaft und nicht zu deren medizinischer Begleitung eingeschaltet worden (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1995, 1620 f.; Gehrlein NJW 2000, 1771, 1772). Daran ändert sich nichts deshalb, weil jeweils beiden Beklagten vor dem Ende der Behandlung das Ergebnis des Schwangerschaftstests der Klägerin bekannt geworden war. Auch wenn die Beklagten hiernach mit einer Schwangerschaft der Klägerin zu rechnen hatten, reicht allein dieser Umstand nicht aus, um zu einer Erweiterung des Behandlungsvertrages im Sinne einer zielgerichteten Absprache über eine Verhinderung der Geburt zu führen. So hat der erkennende Senat in einem Fall, in dem die Patientin bei der Vorbereitung auf eine orthopädische Operation zur Abklärung von Unterleibsbeschwerden einem Gynäkologen vorgestellt, aber eine bestehende Schwangerschaft übersehen worden war, einen Zusammenhang zwischen dem Zweck des ärztlichen Handelns und der Geburt des Kindes verneint und die auf Ersatz des Unterhalts gerichtete Klage abgewiesen (BGHZ 143, 389, 395). Dort war die Zielsetzung des ärztlichen Handelns nicht auf die Vermeidung einer Geburt gerichtet. Gleiches gilt erst recht im hier zu entscheidenden Fall, in dem die Klägerin die Beklagten ausschließlich zur Abklärung und Behandlung eines Hautausschlags aufsuchte. Dementsprechend war eine Beratung über Möglichkeiten zur Unterbrechung der Schwangerschaft nicht Inhalt der Behandlungsverträge zwischen der Klägerin und den beiden Beklagten, sondern konnte nur in die Zuständigkeit des die Schwangerschaft begleitenden Facharztes fallen.
d) Hatten nach allem die Behandlungsverträge mit den Beklagten nicht den Zweck, die Klägerin vor den Folgen einer Unterhaltsbelastung zu bewahren , so hätte sich eine Beratung der Klägerin über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs allenfalls als Reflex und zudem nach der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen nur bei einer maximalen hausärztli-
chen Versorgung der Klägerin ergeben. Diese lediglich mittelbare Folge rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Erweiterung des Behandlungsvertrages. 2. Schon deshalb kann die Klage keinen Erfolg haben. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner abschließenden Beurteilung, ob bei einer entsprechenden Fallgestaltung ein Anspruch der Klägerin auch deshalb nicht in Betracht käme, weil keine der Voraussetzungen für eine rechtmäßige medizinische Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 133, 138 f.; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541 f., jeweils m.w.N.) vorgetragen oder vom Berufungsgericht festgestellt ist. Ob schließlich die schuldhafte Vereitelung eines allein auf § 218a Abs. 1 StGB gestützten Schwangerschaftsabbruchs nach der Gesetzeslage für einen Schadensersatzanspruch ausreichen könnte, ist angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03 - FamRZ 2003, 1378; Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; BVerfGE aaO 295 f.) zweifelhaft, bedarf aber nach Lage des Falles keiner Entscheidung, weil es bereits an einem auf entsprechende Beratung gerichteten Behandlungsvertrag fehlt. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob sich die Klägerin unter den gegebenen Umständen darauf berufen könnte, daß die Beklagten durch ihr Fehlverhalten die Möglichkeit eines legalen straflosen Abbruchs der Schwangerschaft nach der im Juli/August 1996 geltenden Regelung der §§ 218a Abs. 1, 219 Abs. 2 StGB in der Fassung des Art. 8 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 21. August 1995 (Schwangeren - und Familienhilfeänderungsgesetz; BGBl I 1050, 1055; vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 184 ff.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767 f.; vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - VersR 2003, 777 f.; vom 7. Dezember
2004 - VI ZR 308/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; BVerfGE 88, 203, 273 ff., 279 ff.) in nicht vertretbarer Weise schuldhaft vereitelt haben und deshalb zum Ersatz der mit der Unterhaltspflicht für den Kläger verbundenen materiellen Schäden verpflichtet sein könnten.
III.
Nach alledem waren die Urteile der Vorinstanzen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als sie zum Nachteil der Beklagten ergangen sind. Die Klage war insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 und 516 Abs. 3 ZPO.Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
- 1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, - 2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und - 3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.