Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2007 - VI ZR 182/06

published on 06/11/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2007 - VI ZR 182/06
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Previous court decisions
Landgericht Bamberg, 2 O 744/04, 18/11/2005
Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 356/05, 02/08/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 182/06 Verkündet am:
6. November 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 852 (Fassung bis 31. Dezember 2001)
Der Umstand, dass sich der Geschädigte erfolglos um die Rückzahlung einer Geldanlage
bemüht hat, führt auch dann nicht zu der für den Beginn der Verjährung erforderlichen
Kenntnis von den Tatbestandsmerkmalen der schädigenden Handlung
(hier: Betrug, § 263 StGB), wenn der Geschädigte vermutet, dass das Geld nicht in
der vereinbarten Anlageform verwendet worden ist.
BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - OLG Bamberg
LG Bamberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1 (künftig: Beklagter) Schadensersatz für den Verlust einer Geldanlage.
2
Sie schloss am 17. August 1998 durch Vermittlung des Johann K. mit der GVP Finance (Suisse) S.A. (künftig: GVP) einen "Vermögensverwaltungsver- trag und Treuhandauftrag", mit dem sie 55.000,00 DM bei der GVP anlegte. Die Überweisung des Anlagebetrages erfolgte auf das Konto des Beklagten zu 1 bei der Banque et Caisse d'Épargne de l'État in Luxemburg. Die Gewinne von 8,25 % Verzinsung jährlich nebst einem Jahresbonus von 2,75 % sollten durch Nutzung der Differenz zwischen den Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden.
3
Mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2001 kündigte die Klägerin die Verträge. Eine Rückzahlung der Anlage erfolgte nicht.
4
Der Beklagte war Treuhänder der GVP sowie einer GVP Vermögensberatung GmbH und Geschäftsführer einer GVP Service s.a.r.l. Er wurde mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2004, rechtskräftig seit 31. Mai 2005, wegen Betrugs in neun Fällen sowie eines Betrugs in 432 tateinheitlich begangenen Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilungen waren keine Straftaten zu Lasten der Klägerin; soweit solche angeklagt waren, sind sie im Verlauf des Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt worden.
5
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe zusammen mit dem Geschäftsführer zahlreicher GVP-Unternehmen, G., ein Schneeballsystem aufgebaut , dessen Opfer sie geworden sei. Die Gelder der Anleger seien dabei gezielt zweckentfremdet, die Neuanlagen seien für die Zahlung von Renditen und Boni der alten Anleger, für Verluste der GVP-Unternehmensgruppe, Betriebsausgaben und für persönliche Zwecke u.a. des Beklagten verbraucht worden. Ihre Kündigung vom 31. Januar 2001 sei erfolgt, weil ihr gerüchteweise Machenschaften der GVP bekannt geworden seien.
6
Sie begehrt die Anlagesumme in Höhe von 28.121,05 €, nicht ausgeschüttete Zinsen und den jeweiligen Jahresbonus für die Zeit vom 15. September 1998 bis 31. Januar 2001, entgangene Erträge von der Kündigung bis zum 1. August 2004 (Zinsen und Jahresbonus) sowie Rechtsverfolgungskosten , insgesamt 51.611,53 €.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die behaupteten unerlaubten Handlungen des Beklagten nicht bewiesen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, vertragliche Beziehungen hätten nur zwischen der Klägerin und der GVP bestanden. Ein Anspruch der Klägerin aus einem TreuhandVertrag des Beklagten mit der GVP könne zwar bestehen, wenn der Beklagte für die Klägerin erkennbar als Mittelverwendungstreuhänder eingeschaltet gewesen oder ihr gegenüber als solcher aufgetreten sei. Letztlich könne das jedoch dahinstehen, weil der Beklagte sich erfolgreich auf Verjährung berufe. Die Verjährungsfrist für etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin betrage seit dem 1. Januar 2002 drei Jahre. Am 1. Januar 2002 habe die Klägerin bereits Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt. Die Kenntnis vom Schaden (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) habe die Klägerin spätestens im Jahre 2001 erlangt, als eine Rückzahlung ihrer Anlagegelder nach der Kündigung vom 31. Januar 2001 nicht erfolgt sei. Kenntnis vom Schädiger habe sie bereits im Zeitpunkt der Zahlung des Anlagebetrages auf das Konto des Beklagten gehabt; ihr sei aufgrund einer Mitteilung der GVP vom 27. August 1998 auch bekannt gewesen, dass dieses Konto ein Treuhandkonto gewesen sei. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 sei daher die Verjährungsfrist abgelaufen. Die am 17. Dezember 2004 eingereichte Klage habe die Verjährung nicht gehemmt. Sie sei erst am 16. Februar 2005, also nicht "demnächst" zugestellt worden.
9
Auch deliktische Ersatzansprüche der Klägerin wegen Beihilfe des Beklagten zur Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) nach einer abredewidrigen Verwendung der eingezahlten Beträge seien verjährt. Es sei zwar unschädlich, dass das Strafurteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2004 zum Geldfluss des von der Klägerin eingezahlten Betrages keine Feststellungen getroffen habe. Insoweit habe der Beklagte darlegen müssen , dass er das eingezahlte Geld der Klägerin entsprechend den Vereinbarungen der Klägerin mit der GVP verwendet habe. Mangels einer solchen Darlegung gehe das Berufungsgericht davon aus, dass auch das von der Klägerin gezahlte Geld veruntreut worden sei und der Beklagte hierzu jedenfalls Beihilfe geleistet habe. Die Klägerin habe bereits Anfang 2001 Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger gehabt, denn sie habe gewusst, dass sie das Geld auf das Konto des Beklagten eingezahlt habe und eine Rückzahlung trotz Kündigung nicht erfolgt sei. Auch müsse sie sich die Kenntnis ihrer im Dezember 2000 beauftragten Prozessbevollmächtigten in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Diesen sei im Zusammenhang mit anderen Mandatsverhältnissen bekannt geworden, dass der Beklagte das auf sein Konto geflossene Geld der Anleger nicht in der zugesagten Anlageform verwendet, sondern einem Schneeballsystem zugeführt habe. Das sei ausreichend für den Beginn der Verjährungsfrist spätestens im Frühjahr 2001 gewesen. Der Klägerin sei es zumutbar gewesen, zumindest eine Feststellungsklage zu erheben.

II.

10
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt.
11
1. Das Berufungsgericht nimmt an, deliktische Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB seien verjährt. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
12
a) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Frage des Verjährungsbeginns nach dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht zu beurteilen ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
13
b) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe.
14
c) Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass es für den Beginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat (vgl. Senat, Urteile vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62 - VersR 1963, 285, 286; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., § 852 Rdn. 64).
15
§ 852 Abs. 1 BGB a. F. verlangt nicht die Kenntnis des Schadensvorgangs in allen Einzelheiten. Für den Verjährungsbeginn reicht im Allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben. Erforderlich ist, dass der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 m.w.N.).
16
aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin Kenntnis vom Schaden spätestens im Jahre 2001 erlangt, nachdem ihr der Vermittler K. mitgeteilt hatte, dass "bei der GVP nichts mehr zu holen" sei und auf ihre Kündigung vom 31. Januar 2001 eine Rückzahlung des Anlagebetrages nicht erfolgt war.
17
bb) Sie hatte damals aber keine Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen. Das Berufungsgericht bejaht diese Kenntnis zwar deshalb, weil die Klägerin gewusst habe, dass sie den Anlagebetrag auf das Konto des Beklagten eingezahlt habe, und auch deshalb, weil sie sich in Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsse. Das hält rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand.
18
(a) Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin Geld auf das Konto des Beklagten eingezahlt hat, ergibt sich nichts dafür, dass sie dessen Namen und Anschrift so genau kannte, dass ihr eine Klageerhebung möglich war (vgl. zu den Voraussetzungen Senat, BGHZ 145, 358, 362 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - VersR 2001, 381, 382). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
19
(b) Die Revision rügt auch mit Erfolg, eine Kenntnis der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin von den wesentlichen Tatumständen einschließlich des Verschuldens des Schädigers sei deren Schreiben vom 16. August 2000 an das Amtsgericht Darmstadt nicht zu entnehmen. Die Würdigung des Schreibens der früheren Klägervertreter obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06 - VersR 2007, 1084). Diese Voraussetzungen liegen jedoch vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung nicht beachtet, dass der Wortlaut des Schreibens der Klägervertreter seine Schlussfolgerung nicht trägt.
20
Das Schreiben enthält den Antrag des damaligen Antragstellers A. an das Insolvenzgericht, über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dort schreibt der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin, "nach ersten Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Darmstadt wurden die Gelder der Anleger jedoch nicht in der zugesagten Anlageform eingestellt bzw. die ausgezahlten Renditen und Boni sowie die Kapitalzahlungen von den Neuanlagen getätigt". Er teilt dann mit, dass der Beklagte "in diesem Zusammenhang" in Untersuchungshaft genommen worden sei und der Strafverteidiger erklärt habe, der Schuldner habe ihm gegenüber geäußert, er wisse nicht, wohin das Geld geflossen sei, er habe kein Geld und er wisse auch nicht, warum er in Untersuchungshaft genommen worden sei. Zahlungen könne er nicht leisten. Der Prozessbevollmächtigte vertritt dann die Ansicht, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei; es hätten sich mehrere Geschädigte gemeldet, deren Forderungen zusammen mehrere Millionen DM ausmachten, und fährt fort: "Der Schuldner haftet den Gläubigern jedenfalls deliktisch wegen Betrugs und Veruntreuung". Diesem Wortlaut des Schreibens ist schon kein Anhaltspunkt für eine Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten zu entnehmen; auch eine über eine Vermutung hinausgehende Kenntnis von Tatsachen, die einen Betrug oder eine Untreue des Beklagten zum Nachteil der Klägerin ergeben, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass der damalige Gläubiger sich so wie die Klägerin erfolglos um die Rückzahlung des Geldes bemüht hatte, vermag allenfalls das Tatbestandsmerkmal "Schaden" nahe zu legen.
21
Zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266, 27 StGB ist dem Schreiben ebenfalls nichts zu entnehmen, was auf eine Kenntnis der Klägerin oder ihres späteren Prozessbevollmächtigten hindeuten würde. Dass "nach ersten Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Darmstadt die Gelder der Anleger … nicht in der zugesagten Anlageform eingestellt bzw. die ausgezahlten Renditen und Boni sowie die Kapitalrückzahlungen von den Neuanlagen getätigt wurden", begründet keine für eine Feststellungsklage ausreichende Kenntnis der Klägerin von Handlungen des Beklagten, die eine vom Berufungsgericht bejahte Beihilfe zur Untreue aufzeigten. Welche Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft gemeint waren, blieb offen und ist nicht festgestellt. Dass der Beklagte die von den Anlegern eingezahlten Gelder nicht in der zugesagten Anlageform verwendet, sondern einem "Schneeballsystem" zugeführt habe, war lediglich eine Vermutung aufgrund "erster Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft" und ist einer Tatsachenkenntnis nicht gleichzusetzen.
22
Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Beklagte darlegungspflichtig dazu wäre, wie der Geldfluss des von der Klägerin eingezahlten Betrages im Einzelfall gewesen sei und dass der Beklagte das Geld der Klägerin entsprechend seiner Vereinbarung mit der GVP weitergeleitet habe, durfte das Berufungsgericht nicht zu Lasten der Klägerin deren Kenntnis hiervon unterstellen und durfte auch nicht den Beginn der Verjährung daran anknüpfen. § 852 Abs. 1 BGB a. F. verlangt positive Kenntnis des Geschädigten, damit der Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird. Der bloße Verdacht steht einer Kenntnis nicht gleich. Das ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats seit langem anerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Februar 1960 - VI ZR 2/59 - VersR 1960, 365, 366). Erforderlich ist stets, dass der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552; BGH, BGHZ 102, 246, 248). Dafür genügt nicht die Kenntnis, dass der Beklagte Inhaber eines Kontos war, auf das ein Geschädigter anzulegende Gelder überwiesen hat, die er nicht zurückerhalten hat. Anders als in dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1991 (- VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207 f.) zugrunde liegenden Sachverhalt, hatte hier die Klägerin auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keine positive Kenntnis davon, dass der Beklagte die vereinnahmten Kundengelder entgegen einer vertraglichen Vereinbarung der Kunden mit der GVP nicht angelegt, sondern mit diesem Geld die ausgezahlten Renditen anderer Anleger und Kapitalrückzahlungen von Neuanlagen getätigt hatte.
23
Reichen mithin die im Schreiben vom 16. August 2000 erwähnten Umstände für eine positive Kenntnis nicht aus, so kann dahinstehen, ob sich die Klägerin eine Kenntnis ihrer späteren Prozessbevollmächtigten überhaupt zurechnen lassen müsste (vgl. Senat, Urteile vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - VersR 1955, 234; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - VersR 1993, 1358, 1362).
24
2. Auch soweit das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten für verjährt hält, hält das einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte für möglich gehalten, diese Frage letztlich aber offen gelassen, weil es auch insoweit Verjährung angenommen hat. Das geht gleichfalls fehl.
25
a) Das Berufungsgericht erkennt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren (§§ 195, 198 BGB a. F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die Frist für die Verjährung etwaiger vertraglicher Ansprüche beträgt hiernach drei Jahre (§ 195 BGB n. F.) und könnte frühestens vom 1. Januar 2002 an gerechnet werden (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
26
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begann der Lauf dieser Verjährungsfrist jedoch nicht mit dem 1. Januar 2002. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt zwar möglicherweise die erforderliche Kenntnis von der Person des Schuldners (wobei eine Kenntnis von dessen ladungsfähiger Anschrift bislang nicht festgestellt ist, vgl. Senat, BGHZ 145, 358, 362 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - aaO), nicht aber die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.
27
aa) Die Klägerin hat den Anlagebetrag nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Treuhandkonto des Beklagten eingezahlt. Kenntnis vom Schaden hat die Klägerin erlangt, als sie ihr Geld trotz Kündigung der Anlage am 31. Januar 2001 in der Folgezeit nicht zurückerhalten hat.
28
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen , aus welchem Grund bereits das Unterbleiben der Rückzahlung der Klägerin die Kenntnis davon verschafft haben soll, dass der Beklagte die ihm aus dem mit der GVP zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Vertrag obliegenden Pflichten verletzt und dadurch den Schaden verursacht habe. Allein der Umstand , dass der Beklagte als Treuhänder für die GVP tätig war, reicht hierfür nicht aus, wenn der Beklagte nicht auch Treuhänder der Klägerin war. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Wenn die Klägerin hiernach aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte berechtigt gewesen sein sollte, müsste sie den Inhalt des Vertrages zwischen dem Beklagten und der GVP gekannt haben, um Kenntnis von der Verletzung derjenigen Vorschriften zu haben , die ihren - der Klägerin - Schutz bewirken sollten; zugleich hätte sie Kenntnis von der Verletzung dieser Pflichten haben müssen. Dazu fehlen Feststellungen. Deshalb vermag der Senat auf der Grundlage der derzeitigen Feststellungen nicht davon auszugehen, dass auch etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt sind.
29
3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
30
Für den erneut eröffneten Berufungsrechtszug weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte nicht darauf ankommt, was die Vertragsparteien letztlich beabsichtigt haben , sondern darauf, wie ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen nach dem objektiven Erklärungsgehalt zu verstehen sind. Ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrags besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln. Er wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, ob ein treuwidrig entgegenstehender Wille der Vertragsparteien Beachtung finden kann. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 18.11.2005 - 2 O 744/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 3 U 356/05 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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published on 17/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 37/06 Verkündet am: 17. Januar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 14/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 379/02 Verkündet am: 14. Oktober 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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published on 13/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 298/11 Verkündet am: 13. Dezember 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs
published on 12/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 37/09 Verkündet am: 12. Januar 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 15/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 204/09 Verkündet am: 15. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 12/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 294/08 Verkündet am: 12. Mai 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
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Annotations

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.