Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2002 - V ZR 96/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das heute zum Stadtgebiet P. gehörende Grundstück H. - weg war früher Teil eines etwa 14 Morgen großen Wiesengrundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 16/2 an der N. , das der Familie der Klägerin und ab 1963 dieser selbst gehörte. Das Grundstück wurde nach deren nicht genehmigten Übersiedlung in den Westen zunächst unter staatliche Verwaltung gestellt und später enteignet. Am 12. März 1969 wurde es als „Eigentum des Volkes“ eingetragen und später in das etwa 5 Morgen große Flurstück 16/3 und das streitbefangene etwa 9 Morgen große Flurstück 16/4 geteilt.
Das Flurstück 16/4 wurde 1969 der Fa. K. KG zur Nutzung überlassen , deren Betriebsgrundstück in dieser Zeit enteignet worden war. Die Fa. K. KG richtete auf dem Wiesengrundstück ihren Betrieb neu ein und
errichtete auch einige Betriebsgebäude. Die Fa. K. KG hatte auf Grund staatlicher Vorgaben den VEB (K) P. als Kommanditisten aufnehmen müssen und war so zu einem Betrieb mit staatlicher Beteiligung geworden. 1972 wurde das Unternehmen in Volkseigentum überführt und als Betriebsteil in den VEB Stadtbau P. eingegliedert. Auch der VEB errichtete auf dem Grundstück Betriebsgebäude. Komplementärin der KG war bis 1972 die Mutter des Beklagten zu 2. Sie hatte mit einer Vereinbarung vom 15. September 1969 ihre Gesellschafterstellung auf den Beklagten zu 2, damals auch Kommanditist der KG, übertragen. Die erforderliche Genehmigung der Stadt P. wurde nicht erteilt. Eine Eintragung der Veränderung in das Handelsregister unterblieb.
Im Frühjahr 1990 bemühte sich der Beklagte zu 2 auf der Grundlage des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141) um die Rückführung des enteigneten Unternehmens. Er schloß am 11. Juni 1990 mit dem VEB Stadtbau P. eine Vereinbarung über die Umwandlung des Betriebsteils, zu dem das Unternehmen geworden war. Diese Vereinbarung bildete die Grundlage einer Feststellung der Umwandlung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom 25. Juli 1990. Ob die Umwandlung auch notariell beurkundet worden ist, ist nicht festgestellt. Die Fa. K. wurde am 5. November 1990 als einzelkaufmännisches Unternehmen in das Handelregister eingetragen.
Mit Schreiben vom 27. Juni und 8. August 1990 beantragte die Klägerin die Rückübertragung u. a. von 14 Morgen Wiesenland, gelegen im Bereich Bezirk R. , D. (N. ). Mit Bescheid vom 30. September 1998 wurde der Klägerin das Eigentum an dem Flurstück 16/3 zurückübertragen.
Eine Rückübertragung des Flurstücks 16/4 lehnte das Amt hingegen mit Rücksicht auf einen Verkauf dieses Flurstücks an den Beklagten zu 2 ab. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Eine gegen die Versagung der Rückübertragung auch dieses Grundstücks gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage ist anhängig und noch nicht beschieden.
Der Beklagte zu 2 hatte dieses Grundstück durch Kaufvertrag vom
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24. Juli 1990 für 5 DM/m , insgesamt 44.060 DM, vom Rat der Stadt P. gekauft. Dieser Kaufvertrag war wegen Bedenken des Liegenschaftsamts der Beklagten zu 1 nicht vollzogen worden. Am 5. November 1990 schloss der Beklagte zu 2 mit der Beklagten zu 1 einen Kaufvertrag, demzufolge er unter Bezugnahme auf die erhobenen Bedenken das Grundstück zum gleichen Preis erneut kaufte. Dieser Kaufvertrag wurde vollzogen. Der Beklagte zu 2 ist als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden.Die Klägerin strebt die Feststellung an, daß der Grundstückskaufvertrag vom 5. November 1990 nichtig ist. Sie trägt dazu vor, daß der Verkehrswert
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des Grundstücks zwischen 50 und 90 DM/m gelegen habe und der Kaufvertrag der Beklagten deshalb ein wucherähnliches Geschäft darstelle. Außerdem habe die Beklagte zu 1 das Grundstück nicht verkaufen können, da es nicht ihr Eigentum gewesen sei. Zumindest habe sie eine kommunalaufsichtliche Genehmigung gebraucht, die nicht erteilt worden sei. Die Beklagten hätten sie um ihr Grundstück bringen wollen. Die Beklagten verweisen demgegenüber darauf, daß der Verkauf des Grundstücks der Rückübertragung des seiner Familie unrechtmäßig entzogenen Unternehmens an den Beklagten zu 2 gedient habe und nach dem Gesetz über besondere Investitionen auch zulässig gewesen sei.Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr negatives Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage gegenüber beiden Beklagten für zulässig. Sie sei allerdings nicht begründet, weil der Vertrag nicht nichtig sei. Die erforderliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung sei erteilt worden. Eine Genehmigung nach § 49 der Kommunalverfassung sei entbehrlich geworden, weil die Beklagte zu 1 auf Grund von § 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) gehandelt habe. Eine Nichtigkeit wegen Wuchers scheide aus, da keines der dafür erforderlichen besonderen Merkmale des § 138 Abs. 2 BGB erfüllt sei. Der Vertrag sei auch nicht als wucherähnliches Geschäft unwirksam. Dazu sei neben einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung noch ein Umstand erforderlich, der auf eine verwerfliche Gesinnung schließen lasse. Ein grobes Missverhältnis begründe dabei eine Vermutung für eine solche verwerfliche Gesinnung. Hier könne zwar ein
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grobes Mißverhältnis zwischen dem Kaufpreis (5 DM/m ) und dem Verkehrs-2
wert (nach den Angaben der Klägerin: 50 bis 90 DM/m ) unterstellt werden. Die Vermutung der verwerflichen Gesinnung sei hier aber widerlegt. Der Kaufvertrag habe nicht dazu gedient, der Klägerin das Grundstück zu entziehen. Vielmehr habe damit die Rückgabe des dem Beklagten zu 2 enteigneten Unternehmens unterstützt und dessen Bestand abgesichert werden sollen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß dem Unternehmen der Familie des Beklagten zu 2 dasBetriebsgrundstück entzogen worden sei und das Unternehmen das Grundstück erst nutzbar gemacht und bebaut habe.
II.
Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Klage ist allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur gegen die Beklagte zu 1 zulässig. Gegen den Beklagten zu 2 ist sie dagegen unzulässig.
a) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentli- chen Gerichten bestehen nicht. Hierfür bedarf es keines Rückgriffs auf die Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung des ordentlichen vom Verwaltungsrechtsweg in Sachverhalten, die zugleich Tatbestände des Vermögensgesetzes und des allgemeinen Zivilrechts erfüllen (dazu: Senatsbeschl. vom 21. Juni 2000, V ZB 32/99, NJW 2001, 683). Gegenstand der Klage ist nämlich nicht der Kaufvertrag des Beklagten zu 2 mit dem Rat der Stadt P. vom 24. Juli 1990, sondern der Kaufvertrag der beiden Beklagten vom 5. November 1990, der nach dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen wurde und damit nicht (mehr) Gegenstand des Vermögensgesetzes ist. Daran ändert es nichts, daß dieser Kaufvertrag die Unternehmensrückgabe an den Beklagten zu 2 vom 25. Juli 1990 ergänzen sollte. Maßstab für die Beurteilung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit dieses Kaufvertrags bleibt das Bürgerliche Gesetzbuch.
b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend auch ein Feststel- lungsinteresse der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 angenommen. Dieses Feststellungsinteresse folgt allerdings entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts nicht daraus, daß die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufver- trags der Beklagten "möglicherweise Auswirkungen auf ihre Rechtsposition im vermögensrechtlichen Verfahren hat". Denn diese Feststellung kann und muß in dem Rechtsstreit der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Potsdam getroffen werden. Die Klägerin kann aber in diesem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Potsdam ihr Rechtsschutzziel nicht vollständig verwirklichen. Würde das Verwaltungsgericht der Klägerin folgen und den Kaufvertrag der beiden Beklagten als nichtig ansehen, könnte es der Klägerin das Grundstück dennoch nicht zurückübertragen oder dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung aufgeben. Dem stünde die vollzogene Auflassung an den Beklagten zu 2 entgegen. Das Verwaltungsgericht könnte dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen allenfalls die Neubescheidung aufgeben, die dieses erst nach Rückübertragung des Grundstücks auf die Beklagte zu 1 vornehmen könnte. Um ihr Rechtsschutzziel vollständig zu verwirklichen , muß die Klägerin erreichen, daß die Beklagte zu 1 den ihr bei Nichtigkeit des Kaufvertrags der beiden Beklagten zustehenden Rückübertragungsanspruch auch gegen den Beklagten zu 2 geltend macht. Nur so kann das Grundstück der Restitution wieder zugänglich gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 28. August 1997, 7 C 63.96, KPS § 3 VermG 2b/97, S. 5, 6). Das möchte die Klägerin auch mit ihrem im Berufungsrechtszug zusätzlich gestellten Antrag erreichen, nämlich festzustellen, daß der Beklagten zu 1 gegen den Beklagten zu 2 ein Rückübertragungsanspruch zusteht. Gemeint ist nach dem Vortrag der Klägerin die Feststellung, daß die Beklagte zu 1 auf Grund des aus § 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes abgeleiteten gesetzlichen Schuldverhältnisses ihr gegenüber verpflichtet ist, den sich aus einer Nichtigkeit des Kaufvertrags ergebenden Rückübertragungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 geltend zu machen. An sich hätte die Klägerin dazu eine Leistungsklage gegen die Be-
klagte zu 1 erheben müssen. Da es sich bei dieser aber um eine öffentlich- rechtliche Gebietskörperschaft handelt, ist die Annahme gerechtfertigt, daß diese als solche auch einem Feststellungsausspruch folgen wird.
c) Ein Interesse der Klägerin an einer solchen Feststellung gegenüber dem Beklagten zu 2 besteht demgegenüber nicht. Die Feststellung der Nichtigkeit gegenüber dem Beklagten zu 2 kann die Rechtsposition der Klägerin nicht fördern. Im Verwaltungsrechtsstreit wird der Beklagte zu 2 zwar beigeladen werden. Partei dieses Rechtsstreits ist ungeachtet dieser Möglichkeit nur der Oberbürgermeister der Stadt P. als untere Verwaltungsbehörde. Ein Anspruch auf Rückübertragung kann nur gegenüber der Beklagten zu 1 bestehen und nicht auch gegenüber dem Beklagten zu 2. Ein Urteil im vorliegenden Rechtsstreit würde Rechtskraft auch nur im Verhältnis der Klägerin zu jedem einzelnen der beiden Beklagten entfalten können. Die Rückführung des Grundstücks könnte aber nur gefördert werden, wenn das Urteil Rechtskraft auch im Verhältnis der Beklagten untereinander entfalten würde. Das ist indessen nicht der Fall.
Ein Feststellungsinteresse läßt sich gegenüber dem Beklagten zu 2 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Feststellung eines sog. Drittrechtsverhältnisses bejahen. Ein Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses des Beklagten zu einem Dritten wird in der Rechtsprechung nur angenommen, wenn die Feststellung für das Rechtsverhältnis des Klägers zum Beklagten bedeutsam ist (BGHZ 83, 122, 125; BGH, Urt. v. 16. Juni 1993, VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540). Ein solches Rechtsverhältnis besteht zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 indessen nicht.
2. Das Berufungsgericht hält die Klage gegen die Beklagte zu 1 im Er- gebnis zu Recht für unbegründet. Der Kaufvertrag der beiden Beklagten vom 5. November 1990 ist unter keinem der in Betracht kommenden Gesichtspunkte unwirksam. Deshalb kann die Klägerin von der Beklagten zu 1 auch nicht verlangen , daß sie den Beklagten zu 2 auf Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch nimmt.
a) Der Vertrag ist nicht nach § 134 BGB nichtig. Das wäre zwar der Fall, wenn der Kaufvertrag einer oder mehrerer Genehmigungen bedürfte und diese nicht vorlägen und mit ihrer Erteilung auch nicht zu rechnen ist. Entgegen der Annahme der Revision sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.
aa) Der Kaufvertrag der Beklagten unterlag nach § 2 der Grundstücks- verkehrsverordnung vom 15. Dezember 1997 (GBl. 1978 I Nr. 5 S. 73) in der Fassung der Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrags der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Diese Grundstücksverkehrsgenehmigung ist am 24. April 1991 erteilt worden. Der Revision ist einzuräumen , dass diese Genehmigung nicht mit dem Fehlen von Anmeldungen hat begründet werden können. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 27. Juni und 8. August 1990 ihre Ansprüche u. a. wegen des streitbefangenen Grundstücks angemeldet. Diese Anmeldung brauchte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Anmeldeverordnung vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) in der Fassung der Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertrags auch keine genaue Bezeichnung anzugeben. Nach § 6 Abs. 2 der Anmeldeverordnung in der vorzitierten Fassung hätte die Grundstücksverkehrsgenehmigung deshalb nicht ohne weiteres erteilt werden dürfen.
Dieser Fehler stellt die Wirksamkeit des Kaufvertrags der beiden Beklagten vom 5. November 1990 aber nicht in Frage. Diese hängt nur von der Erteilung der Genehmigung als solcher, nicht von der Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung ab. Etwas anderes würde nach § 44 Abs. 1 des hier in Ermangelung eines eigenen Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes nur gelten, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden würde und dies offensichtlich wäre. Ein besonders schwerwiegender Fehler ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das Recht nicht richtig angewendet wird oder wenn entscheidungserhebliche Tatsachen übersehen werden. Besonders schwerwiegend sind nur Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den sich der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen (BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1985, 8 C 107/83, NJW 1985, 2658, 2659; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz , 7. Auflage 2000, § 44 Rdnr. 8 m. w. N.). Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Fehler, der bei der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung unterlaufen ist, ist den besonderen Schwierigkeiten geschuldet, in denen sich die Kommunen im Beitrittsgebiet bis weit in das Jahr 1991 befunden hatten. Ihnen war durch die Anmeldeverordnung vom 11. Juni 1990 die Aufgabe übertragen worden, Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche entgegenzunehmen, ohne daß Vorschriften darüber, was weiter mit diesen Anmeldungen geschehen und welche materiellrechtlichen Ansprüche bestehen sollten, erlassen waren. Dies folgten erst mit dem Vermögensgesetz , das als Teil des Einigungsvertrags mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in Kraft trat. Dieser Geschehensablauf führte da-
zu, daß sich mehrere Hunderttausend Anmeldungen, die zudem - wie die An- meldungen der Klägerin - allgemein gehalten sein durften, in den Kommunen häuften und nicht sinnvoll zugeordnet werden konnten. Bei dieser Ausgangslage , die sich auch nicht zeitnah ändern ließ, waren Fehler bei der Ermittlung des Anmeldebestands nicht zu vermeiden. Ihr Auftreten im Einzelfall läßt jedenfalls keinen Widerspruch zu tragenden Zweck- und Wertvorstellungen der Rechtsordnung erkennen. Hinzu kommt, daß der von den Beklagten abgeschlossene Vertrag auf das Gesetz über besondere Investitionen Bezug nahm, inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes entsprach und insbesondere auch die danach erforderliche sog. Rückfallklausel enthielt. Für den Vertrag wäre daher eine Investitionsbescheinigung und im Ergebnis eine Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen gewesen.
bb) Der Kaufvertrag der Beklagten ist auch nicht deshalb unwirksam, weil dieser Kaufvertrag von der Kommunalaufsichtsbehörde nicht genehmigt wurde. Eine solche Genehmigung war nach § 49 Abs. 3 Buchstabe c des - nach Art. 9 des Einigungsvertrags als Landesrecht weitergeltenden - Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) für Verträge erforderlich, durch die eine Gemeinde ein Grundstück verkaufte. Ob das streitbefangene Grundstück dazu gehört (einschränkend in solchen Fällen: Senat, BGHZ 141, 184, 188; OLG Naumburg, OLG-NL 1994, 83), bedarf keiner Entscheidung. Für dieses Grundstück ist eine nach der genannten Vorschrift etwa bestehende Genehmigungspflicht jedenfalls mit dem Inkrafttreten des dem heutigen § 8 Abs. 1a Satz 1 VZOG entsprechenden früheren § 6 Abs. 1 Satz 2 am 22. Juli 1992 (Art. 9 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes v. 14. Juli 1992, BGBl. I 1257) entfallen. Nach § 8 Abs. 1a Satz 1 VZOG (und dem früheren § 6
Abs. 1, 2 VZOG) brauchen Kommunen bei Verfügungen über Grundstücke, die als Eigentum des Volkes in der Rechtsträgerschaft des Rats der betreffenden Stadt oder des VEB Gebäudewirtschaft der betreffenden Stadt eingetragen waren , die Vorschriften in Bezug auf die Verfügungen über ihr eigenes Vermögen nicht einzuhalten. Zu diesen Vorschriften gehört auch § 49 des Gesetzes vom 17. Mai 1990. § 8 Abs. 1a Satz 1 VZOG gilt, weil die Überleitungsvorschrift in Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 keine entsprechende Einschränkung enthält, nicht nur für künftige, sondern auch für Rechtsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden und deshalb mit Fortfall eines etwa bestehenden Genehmigungserfordernisses wirksam geworden sind (vgl. Senatsurt. v. 15. Dezember 1995, V ZR 110/94, KPS § 145 BGB 1/95 S. 3; vgl. auch BGHZ 127, 368, 375; Frenz, DtZ 1993, 41, 42; ebenso für Freistellung durch Runderlaß: Senatsurt. vom 3. November 2000, V ZR 306/99, VIZ 2001, 108). Der Begriff der Verfügung in jener Vorschrift ist nicht im technischsachenrechtlichen Sinne zu verstehen. Er umfaßt vielmehr neben den eigentlichen Verfügungen auch die schuldrechtlichen Grundgeschäfte (SchmidtRäntsch /Hiestand in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR § 8 VZOG Rdnr. 6). Der Anwendung des § 8 VZOG steht auch nicht entgegen, daß weder § 8 VZOG noch § 6 VZOG, aus dem § 8 VZOG hervorgegangen ist, bei Abschluß des Kaufvertrags der Beklagten galten. Denn beide Vorschriften sind auch auf Verfügungen anzuwenden, die wie der hier zu beurteilende Vertrag vor Einführung der Verfügungsbefugnis als solcher geschlossen worden sind (Senatsurt. v. 15. Dezember 1995, V ZR 110/94, KPS § 145 BGB 1/95).
b) Der Vertrag ist nicht wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Das dazu erforderliche auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Ge-
genleistung ist hier zu unterstellen, da das Berufungsgericht der Frage nach dem Verkehrswert des Grundstücks nicht nachgegangen ist, sondern den Vortrag der Klägerin unterstellt hat. Das aber reicht, wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht aus. Nichtig ist ein Vertrag wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nur, wenn außerdem eine Zwangslage des anderen Teils oder seine Unerfahrenheit ausgenutzt worden ist. Die Beklagte zu 1 befand sich nicht in einer Zwangslage. Sie konnte vielmehr frei entscheiden, ob und zu welchem Preis sie dem Beklagten zu 2 das Grundstück verkaufte. Es war eher der Beklagte zu 2, der sich in einer Zwangslage befand. Für die Erhaltung des ihm gerade zurückgegebenen Unternehmens war der Erhalt des Betriebsgrundstücks von großer Bedeutung. Dies hat die Beklagte zu 1 nicht ausgenutzt. Die Beklagte zu 1 mag - wie die meisten Kommunen des Beitrittsgebiets – noch kein Gespür für die Bewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet entwickelt gehabt haben und deshalb in dieser Hinsicht unerfahren gewesen sein. Das ging dem Beklagten zu 2 aber nicht anders, da er Bürger der DDR war und ihm ebenfalls diese Erfahrung fehlte. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte zu 2 die Unerfahrenheit der Beklagten zu 1 ausgenutzt haben könnte, bestehen nicht.
c) Der Kaufvertrag ist auch nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten,
insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere nur unter Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt. Ist das Mißverhältnis besonders grob, so ist allein deswegen der Schluß auf bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig. Von einem besonders groben Mißverhältnis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung des Begünstigten (vgl. nur Senat, BGHZ 146, 298, 301, 302 m. w. N.; Senatsurt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, WM 2002, 600). Die tatsächliche Vermutung kann aber durch besondere Umstände erschüttert sein und damit nicht den Rückschluß auf eine verwerfliche Gesinnung eröffnen. Solche Umstände können sich namentlich aus sachgerechten, eine Übervorteilung regelmäßig ausschließenden Bemühungen zur Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen Leistungsverhältnisses ergeben, wie etwa bei einem (fehlerhaften) Verkehrswertgutachten als Grundlage der Kaufpreisbemessung (Senatsurt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, z. Veröff. best.; BGHZ 146, 298, 305; Senatsurt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat unterstellt, daß der Verkehrswert des Grundstücks - wie von der Kläge-
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rin vorgetragen - zwischen 50 und 90 DM/m gelegen hat und damit weit über dem vereinbarten Kaufpreis lag. Auf dieser Grundlage hat es die Vermutung angewandt. Es ist indessen auf Grund der besonderen Umstände dieses Falles zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß die Vermutung widerlegt und Nichtigkeit nicht anzunehmen ist.bb) Die Beklagten haben den zugrunde zu legenden Preis durch ein Sachverständigengutachten ermitteln lassen und sich auf dieses Gutachten verlassen. Das würde nach ständiger Rechtsprechung des Senats gewöhnlich schon für sich genommen ausreichen, die Vermutung der Verwerflichkeit zu erschüttern. Hier liegt aber die Besonderheit vor, daß der Gutachter den Boden - und den Gebäudewert getrennt berechnet hat und die Beklagten nur den reinen Bodenwert zur Grundlage ihrer Kaufpreisbestimmung gemacht haben. Das Berufungsgericht hat deshalb die Einholung des Sachverständigengutachtens hier nicht ausreichen lassen und geprüft, ob es auch für dieses an die Begutachtung anschließende Vorgehen der Beklagten einen sachlichen Grund gibt.
cc) Diesen sachlichen Grund, der die gegen die Beklagten streitende Vermutung der Verwerflichkeit widerlegt, hat das Berufungsgericht mit Recht darin gesehen, daß die Beklagten mit ihrem Kaufvertrag einen Restitutionsund einen Investitionszweck verfolgt haben.
(1) Das Berufungsgericht führt zunächst aus, mit dem Verkauf des streit- befangenen Grundstücks an den Beklagten zu 2 habe die Restitution dessen Unternehmens an den Beklagten zu 2 ergänzt und abgesichert werden sollen. Dem Beklagten zu 2 sei bis dahin nur sein Unternehmen einschließlich der Gebäude zurückübertragen worden; der Kaufvertrag habe ihm das Betriebsgrundstück und damit die Grundlage dieser Restitution verschaffen sollen. Dagegen wendet die Revision ein, der Beklagte zu 2 sei nicht restitutionsberechtigt ; dies sei seine Mutter. Die Restitution sei nicht wirksam geworden. Schließlich sei das Grundstück nie Betriebsvermögen des Unternehmens der Familie
des Beklagten zu 2 gewesen. Diese Einwände haben keinen Erfolg. Für die hier zu entscheidende Frage, ob die gegen die Beklagten streitende Verwerflichkeitsvermutung widerlegt ist, kommt es nicht auf die wirkliche Restitutionslage , sondern darauf an, ob die Beklagten tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Annahme hatten, daß dem Beklagten zu 2 der Anspruch zusteht, den sie mit dem Kaufvertrag (vollständig) erfüllen wollten. Das aber ist der Fall.
Der Revision ist zwar einzuräumen, daß Gläubiger einer Unternehmensrestitution grundsätzlich der seinerzeit enteignete Unternehmensträger (vgl. jetzt § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 des Vermögensgesetzes) ist und dies die seinerzeit noch bestehende Fa. K. KG und nicht der Beklagte zu 2 persönlich war. Die Beklagten durften aber davon ausgehen, daß die KG im Zuge der Restitution erlöschen und das Unternehmen als Restitutionsgegenstand dem Beklagten zu 2 zurückzuübertragen sein würde. Die Mutter des Beklagten zu 2 hatte diesem ihren Anteil übertragen. Diese Übertragung war damals nur an der fehlenden Zustimmung des staatlichen Zwangskommanditisten gescheitert, dessen Anteil im Zuge der Restitution nicht würde bestehen bleiben können. Damit war der Beklagte zu 2 aus der Sicht der beiden Beklagten der Berechtigte der Unternehmensrestitution.
Es spricht einiges für die Annahme der Klägerin, die Restitution des Familienunternehmens an den Beklagte zu 2 auf Grund der §§ 17 ff. des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141) im Wege der Umwandlung sei nicht wirksam geworden. Die frühere Fa. K. KG ist nämlich nicht in einem nur aus ihrem Unternehmen bestehenden VEB aufgegangen , sondern ein Betriebsteil des VEB Stadtbau P. geworden. Zur
Rückübertragung wäre daher eine Abspaltung dieses Betriebsteils notwendig gewesen, die aber seinerzeit rechtlich nicht vorgesehen war und deshalb auch nicht durch die Eintragung des Beklagten zu 2 in das Handelsregister nach Art. 231 § 7 Abs. 4 EGBGB geheilt worden sein dürfte. Das spricht aber nicht etwa für, sondern gegen die verwerfliche Gesinnung der Beklagten. Bei der von der Klägerin angenommenen Sachlage konnte das sachlich nicht zu beanstandende Vereinbarungsziel der Restitution des Unternehmens nur durch eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Vermögenswerte erreicht werden, die zu diesem Unternehmensteil gehörten. Dazu war jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses , nachdem nämlich das Rechtsinstitut „Volkseigentum“ mit dem Wirksamwerden des Beitritts ersatzlos entfallen war, die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erforderlich. Anders konnte dem Beklagte zu 2 weder das zugedachte Eigentum an den von dem Familienunternehmen errichteten und den anderen übernommenen Gebäuden noch das Betriebsgrundstück also solches verschafft werden.
Keinen Erfolg hat die Revision schließlich mit dem Argument, das Grundstück habe nie zum Betriebsvermögen des enteigneten Familienunternehmens des Beklagten zu 2 gehört. Ein Unternehmen ist nach § 6 Abs. 1 des Vermögensgesetzes auch in seiner damals geltenden Fassung der Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 des Einigungsvertrags nicht in dem Zustand zurückzugeben, den es bei Enteignung hatte, sondern in dem Zustand , den es im Zeitpunkt der Restitution hat. Verbesserungen und Verschlechterungen sind in Geld auszugleichen. Bei Abschluß des Kaufvertrags gehörte das Grundstück zum Betriebsvermögen der aus dem VEB Stadtbau P. hervorgegangenen GmbH, wobei offen bleiben kann, ob dies mit § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes, mit § 2 der Fünften Durchführungsverordnung
zum Treuhandgesetz oder mit einer Umwandlung des VEB als Kommunalbe- trieb nach Art. 22 des Einigungsvertrags i. V. m. § 58 des damaligen Umwandlungsgesetzes zu begründen ist. Das Grundstück war dem Betriebsteil zugeordnet , der restituiert werden sollte. Das berechtigte die Beklagten zu der Annahme , daß der Beklagte zu 2 im Rahmen der Restitution auch die Übertragung des Betriebsgrundstücks würde verlangen können und bei der Berechnung der Verbesserungen und Verschlechterungen im Rahmen der Restitution auch würde berücksichtigt werden müssen, daß das Unternehmen früher ein Betriebsgrundstück hatte, das ihm entzogen und durch den bloßen Besitz an dem streitbefangenen Grundstück „ersetzt“ worden ist.
(2) Dagegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, eine Restitution sei- nes Unternehmens an den Beklagten zu 2 im vermögensrechtlichen Verfahren hätte anders als die rechtsgeschäftliche Übertragung des Grundstücks an den Beklagten zu 2 eine Rückübertragung des Grundstücks an sie selbst nicht verhindert.
Richtig ist allerdings, daß eine Rückübertragung durch eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht die Sperrwirkung einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung hat. Fraglich ist aber schon, ob ein Rückübertragungsanspruch der Klägerin nicht an § 5 Buchstabe d des Vermögensgesetzes scheitern würde. Diese Frage ist nach dem Vortrag der Klägerin bislang nur aus der Sicht des VEB Stadtbau P. als Gesamtunternehmen geprüft und durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen verneint worden. Hier geht es aber um die Rückgabe des auf dem Grundstück tätigen Betriebsteils des Gesamt-VEB als eigenes Unternehmen. Ob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen aus dieser Perspektive die Anwend-
barkeit von § 5 Buchstabe d des Vermögensgesetzes genauso beantworten würde, ist offen, bedarf indessen keiner Vertiefung.
Die Beklagten haben ihren Kaufvertrag inhaltlich an den Anforderungen des Gesetzes über besondere Investitionen ausgerichtet. Dieses Gesetz erlaubte ihnen den Verkauf des Grundstücks trotz bestehender Restitutionsansprüche , allerdings deshalb, weil ein Vorgehen nach diesem Gesetz gemäß dessen § 3 den Verfügungsberechtigten - hier also die Beklagte zu 1 - gesetzlich dazu verpflichtete, dem Restitutionsgläubiger den Verkehrswert des Grundstücks zu zahlen, wenn er bei Veräußerung Restitution verlangen konnte. Diese Vorschrift kommt hier nicht unmittelbar zum Tragen, weil eine Investitionsbescheinigung nach diesem Gesetz nicht erteilt worden ist und auch nicht durch die Investitionsbescheinigung des Oberbürgermeisters der Stadt Potsdam nach der GVB-AV ersetzt wurde. Diese war zwar unter ähnlichen Voraussetzungen zu erteilen wie die Bescheinigung nach dem Gesetz über besondere Investitionen. Sie hatte aber einen anderen Zweck und war auch für Verfügungen möglich, die nicht unter das Gesetz über besondere Investitionen fielen. Nach § 4 GVB-AV ersetzt auch nicht die Bescheinigung nach der GVB-AV die Bescheinigung nach dem Gesetz über besondere Investitionen, sondern umgekehrt die Bescheinigung nach dem Gesetz die Bescheinigung nach der GBV-AV.
Die Beklagten haben aber nach diesem Gesetz vorgehen und die Klägerin so stellen wollen, wie sie nach dem Gesetz über besondere Investitionen stehen sollte. Diese Absicht haben sie durch die Bezugnahme auf die §§ 1 und 2 des Gesetzes über besondere Investitionen und die Aufnahme der nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes geforderten sog. Rückfallklausel in ihrem Vertrag zum
Ausdruck gebracht. Damit hat die Beklagte zu 1 stillschweigend die bei einem Vorgehen nach diesem Gesetz zwingende Verpflichtung übernommen, der Klägerin einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Verkehrswert zu zahlen, wenn sich im vermögensrechtlichen Verfahren ergibt, daß sie Rückübertragung des Grundstücks hätte verlangen können und diesem Anspruch eine Betriebsnotwendigkeit des Grundstücks für das an den Beklagten zu 2 zurückzuübertragende Unternehmen nicht entgegengestanden hätte.
dd) Eine Nichtigkeit des Vertrags nach § 138 Abs. 1 BGB läßt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gemeinschafts- oder Drittschädigung annehmen. Extrem niedrige Kaufpreise sind, worauf die Revision zu Recht aufmerksam macht, vielfach unter dem Gesichtspunkt einer Gemeinschafts - (oder Dritt-) Schädigung als sittenwidrig eingestuft worden (LG Berlin, DtZ 1992, 27; BezG Potsdam, DtZ 1994, 33 [zu diesem Fall auch BGH, Urt. v. 17. Februar 1999, 5 StR 494/98, NJW 1999, 1489, 191]; OLG Rostock, DtZ 1997, 389, 391). Hier geht es aber nicht um die Verschleuderung von staatlichem oder Vermögen Dritter, sondern um die Rückgabe eines Unternehmens unter Anwendung auch des Gesetzes über besondere Investitionen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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Annotations
(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:
- a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist, - b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind, - c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist, - d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.
(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn
- a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und - b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.
(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.
(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die
- a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder - b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:
- a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist, - b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind, - c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist, - d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.
(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn
- a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und - b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.
(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:
- a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist, - b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind, - c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist, - d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.
(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn
- a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und - b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.
(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.
(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.
(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:
- a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist, - b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind, - c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist, - d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.
(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn
- a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und - b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.
(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.
(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.
(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.
(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.
(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.
(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass
- a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder - b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder - c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.
(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.
(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.
(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.
(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.
(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.
(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.
(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.
(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.
(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.
(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
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Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde, - -
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen, - -
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen, - -
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben, - -
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)