Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2014 - VI ZR 156/13

ECLI: bgh
published on 08/11/2021 12:33
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2014 - VI ZR 156/13
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Amtsgericht Gießen, 47 C 206/12, 11/10/2012
Landgericht Gießen, 1 S 301/12, 06/03/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Amtliche Leitsätze

1. Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 IV 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen. (amtlicher Leitsatz)

2. Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewert-berechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen. (amtlicher Leitsatz)

3. Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.

Author’s summary

Aufgrund eines Score-Wertes der SCHUFA scheiterte die Finanzierung des Autokaufs der Klägerin, die daraufhin einen Auskunftsanspruch gegen die SCHUFA geltend machte, um die Ermittlung des Score-Wertes überprüfen zu können.

Die SCHUFA teilte mit, welche personenbezogenen und kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert sind, nicht jedoch mit welcher Gewichtung welche Kriterien in die Ermittlung des Score-Wertes eingeflossen waren.

Der BGH entschied nun, dass dieser Prozess der Score-Wert-Ermittlung zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der SCHUFA nicht mitzuteilen sei.


Amtliche Leitsätze:


1. Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 IV 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen. (amtlicher Leitsatz)

2. Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewert-berechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen. (amtlicher Leitsatz)

3. Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.


Tatbestand:


Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend.

Die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt sie, u.a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, sog. Scorewerte. Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die von der Beklagten ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Beklagte diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.

Im Oktober 2011 scheiterte zunächst die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin aufgrund einer falschen Negativauskunft der Beklagten. Die Klägerin wandte sich daraufhin telefonisch an die Beklagte und forderte die Zusendung einer Bonitätsauskunft an, welche die Beklagte mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 erteilte. Die Auskunft beinhaltete die bei der Beklagten gespeicherten persönlichen Daten der Klägerin sowie die Mitteilung, dass der Beklagten im Übrigen keine Informationen vorlägen.

Nachdem die Klägerin die Beklagte aufgefordert hatte, zu der zunächst erteilten falschen Negativauskunft Stellung zu nehmen, übersandte diese der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 eine "Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz". Neben den gespeicherten persönlichen Daten der Klägerin und allgemeinen Informationen zur Beklagten sowie zum Scoring-verfahren enthielt diese die Auflistung von Anfragen Dritter und die in Bezug auf die Klägerin im November und Dezember 2011 übermittelten sowie ihre aktuellen Wahrscheinlichkeitswerte. Die aktuellen Wahrscheinlichkeitswerte waren nach verschiedenen branchenbezogenen Scores getrennt; bei den übermittelten Wahrscheinlichkeitswerten wurde der zugehörige Branchenscore ebenfalls angegeben. Die Darstellung aller Wahrscheinlichkeitswerte erfolgte dabei mit dem jeweiligen Scorewert, der Ratingstufe, der prozentualen Erfüllungswahrscheinlichkeit, der Auflistung verschiedener Datenarten sowie der Bedeutung insgesamt. Bei den Datenarten wurde jeweils dargestellt, ob sie verwendet oder nicht verwendet wurden. Im Fall der Verwendung erfolgte die Einordnung in eine von fünf näher bezeichneten Risikostufen. Die Gesamtbedeutung wurde ebenfalls in verschiedenen Risikokategorien verbalisiert.

Nach Klageerhebung im Februar 2012 übersandte die Beklagte der Klägerin am 20. April 2012 eine neue "Datenübersicht nach § 34 Bundesdaten-schutzgesetz", die der vorangegangenen Übersicht insbesondere in der Darstellung der Wahrscheinlichkeitswerte entsprach.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, sie sei insbesondere nicht transparent. Für die Klägerin sei nicht hinreichend nachvollziehbar, wie einzelne Bran-chen-Scorewerte zustande gekommen seien. Diese stünden in Widerspruch zur hervorragenden Bonität der Klägerin. Die Beklagte sei insbesondere verpflichtet, die einzelnen Elemente, die in die Berechnung der Scores eingeflossen seien, offenzulegen. Sie müsse Angaben zu den Vergleichsgruppen machen, in die sie die Klägerin zur Berechnung der Scores eingeordnet habe.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin für die Bonitätsauskunft gezahlten Vergütung verurteilt und die auf Auskunftserteilung, Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Korrektur der Scorewerte gerichtete Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten hatten keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin lediglich die Ansprüche auf Auskunft und auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat einen über die bereits erteilte Auskunft hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte über das Zustandekommen der Scorewerte für Banken, Handel und Telekommunikationsunternehmen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG verneint.

Die von der Beklagten übersandten Datenübersichten genügten der gesetzlichen Anforderung, dem Betroffenen über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form Auskunft zu geben. Die Beklagte habe darin das Risiko eines Zahlungsausfalls für die einzelnen von ihr herangezogenen Datenarten gesondert und tagesaktuell dargestellt.

Die Beklagte sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, ihr den Einfluss jedes einzelnen zur Beurteilung des Risikos herangezogenen Datums zu erläutern. Dies würde einer Offenlegung der Formel für die Berechnung des Scores gleichkommen, an deren Geheimhaltung die Beklagte - auch nach Auffassung des Gesetzgebers - ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse habe. Das Recht des Betroffenen, über die den Wahrscheinlichkeitsberechnungen zugrunde liegenden Sachverhalte informiert zu werden, werde durch das Erfordernis der Geheimhaltung der Scoreformel begrenzt. Außerdem spreche auch die Gesetzessystematik dafür, dass sich der Auskunftsanspruch über das Zustandekommen der Wahrscheinlichkeitswerte nur auf den Zusammenhang zwischen den Datenarten und den Wahrscheinlichkeitswerten erstreckt, nicht jedoch auf die Bedeutung jedes einzelnen herangezogenen Datums. Dies folge aus § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG, der Auskunfteien nur zur Auskunft über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten verpflichte. Weitergehende Vorschläge seien vom Gesetzgeber nicht umgesetzt worden. Wenn aber nur über die genutzten Datenarten Auskunft zu geben sei, müsse dies auch für die Erläuterung des Zustandekommens der Daten gelten, da sonst die Auskunftspflicht nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG unzulässig erweitert werde. Der gesetzgeberische Zweck der Auskunftsverpflichtung werde mit der vorgenommenen Auslegung nicht verfehlt, da der Betroffene dennoch die Möglichkeit habe, die Richtigkeit der gesamten, der Auskunftei in Bezug auf seine Person vorliegenden Datenbasis zu überprüfen und im Falle ihrer Unrichtigkeit deren Berichtigung zu verlangen.

II.

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Allerdings hat ein durch eine Bonitätsauskunft der Beklagten Betroffener wie die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind.

a) § 34 Abs. 4 BDSG fand seine heute gültige Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254). Ziel des Gesetzes war es insbesondere, die Regelungen für die Tätigkeit von Auskunfteien deren gestiegener und weiter steigender Bedeutung und dem vermehrten Einsatz von Scoringverfahren anzupassen. Durch eine Erweiterung der Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen sollte die Transparenz der Verfahren verbessert und mehr Rechtssicherheit sowohl für die Betroffenen als auch für die Unternehmen geschaffen werden. Insbesondere sollte den Betroffenen zukünftig ersichtlich sein, aufgrund bzw. mit Hilfe welcher zu ihrer Person gespeicherten Daten eine sie betreffende Entscheidung zustande gekommen ist, damit sie fehlerhafte Daten korrigieren oder Missverständnisse aufklären und ihre Interessen sachgerecht gegenüber einem Sachbearbeiter vertreten können (vgl. BT-Drucks. 16/10529, S. 9).

Mit § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG nF, wonach der Betroffene einen Auskunftsanspruch über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten hat, sollte diesem die Möglichkeit gegeben bzw. erleichtert werden, falsche Daten zu korrigieren oder den für ihn errechneten Wahrscheinlichkeitswert zu widerlegen. Weiter wollte der Gesetzgeber es ermöglichen, einzelne Datenfelder eines Datensatzes zusammenzufassen, wobei entscheidend sein sollte, dass der Betroffene nachvollziehen kann, welche Merkmale in das konkrete Berechnungsergebnis eingeflossen sind (BT-Drucks. 16/10529, S. 17 f.).

Die Regelungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG nF, die verlangen, dass dem Betroffenen das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form dargelegt werden müssen, sollten wiederum sicherstellen, dass die Darlegung der der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde liegenden Sachverhalte in einer für Laien verständlichen Form erfolgt. Zugleich wollte der Gesetzgeber verhindern, dass die Unternehmen die Score-formel, an deren Geheimhaltung er ihnen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse zubilligte, offenbaren müssen. Das Ergebnis sollte aber für den Betroffenen soweit nachvollziehbar sein, dass er seine Rechte sachgerecht ausüben, mögliche Fehler in der Berechnungsgrundlage aufdecken und Abweichungen von den automatisiert gewonnenen typischen Bewertungen des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts gegenüber der für eine Entscheidung verantwortlichen Stelle darlegen kann (BT-Drucks. 16/10529, aaO).

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf u.a. das Ziel verfolgt, § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG nF dahingehend zu ändern, dass über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung für das im Einzelfall berechnete Ergebnis Auskunft zu erteilen ist. Damit sollte der Schutz des Betroffenen und die Nachvollziehbarkeit des errechneten Gesamtwerts erhöht werden (BT-Drucks. 16/10529, S. 28 f.). Diese Vorschläge, die nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen wurden, lehnte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit dem Argument ab, dass die vorgeschlagene Gesetzesformulierung dem Betroffenen die Einordnung seines Scorewerts in den allgemeinen Rahmen ermögliche (BT-Drucks. 16/10581, S. 5).

b) Aus der Gesetzgebungsgeschichte folgt daher, dass der Gesetzgeber auf der einen Seite dem Betroffenen ausreichende Informationen darüber an die Hand geben wollte, welche - ihn betreffenden - Sachverhalte Grundlage der Wahrscheinlichkeitsberechnungen waren, insbesondere um falsche Daten korrigieren zu können und von der statistischen Betrachtung abweichende Umstände gegenüber den - etwa über eine Kreditvergabe - entscheidenden Stellen darlegen zu können. Auf der anderen Seite sollte die Scoreformel als Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien geschützt werden. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Gesetzesnovelle, die einerseits dem Betroffenen zusätzliche Auskunftsrechte zur Erhöhung der Transparenz geben und andererseits die schutzwürdigen Interessen der Auskunfteien berücksichtigen wollte.

c) Daraus folgt, dass dem Betroffenen jedenfalls nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG diejenigen personenbezogenen Daten mitgeteilt werden müssen, die von Relevanz für den jeweils ermittelten Wahrscheinlichkeitswert sind, also in die Wahrscheinlichkeitsberechnung konkret eingeflossen sind.

aa) Offen bleiben kann die im Schrifttum umstrittene Frage, ob schon § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG trotz einer möglichen Zusammenfassung von Datenfeldern zu Datenarten eine Erkennbarkeit der einzelnen in das Berechnungsergebnis eingeflossenen Daten verlangt (so Meents/Hinzpeter in Taeger/ Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 34 Rn. 33; Schmidt-Wudy in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, § 34 BDSG Rn. 70) oder ob danach eine bloße Auskunft über Datenarten ohne weitergehende Präzisierung ausreichend ist (so Plath/Kamlah, BDSG, § 34 Rn. 39; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 34 BDSG Rn. 69 (Stand: April 2010); Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 34 Rn. 5a (Stand: Dezember 2012); Heinemann/Wäßle, MMR 2010, 600, 602; Abel, RDV 2009, 147, 150; Gürtler/Kriese, RDV 2010, 47, 53; LG Wiesbaden, ZD 2012, 283).

bb) Jedenfalls folgt eine Auskunftsverpflichtung über die in die Wahrscheinlichkeitswerte eingegangenen Einzeldaten aus der Pflicht der Auskunftei, über das Zustandekommen dieser Werte insbesondere nachvollziehbar und einzelfallbezogen Auskunft zu erteilen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG). Denn dem Betroffenen soll - nicht zuletzt nach dem Willen des Gesetzgebers - die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die in das Scoringergebnis eingeflossenen Lebenssachverhalte, also die Datengrundlage, nachzuvollziehen (vgl. Meents/Hinzpeter in Taeger/Gabel, aaO Rn. 32 f.; Simitis/Dix, BDSG, 7. Aufl., § 34 Rn. 33) und gegenüber der über eine Kreditvergabe entscheidenden Stelle bestimmte Abweichungen - etwa in der Kredithistorie - plausibel durch bei ihm vorliegende atypische Lebenssachverhalte erklären zu können (vgl. Plath/ Kamlah, aaO Rn. 43). Dies ist ihm aber nur dann möglich, wenn für ihn über die Darstellung bloßer Datenarten hinaus auch erkennbar ist, welches konkrete Datum die Scoreberechnung beeinflusst hat. Auch die weitergehenden, auf Daten und nicht auf Datenarten bezogenen Ansprüche des Betroffenen nach § 35 BDSG sprechen dafür, die Auskunftspflicht nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG auf die konkreten in die Berechnung eingeflossenen Daten des Betroffenen zu erstrecken. Eine etwaige Auskunft über gespeicherte Daten nach § 34 Abs. 1 BDSG ändert hieran nichts, steht doch - auch nach dem gesetzgeberischen Willen - im Zentrum des Interesses des Betroffenen, gerade die für einen (negativen) Scoringwert relevanten Daten zu korrigieren oder im Gespräch mit einem Sachbearbeiter bestimmte Abweichungen zu erläutern. Schließlich spricht für eine Mitteilungspflicht über die für die Wahrscheinlichkeitsberechnung verwendeten Daten des Betroffenen nicht zuletzt die gebotene richtlinienkonforme Auslegung (vgl. Schmidt-Wudy, aaO Rn. 7; allgemein hierzu etwa BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 252 f.; jeweils mwN) des Auskunftsanspruchs nach § 34 Abs. 4 BDSG. Gemäß Art. 12 Buchst. a 2. Spiegelstrich der EG-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 S. 31) garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten. Eine Einschränkung auf bloße Datenkategorien findet sich hier nicht. Vielmehr soll jede Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden, den Gegenstand einer Verarbeitung bildenden Daten haben, damit sie sich insbesondere von der Richtigkeit dieser Daten und der Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen kann (Erwägungsgrund 41 der EG-Datenschutzrichtlinie).

2. Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Auskunft über die konkret in die Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossenen Daten der Klägerin hat die Beklagte erteilt. Ihr wurden alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten informiert. Die Einzelheiten wurden in einem Merkblatt erläutert. All das wird, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

3. Einen über die erteilten Auskünfte hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale.

a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob derartige Informationen noch von der Auskunftspflicht über das Zustandekommen der Wahrscheinlichkeitswerte im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG umfasst werden. Weitgehende Einigkeit besteht allerdings darüber, dass die sog. Scorefor-mel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, entsprechend dem gesetzgeberischen Willen nicht mitzuteilen ist (vgl. OLG Nürnberg, ZD 2013, 26, 27; Schmidt-Wudy, aaO Rn. 71; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO; Heinemann/ Wäßle, MMR 2010, 600, 602; Metz, VuR 2009, 403, 406; Gürtler/Kriese, RDV 2010, 47, 53 f.; Pauly/Ritzer, WM 2010, 8, 12; tendenziell auch Simitis/Dix, aaO).

Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass seitens des Verpflichteten Auskunft über die Gewichtung der in die Wahrscheinlichkeitsberechnung eingeflossenen Faktoren (Simitis/Dix, aaO; Abel, DSB 6+7/2008, 8, 13 f.; vgl. auch Metz, aaO) und, sofern eine Berechnung mit Hilfe von Vergleichsgruppen vorgenommen wird, auch über die Identität der Vergleichsgruppe und die Gründe, aus denen der Betroffene der Vergleichsgruppe zugeordnet wurde, zu geben ist (Schaffland/Wiltfang, aaO Rn. 7a (Stand: November 2013); Schmidt-Wudy, aaO; Gärtner, ZD 2012, 76). Das Landgericht Berlin (WM 2012, 1626, 1627) verlangt darüber hinaus die Mitteilung der von der Auskunftei zur Bewertung des Zahlungsverhaltens einer Vergleichsgruppe geführten Daten.

Eine solch detaillierte Auskunftspflicht wird von der Gegenauffassung verneint (OLG Nürnberg, aaO; Heinemann/Wäßle, MMR 2010, 600, 602 f.; Plath/Kamlah, BDSG, § 34 Rn. 43; vgl. zur Gewichtung auch Giesswein, Die Verfassungsmäßigkeit des Scoringverfahrens der Schufa, S. 92 f.). Vielmehr soll eine allgemeine Beschreibung des Zustandekommens des Scorewerts genügen (Gürtler/Kriese, aaO; vgl. auch OLG Nürnberg, aaO). Die Nachvollziehbarkeit des Zustandekommens bedeutet demnach nicht dessen Nachrechen-barkeit und Überprüfbarkeit der Berechnung, sondern insbesondere die schlüssige Erkenntnismöglichkeit, welche Faktoren die ausgewiesene Bewertung beeinflusst haben (OLG Nürnberg, aaO; Heinemann/Wäßle, aaO).

b) Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen.

aa) Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Erstellung dieser auch als Scorecard bezeichneten Rechenformel basiert insbesondere auf der Analyse von Datenbeständen durch Ermittlung allgemeiner Korrelationen und Signifikanzen. Die Algorithmen der Scorecard enthalten die relevanten und signifikanten Merkmale aus der Analyse sowie deren Gewichtung und Verhältnis zueinander. Erst in einem nächsten Schritt wird aus dieser Rechenformel mit einer Anzahl von Variablen durch das Einsetzen von personenbezogenen Daten des Betroffenen in die Variablen ein personenbezogener Scorewert errechnet (vgl. zum Ganzen von Lewinski in Wolff/Brink, aaO, § 28b BDSG, Rn. 25 f.; Beckhusen, Der Datenumgang innerhalb des Kreditinformationssystems der SCHUFA, S. 220 ff.; insbesondere zur Bildung von Vergleichsgruppen Möller/Florax, MMR 2002, 806, 807). Zu den nach dem gesetzgeberischen Willen als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen damit die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten. Das ist angesichts der aufwändigen Entwicklung des Scores, die spezielles Fachwissen voraussetzt, auch nachvollziehbar und folgerichtig. Zudem hängt von dem jeweiligen Verfahren die Aussagekraft der Prognose und damit die Wettbewerbsfähigkeit sowie der Marktwert des Produkts und der Auskunftei selbst ab (vgl. Hoeren, RDV 2007, 93, 94; Taeger, K&R 2008, 513, 516; Abel, DSB 6+7/2008, 8, 14; Koch, MMR 1998, 458, 462).

bb) Dem steht nicht entgegen, dass § 34 BDSG in den Absätzen 2 und 4 im Gegensatz zu dessen Absätzen 1 und 3 keine Ausnahmevorschrift im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse enthält (so aber Schaffland/Wiltfang, aaO; LG Berlin, aaO; Gärtner, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung des § 34 Abs. 4 BDSG gerade gewährleisten, dass Geschäftsgeheimnisse wie die Scoreformel nicht zu offenbaren sind (so auch Hoeren, VuR 2009, 363, 368). Darauf liefe das von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsverlangen aber hinaus.

cc) Die Auskunftsverpflichtung soll vielmehr dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente (vgl. LG Wiesbaden, aaO, 283 f.). Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird demgegenüber gerade dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Insoweit kann er nachfolgend seinen Standpunkt geltend machen, diesbezügliche Fehler aufdecken und individuelle Besonderheiten erklären. Durch die vom Gesetz geforderte Einzelfallbezogenheit der Auskunft wird deshalb klargestellt, dass nicht die abstrakten Elemente der Sco-recard in ihren Details wie Vergleichsgruppen und Gewichtungen, sondern die personenbezogenen Daten des Betroffenen und der Umstand ihres Einflusses auf das konkrete Berechnungsergebnis zu offenbaren sind. Eine Auskunft über die zugrunde liegende Scoreformel und ihre einzelnen Elemente folgt hieraus nicht.

dd) Eine darüber hinausgehende Auskunft würde zudem nicht dazu beitragen, die weitergehende Geltendmachung von Rechten nach § 35 BDSG zu ermöglichen, da sich diese nur auf personenbezogene Daten beziehen. Auf eine Änderung des Scorewerts selbst besteht bei Zugrundelegung zutreffender Ausgangstatsachen ohnehin kein Anspruch (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, VersR 2011, 632 Rn. 8 ff.).

ee) Gegen einen aus § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG folgenden Auskunftsanspruch des Betroffenen hinsichtlich der Gewichtung der in das Score-ergebnis eingeflossenen Merkmale spricht außerdem entscheidend, dass der Gesetzgeber die vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Änderung, eine Auskunftspflicht über die Reihenfolge der Gewichtung der Daten des Betroffenen im Rahmen der Berechnung vorzusehen, nicht umgesetzt, sondern ausdrücklich eine allgemeine Einordnung als ausreichend erachtet hat. Damit hat er sich aber erst recht gegen die konkrete Mitteilung der Gewichtung der einzelnen Merkmale entschieden.

ff) Richtig ist, dass der Betroffene mangels Mitteilung der Vergleichsgruppen die Zuordnung zu diesen Gruppen nicht überprüfen kann (so LG Berlin, aaO; Gärtner, aaO). Diese Einschränkung beruht aber letztlich auf der gesetzgeberischen Intention, einen Ausgleich zwischen Transparenzerfordernissen und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen herzustellen und deshalb den Betroffenen in erster Linie durch Mitteilung der in die Berechnung eingeflossenen personenbezogenen Daten, nicht aber durch die Offenlegung von Details des Berechnungsverfahrens zu schützen. Für einen darauf gerichteten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ist daher kein Raum.

c) Aus der EG-Datenschutzrichtlinie folgt kein weitergehender Auskunftsanspruch. Die ersten beiden Spiegelstriche von Art. 12 Buchst. a EG-Datenschutzrichtlinie sichern dem Betroffenen lediglich Informationen über die Verarbeitung ihn betreffender Daten an sich sowie über Zweckbestimmungen der Verarbeitungen, über Daten bzw. Datenkategorien, die Gegenstand der Verarbeitung sind, über die Datenherkunft und Empfänger bzw. Empfängerkategorien der Daten. Dem Schutz der Privatsphäre soll daher insbesondere durch Auskunft über die Basisdaten des Betroffenen Rechnung getragen werden (vgl. EuGH, EuZW 2009, 546 Rn. 49 f. - Rijkeboer). Ein Recht auf Auskunftserteilung über konkrete Elemente eines Scoringverfahrens enthält die Richtlinie nicht. Im Gegenteil sieht ihr Erwägungsgrund 41 ausdrücklich vor, dass das Auskunftsrecht das Geschäftsgeheimnis nicht berühren und dieser Umstand nur nicht dazu führen darf, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

Auch aus Art. 12 Buchst. a 3. Spiegelstrich EG-Datenschutzrichtlinie folgt zumindest im vorliegenden Fall nichts anderes. Diese Regelung sieht eine Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung nur dann zwingend vor, wenn eine automatisierte Einzelentscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EG-Datenschutzrichtlinie vorliegt. Diese Vorschrift wiederum differenziert zweifelsfrei zwischen der automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte einer Person wie deren Kreditwürdigkeit einerseits und der aufgrund dieser Verarbeitung erfolgenden Entscheidung andererseits (vgl. zur deutschen Umsetzungsvorschrift des § 6a BDSG BT-Drucks. 14/4329, S. 37; BT-Drucks. 14/5793, S. 65; Wolber, CR 2003, 623, 625). Das Vorliegen einer automatisierten Verarbeitung stellt somit alleine noch keine automatisierte Entscheidung, sondern eine der Entscheidung vorausgehende Datenauswertung dar (ebenso Hoeren, RDV 2007, 93, 98; Wolber, CR 2003, 623, 625 f.; Helfrich, Kreditscoring und Scorewertbildung der SCHUFA, S. 233; Becker, Datenschutzrechtliche Fragen des SCHUFA-Aus-kunftsverfahrens, S. 484; Beckhusen, aaO, S. 264; Giesswein, aaO, S. 67; vgl. auch Plath/Kamlah, BDSG, § 6a Rn. 11; Kamlah, MMR 1999, 395, 403). Von einer automatisierten Einzelentscheidung kann im Falle des Scorings nur dann ausgegangen werden, wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle eine rechtliche Folgen für den Betroffenen nach sich ziehende oder ihn erhebliche beeinträchtigende Entscheidung ausschließlich aufgrund eines Score-Ergebnisses ohne weitere inhaltliche Prüfung trifft, nicht aber, wenn die mittels automatisierter Datenverarbeitung gewonnenen Erkenntnisse lediglich Grundlage für eine von einem Menschen noch zu treffende abschließende Entscheidung sind (vgl. Dammann/Simitis, EG-Datenschutzrichtlinie, Art. 15 Rn. 3; Brühann in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, A 30, Art. 15 Rn. 7 (Stand: Mai 1999); Gounalakis/Mand, CR 1997, 497, 499; zum nationalen Recht BT-Drucks. 16/10529, S. 13; Schaffland/Wiltfang, aaO, § 6a Rn. 6 (Stand: Juli 2013); Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 6a BDSG Rn. 6 (Stand: August 2009); Simitis/Scholz, aaO, § 6a Rn. 19; Plath/Kamlah, aaO Rn. 12 f.; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 6a Rn. 6; Abel, RDV 2006, 108, 112 f.; ders., DSB 9/2006, 12, 15; Koch, MMR 1998, 458, 459 f.; Franzen, DB 2001, 1867, 1872; Klein, BKR 2003, 488, 489; Weichert, DuD 2006, 399, 402; Mackenthun, WM 2004, 1713, 1716; Beckhusen, aaO, S. 266 f.). Das Vorliegen oder auch nur Drohen einer rechtliche Folgen für die Klägerin nach sich ziehenden oder sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung aufgrund der streitgegenständlichen Scorewerte ist im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt. Die Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung kann daher mangels Vorliegens einer automatisierten Einzelentscheidung dahinstehen.

3. Die Klage ist demgemäß in dem noch anhängigen Umfang mit Recht abgewiesen worden.

Author’s comment

Vor dem Hintergrund der weitreichenden Bedeutung der Ermittlung des sog. "Score-Wertes" durch die SCHUFA, der oftmals maßgebliches Kriterium für die Entscheidung über die Kreditvergabe an Verbraucher als auch Unternehmer ist, erscheint die Entscheidung des BGH äußerst fragwürdig. Der "Kreditunwürdige" erscheint schutzlos gestellt gegenüber dem statistisch-mathematischen Analyseverfahren bezüglich seiner persönlichen Daten.

Ob der Datenschutz gepaart mit dem Finanzierungs- und Investitionsinteresse von Verbrauchern und Unternehmern auf lange Sicht allein hinter den Schutz der Geschäftsgeheimnisse der SCHUFA zurücktreten muss, bleibt mit Bangen abzuwarten.

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(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn 1. die betroffene Person nach § 33 Absat
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(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehe

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn 1. die betroffene Person nach § 33 Absat
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published on 09/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 91/99 Verkündet am: 9. April 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 22/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 120/10 Verkündet am: 22. Februar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn

1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
2.
die Daten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn

1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
2.
die Daten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn

1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
2.
die Daten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.